Art. 14 BStrR in Verbindung mit Art. 1 und 162 LMPV; Versuch der Uebertretung durch Beimischung von Kaffeesatz zu Kaffeesurrogaten: Strafbar ist nur, wer mit Tatentschluss eine äussere Handlung vornimmt, die bereits als Beginn der Ausführung des verbotenen Inverkehrbringens erscheint. Bloss vorbereitende Schritte genügen nicht. Wo die zur Mischung erforderliche Vorstufe, hier das Rösten des Kaffeesatzes, nicht erfolgt ist, fehlt es an einem Versuch. Schriftwechsel, irreführende Warenbezeichnungen und spätere Lagerung vermögen den Nachweis des Beginns der Ausführung nicht zu ersetzen (consid. 2).
8.1 Strafrecht. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
Zuschrift vom 10. Mai mit, sie beabsichtige, . da sie den fraglichen Kaffeesatz nicht verwenden könne, ihn an chemische Fabriken zwecks Farbstofferzeugung weiter- zuverkaufen, und nehme an, dass hiegegen nichts einzu- wenden sei. Allein in seinem Untersuchungsbericht vom 22. Mai hegutachtete der hernische Kantonschemiker die Ware dahin, es sei gewöhnlicher sog. Kaffeesatz , der infolge feuchter Verpackung vollständigtverschimmelt und verdorhen sei und als wertloses Material taxiert werden müsse, das in trockenem Zustande höchstens als Brennmaterial in Frage kommen könnte, aher auf keinen Fall zur Farhstoffgewinnung geeignet wäre. Hierauf ver- anlasste die hernische Direktion des Innern gemäss dem Antrage der Ortsgesundheitskommission von Bern die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kassations- kläger Rohert Amsler als verantwortlichen Teilhaher seiner Finna wegen Widerhandlung gegen die Art. 1, 2 und 162 LMPV vom 8. Mai 1914, deren letzter speziell bestimmt, dass Kaffeesurrogate und Kaffeesurrogat- mischungen ... , denen wertlose Substanzen, wie Kaffee- satz ... heigemischt worden sind , nicht in den Verkehr gehracht werden dürfen. B. -Mit Urteil vom 7. Dezember 1918 hat die I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern Rohert Ams- ler der Widerhandlung gegen die Art. 1, 2, 162 und 283 LMPV vom 8. Mai 1914, (begangen durch den Ver- such des Inverkehrbringens einer unter Verwendung von Kaffeesatz hergestellten Kaffeesurrogatmischung , schuldig erklärt und hiefür polizeilich zu einer Busse von 100 Fr. (gegenüber 1000 Fr. in der ersten Instanz, die das fragliche Vergehen als vollendet betrachtet hatte), für den Fall der Nichterhältlichkeit innert drei Monaten um- gewandelt in 20 Tage Gefängnis, verurteilt. Das Urteil ist im Schuldpunkte wesentlich wie 'folgt begründet: Welches auch die Absichten des Angeschul- digten gewesen sein mögen, als er mit dem Schweiz. Volks- wirtschaftsdepartement verhandelt habe, so zeige sein Lebensmittelpolizei. N° 11.
