Art. 53 OR; Art. 50 OR; Art. 81 Abs. 1 OG: The civil court is not bound by the cantonal criminal court's legal qualification of the facts, but the Federal Court on appeal must respect factual findings unless they are manifestly contrary to the record or breach federal rules of proof. In a brawl leading to bodily injury, civil liability extends to a participant who actively joined the fight and aided it, even if it cannot be proven that his own act caused the injury, provided participation in the harmful affray is established. Joint tortfeasors are solidarily liable; the injured party may proceed against one alone. A plea of self-defense does not exclude liability toward a third person uninvolved in the fray; possible reduction under Art. 44 OR remains reserved on remand.
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Obllgationenrecht. N° ,46. des ganzen Vorfalles unter dem Gesichtspunkte des Raufhandels ausgeschlossen sei, könne eine Verurteilung nicht eriolgen. D. -Gegen dieses Urteil hat Vogels die Berufung an das Bundesgericht ergrinen mit dem Antrag auf Zu- sprechung einer angemessenen vom Gericht festzusetzen- den Entschädigung. Aus der schriftlichen Berufungs- begründung ist hervorzuheben:. Nach der Ak:tenlage könne als Täter nur Luginbühl, der zugebe, einen Stein geworfen zu haben, in Betracht kommen. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig und daher für das Bundesgericht nicht verbindlich. Aber auch wenn die Beweiswiirdigung vom Standpunkte des Strafrichters aus als unanfechtbar erscheinen würde, wäre doch das Bundesgericht als Zivilgericht daran nicht gebunden. Die Vorinstanz hätte übrigens den ganzen Vorfall. als Raufhandel beurteilen solle. Was das Mass des Ersatzes anbelange, so gebe der Kläger die Erklärung ab, da er unter der Voraussetzung, dass das Bundesgericht seine Forderung ohne Rückweisung der Akten zuspreche, sich mit 5000 Franken begnüge. Der Beklagte Luginbühlhat auf Abweisung der Be- rufung antragen lassen, weil an .sich schon fraglich sei, dass die Verletzung des Vogels überhaupt von einem an dem fraglichen Abend geworfenen Stein herrühre, vollends aber feble der Nachweis, dass die Verletzung durch den von ihm geschleuderten Stein verursacht worden sei. Eventuell habe er in berechtigter Notwehr gehandelt. Die Beweisführung zeige, dass die Internierten den Streit 'begonnen. Ganz eventuell aber treffe Art. 44 zu, indnnl sem, Luginbilhls, Verschulden geringer Natur sei, während den. Kläger bezw. seinen Begleiter, für den er einzustehen habe, die Hauptschuld treffe., Das BUIJ.desgericht zieht in Erwägung:
Gegenstand eines Strafurteils geworden ist, frei. Für das Bundesgericht aber als Berufungsinstanz im Adhäsions- prozess ist diese Freiheit insofern beschränkt, als es gemäss Art. 81 Abs. 1 OG die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrlchters. sofern sie nicht aktenwidrig sind und' . nicht bundesrechtliche Beweisnormen verletzen, seinem Entscheide zu Grunde zu legen hat. Vergl. WEISS, Berufung S. 209 ; AS 25 II 822, 33 II 96. Nun hat der Berufungskläger allerdings im vorliegenden Falle eine Aktenwidrigkeit darin gesehen, dass die Straf- kammer den Beweis der Täterschaft Luginbühls nicht als voll erbracht ansehe. Allein hierin liegt eine Akten- widrigkeit nicht. Die Vorinstanz hat unter Würdigung des gesamtenBeweiser.gebnisses, speziell auch der Zugabe Vogels selber, es seien nicht nur vom Beklagten Steino- geworfen worden, angenommen, die Möglichkeit, dass einer der Begleiter des Beklagten den in Frage kommen- den Stei?l geworfen, sei nicht -ausgeschlossen. Diese- FQlgerung mag zweifelhaft erscheinen. auf alle Fälle ist sie aber mit den Akten nicht unvereinbar, und nur wenn dies der Fall wäre, könnte man von einer Akten- widrigkeit sprechen. . 2.--Frnch kann daher nur sein, ob die von der Vorinstanz als bewiesen angenommenen Tatsachen ZU' einer Verurteilung Luginbübls nach zivilrechtlichen Grundsätzen genügen oder nicht. Diese Frage muss verneint werden, wenn man als Grundlage des Anspruc4es lediglich das'von der VorintsaDz in Betracht gezogene- Delikt der Misshandlung bezw. der direkten Körper:- verletzung berücksiChtigt. Auch für den Zivilrichter gilt, dass aus dem Delikt der Körperverletztung nur haftbar gemacht werden kann. wesse Schuld. voll bewiesen und nicht nur wahrscheinlich gemacht iSt. 3. -Anders liegen die Verhältnisse dagegen. dann, wenn m'im sich die Frage stellt, ob nicht durch die l fit- WirlnpJg am Streit der Beklag,te, auch wenn et: den Stein. ",odurcJt Vogels verlntzt wurde, nicht sollte geworfen,
