Art. 168 Abs. 2 ZGB; Art. 188 Abs. 1-3 ZGB; change of matrimonial property regime and creditor recourse. The husband’s position under Art. 168(2) ZGB is not a mere procedural proxy but that of a true party, enabling him to sue in his own name concerning the wife’s contributed property. Under Art. 188 ZGB, when assets liable for a spouse’s debt pass to the other spouse in a matrimonial liquidation, the receiving spouse becomes personally liable up to the value received; the creditor need not be confined to execution against the original debtor’s estate. The liability is triggered by the objective transfer of assets previously liable, not only by the excess over a hypothetical privileged share. Art. 188(3) limits the creditor’s recourse only to what the wife actually recovered in execution, not to amounts she might have obtained under a prior priority regime.
II. F Al iILIEnRECHT DROIT DE LA FAMILLE 18. Urteil der II. Zivilabtellung vom. 18. Kirz 1919 i. S. Karthaler-Streit gegen Bigler. Haftungsfolgen bei Güterstandswechsel nach Art. 188 ZGB. Verhältnis der Abs. 1 und 2 des Artikels. BIosses Recht des Gläubigers auf Einbeziehung der auf den anderen Ehe- gatten übergegangenen Objekte in die Vollstreckung gegen den ursprünglichen Schuldner oder persönliche Haftung des gegenwärtigen Vermögcnsinhabers bis zum 'Verte des Em- pfangenen? Einwalld,dass die Vorschrift beim Uebergange ,"on der (altbernischen) Gütereinheit zur Gütertrennung nur insoweit zutreffen könne, als die Ehefrau bei der Auseinan- dersetzung einen die nach dem bisherigen Güterstand privi- legierte Hälfte ihrer Frauengutsforderung übersteigenden Betrag erhalten habe. .:1. -Der Ehemann der Beklagten Lina Mart11aler- Streit, RudoU Marthaler schuldet der Ehefrau des Klägers BigJer, Luise geb. Streit aus Darlehen, gegeben zu einer Zeit, da diese noch ledig war, 6000 Fr. rückzahlbar ohne Kündigung auf
vom gleichen Tage mit Nachtrag vom 8. Mai 1918 wurde der Ehefrau als Eigengut Fahrnis im Schatzungswerte von 5778 Fr. zugeschieden. Für den nicht mehr yor- handenen Rest des von ihr in die Ehe eingebrachten Vermögens von 14,000 Fr. weniger diese 5778 Fr. 8222 Fr. wurde ihr eine Ersatzforderung auf den Ehe- mann zuerkannt. Die Schatzung der in natura erstatteten Gegenstände lehnte sich an die Wertung in eine im Jahre 1911 abgeschlossenen Mobiliarversicherungspol!ze an. , :NIit Zahlungsbefehlen vom 5. Juni 1918 betrIeb darauf Frau Bigler sowohl den Ehemann als die Ehefrau Martha- ler, die heutige Beklagte für die Darlehenssumme VOll 6000 Fr. mit Zinsen. Die Betreibung gegen den Ehemann führte mangels pfändbaren Vermögens am 3. Juli 1918 zur Ausstellung eines Verlustscheins. In der Betreibung gegen die Beklagte erhob diese Rechtsvorschlag .. l fit der heutigen Klage stellt deshalb der Ehemann Btgle: als gesetzlicher Vertreter im Rechtsstreit für das emge- brachte Gut seiner Frau ) unter Berufung auf Art. 188 ZGB die Begehren: 1. es sei festzustellen, dass die Be- klagte für die gegen sie in Betreibung gesetzte Ford:rung yon 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 191 und Betreibungskosten hafte, soweit ihr bei der auf die Güter- trennung zwischen ihr und ihrem Ehemanne folgenden güterrechtlichen Auseinandersetzung Vermögensobjekte aus dem bisherigen, unter Gütereinheit stehenden ehe- lichen Vermögen zugeschieden worden seien; 2. es sei dieser Betrag gerichtlich zu bestimmen und die Beklagte zu dessen Zahlung zu verurteilen.. . . Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, mdem SIe in erster Linie die Befugnis des Klägers in eigenem Namen klagend aufzutreten, bestreitet und zur Sache selbst einwendet: nach den für den Fall des Art. 9 AbE. 2 SchlT zum ZGB gemäss Art. 144 Ziff. 6 des bernischen EG weiter geltenden Vorschriften des bisherigen Güterrechts habe die Ehefrau für die Hälfte ihrer Frauengutsforderu im Konkurse des Mannes und bei Pfändungen gegen dle-
