Art. 9 SchlT ZGB, Art. 15 SchlT ZGB; scope of cantonal power to preserve pre-1912 rules as matrimonial-property law and distinction from inheritance law: the cantons may declare pre-existing provisions of their private-law legislation or old marriage contracts to continue only insofar as they are genuinely connected with the matrimonial property regime, i.e. where the consequences of death are regulated in relation to the spouses' common or respective property. Where complete separation of property exists, clauses allocating or denying the surviving spouse's rights in the deceased spouse's estate are not matrimonial-property provisions but inheritance rules; they cannot be maintained as such under Art. 9 SchlT ZGB to exclude the new statutory inheritance right. The transition rule does not allow the cantons to extend the old order to purely succession-law effects or to cumulate old and new rights (consid. 2).
Sachenreclr.t. N 61. . -Geräusch von stets gleicher Intensität darstellt, sondnn dass es hieh um ein intermittierendes Geräusch handelt, . das verstummt, wenn die Tiere ruhen und stärter oder schwächer wird, je nachdem die Herde sich nähert oder entfernt und an das sich nach allgemeiner Lebenser- fahrung auch der völlig normal veranlagte Mensch nicht gewöhnen kann. Auch die Vorinstanz hat sich diesen Ueberlegungen nicht ver Chlossen. Um so weniger ist unter diesen Umständen einzusehen, weshalb sie gleich- wohl die Einsprache deb Beklagten nicht in voUem Um- fange geschützt hat ; denn nachdem feststeh dass der Kläger ein irgendwie berechtigteb Interesse nicht besitzt, das Vieh während der Nacht mit Glocken weiden .zu laSben, dass aber andren,eits dem Beklagit:n ein erheb- -liches und schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung diesel Art und Weise der Benutzung der LiegenSGhaft durch den Kläger zur Seite steht, ergibt sich ab. zWin- gender Schluss, dass dem Kläger derWeidgang mit 'Glockengeläute zur Nachtzeit 7U verbieten und die Klage mithin abzuweisen ist, insoweit als der ßeklagte sie nicht anerkannt hat. Das vom Kläger auch im bundesgerichtlichen Ver- fahren noch aufrecht gehaltene -Eventualbegehren, es sei der Weidgang mit Verwendung von Glocken vOß. " Uhr morgens bis 10% Uhr abends bei Einhaltung eines allfällig vom Richter zu bestimmenden Abstandes zu gestatten, ist von der Vorinstanz mit zutreffender Be-. ,gründung zurückgewiesen worden, der nichts beizu- fügen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die AnschlUS6berufung wird abgewiesen, die Haupt- berufung dagegen in vollem Umfange gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Mai 1919 aufgehoben. ZGB Schlusstitel N" 62.
IU. ZGB SCHLUSSTITEL TITHE FINAL DUCC. 62. trrteU der IL mübtlllug VGID a. JulllS19 i .. S. l'ritI-GäIIl.r gegen "bsobaftaamt ... 1-SWt. Bed.eutuug des Grundsatzes des Art. 9 Aps. 1 SchlT z. ZGB, wonach die Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts im internen Verhältnis für altrechtliche Ehen sich auch auf diejenigen Vorschriften des bisherigen Erbrechts erstreckt, welche die Kantone als güterrechtliche bezeichnen. Grenzen der dadurch dem kantonalen Gesetzgeber eingeräumten Befugnis. Als güterrechtlich und demnach den gesetz- lichen Erbanspruch des neuen Rechtes ausschliessend kön- nen nicht betrachtet und bezeichnet werden Bestim- mungen der bisherigen kantonalen Gesetzgebung oder altrechtlicher Eheverträge, welche die Ansprüche des über- lebenden Ehegatten am Nachlasse des Vorverstorbenen unter dem System der (gesetzlichen oder vertraglichen) Gütertrennung ordnen. A. -Die Rekurrentin Magdalena Fritz-Gässler hatte mit ihrem am '27. März 1918 verstorbenen Ehemaml Christian Fritz am 25. ai 1908 einen Ehevertrag abg6-' schlossen; wodurch zwischen ihnen Gütertrennung ver- einbart wurde. 