Art. 13 BRB vom 18. Juni 1917; Art. 9, 16 BRB betreffend den Handel mit Heu und Stroh vom 18. Juni 1917; Verfügung des Schweiz. Militärdepartements vom 14. Mai 1918 und vom 16. August 1918; strafrechtliches Rückwirkungsverbot und Analogieverbot: Eine Bestrafung wegen Überschreitung von Höchstpreisen setzt das vorgängige Bestehen eines bestimmten, für den Tatzeitraum geltenden Höchstpreises voraus. Fehlen für den betreffenden Zeitraum Handels-Höchstpreise, so dürfen spätere Preisvorschriften nicht rückbezogen und auch nicht durch Analogie auf frühere Verkäufe erstreckt werden. Die Bildung einer neuen strafbegründenden Einzelbestimmung aus dem Gedanken einer späteren Norm ist unzulässig (consid. 3).
höchstpreise .sind, und dass demnach für jene Handelstä- tigkeit des Kassationsklägers massgebende H a n deI s - höchstpreise fehlten. Diese Lücke der damaligen Gesetz- gebung hat auch das Appellationsgericht festgestellt, sie aber in der Weise ausgefüllt, dass eS dem Kassations- kläger als Heuhändler zu den Produzentenhöchstpreisen vom 14. Mai 1918 noch die Handelszuschläge ) vom 16. August 1918 zugebilligt und nur den darnach sich ergebenden Ueberschuss seiner Verkaufspreise als straf- bare Höchstpreisüberschreitung behandelt hat. Allein dieses Vorgehen erscheint als unstatthaft. Es liegt darin entweder eine direkte Rückbeziehung des Erlasses vom 16. August 1918, die schlechterdings undenkbar ist, da speziell eine Zuwiderhandlung gegen Höchstpreise deren vorgängige Anordnung und Bestimmung zwingend vor- aussetzt, oder aber eine Ableitung von Handelshöchst- preisen für die Geltungszeit der Verfügung vom 14. Mai 1918 aus den darin einzig festgesetzten Produzenten- höchstpreisen nach Analogie der entsprechenden Vor- schrift des Erlasses vom 16. August 1918, also ein ty- pischer Fall des im Strafrecht verbotenen Analogie- schlusses, nämlich der Bildung einer neuen rechtlichen Einzelbestimmung aus dem einer bestehenden Bestim- mung zugrunde liegenden Gedanken. Insofern verstösst auch die Bestrafung des Kassationsklägers wegen Höchst- preisüberschreitung gegen dns einschlägige Bundesrecht. Kriegsverordnungen. N° 13. 13. 'Orten des lta.ssationshofes vom 26. Februar 1919 i. S. Brunner gegen Staatsanwaltschaft Solothurn.
Die Strafverfügungen des Eidg. Militärdepartements gemäss Art. 1 5 B RB vom 2 9. M ä r z 1 9 1 7 betr. B rot- g e t r eid e stehen richterlichen Strafurteilen gleich; Grundsatz ne bis in idem: Begriff des einzelnen Ueber- tretungsfalls J). Verantwortlichkeit des Mühleninhabers für die Einhaltung der Mehlvorschriften des BRB,die für Kundenmühlen gelten, gleich wie für Handelsmühlen J). A. -Der Kassationskläger Brunner betreibt an seinem Wohnort Kleinlützel seit Jahren eine kleinere sog. Bauern- oder Kundenmühle, und zwar, da er selber nicht Müller von Beruf ist, durch einen Mahlknecht. Am 18. Januar 1918 erllOb der eidgenössische Mühlenkontrolleur Egger bei ihm eine Mehlprobe, die von der zuständigen Ex- pertenkommission als dem amtlichen VollIl1ehltyp nicht konfonn, sondern zu hell befunden wurde. Mit Schreiben vom 18. Februar 1918 eröffnete das Eidg. Brotamt III Brunner diesen Befund unter Verwarnung und Bussan- drohung. Hierauf ersuchten sowohl der Mahlknecht Wyss, als auch Brunner selbst mit Zuschriften vom 20. und 24. Februar das Brotamt um Vornahme einer Probe- m alllung , wobei der erstere geltend machte, dass es bei der gegenWärtigen Einrichtung der Brunner'schen Mühle nicht möglich sei, dunkler zu mahlen, und der letztere erklärte, er habe nach einer ersten Bestrafung Vom letzten Herbst schon eine neue Einrichtung (Anbringung gröberer Seiden) getroffen und sei bereit, nochmals eine gröbere Seide anzuschaffen, weshalb man diesmal von einer Busse abstehen möge. Bei seiner dadurch veranlassten Be- sichtigung der Mühle vom 18.März 1918 ordnete der eidg. Kontrolleur dann die Verwendung einer gröberen Seiden- nummer an und nahm von der verlangten Probemahlung Umgang. Auf Grund des Ergebnisses der Mehlprobe vom 18. Januar aber verfällte das Eidg. Militärdepartement Brunner am 24. Mai 1918 in eine Busse von 350 Fr.