nachheriges Prozedere mit der Finna Aeberhard deutlich, dass er die beschlagnahmte Ware habe in Verkehr bringen wollen. Gegen seine Behauptung, er habe damit nur Versuche machen wollen, um den Kaffeesatz auf natür- liche Weise z l verwenden, z. B. als Streuemittel für diE"' Kaffee-Essenz und als Futtennittel, sprächen sein Brief an Aeberhard vom 10. April 1918 mit dem Auftrag, diese Ware kräftig zu rösten, da sie als Surrogat Verwendung finden solle, sowie ferner auch die grosse Quantität der an Aeberhard gesandten Ware und der Umstand, dass er nach der Verweigerung ihrer Annahme seitens der Firma Aeberhard nicht sofort anderswie darüber verfügt, sondern sie eingelagert habe. Dieses ganze Verfahren lasse den Eindruck, der Angeschuldigte habe die als Kaffee- Ersatz und Kaffee-Essenz-Zusatz bezeichnete Ware direkt in Verkehr bringen wollen. Die Inverkehrsetzung, ,vie Art. 1 LMPV sie umschreibe, sei zwar nicht nachge- ...-iesen. Der Angeschuldigte habe aber alles gemacht, was ihm möglich gewesen sei, um sie herbeizuführen. Schon n'it der Sendung an Aeberhard sei die Absicht der Inver- kehrsetzung vorhanden gewesen, es sei aber beim Versuch der Widerhandlung geblieben. C. -Gegen dieses Urteil hat Amsler die Kassations- beschwerde an 'das Bundesgericht ergriffen mit dem . Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Er macht geltend, dass nach Berichtigung der teilweise aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen der ober- f'erichtlichen Strafkammer keinerlei Anhaltspunkte auch ur für einen Versuch der Uebertretung des Art. 162 LMPV vorlägen und das diese Bundesrechtsnonn deshalb durch das angefochtene Urteil verletzt werde. D.-Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat eine Beschwerdeantwort nicht erstattet. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach dem Entscheid der obergerichtlichen Strafkammer hätte der Kassationskläger den strafrechtlich relevanten
Versuch gemacht, entgegen dem Verbot des Art. 162 LMPV vom 8. Mai 1914 Kaffeesurrogate oder Kaffee- surrogatmischungen mit Bei mi s eh u ng v 0 n.Ka f- r e e s atz in den Verkehr zu bringen. Das setzt den Nach- weis voraus, dass er die Absicht gehabt hat, den am 12. und 27. April 1918 an die Kaffeerösterei Aeberhard in Bern gesandten Kaffeesatz einem Kaffeesurrogat oder einer Kaffeesurrogatmischung beizumischen und so in den Verkehr zu bringen, sowie ferner, gemäss der Begriffs- bestimmung des Versuchs in Art. 14 BStrR, dass er eine äussere Handlung vorgenommen hat, welche we- nigstens schon als ein Anfang der Ausführung jener Absicht anzusehen ist. Nun fehlt es aber nach Lage der Akten vor allem an diesem letztern Erfordernis. In den Verkehr bringen) bedeutet, laut Art. 1 LMPV, ein- führen I), feilhalten oder verkaufen I) oder zum Zwecke des Verkaufs herstellen oder lagern der betreffenden Ware, also hier eines mit Kaffeesatz vennischten Kaffee- surrogats oder einer mit Kaffeesatz vennischten Kaffee- surrogatsmischung, wobei nach der Lage der Akten nur das ( Herstellen einer solchen Mischung zum Zwecke des Verkaufs) in Frage kommt. Als ein Anfang der Ausführung dieser Tätigkeit aber kamdedenfalls erst die Versetzung des Kaffeesatzes in den für die Mischung erforderlichen Zustand, behufs Verwendung zur Vor- nahme der Mischung, betrachtet werden. Hiezuwäre das R ö s t endes Kaffeesatzes nötig gewesen, wie auch der kantonale Richter aus den Angaben der Akten geschlossen hat. Diese Manipulation ist jedoch nicht zur Ausführung gelangt. Zudem kann auch nicht als nachgewiesen gelten, dass der Kassationskläger den fraglichen Kaffeesatz in der Absicht rösten lassen wollte, ihn einem Kaffeesur- rogat oder einer Kaffeesurrogatmischung beizmnischen. Die Vorinstanz beruft sich hiefür in aktemvidriger Weise auf den Brief des Kassationsklägers an Aeberhard vom 10. April 1918, da die Bemerkung dieses Briefes, die Ware solle als Surrogat Verwendung finden I , sich unzwei- LebensmittelpolizeI. No 11.
nicht wahrheitsgemäss bezeichnet hat, in dieser Hinsicht völlig unerheblich. Demnach hat die Vorinstanz den Kassationskläger in der Tat zu Unrecht wegen Versuchs . einer Uebertretung des Art. 162 LMPV bestraft. Demnach erkennt der Kassationshof: In Gutheissung der Kassationsbnchwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Dezember 1918 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück- gewiesen.