Art. 14 and 15 BRB of 29 May 1917; ne bis in idem in relation to a departmental fine and a judicial conviction; separate offences in milling cases. The departmental fine of the Eidg. Militärdepartement has the effect of finally disposing of the individual infringement and is equivalent to a judicial sentence. The prohibition of double jeopardy applies only where the same concrete infringement is sanctioned twice. Each milling operation yielding non-compliant flour constitutes a distinct offence if it is separately evidenced by a sample. Liability lies primarily with the mill owner, who must ensure compliant installations and operation; fault of an employee does not exclude the owner’s own responsibility where the defect was known and unremedied. No differentiated regime for customer mills can be inferred from the decree absent a textual basis.
höchstpreise sind, und dass demnach für jene Handelstä- tigkeit des Kassationsklägers massgebende H a n deI s - höchstpreise fehlten. Diese Lücke der damaligen Gesetz- gebung hat auch das Appellationsgericht festgestellt. sie aber in der Weise ausgefüllt, dass s dem Kassations- kläger als Heuhändler zu den Produzentenhöchstpreisen vom 14. Mai 1918 noch die ( Handelszuschläge vom 16. August 1918 zugebilligt nd nur den arnach sich ergebenden Ueberschuss seiner Verkaufspreise als straf- bare Höchstpreisüberschreitung behandelt hat. Allein dieses Vorgehen erscheint als unstatthaft. Es liegt darin entweder eine .direkte Rückbeziehung des Erlasses vom 16. August 1918, die schlechterdings undenkbar ist, da speziell eine Zuwiderhandlung gegen Höchstpreise deren vorgängige Anordnung und Bestimmung zwingend vor- aussetzt, oder aber eine Ableitung von Handelshöchst- preisen für die Geltungszeit der Verfügung vom 14. Mai 1918 aus den darin einzig festgesetzten Produzenten- höchstpreisen nach Analogie der entsprechenden Vor- schrift des Erlasses vom 16. August 1918, also ein ty- pischer Fall des im Strafrecht verbotenen Analogie- schlusses, nämlich der Bildung einer neuen rechtlichen Einzelbestimmung aus dem einer bestehenden Bestim- mung zugrunde liegenden Gedanken. Insofern verstösst auch die Bestrafung des Kassationsklägers wegen Höchst- preisüberschreitung gegen dns einschlägige Bundesrecht. Kriegsverordnungen. N° 13. 13. 'Urteil des Itassationshofes vom 26. Februar 1919 i. S. Brunner gegen Staatsanwaltschaft Solothurn.
Die Strafverfügungen des Eidg. Militärdepartements gemäss Art. 1 5 B RB vom 2 9. M ä r z 1 9 1 7 betr. B rot- g e t r eid e stehen richterlichen Strafurteilen gleich; Grundsatz ne bis in idem: Begriff des einzelnen Ueber- tretungsfalls . Verantwortlichkeit des Mühleninhabers für die Einhaltung der Mehlvorschriften des BRB,die für Kundenmühlen gelten, gleich wie für Handelsmühlen . A. -Der Kassationskläger Brunner betreibt an seinem Wohnort Kleinlützel seit Jahren eine kleinere sog. Bauern- oder Kundeilmühle, und zwar, da er selber nicht Müller von Beruf ist, durch einen Mahlknecht. Am 18. Januar 1918 erhob der eidgenössische Mühlenkontrolleur Egger bei ihm eine Mehlprobe. die von der zuständigen Ex- pertenkommission als dem amtlichen Vollmehltyp nicht konform, sondern zu hell befunden wurde. Mit Schreiben vom 18. Februar 1918 eröffnete das Eidg. Brotamt III Brunner diesen Befund unter Verwarnung und Bussan- drohung. Hierauf ersuchten sowohl der Mahlknecht Vyss, als auch Brunner selbst mit Zuschriften vom 20. und 24. Februar das Brotamt um Vornahme einer Probe- mahlung, wobei der erstere geltend machte, dass es bei der gegemvärtigen Einrichtung der Brunner'schen Mühle nicht möglich sei, dunkler zu mahlen, und der letztere erklärte, er habe nach einer ersten Bestrafung vom letzten Herbst schon eine neue Einrichtung (Anbringung gröberer Seiden) getroffen und sei bereit, nochmals eine gröbere Seide anzuschaffen, weshalb man diesmal von einer Busse abstehen möge. Bei seiner dadurch veranlassten Be- sichtigung der Mühle vom 18.März 1918 ordnete der eidg. Kontrolleur dann die Verwendung einer gröberen Seiden- nummer an und nahm von der verlangten Probemahlung Umgang. Auf Grund des Ergebnisses der Mehlprobe vom 18. Januar aber verfällte das Eidg. Militärdepartement Brunner am 24. Mai 1918 in eine Busse von 350 Fr.
