Art. 715 ZGB; Art. 1 Abs. 1 VO betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910: Ort der Eintragung des Eigentumsvorbehalts bei ausländischer Firma mit schweizerischer Zweigniederlassung. Für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts ist die Eintragung am im Handelsregister ausgewiesenen Domizil der Zweigniederlassung erforderlich; massgebend ist die Publizitäts- und Kontrollfunktion des Registers. Die tatsächliche Ausübung der Geschäftstätigkeit an einem anderen Ort vermag den registermässigen Betreibungsort nicht zu verschieben. Ein auf die Unrichtigkeit des Handelsregistereintrags gestützter Einwand steht dem Schuldner gegenüber einem gutgläubig auf das Register vertrauenden Dritten nicht zu (consid. 2).
:210 Sachenrecht. N- 10. diehiarazione di volonta era avvenuta sotto l'impero deI nuovo diritto, RU 43 II p. 592), nel easo in esame fa difetto r elemente soggettivo previsto dall' art. 644 aL 2 CCS : si e quindi a torto ehe l'istanza cantonale ha ras- pinto I'.azione proposta dall' attore ammettendo ehe i mobili erano divenuti aecessori dello stabile secondo iiprecetti deI CCS. In sostanza, l'errore in cui versa il . querelato giudizio sta nel non avvertire alla differenza essenziale ehe corre tra !'accessorio)) creato dal decreto legislativo ticinese deI 9 maggio 1904 e l' accessorio ,. come e concepito dal nuovo diritto : solo una diehiara- zione di volontä. diretta a costituire un accessorio che di quello previsto dal CCS abbia le qualitä. giuridiche essenziali pUO essere considerata efficace ed operativa a sensi dell'art. 644 al. 2 GCS. II Tribunale jederale pronuncia : L' appello e accolto. 40. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Juli 1919 i. S. Sender gegell Spar-und Leihkaue Bern. Art. 715 ZGB. Art. 1 Abs. 1, VQ des Bundesgerichts betl'. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1919. 1,'0 ist der Eigentumsvorhehalt an Gegenständen einzutragen, die einer ausländischen Firma geliefert worden sind, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreibt, wenn diese Firma unter Verletzung des Grundsatzes der Firmenwahrheit ihre gesamte Geschäftstätigkeit in einem andern Betreibungs- kreise ausübt, als dem Kreise, den das Handelsregister als Geschäftsniederlassung verzeigt ? A .. -Die FirmaCarl Walter, Goppelt Oein Konstanz (offene Handelsgesellschaft zwischen Carl Walter von Berlin und Albert Asehinger v ?ll Pforzheim, beide in Kreuzlingell), die im Handelsregister des Amtsgerichtes
Konstanz eingetragen war, errichtete am 27. Mai 1913 in Kreuzlingen eine Zweigniederlassung unter der näm- lichen Firma und liess diese am 3. Dezember 1913 im Handelsregister Frauenfeld eintragen. Im Jahre 1914 löste sich die Gesellschaft auf und es gingen deren Aktiven und Passiven auf die Firma Carl Walter, Goppelt Oe (EinzeJfirma: Inhaber Carl Walter "on Berlin wohnhaft in Kreuzlingen) über. Auch diese neue Firma verzeigte eine Zweigniederlansung in Kreuzlingen; der Eintrag derselben in das thurgauische Handelsregister erfolgte am 21. Oktober 1914. Die Firma betreibt seit dem Jahre 1917 in Emmishofen eine Munitionsfabrik, in der zirka 30 Arbeiter beschäftigt sind. Im Dezember 1917 lieferte ger heutige Beklagte Otto SE'nder, Kaufmannjn Schaffharisen der Firma Carl 'Valter, Goppelt (1e eine Anzalll Maschinen für ihre Fabrik in Emmishofen und liess im April 1918 beim Betreibungsamt Gottlieben, in dessen Kreis Emmishofen liegt, einen Eigentums- vorbehalt an diesen eintragen. In