sen ein Vorrecht nach den Bestimmungen des'aetrei- bUllgS-und Konkursrechts . Von einer Beemträcl,tigullg der Haftungsverhältnisse zu Ungunsten der Kurrent- gläubiger des Mannes im Sinne von Art. 188 ZGB durch die Gütertrennung könne demnach nur insoweit ge- sprochen werden, als die der Frau bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugewiesenen Vermögenswerteinehr als diese privilegierte Forderullgshälfte auSmachen. Im vorliegenden Falle habe aber die Beklagte dUrch die Auseinandersetzung vom 30. März und RMai 1918 nicht einmal soviel erhalten. B. -Durch Urteil vom 9. Dezember 1918 hat der . Appellationshof des Kantons Bern II. Zivilkammer die Rechtsbegehren der Klage in einem Betrag von 5500 Fr. zugesprochen . Die ,Urteilssummevon 5500 Fr. ent- spricht dem Werte, welcher nach Auffassung des Ge- richtes der der Beklagten als Eigengut zugeschiedenen Fahrhabe bei der Zuscheidung wirklich zukam. Der Standpunkt des Klägers, dass bei Bestimmung des von der Beklagten Empfangenen i) im Sinne Von Art. 188 Abs. 2 ZGB auch die ihr durch die' Vereinbarungen vom 30. März und 8. Mai 1918 zugebilligte Forderung auf ihren Ehemann zu berücksichtigen sei, wurde mit der Be- gründung abgelehnt, dass es sich dabei angesichts der MitteJlosigkeit des Ehemannes Marthaler um einen offensichtlichen non-valeur handle. C. -Gegen dieses Urteil richtet si fh die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung der Klage. Die Schätzung der empfnngenen Fahrhabe auf 5500 Fr. wird eventuen, für den Fall, dass das Urteil der Vorinstanz grundsätzlich bestätigt werden sollte, nicht beanstandet. Das Bundesgericht zieht in' Erwägung:
114 Familienrecht. N° 18. setzung erhalten hat, bis zum Werte des Erhaltenen per s ö n li eh für diese Schulden einzustehen hat und den Gläubiger nicht auf die Einbeziehung der Objekte in die Vollstreckung gegen den ursprünglichen Schuldner verweisen kann. Wäre umgekehrt (nach dem Erklärungs- versuche von VOGEL, Zeitschrift des bernischen Juristen- vereins Bd. 50 S. 128 f.) die Absicht die einer Vergünsti- gung an den Ehegatten, in dessen Eigentum das Ver- mögen gegenwärtig steht, in dem Sinne gewesen, dass er auch jene Einbeziehung durch Einwerfung des Wertes des Empfangenen in die Pfändungs-oder Konkursmasse des anderen Ehegatten abwenden könne, so wäre dafür eine . andere Ausdrucksweise gewählt worden. Für jene Aus- legung (persönliche aber der Höhe nach beschränkte Haftung) sprechen übrigens auch die Gesetzmaterialien (vergl. HUBER, Erläuterungen S. 172, der ebenfalls von einer direkten Klage I) gegen den durch den Güter- standswechsel zum Eigentümer gewordenen Ehegatten spricht, und das Votum des französischen Bericht- erstatters im Nationalrat, Stenogr. Bulletin 1905 S. 678): sie wird ferner unterstützt durch den französischen Gesetzestext ( l'epoux auquel ces biens ont passe est personnellement tenu de payer les dits creanciers ). Ob der Gläubiger so, d. h. durch persönliche Klage gegen dcn gegenwärtigen Vermögensinhaber vorgehen muss oder die Vahl zwischen diesem Wege und der Pfändung bezw. Admassierung in der Betreibung gegen dcn anderen Ehegatten hat, braucht im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden. Es genügt festzustellen, dass ihm auf alle Fälle nicht nur die zweite, sondern auch die erste Möglichkeit zusteht. Der Einwand Vogels, dass bei der hier vertretenen Deutung des Abs. 2 die Vorschrift des Abs. 1 praktisch bedeutungslos und überflüssig wäre, trifft auch dann nicht zu, wenn man jenes Wahlrecht des Gläubigers verneinen und ihn beim Zutreffen der Voraus- setzungen des Abs. 2ausschliesslich auf diesen verweisen wollte. Einmal behält sie ihre Bedeutung auch dann für
11:, die Fälle, wo mit dem Güterstandswechsel keine Aende- rung in den Eigentums-sondern nur in den Haftungs- verhältnissen am ehelichen Vermögen verbunden ist (vergl. einen solchen Fall bei GMÜR Kommentar zu Art. 188 Randnote 17). oder der Güterstandwechsel erst nach der Pfändung eingetreten ist. Sodann zwingt die Fassung der beiden Absätze des Artikels überhaupt nicht not- wendig zu der Annahme. dass es sich dabei um die Auf- stellung zweier verschiedener, gegensätzlicher Prinzipien handle. Die Vorschrift des Abs. 1 krum sehr wohl auch dahin ausgelegt werden, dass damit lediglich das 0 b- j e k t i v e Fortbestehen der einmal auf Grund eines bestimmten Güterstandes begründeten Haftung auch nach dem Vechsel des Güterstandes, nicht die Person desjenigen, gegen den sie geltend zu machen ist, habe bestimmt werden wollen, diese sich vielmehr nach dem allgemeinen Grundsatze richte, wonach die Zwangsvoll- streckung nur in das eigene Vermögen des Betriebenen z. Z. der Vollstreckung gehen kann, sodass Abs. 2, der den Gläubiger für den Fall eines Vermögensübet:gangs auf die Betreibung gegen den gegenwärtigen Vermögens- inhaber verweist, nicht einen Gegensatz zu Abs. 1, sondern eine bJosse Schlussfolgerung und Ergänzung dazu bilden würde. Im übrigen hätte es ja der Beklagten freigestanden, ihre persönliche Belangung dadurch zu vermeiden, dass sie die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung empfangenen Sachen bei der vom Kläger auch gegen ihren Ehemann angehobenen Betreibung in die Pfändung gegeben hätte, statt es zur Ausstellung eines Verlust- 5cheinsmangels pfändbaren Vermögens kommen zu lassen. 3. -Auch die weitere Einwendung, dass als Em- pfangenes. im Sinne von Art. 188 Abs. 2 beim Ueber- gange VOll der altbernischen Gütereinheit zur Güter- trennung nur dasjenige angesehen werden könne, was die Frau über die privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsforde- rung hinaus erhalten habe. hält nicht Stich. Nach Art. 188 Abs. 2 tritt die hier vorgesehene Haftung schon dann
116 Familienrecht. N° 18. und immer dann ein, wenn Vermögen, aus dem bisher die GJäu?iger eines Ehegatten Befriedigung verlangen konnten, mfolge des Güterstandswechsels auf den anderen Ehegatten übergegangen ist. Mit anderen Worten, es genügt dafür, dass es sich um Vermögen handelt, das bis zum Güterstandswechsel an sich, grundsätzlich für die Forderung haftete, auf das also der Gläubiger der Forde- rung im Vollstreckungswege greifen konnte; der Nach- weis, dass er daraus tatsächlich gedeckt worden wäre, kann nicht gefordert werden. Jene Voraussetzung trifft aber hier unbestreitbarermassen zu. Nach den für Ehe- gatten, welche im Sinne des Art. 9 Abs. 2 SchlT zum ZGB auch gegenüber Dritten den früheren Güterstand beibe- halten haben, gemäss Art. 144 des bernischen EG weiter geltenden Bestimmungen des alten kantonalen Güter- rncht geht alles Vermögen, welches die Frau in die Ehe embrmgt oder das ihr während dieser anfäUt in das Eigentu des Mannes über und ist demgemäss u(:h mit dessen eIgenem Vermögen zusammen als Einheit für die von ilnm eingegangenen Schulden haftbar. Der Frau stehen darml keine Sonderrechte mehr 'zu. Vielmehr besitzt sie lediglich in der Höhe des Eingebrachten eine persönliche Forderung auf den Ehemann, die allerdings nicht nur bei Auflösung der Ehe, sondern auch im Konkurse des Mannes oder bei Pfändungen gegen ihn (durch Anschluss) geltend gemacht werden kann. Wen.n das Gesetz dabei für die Hälfte dieser Forderung der Frau ein VOlTecht nach Betreibungs-oder Konkursrecht , d. h. nach Art. 219 alte Fassung SchKG gewährt, so wird damit nicht etwa das Prinzip der Haftung des Frauengutes auch für die Manllesschulden umgestossen und ein Teil des letzteren ihr wieder entzogen, sondern lediglich das Rangverhältnis geordnet, in welches die Frau bei einer solchen Teilnahme n der von anderer Seite durchgeführten Vol1streckung m das Mannesvermögen, in dem auch ihr Eingebrachtes aufgegangen ist, zu den übrigen Gläubigern tritt. Das zeigt sich deutlich, wenn neben ihr nicht nur Gläubiger Familienlrecht. ! R.
der V. Klasse, sondern auch solche der I. bis II I. Klasse vorhanden sind, indem sie dann unter Umständen trotz ihres PriviJeges leer ausgehen kann. Von einem Verhältnis. das die Haftung mit dem Empfangenen nach Art. 188. Abs. 2 bis zu einem der privilegierten Hälfte der Frauen- gutsforderung gleichkommenden Beträge ausschliessen würde, liesse sich somit höchstens insoweit sprechen, als die Frau für diese Hälfte ohne die Gütertrennung wirklich Deckung erllalten hätte d. h. einen entsprechenden Teil des Verwertungserlöses kraft ihres Privileges den übrigen Gläubigern hätte entziehen können. Ob und inwieweit dies der Fall gewesen wäre lässt sich aber nachträglich nicht beurteilen, weil es unmöglich ist festzustellen, welches die Forderungen gewesen wären, mit denen sie alsdann in der Vollstreckung gegen den Ehemann in Konkurrenz hätte treten müssen und ob sich darunte nicht auch solche be- funden hätten, welche der ihren vorgegangen värell. Dementsprechend nimmt denn auch Art. 188 Abs. 3 ZGB vom Zugriffe der Gläubiger des Eherrimmes nach Abs. :! nur dasjenige aus, was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung tatsächlich zurückerhalten hat. Hätte man den näm1ichen Grund- satz auch für den Betrag aufsteHen wollen, für den flie ohne den Güterstandswechsel in der Vol1streckung gegen den Mann ein Privileg genossen hätte, so würde dies zweifellos ausgesprochen worden sein. RiChtig ist, dass diese Lösung zu Härten fähren kanu, indem sich die hefrau infolgedessen bei der zu ihrem Schutze angestrebten Gütertrennung möglicherweise schlechter stellt, als wenn sie den bisherigen Zustand hätte weiterbestehen lassen und sich auf die Wahrung ihrer Ansprüche durch Teilnahme am eventuellen Kon- kurse des Ehemanns oder Anschlusspfändung beschränkt hätte. Der Fehler liegt aber am Gesetze, das die durch yertragsmässige oder behördliche Anordnung der Güter- trennung nötig werdende Auseinandersetzung ausschliess- lieh den Ehegatten selbst überlässt, statt dafür ein am1-