Am 7. März 1918 hatten inzwischen auch die kantonal- solothurnischen Mehlkontrollorgane bei Brunner eine Mehlprobe (Nr. 353) erhoben. Diese wurde vom ehe-- mischen Laboratorium des Kantons Solothurn dahin begutachtet, dass sie wesentlich heller und von geringerem Mineralgehalt sei, als das massgebende Vollmehlmuster. Deswegen erhob die solothurnische Staatsanwaltschaft im Auftrage des Regierungsrates anfangs Juni 1918 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen Brunner Strafklage wegen Uebertretung des BRB über die Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide usw., vom 29. Mai 1917. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 1918 in grundsätzlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Entscbeides nach dem -Antrage der Staatsanwaltschaft schuldig erklärt und zu einer Geldbusse von 160 Fr. verurteilt. E. -Dieses Urteil hat Brunner im Vege der Kassa- tionsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht, entsprechend seiner Verteidigung vor den kanto- nalen Instanzen, als Beschwerdegrunde geltend : 1. Das angefochtene Urteil verletze den Grundsatz ne bns in idem, weil es denselben Tatbestand betreffe, wie die Bussverfügung des Eidg. Militärdepartements vom 24. Mai 1918, indem der fragliche Mühlenbetrieb vom Dezember 1917 (Zeitpunkt der letzten Einrichtungs- änderung) bis jedenfalls zum 18. März 1918 (Zeitpunkt der Anordnung einer weiteren Aenderung durch den eidg. Kontrolleur) eine Handlungseinheit bilde. 2. Es ignoriere den Grundsatz, dass ein Angeschul- digter nur für ei gen e s Verschulden bestraft verden könne, da für die Herstellung des beanstandeten Mehls der Mahlknecht Wyss a 11 ein verantwortlich sei. 3. Es trage dem Umstande keine Rechnung, dass der BRB vom 29. Mai 1917 auf die Kundenmühlen nach Kriegsverordnungen. N0 13. andern Grundsätzen angewendet werden sollte, als auf die Handelsmühlen, indem der ausschliesslich für die Getreide-Selbstversorger arbeitende Kundenniüller, im Gegensatz zum Handelsmüller, nicht auf eine möglichst grosse Mehlausbeute hinzuarbeiten, sondern im Sinne der Rationierungsvorschriften nur darauf zu achten habe, dass er keine grösseren Quantitäten Getreide mahle, als seine Kunden mahlen zu lassen berechtigt seien; aus diesem Gesichtspunkte aber komme eine strafbare Hand- lung des Kassationsklägers nicht in Frage. C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
) feststellen lassen oder aber die kantonalen Behörden mit einer Untersuchung beauftragen. ) Darnach sind als erkennende Strafinstanzen vorgesehen,: einerseits die k a n ton ale n S t r a f b e hör den , die auf Grund von selbständigen Untersuchungen oder von Ueberweisungen durch das Eidg. Militärdepartement urteilen, anderseits das Eid g. M i 1 i t ä rd e par t e - m e n t selber, das nach Untersuchungen entscheidet, die es durch eigene Organe oder durch die zuständigen kantonalen Behörden vornehmen lässt. Und zwar ist die Kompetenz der kantonalen Strafbehörden grundsätzlich allgemein, diejenige des Eidg. Militärdepartements dagegen speziell nur für die unbedeutenderen Ueber- tretungsfälle gegeben, die seines Erachtens mit höchstens 10,000 Fr. Busse zu ahnden ist. Für die Fälle letzterer Art besteht somit eine doppelte Kompetenz. Dabei ersetzt die Strafverfügung des Militärdepartements naturgemäss und zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes, wonach die vom Departement verhä.ngte Strafe den betreffenden Uebertretungsfall erledigt , das richter- liche Strafurteil. Folglich gilt im Verhältnis dieser beiden Strafrnassnahmen zu einander der Grundsatz; ne bis in idem (vergl. entsprechend schon AS 43 S. 334 Erw. 2). Allein vorliegend kann von einer Verletzung dieses Grundsatzes nicht die Rede sein. Als einzelner Ueber- tretungsfalh im Sinne des Art. 15 BRB ist jede Durch- führung des Mahlprozesses zu betrachten, die ein vor- schriftswidriges Mehl ergibt; denn jede derartige Mah- lung erfüllt an sich den Straf tatbestand und ist daher selbständig strafbar. Die einzelne ( Mahlung ) wird prak- tisch dadurch umgrenzt, dass die Strafverhängung je- weilen die Feststellung der Vorschriftswidrigkeit des Mahlprozesses an Hand einer Mahlprobe voraussetzt. Insofern mag der Mahlbetrieb je bis zu dem Zeitpunkte, in welchem eine solche Feststellung erfolgt, als straf- rechtliche Handlungseinheit ) bezeichnet werden. Dar- 'lach aber beziehen sich die hier in Frage stehenden zwe Bestrafungen nicht auf die gleiche Handlungseinheit ) . Deun dnm Kassationskläger war seit der Eröffnung des Eidg. Brotamts In vom 18. Februar 1918 bekannt und wurde von ihm in objektiver Hinsicht auch nicht bestrit- ten, dass sein Mahlbetrieb nach der Mahlprobe vom 18. Januar 1918, die der Bussverfügung des Militärde- partements vom 24. Mai 1918 zugrunde liegt, vorschrifts- widrig sei. Er durfte deshalb den Betrieb schon von jenem Tage an llic1lt unverändert fortsetzen, ohne sich einer neuen Uebertretullg schuldig zu machen, wie sie dann an Hand der Mahlprobe vom 7. März 1918, die zu seiner angefochtenen Bestrafung durch den Richter geführt hat; festgestellt worden ist. Die beiden Straffälle haben somit nicht denselben Tatbestand. 