dem am 20. Juli 1918 über die Firma Walter, Goppelt Oe eröffneten Kon- kurse sprach der Beklagte die ,"on ihm der Gemeinschuld- nerin gelieferten Maschinen zu Eigentum an, unter Berufung auf den eingetragenen Eigentumsvorbehalt. Während die Konkursverwaltung die Vindikation zu- rückwies, anerkannte die zweite Gläubigerversammlung den vom Beklagten geltend gemaclltell Ausbonderungsan- spruch. n der Folge verlangte jedoch die heutige .. Klngenll, die Spar-und Leihkasse Bern als KonkursglaubIgenn, gestützt auf Art. 260 SchKG die Abtretung des Admas- sierungsanspruches gegen den Beklagten und eitet gegen diesen rechtzeitig die yorliegende Klage cm nut dem Rechtsbegehren : die Eigentumsansprache des' Onto Sender an den vindizierten Maschinen nebst Zubehör 1m Schätzungswerte von 2698 Fr. sei abzuweisen. Die Klage- begründung geht dahin, dass der Eintrag des Eigentuns vorbehaltes im Register des Betreibungsamtes . Gotthe- ben olme rechtliche Wikung sei, da er im Register des
Sachenrecht. N" iO. Betrciboungsamh s Kreuzlingen hätte erfolgen sollell. I )er Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage eventuell Abweisung angebrachtermassen. B. -Durch Urteil vom 26. April 1919 hat das Ober- gericht des Kantons TllUragau die Klage geschützt. e. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegend Berufung des Beklagten, in der die iin kantonalen Ver- fahren gestellten Anträge ,,,iederhoIt werden. Die Klägerin beantragt Bestätigung des angefochtenen FrteiJs. Das Bundesgericht ::ielzl in Erwägung:
zu sein, nicht am Orte dieser, sondern am Wohnsitze les Schuldners eingetragen werden müsse, weil nur auf diese Weise den kreditierenden Gläubigern eine wirksame und llil1fassende Kontrolle geWährleistet werden könne. Eint' Ausnahme von diesem Grundsatze der ausschliesslichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes des Wolmsitzes besteht nur insofern. als nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 dnr VO des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigen- tumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 der Eigentuins- vorbehalt dann an1 Orte der Geschäftsniederlassung einzutragen ist, wenn der Schuldner im Auslande wohnt und eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz besitzt. Somit kann sich nUF fragen, an welchem Orte die aus- ländische Firma Carl Walter, Goppelt oe die Zweig- niederlassung betrieb, ob in Emmishofen, wo sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ab'wickelte, oder in Kreuzlingen, dem Orte, den das Handelsregister als Sitz der Zweig- niederlassung verzeigt. Hiebei fällt in Betracht, dass nach dem Gesagten der Hauptzweck der Eintragung des Eigen- tumsvorbehaltes in der Publizität und in der Möglichkeit einer Kontrolle durch die kreditierenden Gläubiger besteht. Daraus folgt, dass der Eintrng da zu geschehen hat, wo die Zweigniederlassung im Handelsregister einge- tragen ist; denil' dieser Ort ist für die Geschäftsnieder- lassung einer ausländischen Firma zugleich auch der ,Betreibungsort. und. es ist demnach für die Plll?lizität uur dann hinreichende Gewähr geboten, wenn für den Eint.rag des Eigentwnsvorbehaltes auf das aus dem ,Handelsregister sich ergebende Domizil der Zweignieder- la.. .. sung abgestellt wird. Daraus, dass der Eintrag der Geschäftsniederlassung der Firma .Carl Walter, Gop- pelt eIe den Grundsatz der Finenwnrh:it venletzt, indem der Betrieb der Filiale rucht. III Kreuzlingen, sondern in: Emmishofen. VOl; sich geht, kann der Beklagte zu seinem Gunsten nichts herleiten. Dieser Um,stand hätte .ihm . nur Veranlassung geben können. die Firma zu e4ler Richtigstellung des Handelsregistersemtrages zu verhalten,
