Art. 461 Abs. 2 ZGB; Art. 13 und 15 SchlT ZGB; Begriff der Standesfolge. Für vor dem 1. Januar 1912 geborene aussereheliche Kinder bleiben gegenüber dem Vater nur die nach altem Recht bestehenden familienrechtlichen Ansprüche vorbehalten. Eine vor dem ZGB ergangene Zusprechung an den Vater, welche nach kantonalem Recht lediglich Namen, Bürgerrecht sowie Unterhalts- und Erziehungspflichten auslöst, begründet nicht den Familienstand des Kindes und damit nicht die Standesfolge im Sinne von Art. 461 Abs. 2 ZGB. Der Begriff der Standesfolge umfasst die Gesamtheit der aus dem Eltern-Kind-Verhältnis fliessenden familienrechtlichen Wirkungen; die Zuerkennung einzelner Rechtsfolgen genügt nicht (consid. 1).
EI'urecht. No 2J, II 1. ERB RECH T DROIT DES SUCCESSIONS 21. t1rteil der II. Zi1'Ü bttUq vom 30. Janur 1919 i. S. G. gegen 1:. Erbrecht des ausserehelichen Kindes in der väterlichen Ver- wandtschaft nach Art,461 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift auf vm' dem 1. Januar 1912 geborcne aussereheliche Kinder (Art. 13 und 15 SchIT). Ein aussereheliches Kind, das durch Urteil Xamen und Bürgerrecht des Vaters erhalten hat. sonst aber nach dem dem Urteil zu Grunde Hegenden kantonalen Hecht in kein familienrechtliches Vt'rhältniss zu ihm getreten ist, kann nicht als mit Standenfolge i. S. (les Art. 162 wgesfll'odlell gelten. A. -Die Klägerin Frau :Marie G. ist am 23. Juni 1862 als aussereheliche Tochter dlnr Katharina Estermanll geboren worden. Durch Urteil 'om U. l Iärz 1863 hat sie das Bezirksgericht Münster dem Franz' Weber als Vatel' mit der "Wirkung zugesprochen, dass sie dessen Familien- namen-und Bürgerrecht erhielt. Grundlage dieses Frteils bildete das 186: aufgehobene luzernische Gesetz beLL die unehelichen Kinder vom 3. Christmonat 1861, das in den massgebenden Vorschriften bestimmt: 4. Der bürgerliche Stand eines unehelichen Kindes wird in jedem Fall VOll den Gerichten bestimmt, indem dieselben das Kind dem Vater oder deI' Mutter zuer- kennell. 8, 'Wer geständig ist oder überwiesen wird, dass er der Mutter eines ausserehelichen Kindes innerhalb des Zeitraums vom dreihundertsten bis zum hundertachtzig- sten Tage vor der Geburt desselben beigewohnt habe, "on dem wird vermutet, dass er das Kind gezeugt habe,
und es wird derselbe auch durch das zuständige Gericht als Vater des Kindes erklärt, es wäre denn dass er den Nachweis dafür leisten könnte usw. 9. Weist das Gericht eine Geschwächte mit der Vaterschaftsklage ab, so spricht es das Kind sofort der Mutter zu. 15. In jedem Fall hat die Mutter ihr uneheliChes Kind von der Geburt an ein Jahr auf ihre Kostep. zu erhalten. Nachher soU dasselbe vom Vater, wo er ausgemittelt worden, im entgegengesetzten Fall von der Mutter ver- pflegt und erzogen werden. Die Vaisenbehörden der Gemeinden, welcher unehe- liche Kinder angehören, führen die Vormundschaft über dieselben und haben darüber zu wachen, dass die Person, welche für die Verpflegung und Erziehung eines solchen zu sorgen hat, ihre Verpflichtung getreu erfülle. " 17. Das uneheliche Kind, welches dem Vater zu- gesprochen ist, erhält den Geschlechtsnamen und das Ol1sbürgerrecht des Vaters. 18. Das uneheliche Kind, welches der Mutter zu- gesprochen ist ,erhält den Geschlechtsnamen und das 011sbürgerrecht der Mutter . 19. Das uneheliche Kind geniesst alle bürgerlichen ,und politischen Rechte, die jedem anderen Bürger zu- kommen. Es hat jedoch keinen Familienstand: es gehört weder zur Familie'seiInes Vaters noch zu derjenigen seiner MuHer und ist in Hinsicht auf diese Familien von den Rechten ausgeschlossen, welche in der Verwandtschaft ih ren Grund haben. ) Die Beklagte Frau K. isL die eheliche Tochter des nänilichen Franz Veber, der seither im Jahre 1887 ver- storben ist. Am 1 i. Dezem b l' 1916 starb auch die Schwester Franz 'Veber's, Barbara Weber unter Hinter- lassung der Beklagten, ihrer Kichte als nächster ehelicher Verwandten und gesetzlicher Erbin.