2. -Fehl geht ferner der Einwand des Kassations- klägers, dass die Verantwortlichkeit für die streitige Ueber- tretung jedenfalls nicht ihn, sondern seinen Mahlknecht treffe, für dessen Verschulden er nicht bestraft werden könne. Die Vorschriften über den Mahlbetrieb, welche der BRB vom 29. Mai 1917 den Mühlen) macht, richten sich naturgemäss in erster Linie an die M ü h 1 e n i n - hab er, auf deren Rechnung der Betrieb geht; insbe- sondere liegt i h 11 e n die Pflicht ob, für die zur vor- schriftsgemässell Ausmahlung des Brotgetreides erforder- lichen Einrichtungen zu sorgen. Gerade dieser Pflicht aber ist der Kassatiollskläger nicht nachgekommen, in- dem er es unterlassen hat, den ihm zufolge der früheren Beanstandungen seines Betriebes unzweifelhaft bekannten Mangel deI' zu feinen Seiden sofort nach der Eröffnung des Eidg. Brotamts yom 18. Februar 1918 zu hnben. Er ist daher mit Recht für eigenes Verschulden bestraft worden. 3.-Endlich kann auch der Behauptung des Kassations- klägers, dass der BRB vom 29. Mai 1917 auf die Kunden- mühlen nach andern Grundsätzen ) anzuwenden sei, als auf die Handelsmühlen, nicht beigepflichtet werden. Der Inhalt des Beschlusses selbst bietet für eine solche Unter- AS 45 I -ltl9
scheidung keine Anhaltspunkte. Da die wiederholten Bemühungen der Kundenmüller, für ihre Betriebe eine besondere Reglementierung zu erhalten, vom Bundesrat als rechtssetzender Behörde nicht berücksichtigt worden sind, ist der Richter nicht in der Lage, den betreffenden Argumenten bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen, es wäre denn, dass durch die Verhältnisse jegliches Verschulden ausgeschlossen würde, was aber hier nicht zutrifft. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationlsbeschwerde wird abgewiesen. III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 14. Urteil des Xassationshofes vom 17. Mirs 1919 i. S. Letllch. gegen Schweiz. Bundesanwaltlchaft. Begehren um Re vi si 0 n eines Urteils des Bundesstraf- gerichts (Art. 144 u. 145 ZifI. 3 OG). -Revisionsgrund des Art. 1 5 9 I i t t. a B S t r P: Die Aussagen eines Mitange- klagten sind kein Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung. A. -Mit Urteil vom 12. Oktober 1918 hat das Bundes- strafgericht den Revisionskläger Letsch, Vater, wesentlich gestützt' auf die (seinen eigenen Angaben widersprechen- den) Aussagen der Mitangeklagten Jappert und Letsch, Sohn, wegen Vergehens nach Art. 5 BRB vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszu- stand zu einer Gefängnisstrafe von 2 % Monaten und einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt... ' B. -Gegen dieses Urteil hat Vater Letsch mit Eingabe seines Vertreters vom 28. Februar 1919 beim Kassations- Organisation der BundesrechtspOege. o a. hof des Bundesgerichts ein Revisionsbegehren eingereicht. Er beruft sich auf den Revisionsgrund des Art. 159 litt. a BStrP und macht geltend, Jappert und Letsch, Sohn, hätten seit Erlass des Urteils in (vorgelegten) schriftlichen Erklärungen ihre Aussagen, die vom Gericht gleich Zeugenaussagen behandelt worden seien, als unrichtig widerrufen und seien bereit, ihre neue Sachdarstellung, aus der sich die Unschuld des Vaters Letsch ergebe, in gerichtlicher Einvernahme als Zeugen zu bestätigen. Ueberdies beruft er sich noch auf eine Reihe weiterer Zeugen zum Beweise dafür, dass der vom Bundesstraf- gericht mit Bezug auf seine Person als erwiesen angenom- mene Strafbestand nicht gegeben sei. Die Eingabe schliesst mit dem Antrag, es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 1918, soweit Vater Letsch betreffend, im Sinne der Art. 159 ff.BStrP zu revidieren und die Sache nach Massgabe des Gesetzes einem neuen Gerichte zu neuerlicher Beurteilung vorzulegen, in der Meinung, dass Vater Letsch, eventuell nach Durchführung des bean- tragten Beweisverfahrens, von Schuld und Strafe freizu- sprechen sei... C. -Die Bundesanwaltschaft hat das ihr zu freiste- hender Vernehmlassung übermittelte Revisionsbegehren nicht beantwortet. Der Kassationshof zieht in Erwägung: