Art. 46, 55, 191 SchKG; bankruptcy forum and priority of competing bankruptcy orders: for registered legal persons, the ordinary place of attachment remains the registered seat until the day after publication of the seat transfer in the Swiss Official Commercial Gazette. An insolvency declaration can only be received by the competent bankruptcy court of the forum thus determined. A bankruptcy order rendered by a territorially incompetent judge is legally ineffective and cannot, under Art. 55 SchKG, take precedence over a later bankruptcy order issued by the competent authority. The rule of temporal priority presupposes that both competing bankruptcy orders are validly rendered (consid. 2).
48 Staatsrecht. Infolgedessen bildete die Bestellung vom 15. September 1916 nicht einen selbständigen Kauf-, oder Kommissions- vertrag, sondern nur den Abruf einer TeillieferiIngauf Grund der bereits vorher festger.etzten' Verttagsbestim- mungen. In eine derartige Abrufserklärung hinein' gehört aber eine Vereinbarung über den Gerichtsstand nicht. Soll für Streitigkeiten zwischen den Parteien ein besonderer Gerichtsstand bestimmt werden, so muss dies v6l'nünftigerweise in Beziehung auf das' ganze Vertragsverhältnisgeschehen ; die Wahl eines besondern Richters in Beziehung auf eine Teillieferung hat keinen Sinn. Ein Verzicht auf den Gerichtsstand des, Wohnortes, wie er hier in Frage steht, sollte zudem auch vermöge seiner Tragweite Bestandteil . eingehend erwogenen Vertrages und nicht einer rasch abgegeben.en Abrufs- erklärung sein. Dass der Rekursbeklagte ,es unterliess, die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in den Vertrag zu bewirken, dann aber den Rekurrenten veranlasste, sich für den Abruf einer Teillieferung eines Bestellscheines zu bedienen, der die Genehtsstandsklausel gedruckt enthielt, ohne ihn hierauf. aufmerksam zu machen. lässt sich nur daraus erklären, dass er vom Rekurrenten einen Verzicht auf den Gerichtsstand' des Wohnsitzes zu er- halten suchte, ohne in ihm das Bewusstsein hierüber zu wecken. Der Rekurrent hat . sich denn auch über die Abgabe einer solchen Erklärung offenbar keine Rechen- schaft gegeben, sonst hätte er JDch über die nachträgliche' Einschmuggelung der Klausel zweifellos aufgehalten. Er konnte sich darauf verlassen, dass es sich bei Unterzeich- nung des Bestellzettels nur um den Abruf einer Taillie- ferung handle, im übrigen aller'für ihn der Vertrag mass- gebend sei, und schenkte daher. der Gerichtsstandsbe- stimmung keine oder doch nkht genügende Aufmerk- samkeit, zumal da sie in ganz ldeintm Buchstaben ge-. druckt ist. Dies konnte auch dem Rekursbeklagten nicht entgehen; er kann sich daher nicht niltGrtind. darauf berufen, dass eine äusserlieh einwandfreie Erkl"" Gerichtsstand; N0 G. rung über den Verzicht auf den Gerichtsstand des 'Wohn- . sitzes vorliege. Sein gleichsam gegen Treu und Glauben gehendes Verhalten verdient keinen Schutz. Unter diesen Umständen kommt nichts darauf an, ob der Rekurrent jeweilen ein Doppel des Bestellzettels erhalten hat. Es ist somit davon auszugehen, dass ein wirksamer Verzicht des Rekurrenten auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes nicht vorliegt. Die Zürcher Gerichte sind demnach zur Beurtei- lung der in Frage stehenden Klage nach Art. 59 BV unzuständig. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuhebeil. Es wird Sache des Obergerichtes sein, einen neuen, hiemi im Einklang stehenden KostenE'ntscheid für das kantonale VerfahrE)n.zu treffen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der . Rekurs wird. gutgeheissen und der Beschluss der I. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14.Sej)tember 1918 in dem Sinne aufgehoben, daSs die Zürcher Gerichte als unzuständig zur Beurteilung der Klag'e des Rekursbek) gten erklärt werden. " . 