Art. 50 OR, Art. 44 Abs. 2 OR, Art. 47 OR, Art. 60 Abs. 2 OR; fahrlässige Körperverletzung bei einer Theaterprobe. Wer als Fachmann für einen bestimmten Gebrauch ungeeignete Munition liefert, haftet mit dem Schützen solidarisch, wenn der Schuss infolge dieser Mangelhaftigkeit zu einer Verletzung führt; der nachfolgende Schuss des Schützen unterbricht den Kausalzusammenhang nicht, sofern die unsachgemässe Lieferung den Erfolg wesentlich mitbewirkt hat (consid. 3). Auch der Schütze bleibt zivilrechtlich verantwortlich, wenn er trotz erkennbarer Gefahren und besonderer Weisungen sorgfaltswidrig handelt; eine Zusicherung Dritter entlastet ihn nur teilweise (consid. 4). Der Schadenersatz kann nach Art. 44 Abs. 2 OR wegen Mitverschuldens, Risikomitübernahme und wirtschaftlicher Lage des Schädigers herabgesetzt werden; Genugtuung entfällt bei erheblichem Eigenverschulden des Verletzten (consid. 5). Gemeinsame Verschuldung im Sinne von Art. 50 OR führt zu Solidarhaft mit regressweiser Abstufung nach dem Verschuldensgrad (consid. 6).
und auf welche Entfernung geschossen werden sollte, empfahl Widmer die verwendete Munition als hiezu geeignet und bemerkte, auf diese Distanz könne man ruJ schiessen. Die Verletzungen: Habeggers, bestehend in hochgradi- . gen Sehstörungen usw., hatten gänzliche Arbeitsunfähig- keit während 16 Monaten zur Folge, owie eine dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit nm 80 %; Habegger kann höchstens noch land",irtschaftliche Arbeiten in be- schränktem Umfange verrichten. . B. -Auf die im Mai 1917 von Habegger eingereichte Strafanzeige wurde eine Strafuntersuchung gegen Widmer und Krebs durchgeführt, die zu ihrer Ueberweisung an das korrektionelle Gericht von Nidau wegen fahrlässiger Körperverletzung führte. Habegger stellte als Zivilpartei das Begehren um solidarische Verurtdlung der Ange- klagten zu einer Entschädigung von 30,955 Fr. 60 Cts. nab'st, 5 % Zins seit dem Unfallstage, sowie zu einer ge- richtlich zu bestimmenden Genugtuungssumme. Die be- stellten Experten erklärten die Munition als fiir den Ge- brauch auf einer Theaterbühne durchaus ungeeignet, insbesondere die Pulverladung als zu reichlich bemessen und die Filzpropfenvorlage als sehr stark; sie erklärten, die Patrone sei auf Distanzen unter 5 m gefährlich, was für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbar gewesen sei. 'Vährend das erstinstanzliehe Gericht beide Ange- klagten freisprach, erklärte die 1. Strafkammer des bernischen Obergerichts sie durch Urteil vom 11. Januar 1919 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und ver- urteilte sie zu Gefängnisstrafen von 10 und 5 Tagen, mit Gewährung bedingten Straferlasses. Ferner wurden si solidarisch zu Schadenersatz gegenüber Habegger im Betrage von 18000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. April 1918 verurteilt, mit dem Zusatz, dass soweit Krebs mehr als 6000 Fr. bezahle, ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer, und soweit dieser mehr als 12,000 Fr. bezahle, ihm ein RückgrifTsrecht gegen Krebs zustehe. Die erste Instanz
Obligationenrecht. Ne 47. hatte!die von Widmer zu leistende Entschädigung nebst Genugtuungssumme auf 8600 'Fr., die von Krebs zu bt'Zahlende auf 4400 Fr. festgesetzt, in der Meinung, dass. die Angeklagten für diese Betrage solidarisch haften sollten. C. -Gegen das obergerichtliehe Urteil haben sowohl Krebs als Widmer die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen : - I. Krebs: Es sei die Entschädigungsforderung -des l) Adolf Habegger, soweit diese sich gegen Armin Krebs richtet, abzuweisen. 