118 Familienrecht. No 19. liehes Verfahren mit gleichzeitiger Liquidation der auf dem gesamten Ehegut lastenden Sc1Mllden vorzusehen, bei der sich dann auch die Rechte der Frau durch Zu- weisung desjenigen Betrages, auf den ie nach dem bis- herigen Güterstand dank des Weibergutsprivilegs An- spruch gehabt hätte, hätten wall ren lassen. Angesichts des Gesetz gewordenen Textes ist eine andere Entscheidung nicht möglich. 4. -Da die Beklagte die Schätzung des 'Vertes des YOIl ihr Empfangenen auf 5500 Fr. nicht anficht und auch nicht etwa einwendet, dass sie in diesem Betrage oder einem geringeren bereits darauf haftende Mannesschulden bezahlt habe, ist demnach das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Prteil des Appellationshofes des Kantons Bem II. Zivilkammer yom 9. Dezember 1918 bestätigt. 19. Urteil der II. ZivUa.bteilung vom la. Kirs 1910 i. S. )ßchel gegen X Jltonalbank von lero.- Auslegung von Art. 282 ZGB. -Inhalt und Umfang der dem luhaber der elterlichen Gewalt l.lezüglich des Kindesvermü- gens zustehenden Ve.rtretungs-un4 VerWaltungsrecht c (Art. 279, 290 ZGB). A. -Die Beklagten Joba11l1 Marcel Michel, geb. 1891'), Rene Artl1ur Michel geb. 1903 und Erwin-ChristianMichel geb. 1905, alle drei Söhne des Hans Micbel-Lauener . in Interlaken, früher 'Virt zum Hotel Splendid da elhst, sind Eigentümer der Liegenschaften Nr. 751 bis 754 des Grundbuches von Unterseen im Gesamtscbatzungswerte von 46,770 Fr. Am 30. Oktober 1914 stellte Notar Hirni Familienrecl1t. o 10. lHI in Interlaken im Auftrage Yon Vater Michel bei der Klä- gerin, der Kantonalbank von Bern, Filiale Interlaken das Gesuch um Gewährung eines Darlehens im Betrage von 15,000 Fr. an die Beklagten gegen Bestellung eines Faust- pfandrechtes an einem Eigentümerschuldbrief ersten Ranges auf den ihnen gehörenden Liegenschaften. Das mit der Begutachtung der Darlehensgesucbe betraute Bank- komite der Filiale leitete das Gesuch an den Bankrat in Bern weiter und empfahl es ihm zur Genehmigung, indem es in dem an diesen gerichteten Antrage bemerkte, dass an der Liegenschaft im Frühjahr verschiedene Umbauten und Reparaturen vorgenommen worden seien, die aus dem aufgenommenen Gelde bezahlt werden sollten. Der Bankrat bewilligte das Darlehen und Vater Michel stellte in der Folge als natürlicher Vormund seiner minderjährigen Kinder ) einen Schuldschein aus, in dem er anerkannte, der Klägerin 15,000 Fr. schuldig zu sein. Gleichzeitig übergab er ihr einen am 6. November er- richteten Eigentiimerschuldbrief 1. Ranges p. 15,000 Fr., llaftend auf den ,'orerwähnten Liegenschaften Nr. 751 bis 754 des Grundbuches Unterseen als Faustpfand. Wie heute nicht mehr bestritten ist. hat Vater Michel die Darlehens- summe nicht im Interesse seiner Söhne, sondern zur Ausrichtung von Abschlagszalllungen an seine eigenen Gläubiger yerwendet, wozu die Aufnahme des Darlehens von Anfang an bestimmt war. Da die Beklagten den ihnen nach dem Darlehensvertrag obliegenden Zinsleistungen nicht nachkamen, leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein mit den Anträgen : es sei gerichtlich festzustel- len, das ihr bestellte Pfandrecht bestehe zu Recht und es seien die Beklagten zu verurteilen, ihr 15,000 Fr. nebst Zins zu 6% seit 13. November 1916 plus 1805 Fr. 75 Cts. (Zins, Kommissionen, Verzugszinsen vom 14. November 1914 bis 14. November 1916) nebst Verzugszins zu 6% seit 14. November 1916 zu bezahlen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und erhoben Wider- klage mit dem Antrag, das Pfandrecht sei als für die Be-