6. UrteU .om 24. Kirs 1919 i. S. Jom gegen Xonbnrichter clu Vord.rlanclel .on AppeueU Ä.-Bh. Art..55 SchKG. Sind an verschiedenen Orten mehrene Konkurs- erkenntnisse gegen denselben Schuldner erlassen worden so geht das zuerst erlassene nur vor, wenn es rechtgültig, lso nicht etwa von einem unzuständigen Richter ausgegangen ist. Art. 191 SchKG. Oertliche Kompetenz zur Konkurs- eröffnung auf Grund einer Insolvenzerklärung. --ArL 46 SchKG. Die Verlegung des Sitzes einer im Handelsregister eingetragenen juristisehen Person oder Gesellschaft ist für den'Betreibungsorterst von dem auf die Bekanntmachung im Handelsamtsblatt folgenden Tag an massgebend. A. -Im Jabre 1916 wurde die Genossenschaft (,Wart ... heini' ins Handelsregister von Appenzell A.-Rh. einge- tmgen, wobei Heiden als ihr Sitzbezeiehnet wUrde. Eill- AS'41i I -t919
ziges Mitglied des Vorstandes ist Otto JosH .. Wegmann. der auch' allein für die Genossenschaft zeichnet. Am 1 L November 1918 fand laut einem dem Handelsregisteramt des Kantons St.Gallen vorgelegten Protokoll eine ausser- ordentliche Generalversammlung statt, an der die Ver- legung . des Sitzes der Genossenschaft von Heiden nach St. Gallen beschlossen wurde. Anwesend bei dieser Ver- sammlung waren lediglich die Eheleute Josti-Wegmann. Der Beschluss wurde am 29. 1'f ovember ins Handels- register vonSt. Gallen eingetragen und dies im Schweize- rischen Handelsamtsblatt vom 4. Dezember 1918 be- kannt gemacht. Am 2. Dezember gab Josti vor dem Konkursgerichf St.Gallen die Erklärung ab, dass die Ge- nossenschaft zahlungsunfähig sei ; diese Behörde sprach gestützt hierauf am genannten Tage nachmittags 2 Jhr über die Genossenschaft den Konkurs aus. Schon vorher hatten aber zwei Gläubiger auf Grund von in Heiden durchgeführten Betreibungen beim Konkursrichteranlt des Vorderlandes von Appenzell A.-Rh. das Konkurs- begehren gegen die Genossenschaft gesteUt. Am 2. De- zember 1918 nachmittags 4 Uhr wurde daher auch vom Konkursrichter des appenzellischen Vorderlandes über die Genossenschaft der Konkurs eI:öffnet. Josti beschwerte sich hierüber beim Obergerichtspräsidium von Appenzell A.-Rh.; die Beschwerde wurde aber am 16. Dezembei
mit der Begründung abgewiesen, dass die Eintragung im appenzellischen Handelsregister nicht gelöscht und daher der Konkursrichter des Vorderlandes örtlich zuständig gewesen sei. . B. -Gegen diesen Entscheid hat Josti für sich und namens der Genossenschaft Wartheim , sowie im Einverständnis mit dem Konkursamt St.Gallen am 15. Februar 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Er beantragt, das Konkurs- erkenntnis des Konkursrichteramtes Vorderland sei auf- zuheben und zu erkennen, dass das Konkursverfahren: vom Konkursamt St.Gallen durchzuführen sei. Gerichtsstand. N° 6. Zur Begründung beruft er sich auf Art.4 BV und Art. 55 . SchKG, indem er geltend macht, dass das st.gallische Konkurserkenntnis allein wirksam sei, weil es dem appenzellischen zeitlich vorangehe. C. .-Das O.bergerichtspräsidium beantragt unter VerweIsung auf emen Bericht des Könkursamtes Vorder- land die Abweisung der Beschwerde. Der Konkursrichter des Vorderlandes stellt .sich in seinen Gegenbemerkungen ebenfalls auf den Standpunkt dass die Beschwerde unbegründet sei. ' Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
.. -N h .dem System des Betreibungsgesetzes ist es an SICh moglich, dass gegen den nämlichen Schuldner an verschiedenen Orten in der Schweiz Betreibungen geführt werden (vergI. JAEGER, Komm. z. SchKG Art. 55 N: 1 und 4). Es kann daher auch unter Umständen der Fall vorkommen, dass an verschiedenen Orten gegen
