Art. 506-507 ZGB; validity of oral testament; the witnesses’ declaration to the justice authority must state not only the testator’s capacity and the contents of the disposition, but also the extraordinary circumstances which prevented recourse to an ordinary testamentary form. These circumstances are the factual conditions of Art. 506 ZGB, namely facts excluding the use of any ordinary form (e.g. imminent death, transport blockade, epidemic, war). The declaration is an essential constituent of the act; its omission, or an insufficient statement limited to inability to write, renders the oral will void (consid. 3). It is irrelevant that one ordinary form may have been excluded if another remained available.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem r .. t I ,1. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 57. trrteil d.er II. ZivilabteUung '10m a4. Juni 1919 i. S. Bickli" gegen HefDiger und Mitbeteiligte. iÜ1i.dliches Testament nach Art. 506 u. 507 ZGB. Erklärung ,) der Zeugen gegenüber der Gerichtsbehörde über die bei der Errichtung obwaltenden besonderen Umstände . Not- wendiger Inhalt. A. -Der am 30. April 1917 verstorbene Fritz Rickli, Bruder des Klägers Gottlieb Rickli und der Erstbeklagten trau Heipiger-Rickli, errichtete am 29. April 1917 in Murgenthal in der Wohnung der Beklagten 2, Frau Heiniger-Heiniger, seiner Nichte, wohin er einige Tage vorher bereits krank Von Zofingen gebracht worden war, ein miindliches Testament nachArt.506u. 507 ZGB. Die Errichtung ging in der Weise vor sich, dass die Erstbe- klagte, seine Schwester, zwei Zeugen herbeirufen liess und ihnen mitteilte, dass der Bruder zu ihren Gunsten eine letztwillige Verfügung treffen wolle. Die Zeugen fragten dann den an Lungenentzündung erkrankten Erblasser, ob er in der und der Weise ) testieren wolle; dieser ,l!i 4" n -1919
nickte mit dem Kopfe und antwortete schwach, aber deutlich Ja l). Hierauf schrieben die Zeugen die Verfü-
gung nieder und der eine las das Geschriebene 'Vor, worauf der Kranke nochmals Ja sagte. Die Urkunde, die von beiden Zeugen unterzeichnet ist, lautet: Letzt- willige Verfügung. Die beiden Unterzeichneten sind heute Abend an das Krankenbett des Fritz Rickli gerufen worden. Derselbe hat ihnen in zurechnungsfähigem Zustande, aber ausser Stande selber zu schreiben, fol- gendes als seinen letzten W'illen erklärt : (foJgt die Zu- wendung des Nachlasses an die Erstbeklagte als Allein- erbin und an die Beklagten 2 bis 5 als deren Nacherben). Vorstehende Verfügung ist dem Fritz Rickli vorgelesen Wld "Von ih:pl als richtig bezeichnet worden. Für die Richtigkeit des Vorstehenden unterzeichnen die beiden Zeugen. Murgental, den 29. April 1917. (Unterschriften.) Am 30. April 1917 übermittelte der eine der Zeugen das Schriftstück dem Gerichtspräsidium Zofingen mit dem Begleitschreiben : Wie Sie aus beiliegendem Aktenstück ersehen, musste ich mit Herrn ... gestern Abend Zeuge sein bei Aufstellung einer mündlichen letztwilligen Ver- fügWlg über den Nachlass des Fritz Rickli. In seinem Auftrag übersende ich Ihnen geIiläss Art. 507 ZGB das bezügliche Protokoll. l) Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Ungiltigerklärung des TestaIl entes vom 29. April 1917 wegen Fehlens der Verfügungsfähigkeit des Erblassers, des freien Willens bei der Testa.mentserrichtWlg,der ausserordentlichen Umstände des Art. 506 ZGB für die AnwendWlg der mündlichen Testamentsform und FormWlgiltigkeit. B. -Durch Urteil vom 7. April 1919 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau; erste AbteilWlg, die Klage abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mit dem Antrage auf Aufhebung und Gutheissung . des Klagebegehrens. Die Beklagten