2. Widmer: a) Es sei die Zivilpartei Habegger mit ihren Entschädigungsapsprüchen abzuweisen. b) Es sei Widmer der fahrlässigen Körperverletzung l) im zivilrechtlichen Sinne nicht schuldig zu erklären c) Es sei auf die Begehren der Zivilpartei wegen eingetretener Verjähru,ng nicht einzutret D . Habegger seinerseits hat durch Anschlussberufung verlangt, die ihm zugesprochene Entschädigung sei um folgende Beträge zu erhöhen, unter Aufrechthaltung der ausgesprochenen Solidarhaftung zwischen Krebs und Widmer: a) den vorgenommenen Abzug von 2441 Fr. 50 Cts. für Krankengelder, Krankenkassenbeiträge usw.; b) den Abzug von 7369 Fr. für Kausalmomente und Mitverschulden ; c) eine Geldsumme VOll 1500 Fr. als Genugtuungsleistung. J Das Bundesgericht zieht in EI'wägung:
Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unbe-- denklich anzunehmen. Nach der Expertise hat er als Fachmann die Gefährlichkeit der den Abgeordneten des Männerchors über gegebenen Munition bei der ihmgenau angegebenen Art der Verwendung (Schiessen auf dei" Bühne, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m) erkennen müssen. Er durfte nicht damit rechnen, dass der Schiessende unter allen Umständen so zielen werde, dass kein Mitspielender getroffen würde. Gerade weil auf ganz kurze Distanz und, wenigstens anscheinend, dem Zweck der Handlung entsprechend; auf jemand geschossen werden musste, wollte man, nachdem der Unfall Willome sich ereignet hatte, über ungefährliche Munition verfügen. Aus den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalt.c::n Widmers und dem eingetretenen ,Unfall gegeben ist. Die Munition wurde so verwandet, wie es Widmer mitgeteilt worden war; der Umstand. dass das schadenbringende Ereignis durch eine Unvorsichtigkeit des Krebs herbeigeführt wurde, also- dessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette bildet, vermag die Kausalität des ersten, durch Winer ges etnten Schadensfaktorb nicht zu unterbrechen. Sem fahrlasslges Verhaiten ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veran- lassung der Verletzung Habeggers, sondern die erste, und zwar eine wesentliche, grundlegende Ursache der-- selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde-
'314 ObUgatioDnecht. No -17. rungen, welche, die Besteller ausdrückiicb an sie gestellt hatten, nicht entsprach, ist das fatale Ereignis möglich geworden. Der Zusammenhang ist also hierem viel diiek- terer, als z. B. in dem Falle, in dem ein Unternehmer Kalk in einern. Schulhof abgelagert hatte, mit welchem -dann ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte (AS 36 II S. 19 ff.). 4. -Was den Mitbeklagten Krebs betrifft, so ist zwar ' ler von ihm abgegebene Schuss die direkte Ursache der Verletzung Habeggers. Es frägt sich aber, ob seine Fahr- lässigkeit nicht deshalb entfalle, weil er sich auf die Gefahrlosigkeit des Schiessens mit der von Widmer gelieferten. Munition hätte verlassen dürfen. Denn Widmer hatte in seiner Anwesenheit zugesichert, die Munition sei ganz ungefährlich, und. noch beim Weggehen auf eine age des Krebs geantwortet" man könne damit ruhig auf eme Entfernung von 4m schiessen. Wenn sich daher Krebs offenbar in ein gewisses Sicherheitsgefühl einwiegon liess, und auch die Annahme, dass er auf Habegger gezielt habe, von der Hand, gewiesen werden muss, vielmehr davon auszugehen ist, es habe eines unglücklichen Zufalls bedurft, dass der Schns jenen gerade mitten in das Gesicht traf, so ist er trotzdem; in Uebereinstimmuno mit der Vorinstanz, als zivilrechtlich haftbar zu erkläre:' Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der Gebrauch von Schusswaffen, selbst bei Verwendung unschuldiger Muni- tion, Gefahren bietet, wenn der Schuss geWisse Teile des menschlichen Körpers trifft, und deshalb dabei stets grosse Vorsicht am Platze ist. Zieht man nun in Betracht, . dass schon bei den Vorübungen ein leichter Unfall sich ereignet hatte; welcher den Leiter veranlasst baUe d.m Mitwirkenden mit Nachdruck einzuschärfen, in die Höbe oder auf den Boden zu zielen, und bedenkt man ferner dass rebs über den genauen Standort Habeggers UngeWIssen war, so' muss ihm als Fahrlässigkeit ange- renhnnt werden, dass er entgegen den erteiiten 'Weisungen blIndlmgs gegen die Ecke schoss, in der Habegger sich
