Art. 655, 667 ZGB; derogatory force of federal law and cantonal mining regale grounded in custom. A cantonal mining regale may be based on customary law, which in principle can contain valid norms of the same legal force as legislation. Such a regale is not displaced by the provisions of the Civil Code or by the constitutional guarantee of property. The decisive point is that federal civil law does not exclude cantonal rules recognizing a mining regale, whether statutory or customary (consid. 1).
IV. DEROGATORISCHE KRAFf DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 7. Auszug aus d.em Urteil vom 9. Kai 1919 i. S. Biklin gegen St. Gallen. Anerkennung eines gewohnheitsrechtlich begründeten kanto- nalen Bergregals. il In der Hauptsache beschwert sich der Rekurrent darüber, dass durch die in der Konzessionserteilung liegende Feststellung und Ausübung eines kantonalen Bergbauregals die verfassungsmässige Garantie seines Eigentumsrechtes beeinträchtigt werde; auch handelt es sich dabei, da die Art. 655 und 667 ZGB angerufen werden. um eine Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte. In dieser Beziehung ist zunächst auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Wein- mann gegen Luzern (AS44 I S. 167 ff.) zu verweisen, worin festgestellt wurde, dass nach dem ZGB die Kantone berechtigt sind, durch ein Gesetz das Bergregal einzu- führen und damit dem Staate das Recht zur Ausbeutung yon nutzbaren Mineralien und Fossilien im Erdinnern zu sichern. 'Vas hier von einem kantonalen Gesetze gesagt ist, gilt aber für das kantonale Recht überhaupt, also auch für ein in einem Kantone bestehendes Gewohnheits- recht, das grundsätzlich gleich der Gesetzgebung gültige Normen enthalten kann. Demnach hält auch ein gewohn- heitsrechtlich begründetes kantonales Bergregal vor den Bestimmungen des ZGB und einer verfassungsmässigen Eigclltumsgarantie stand. " Gewaltentrennung. N° 8. V. GEWALTENTRENNUnG SEPARATION DES POUVOIRS 8. Urteil vom 17. F.bruar 1911 i. S.J'ilcher und Dürrenmatt gegen lern.
Legitimation einer kantonalen Regierung, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren für den Grossen Rat aufzutreten.- 'Verhältnis der gesetzausführenden Ver()rdnung zum Ge- setz. -Umfang und Inhalt der Befugnis des bernischeu Grossen Rates zum Erlass von Dekret:en. Zulässige Aus führung des von einem Gesetze aufgestellten Grundsatzes der amtlichen Inventarisation zu Steuerzwecken auf dem Dekretswege. A .. -Das durch Volksabstimmung vom 7. Juli 1918 dngenommene bernische Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern bestimmt in 41 Abs. 2 bis 4 u. 6 ; Stirbt eine im Kanton Bem steuerpflichtige Person. /) so ist über ihren Nachlass ein amtliches Inventar auf- zunehmen. Zur Sicherung desselben ist der Nachlass )) innerhalb 24 Stunden nach dem Todesfall unter Siegel zu legen. Die amtliche Inventarisierung unterbleibt in den Fällen; wo ein Erbschaftsinventar (Art. 60' . ) Einführungsgesetz zum ZGB) oder -ein öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) aufgenommen wird. Die )) Erben sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde dieses Inventar vorzulegen. /) Das amtliche Inventar ist durch einen Bezirksbeamten aufzunehmen. In grösseren Gemeinden kann mit Ge- I nehmigung des Regierungsrates die Aufnahme den )) Gemeindebehörden übertragen werden. Die Kosten der amtlichen Inventarisation trägt der Staat. Der Regierungsstatthalter kann auf den Vorschlag , der Erben einen Notar mit der Inventaraufnahme be- j) auftragen ; in diesem Falle tragen die Erben die K,osnen. Die Ausführungsbestimmungen über das amtlIche