haben auf Bestätigung des angefochtenen Urteils ge- schlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
entgegengewirkt werden. Die fragliche Erklärung ist dem- nach ein wesentlicher Bestandteil des Errichtungsaktes, dessen Fehlen die Verfügung ungiltig macht (verg!. im . gleichen Sinne auch 2249 DBGB für das verwandte (t DorItestament I) des deutschen Rechtes). Im vorlie- genden Falle fehlt es daran aber auch dann, wenn man als an die Gerichtsbehörde gerichtete Mitteilung der Zeugen nicht nur das Schreiben vom 30. April 1917, sondern, weil darin neben dem Inhalt der Verfügung zugleich deren Zustandekommen dargestellt ist, auch die als letztwillige Verfügung überschriebene Urkunde vom 29. April 1917 selbst betrachtet und denhalb über die Tatsache, dass das erstere Schriftstück nur von ein e m der Zeugen herrührte und unterzeichnet war, hinweggeht. Denn auch dort wird als Grund für die Errichtung einer mündlichen Verfügung nur erwähnt, dass der Erblasser nicht mehr im Stande war, selber zu schreiben, also eine Tatsache, die die Anwendung des eigenhändigen Testa- mentes nach Art. 505 ZGB ausschloss. Irgendwelche Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass auch die Benützung der anderen ordentlichen Testamentsform, der öffent- lichen letztwilligen Verfügung, zu der es nach Art. 502 der Unterschrift des Erblassers nieht bedarf, nicht möglich gewesen wäre, werden in keinem der beiden Schrift- stücke, weder in dem Schreiben :vom 30. April noch in der Urkunde vom 29. April eführt. Art. 506 verlangt aber als Bedingung für die 'Zulassung des mündlichen Testamentes, dass der Erblasser verhindert sei, sich einer der anderen Errichtungsformen , also irgend einer ordentlichen Verfügungsform zu bedienen. Es genügt nicht, dass die eine oder andere derselben nach den Um- ständen ausgeschlossen war (AS 44 II S. 350 Enw. 2a, Schultze gegen Pizzorno). Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob im übrigen die Formerfordernisse der Art. 506 u. 507 erfüllt wären, insbesondere ob die Mitteilung des letzten Willens durch den Erblasser an die Zeugen auch so' erfol- Erbrecht. N" 58.
gen könne, dass er lediglich auf von diesen an ihn ge- richtete Fragen mit Ja oder zustimmenden Zeichen antwortet, . ferner ob die Zeugen die durch Art. 507 verlangte Erklärung der Gerichtsbehörde auch brieflich Ubermitteln können oder ob sie dazu nicht unter allen Umständen, auch dann, wenn der Inhalt der Verfügung elbst von ihnen durch Niederschrift nach Abs. 1 ebenda festgelnt worden ist, persönlich vor der Behörde er- scheinen müssen, (so TuoR zu Art. 506 bis 508 Randnote 25) usw. Entscheidend ist, dass die Erklärung hier jeden- falls, unabhängig von der Art ihrer A,.bgabe, in,haltlich den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprach. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 19. April 1919 aufge- hoben und die mündliche letztwillige Verfügung des Fritz Rickli vom 29. April 1917 für ungiltig erklärt. 58. Urteil der II. ZivilabtaUung vom 17. Juni 1919. i. S. Frau Baum 1er-Lötscher gegen Geschwister Lötscher.
Obligatorischer Verpfründungsvertrag i. S. von Art. 521 Abs.l OR. Anspruch der Erben des Pfründers auf Herabsetzung der dadurch getroffenen Zuwendung an den Pfrundgeber wegen Verletzung des Pflichtteils nach Art. 525 Abs. 3 OR, 527 ZGB. Voraussetzungen und Umfang. A. -Am 20. November 1917 starb in Gerliswil-Emmen die am 18. Januar 1842 geborene Witwe Katharina Lötscher geb. Fölmli, die Mutter der Beklagten Frau Rosa Baumeler-Lötscher und der Kläger Franz, Josef. Friedrich, Anton, Katharina Lötscher und Frau Hus- mann-Lötscher. Zwölf Tage vor ihrem Tode. am 8. No- vember 1917 hatte sie mit der Beklagten, zu der sie Ende September 1917 unter Aufgabe ihres eigenen Haushalts