ObUptionenreeht. Ne -I1. doch kann er sich der Klägerin gegenüber, die sich im gutcp Glauben auf das Handelsregister verlassen hat, darauf nicht berufen. Mithin ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 1919 bestätigt. V. OBLIGATIONENRECHT DnOIT DES OBLIGATIONS 41. Urteil eier L Zivilabteilung Tom 3. April 1918 i. S. Ktllwig " Cle gegenL11II. Art. 107 Abs. 2 OR. Berechnung des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung: massgebend ist der Zeitpunkt des Ablaufes der Nachfrist. A. -Am 27. Oktober 1916 bestätigte der Kläger Luss der Beklagten Mellwig und "eie. von ihr gekauft zu haben 10 Stück komb. Leitspilldel-und Revolverdrehbänke M.B. 15/30 zum Preise von 4000 Fr. per Stück, franko verpackt Bahnhof Rüti, lieferbar 5 Stück am 15. Dezem- ber 1916 und 5 Stück bis 10. Januar 1917. Die Beklagte bestätigte ihrerseits den Kauf 8!Il 17. November 1916, wobei sie die Lieferfrist für die ersten 5 Maschinen auf 15. bis 20. Dezember angab, diejenige für die weiteren 5 Maschinen ab 15. Januar 19171). Am 7; Dezember 1916 kaufte der Kläger weitere 5 Drehbänke, lieferbar zwischen dem 15. und 20. Februar 1917 zu 4200 Fr. per Stuck. Bei heiden Verträgen war ein Drittel des Knufpreises anzuzahlen. Obliptionenreeht. N° 41. "1.7:; Von den im Dezember lieferbaren 5 Bänken erhielt der Kläger erst am 19. Januar 4 Stück. Mit Brief vom 20. Januar wahrte er sich allfällige Schadenersatzan- spruche wegen verspäteter Ablieferung der fünften Bank und machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass er sie mit 6 % Zins für die Summe seiner Anzahlung belaste. Am 23. Januar teilte er ihr mit, dass sein Abnehmer für jeden Tag VerSpätung eine Entschädigung von 30 Fr. geltend mache und er sie regresspflichtig machen müsse. Die Beklagte lehnte aber jede Schadenersatzpflicht ab. Auf die Anfrage des Klägers, wann er auf die ausstehenden 6 Drehbänke rechnen könne, antwortete sie, die "asch i- nenfabrik Rüti, welche die. Bänke herstelle, habe mit grossen Schwierigkeiten illfolge Rohmaterialmangels und Mobilisation von Arbeitern zu kämpfen. Am 14. Februar setzte dann der Anwalt des Klägers der Beklagten eine Nachfrist zur Lieferung der 6 Bänke bis zum 28. Februar. Die Beklagte erwiderte am 21. Februar, dass sie von der Maschinenfabrik Rüti abhängig sei und die ruckständigen Drehbänke sofort nach Eingang von der Fabrik dem Kläger zur Verfügung stellen 'werde; 4 Stück würden voraussichtlich in den nächsten 8 Tagen zur Versendung gelangen. Diese 4 Stück wurden am 7. März tatsächlich abgeliefert. Aus' der Nichteinhaltung der Frist leitete der Kläger keine Ansprüche her. Dagegen liess er am 18. April der geklagten neuerdings eine Nachfrist von 10 Tagen zur Lieferung der noch ausstehenden Dreh- bänke ansetzen, diesmal unter der au drucklichen An- drohung, dass er sonst auf die nachträgliche Leistung verzichten und Schade'llersatz verlangen werde. Die Beklagte erklärte darauf mit Brief vom 28. April, dass es ihr unmöglich sei. die Frist einzuhalten: sie könne frühestens infi-6 Tagen ä Maschinen und die restlichen 2 in zirka 4. Wochen liefern. Der Kläger verzichtete aber am 30. April auf weitere Lieferungen und verlangte Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Die Beklngte steUte ihm am 3: Mai 5 Maschinen zur Verfügung und setzte ihm