befand, statt in einer BichLuug, die von vornherein jede Gefahr ausschloss. So wie die Umstände lagen, durfte die Beobachtung dieser Sorgfalt ihm zugemutet werden. Die Tatsache, dass Widmer ihm versichert hatte, die Munition sei gefahrlos, kann ihn daher nicht vollständig -entlasten, sondern nur sein Verschulden vermindern. 5. -Haften so nach die beiden Beklagten grundsätzlich für den dem Kläger zugefügten Schaden, so hat es bei den Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe der Heilungskosten, der Dauer der gänzlichen Arbeits- unfähigkeit, des Einkommens Habeggers vor dem Unfall und des Umfanges der dauernden Verminderung der Arbeitskraft natürlich sein Bewenden; es kann sich für das Bundesgericht Rur fragen, ob die vorgenommenen Abstriche vorn festgestellten Gesamtschadensbetrage sich rechtfertigen, eventuell ob die Ersatzpflicht der Beklagten noch weiter zu ermässigen sei. Dagegen, dass die Vorinstanz von den zu ersetzenden Heilungskosten und der Entschädigung für totale Arbeits-. unfähigkeit die dem Kläger als Krankengeld. Kranken- kassabeitrag usw. zugeflossenen Beträge :abgezogen hat, lässt sich nichts einwenden. Aber auch der allgemeine Abstrich von 25,369 Fr. auf 18,000 Fr. wegen der Zufalls- momente, die bei dem Unfalle neben dem Verschulden der Beklagten in erheblichem Masse mitgespielt haben, ist begründet. Daiu kommt, dass der Kläger durch Antt'ilnahme an einer Veranstaltung, die sich keinesfalls als ganz ungefährlich darstellte, insbesondere durch Uebernahme 'der Wildererrolle, ein gewisses Risiko für allfällige schädliche Folgen mitiibernommen hat; ferner kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich selber hätte besser decken können, weil man ihn ja vorn Zu- schauerraum aus nicht sah und es nicht darauf ankam, wo er stand. Endlich ist Art. 44 Abs. 2 OR wenigstens mit Bezug auf Krebs anwendbar, da dieser den Schaden nIcht grob fahrlässig verursacht hat und seine Vermögens- verhältnisse offensichtlich derart sind, dass er, wenn über- AS 45 11 -ftt9
316 ObHgatlonenrecht. Ne 47. haupt, nur mit grÖBsten Schwierigkeiten im stande sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Würdigt man diese Umstände, so erscheint es als angemessen, den Entschädigungsbetrag alles in allem auf 15,000 Fr festzusetzen. Von der Zusprechung einer Genugtuullgs- summe gemässArt.47 OR ist abzusehen, weil der Verletzte an dem Schaden nicht ganz unschuldig ist und ihm auch aus diesem Grunde nicht der ganze erweisliche Schaden zugebilligt wird. 6. -Aus den von der Vorinstanz angegebenen zutref- fenden Gründen haften die beiden Beklagten gegenüber dem Kläger solidarisch für die ganze Schuld. Denn beide haben durch ihr fahrlässiges Verhalten eine wesentliche Ursache in der' Kausalreihe, eine Bedingung für den vollen Erfolg gesetzt, und es liegt deshalb gemeinsame Ver- schuldung im Sinne von Art. 50 OR vor. Die Regress- pflicht unter ihnen ist nach dem Grade des beidseitigen Verschuldens zu ordnen; der Abstufung der Vorinstanz .. welche das Verschulden des Krebs bedeutend geringer bemessen hat, als dasjenigt Widmers (ljs zu ',/a), ist beizupflichten. Soweit also Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer zu, und soweit dieser mehr als .10,000 Fr. bezahlt, hat er einen Rückgriff gegen Krebs. Demnach erkennt das Bundesgericht: