Art. 470, 471, 473 ZGB; Berechnung der verfügbaren Quote bei Ehegattenbegünstigung durch Nutzniessungsvermächtnis: Das dem überlebenden Ehegatten nach Art. 473 Abs. 2 ZGB vermachte Nutzniessungsrecht tritt an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts und ist bei der Bestimmung der verfügbaren Quote wie dieses zu behandeln; es wird daher nicht von der verfügbaren Quote abgezogen. Der Erblasser kann neben diesem Ehegattenvorteil innerhalb der nach Art. 470 ZGB verbleibenden Quote weiterhin über den Eigentumsanteil zugunsten eines Kindes verfügen. Die kapitalmässige Bewertung der Nutzniessung ist für die Quotenkalkulation unmassgeblich, weil deren effektiver Endpunkt bei der Wiederverheiratung nicht vorausbestimmt werden kann (consid. 2).
und die Leistungen, die Während derselben tatsächlich an ihn gemacht werden mussten, sondern einzig auf die im Zeitpunkte des Vertragsschlusses 'W a h r s ehe i n -
ich e fernere Lebensdauer und die Aufwendungen, die danach nötig gewesen wären, ankommen (vergI. in diesem Sinne auch TUOR a. a. O. Nr. 18 am Ende, HoM- BERGER a. a. O. S.148 fl). Eine andere Lösung wäre auch offenbar unbillig, weil dabei das Risiko, das der Pfrund- geber infolge der Ungewissheit des zeitlichen Endes seiner Leistungspflicht übernimmt, das dem Verpfründungs- vertrage anhaftende aleatorische Moment ausser Acht gelassen würde. Als Masstab für die Bemessung des. Wertes der Pfrundleistung in diesem Sinne wird dabei regelmässigdie aus den Sterblichkeitstafeln für Personen vom Alter des Pfründers sich ergebende fernere Lebens- wahrscheinlichkeit dienen müssen. Behaupten die die Herabsetzung betreibenden Erben, dass nach dem Ge- sundheitszustande des Erblassers schon beim Vertrags- schlusse mit einem rascheren Ableben zu rechnen gewesen sei, so liegt ihnen dafür der Beweis ob und wird, wenn er ;erbracht werden kann, diesem Umstande durch eine nach richterlichem Ermessen vorzunehmende entspre- chende Minderbewertung der Gegenleistung des Pfrund- gebers Rechnung zu tragen sein. Die Frage der Pflichtteilsverletzung kann demnach nicht, wie es die Vorinstanz getan hat, so erledigt werden, dass einfach die im streitigen Vertrage liegende Ver- mögensübertragung an die Beklagte als solche der Herab- etzurig unterstehend er!clärt wird. Es muss dazu geprüft werden, welches der Wert des übertragenen Vermögens einerseits und der von der Beklagten nach den Verhält- nissen beim Vertragsschluss voraussichtlich zu bewir- kenden Gegenleistung andererseits war, wobei als Be- standteil der' letzteren neben der GeWährung von Unter- halt und Pflege auch die ebenfalls übernommenen Arzt- und Beerdigungskosten in Anschlag zu bringen sein werden. Nur soweit sich danach eine Differenz zwischen u-:Orecht. N° 59.
den beid'erseitigen Leistungen ergibt, kann von einer herab'setzbaren Verfügung gesprochen werden. Da die . V orinstanz nähere Feststellungen hierüber nicht getroffen, insbesondere zu der Frage, inwiefern ein rascheres Ableben der Erbla'sserin, als es sich aus der Ahstetbestatistik ergeben wiirde, vorauszusehen war, nicht bestimmt Stellung genommen hat, ist deshalb die Sache zur Unter- suchung rr-ath dieser Richtung und neuer Entscheidung zurückzuweisen .. Dabei wird der kantonale Richter, was speziell die letzterwähnte Frage betrifft, nicht nur die unmiifelbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen über den Gesundheitszustand der Erblasserin, sondern auch andere in den Akten enthaltene Indizien berück- sichtigen dürfen, welche allenfalls den Schluss zulassen, dass am 8. November 1918 mit einem baldigen Tode jener gerechnet worden sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern I. Kammer vom 18. Februar 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen wird. 59. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.btei1ung vom a. Juli 1919 i. S. Wa.lIIsergegen Xeier. Art. 473 Abs. 2 ZGB. Hat der Erblasser, der dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachte, dadurch seine Verfügungsbefugnis erschöpft '/ A. -Am 20. Augll t 1915 starb in Hinterbrühlhalden bei Leibstadt der Landwirt Josef Meier. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau, die heutige Beklagte Verena Meier-Meier und sechs Kinder, darunter den Beklagten Johann Meier und die Klägerin Karolina W-asser-Meier.
Unterm 3. August 1915 hatte er eine öffentliche letztwillige Verfügung errichtet, in der er folgendes bestimmte : I. Von meinem dereinstigen Nachlasse, bestehe der- selbe in was er wolle, soll mein Sohn JohaIm Meier den vierten Teil zum Voraus zu Eigentum erhalten. H. Meiner Ehefrau Verena Meier geb. Meier wende ich die Nutzniessung im Sinne des Art. 473 ZGB an mei- nem gesamten Nachlasse zu. Es ist hierin also auch der Viertel inbegriffen, über den ich unter I verfügt habe. Mit der vorliegenden, gegen Johann Meier und Verena Meier gerichteten Klage beantragt die KIägerin, Karoline Wasser-Meier : Die in dem vom Erblasser Josef eier am 3. August HH5 errichteten Testament enthaltenen Verfügungen I und 11 seien alt ern a t i v aufzuheben oder daIlR ver- hältnisfomässig so zu reduzieren, dass der Klägerin ihr Erbrecht zu einem Sechsteil an 9 /16, aller mindestens aber an der HäHte des Eigentums am erbschaftlichen Gesamtnachlass erhalten bleibh ... Zur Begründung diese Begehrens wurde ausgeführt, dass der Erblasser, wenn er von der ihm durch Art. 473 ZGB eingeräumten Befugnis Gebrauch macJ:le, seine Verfiigungsbefugnil erschöpft . habe und mithin nicht noch über eine' Eigentumf.quote . verfügen dürfe; denn das Nutzniessungsvermächtnis "nach Art. 473 verletze an sich schon den den Kindern durch Art. 471 garantierten Pflichtteil Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. B. -Durch Urteil vom 11. April hat die H. Abteilung des Obergerichts des Kantons Aargau erkannt: In teilweiser Gutheissung von Begehren 1 der Klage wird das vom Erblasser JosefMeier am 3. August 1915 errichtete Testament mit Bezug auf die unter Ziff. I enthaltene Verfügung dahin reduziert, dass der Klägerin ihr Erb- recht zu 13 /96 am erbschaftIichen' Gesamtnachlass, unbeschadet der Nutzniessungsrechte der Frau' Witwe Verena Meier, erhalten bleibt . .... I Erbrecht. N° 59. 383 C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin mit dem Antrage : Das Klagebegehren sei in Abänderung der erst-und zweitinstnlichen Urteile in vollem Umfange zuzu- sprechen ... ) Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen in Erwägung: Es ist im vorliegenden Falle zu entscheiden, ob der Erblasser dem einen seiner Nachkommen den ganzen verfügbaren Vierteil seines Vermögens vermachen konnte, obschon er seinem überlebenden Ehegatten die Nutz- niessung an dem ganzen, den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Nachlass (gernäss Art. 473 ZGB) vermachte, sodass also bei der Berechnung der verfügbaren Quote auf das Nutzniessungsvermächtnis zu Gunsten des über- lebenden Ehegatten keine Rücksicht zu nehmen wäre. Mit der Vorinstanz muss diese Frage bejaht werden, wenn auch zuzugeben ist, dass dadurch das Pflichtteils- recht der Nachkommen ausserordentlich eingeschränkt wird. Gemäss Art. 473 Abs. 2 tritt das Nutzniessungs- vermächtnis, zu Gunsten des überlebenden Ehegatten an die Stelle des dem Ehegatten neben den gemeinsamen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Daraus folgt nicht nur, dass der überlebende Ehegatte nicht neben dem Nutzniessungsvermächtnisauch noch, sein gesetz- liches Erbrecht auf zu Eigentum beanspruchen kann, sondern auch sonst, namentlich also bezüglich der Berechnung der verfügbaren Quote, diese vermachte Nutzniessung dem gesetzliche . Erbrecht des überle- benden Ehegatten gleichzustellen ist, sodass die verfüg- bare Quote durch dieses Vermächtnis so wenig erschöpft wird, als sie durch die Geltendmachung des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten erschöpft würde. Kann daher der Erblasser gegenüber dem Ehegatten noch über 3/
und gegenüber den Nachkommen noch über einen Viertel dieser 3/
d. h. über S /16 verfügen, so muss er dies auch AS '5 11 -1919 !7
dann tun können, wenn dem überlebenden Ehegatten statt cles gesetzlichen Erbrechts di verinachte NtitzD bns iw' WiederVerheiratung zufällt: Diese geset liche GteichsteDUng der vermachten Nutznie ung mit' dem gesetzu. en rbrecht drängte sich schon darum auf, weil der effektive Kapitalwert der Nutzniessung des über- lebenden Ehegatten zur Zeit der Erbteilung gar nicht messbar wäre, da wohl die Lebenswahrscheinlichkeit des Ueberlebenden annähernd, niemals aber der Zeit- punkt der Wiederverheiratung, mit dem die Nutzniessung ihr Ende erreicht, hätte zum voraus berechnet werden können. Für diese Lösung spricht auch die systematische Stellung des Art. 473 im Gesetze. Nachdem in Art. 470 die verfügbare Quote als bis zum Pflichtteil reichend umschrieben wurde, wird in Art. 473 unter dem Marginale Begünstigung des Ehegatten. l) diese verfügbare Quote allgemein erweitert, dadurch dass der Erblasser auch noch, koordiniert neben dem Verfügbaren nach Art. 47Q, zu diesem Ehegattenvermächtnis befugt erldärt wird. Mit dieser Ausdehnung der verfügbaren Quote ist ohne weiteres implizite die Einschränkung des Pflichtteils ';, ,verbunden; denn das ZGB geht vom Grundsatz der Verfügungsfreiheit aus und umschreibt daher in Art.
die verfügbare Quote, wobei der Pflichtteil nur als die , Grenze dieser verfügbaren Quote angeführt wird. Gewährt aber Art. 473 dem Erblasser dieses besondere Verfiigungs- , recht zu Gunsten des Ehegatten neben dem in Art. 470 umschriebenen Verfügungsrecht, so kann auch nicht der Wert der vermachten Nutzniessung von der gemäss Art. 470 festgestellten verfügbaren Quote abgerechnet werden, um zu beurteilen, ob auch die weitere Verfiigung zu Gunsten des Sohnes zulässig sei. Dass im Falle des Art. 473 auf die vermachte Nutzniessung nicht abgestellt wird für die Berechnung der verfügbaren Quote, recht- fertigt sich auch im Hinblick darauf, dass auch das ge- setzliche Nutzniessungsrecht des überlebenden Ehegatten, das dieser gemäss Art. 462 wählen kann, bei Berechnung
der verfügbaren Quote des Erblassers, nicht beriick- sichtigt, sondern dabei ausschliesslich auf den zu Eigen- tum zufallenden Vierteil abgestellt wird (vergl. HUBER, Vorträge iiber ausgewählte Gebiete des neuen Rechts S.t55; TUOR, Nr. 26-28 zu Art. 471; GUHL, Das Pflicht- teilsrecht des ZGB in ZBJV, Bd.48 S.204 tl.; ROSSEL und MEN'fIJA, Manuel S. 521 ff.; VITAL, Die Verfügungs- freiheit des Erblassers S. 126 ff.; LE FORT, Quotite disponible et resetTe dans le ces S. 123). Demnach hat im vorliegenden Falle der Erblasser um 1/
zu viel verfügt. Die Art. und Weise der Herabsetzung ist nicht mehr streitig, daner Beklagte Johann Meier sich bei dem angefochtenen Urtnil beruhigt hat, und es ist daher in diesem Punkte zu bestätigen.