Mit der vOrliegendeIi Klageverlangt die KlägerillFrau G. die Feststellung, dass auch ihr am Nachlasse der Barbara Weber ein gesetzliches Erbrec;ht zukomme, da sie durch da Urteil des Bezirksgerichts Münster von 1863 im Sinne von Art. 461 Abs. 2 ZGB den Stand des Vaters erhalten habe. Eventuell macht sie daran neben einem Prälegat von 5000 Fr. ein testamentarisches Erb- recht geltend auf Grund zweier von der Erblasserin er ric1lteter leizter Willensverordnungen vom 17. Septem- ber 1905 und 22. Dezember 1908. B. -Durch Urteil vom 31. Oktober 1918 hat i das Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer die Klage insofern gutgeheissen, als es der Klägerin aus dem strei- tigen Nachlasse ein Vermächtnis von 5000 Fr. zusprach, die weiteren Begehren dagegen abgewiesen. e. -Gegen dieses . Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerinmit dem Antrage auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange. Das Bundesgericht zieht in Envägung :
Urteil des Bezirksgerichts Münster von 1863 ausgespro- chenen Zuerkennung der Klägerin an Franz Weber als Vater verbunden waren, soweit sie nicht im Urtnil selbst festgesetzt sind, ausschJiessHch nach der ihm zu Grunde liegenden damaligen kantonalen Gesetzgebung richten, ist das Bundesgericht insoweit zur Nachprüfung der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung nicht zuständig und an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, wonacb dieselben sich auf die Erlangung des. Namens und Bürger- rechts des Vaters und dessen Verpflichtung zur Ueber- nahme des vollen Unterhalts beschränkten, weitere Folgen dagegen nicht eintraten. Andererseits handelt es sich auch nur in dieser Beschränkung um einen kantonalrechtlichen Streit. Der Begriff der Standesfolge im Sinne von Art. 461 Abs. 2 ZGB selbst ist ein solcher des Bundesrechts, woraus- folgt, dass auch die Frage, ob die nach der Feststellung der Vorinstanz an das Urteil von 1861 sich knüpfenden Rechtswirkungen ihn erfüllen, als bUIldesrechtlicbe der Kognition des Bundesgerichts untersteht. Würde es sich so verhalten, dass sie alles dasjenige ausmachten, was das ZGB unter ( Standesfolgen versteht, so müsste deshalb die Berufung trotz des von der Vorinstanz angerufenen 19 des luzernischen Gesetzes über die usserehelich:n Kinder von 1861 gutgeheissen werden, weil dann der hier ausgesprochenen Regel, dass die ausserehelichen Kinder auch im Falle der Zuerkennung an den Vater nicht dessen Familienstand erhalten, trotz ihrer allgemeinen Fassung praktisch nur nonh die Bedeutung einer Versagung des Erbrechts zukommen könnte, die Erbberechtigung der ausserehelichen Kinder als solche . aber bei nach, dem
Hecbtswirkungen, welche sich aus dem familienrecht- lichen Bande des Eltern- und Kindesverhältnisses ergeben (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Solche Folgen werden aber vom ZGB auch abgesehen von den drei erwähnten noch nach mannigfacher Richtung gezogen. So ist jenes Band von Bedeutung für die Zustimmung zmn Eheschluss des unmündigen lldes (Art. 98), die Pflicht des Kindes zur Leistung von Beistand gegenüber den Eltern (Art. 271), die Möglichkeit der Erlallgung der elterlichen Gewalt (Art. 325 Abs. 3), die verwandtschaftliche Unterstützungs- pflicht (Art. 328ff.), das Recht der Kinder für Zuwendung von Arbeit oder Einkünften an die Eltern eine entspre- chende Forderung auf dem 'Wege der Anschlusspfändung oder im Konkurse geltend zu machen (Art. 334), den Anspruch auf Mitgenuss an einem Familienvermögen (Art. 335) usw. Venn daher ein kantonales Gesetz wie hier dem ausserehelichen Kinde den Stand des Vaters aus- drücklich abspricht, andererseits ihm aber dann doch bei Gutheissung tler Vaterschaftsklage dessen Namen und Bürgerrecht gibt und den Vater die volle Last der Er- ziehung und des Unterhalts tragen lässt, so darf daraus nicht geschlossen werden, dass es sich in Wirklichkeit doch um eine Zusprechung mit talldesfolge nach A.rt. 461 Abs. 2 ZGB handle. Es liegt darin nur ein Herausgreifen einzelner allerdings besonders -wichtiger im Stande mit- enthaltener Wirkungen, das an der Verweigerung des Standes, d. h. der Gesamtheit der aus ihm fliessenden familienrechtlichen Beziehungen nichts ändert. Das von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte ge- setzliche Erbrecht, ist demnach von der Vorinstanz mit Hecht verneint worden. 2. - (Ablehnung des eyentuell beanspruchten testa- h1entarischen Erbrechts). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons LuzefJl 1. Kammer vom 31. Oktober 1918 bestätigt. Erbrecht. No 2.2. 22.111'teU der II. ZlYila.bteilung "om 4. Februar 1919 i. S. Zihl.r gegen Ku! und Kiibeteiligt . Oellentliches Testament nach Art. ;)00, ; Ol und nach Art. 102 ZGB. Ein Handzeichen (Kreuz) kann nicht als Unterschrift des Erblassel's nach Art. 500 anerkannt werden. -Zur Giltigkeit der Verfügung nach Al-t. 502 ist erforderlich, dass die Verlesung durch den Beamten erfolgt ist. Dass dies der Fall gewesen sei. muss aus del' Urkunde bezw. der darauf angelwachten B('sl'heinigung eier Zeugen selbst hervorgehen. A. -Am 12. Juni 1916 starb in Olten .Josef Zihler, pensionierter Zugführer, unter Hinterlassung des heutigen Klägers, seines Sohnes, der seit längerer Zeit unbekannt abwesend und am 3. Febl'uar 1915 in Olten unter Vor- mundschaft gestellt worden ist, als einzigen gesetzlichen Erben. Ungefähr zwei Jahre vor seinem Ableben, am 14. Juli 1914, hatte er unter Zuziehung eines :' otars eine letztwillige Verfügung errichtet, die in ihren hier in Be- tracht kommenden Teilen lautet : Testament des Josef Zihler, alt Zugführer YOll Mauen- see und OUen, in Olten. ,) . m 14. Juli 1914 lässt der obgenannte Josef Zihler den unterzeichneten öfflmtlichen otar zU sich in sein Haus Nr.459 am Wylerweg rufen und erklärt ihm, dass er in notalieller Form seine letzte Vlillel1sverordnung er- lassen wolle. ) Als Zeugen werden zugezogen : 1. .... 2. ,' .. Der Testa- tor verfügt: (folgen drei Vermächtnisse zu Gunsten der heutigen Beklagten Rosalie Ruf. Verein für Kranken- pflege Olten und Hilfsverein Olten). l Auf Befragen erachten die Zeugen; dass der Testator sich im Zustande völliger Besonnenheit und Willen - freibeit befindet. Nacll Ablesung des Aktes. erklären der Erblasser und die Zeugen, dass der vorliegende Akt dem IJooulierten letztellWillen in allen Teilen entspreche,