52 Staatsrecht. denselben Schuldner gültig Konkursbegehren hängig sind, die alle zur Konkurseroffnungführen können, und hieraus ergibt sich die Möglichkeit einer mehrfachen, an yerschiedenen Orten in der Schweiz erkannten Konkurs- eröffnung über einen Sehuldner. Nun gilt aber in der. Schweiz der Grundsatz der Einheit und Attraktivkraft des Konkurses, der es ausschliesst, dass zwei Konkurs- eröffnungen und -verfahren gegen denselben Schuldner neben einander bestehen. Daher bestimmt Art. 55 SchKG. dass bei mehrfachen,an verschiedenen Orten erlassenen Konkurserkenntnissen das frühere den spätem vorgehe. Diese Regel gilt aber ihrem Grund und Zweck gemäss nur für das 'Verhältnis zwischen Konkurserkenntnissen, die im übrigen als rechtsgültig erlassen anzusehen sind. Erscheint die zeitlich vorgehende Konkurseröffnung als rechtlich unwirksam, so kann sie der nachfolgenden ihre Rechtswirkung nicht nehmen. Nun ist der Konkurs in St. Gallen auf Grund einer Insolvenzerklärung, nach Art. 191 und 192 SchKG, erkannt worden. Eine sol elle Er- klärung kann nicht an einem beliebigen Orte abgegeben werden, sondern nur beim zuständigen Konkursgericht, d. h. bei demjenigen, in dessen Sprengel der ordentliche Betreibungsort für den Schuldl1 r liegt (vergl. JAEGER, Komm. Art. 191 Nr. 3). Für die Beantwortung der Frage, wo sich am 2. Dezember 1918 der ordentliche Betreibung8- ort der Genossenschaft (I Wartheim befand, ist Art. 46 Abs. 2 SchKG massgebend; wonach die im Handelsre- gister eingetragenen juristischen Personen an ihrem Sitze zu betreiben sind. Demgemäss war der ordentliche Be- treibungsort der Genossenschaft ursprünglich Heiden, und es kann sich lediglich fragen, ob später -bis ZUni 2. Dezember -infolge einer Verlegung des Sitzes St. Gallen ordentlicher Betreibungsort geworden sei. Aller- dings ist dieser Ort auf Grund eines Generalversamm.;. lungsbeschlusses vom 11. November als neuer Sitz am 29. November 1918 ins Handelsregister von St. Gallen eingetragen worden. Allein selbst wenn der Beschluss und Gerichtsstand. N° 6. die Eintragung gültig war -was dahingestellt sein mag -,so konnten sie doch vor dem 4. Dezember keine Wir- kung für den Betreibungsort haben ; deJlll soweit das Handelsregister für das Betreibungsforum massgebend ist, wie bei den darin eingetragenen juristischen Personen und. Gesellschaften, tritt die Wirkung de.s Eintrages nicht vor der Bekanntmachung im Handelsamtsblatt (sondern erst am Tage nachher) ein, und dies gilt insbe- sondere auch bei einer V-erlegung des Sitzes (vgl. AS 44 III NI'. 3; JAEGER, Komm. Art. 46 N. 9). Demnach war St. Gallen am 2. Dezember 1918 noch nicht ordentlicher Betreibungnrt der Genossenschaft (; "' artheim )) . und das Konkursgericht S1. Gallen somit damals nicht zu- ständig, die von Josti für die Genossenschaft abgegebene Insolvenzerklärung entgegenzunehmen und gestützt hier- auf den Konkurs zu eröffnen. Das von ihm erlassene Konkurserkenntnis hat daher wegen örtlicher Unzustän- digkeit keinen Rechtsbestand und kann dem appenzel- lischen, das vom zuständigen Richter ausgegangen ist, nicht vorgehen. Es kann aber vom Bundesgericht wohl kaum förmJich aufgehoben werden, weil dies nicht eventuell beantragt worden ist. Äusserlich liegen daher zwei neben einander bestehende Konkurserkenntnisse vor. Diese dürfen jedoch nicht zu zwei Konkursverfahren führen. Das Konkurs- amt St. Gallen wird verpflichtet sein, dem st. gallischen Konkurserkenntnis keine Folge zu geben und damit die Durchführung des Konkurses dem Konkursamt des appenzellischen Vorderlandes zu überlassen ; es könnte hiezu von diesem nötigenfalls auf dem Beschwerdeweg gezwungen werden; denn das Konkurserkenntnis eine' örtlich unzuständigen Richters ist für ein Konkursamt nicht verbindlich (vergl. JAEGER, Komm. Art. 176 N. 4 und die dort zitierten Entscheidungen). Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.