Obligaüonenrecbt. N0 'Iü. 'haben, an der Verletzung des Klägers mitschuld und ,daher dafür verantwortlich sei. Die Vorinstanz konnte aus strafprozessualen Gründen, weil eine Ueberweisung wegen Raufhandels nicht vorlag, diese Frage nicht beantworten. Dem Bundesgericht aber kann dieser Umstand nicht entgegengehalten werden. Es hat nicht zu untersuchen, ob das eingeklagte strafrechtliche, sondern ob irgend ein den Ersatzanspruch des Klägers recht- fertigendes zivilrechtliches' Delikt vorliegt. Wollte man statt dessen lediglich die Frage der Körperverletzung untersuchen, so würde man damit den die Anklage -erhebenden Behörden die' Möglichkeit geben, durch die Art der Fonnulierung der Anklage die Ersatzansprüche der Zivilpartei (die diese Formulierung nicht entscheidend beeinflussen kann, da ,Straf-und Zivilanspruch nicht denselben Voraussetzungen unterliegen) zu beeinträch- tigen, während der Art. 53 unter anderem gerade solchen in der besondern Natur des Strafprozesses begründeten Unzukömmlichkeiten und Abweichungen vom ordent- lichen Zivilprozess entgegentreten will. Geht man aber davon aus, das Bundesgericht habe ,das Bestehen eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches frei zu überprüfen,so muss die Klage zugesprochen werden. ",' Das Bundesgericht hat stets angenommen, die. aktive Teilnahme an einem zu einer örperverletzung führenden Raufhandel (und d die Verletzung bei diesem Rauf- handel eintrat, steht für das Bundesgericht fest), mache nach Art. 50 OR auch den haftbar, 'der nur ais Gehülfe., und ohne dass ihm eine direkte KörperverIetzung nach- gewiesen werden kann, mitgewirkt hat. VergL insbesonder die eingehende Begründung im Urteil AS 25 II S. 822. Eine Teilnahme an der Verletzung des Vogels in diesem Sinne aber kann vom Beklagten nicht in Abrede gestellt werden. Zunächst ist nicht bestreitbar, daSs es zu einem eigentlichen. Raufhandel gekommen ist, sodann aber gibt der Beklagte zu, seinem Begleiter Ruchti beigestanden Obligatiom" .. cdlt; Ne 46. 30 1 und nachdem er selber einen Schlag erhalten, einen Stein geworfen zu haben. . 4. -Luginbühl hat. allerdings eingewendet, er habe nur in Notwehr an der Rauferei teilgenommen. Allein, und dabei mag die Frage, welcher Partei wirklich die Hauptschuld an der Entstehung des Streites trifft, dahingestellt bleiben, das würde ihn mIT dann von der Schadenersatzpflicht befreien, wenn er seinen angeblichen Angreifer selber geschädigt hätte. Nun ergibt sich jedoch aus den Akten nichts, das auf eine aktive Beteiligung Vogels am Raufhandel schliessen liesse. Auch wenn man daher Notwehr annehmen wollte, so müsste der Beklagte dennoch, weil er dabei einen Dritten verletzte; diesem gegenüber haftbar gemacht werden. . Gegen die Verurteilung des Bek1agten spricht sodann auch nicht, dass er allein ins Recht gefasst worden ist. Nach Art.50 haften mehrere, die gemeinsam einen Schaden verschuldet haben, solidarisch. Der Ersatz- berechtigte kann daher jeden der Mehreren herausgreifen und einzeln einklagen, und es muss diesem letzteren dann überlassen bleiben, auf die Mitschuldigen Regress zu. nehmen. 5. -Die grundsätzliche . Zusprechung der Klage ..führt zur Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Bestimmung des Umfanges des Schadens und sodann auch des Masses, in welchem derselbe unter Berücksichtigung aller Umsti!nde vom Bek1agten zu ersetzen ist. Dabei wird auch zu untersuchen sein, inwieweit der vom Bek1agten angerufene Art. 44 OR in Betracht kommen kann. Demnach erkeJlnt das Bundesgericht: Die Berufung wird begrundet erklärt und die Streit- sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgE"wiesen.