3 und 4 des Vertrages bestimmten, dass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten dessen gnsamtes eingebrachtes oder ererbtes Vennögen an seine Erben falle: immerhin ) wurde die Witwe als überlebender Teil berechtigt erklärt, noch drei Monate zinsfrei in dem dem Ehemanne gehörenden Hause zu leben ; eine allfällige Errungenschaft sollte ausschliesslich dem Ehemanne beziehungsweise seinen Erben zukom- men, wie dieser auch einen Rückschlag allein zu tragen hatte. Nach dem Tode des Ehemannes stellte die Rekur-
ZGB Schlusstitel N° 62. ren tin beim Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt das Begehren llill Anordnung der amtlichen Teilung nach 151 Ziff. 3 des baselstädtisehen EG Zllill ZGB wurde aber damit mangels Legitimation abgewiesen, weil sie nicht Erbin ihres verstorbenen Mannes sei. Die Auf- sichtsbehörden erster und zweiter Instanz über das Erb..! . schaftsamt (Zivilgericht und Ausschuss des Appella- tionsgerichts) schützten diese abWeisende Verfügung. Sie stützten sich dafür auf 225 des kantonalen EG Zllill ZGB lautend: DIe erbrechtlichen Wirkungen des Todes eines nach dem 31. Dezember 1911 verstorbenen Erb- lassers bestimmen sich nach eidgenössischem Rechte. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf den: Erbgang als auf die Erbtln, auf den überlebenden Ehegatten jedoch, soweit gesetzliches Erbrecht in Betracht kommt, nur, sofern nicht ein vor dem 1. Januar 1912 errichteter Ehe- vertrag dessen Rechte für den Fall des Todes des anderen Ehegatten festgesetzt hat Damit sei ausge- sprochen, dass wenn die El,1egatten die Ansprüche des einen am Nachlasse des andern vor .Inkrafttreten des 'ZGB im Ehevertrag geregelt hätten, diese vertragliche Ordnung allein massgebend sei und die Anwendung der ' orschriften des neuen Rechts über die gesetzliche Erb- berechtigung des überlebendenEhegattenausschlieSse. ,Ein solcher Fall liege aber hier vor, indem nach dem Ehe- . vertrage vom '25. Mai 1908 die Rekurrentin vom Nach- lasse des Mannes nichts erhnlten solle. Denn zu den Erben des Mannes, auf welche dessen Vennögen über- gehen solle, habe sie nach dem damals geltenden Rechte nicht gehört : dass sie darunter nicht mitverstanden habe sein sollen, zeige auch der Umstand, dass ihr immerhin ., d. h. h ur das freie Wohnrecht während drei Monaten vennacht worden sei. Dass der Vertrag, durch den bei Gütertrennung dem überlebenden Ehegatten bestimmte Ansprüche am Nachlasse des anderen zuerkannt, be- ziehungsweise solche Ansprüche abgelehnt würden, sich eigentlich als Erb-beziehungsweise, wenn nach GeSetz ein L.uo ,schlusstitel N° 62.
Erbrecht bestanden hätte, als Erbverzichtsvertrag dar- stelle, sei unerheblich. Art. 9 SchlT zum ZGB gebe den Kantonen die Möglichkeit, in ihren EG auf solche Ver- mengungen von ehelichem Güter-und Erbrecht Rück- sicht zu nehmen und den Grundsatz der Fortdauer des bisherigen ehelichen Güterrechts im Verhältnis unter den Ehegatten dadurch auch auf die nach strenger Syste- matik dem Erbrecht angehörenden Bestimmungen aus- zudehnen, dass sie' die Regelung in ihrer Gesamtheit als güterrechtliche erklärten. Es müsse daher auch eine Vorschrift, welche den mit einem Ehevertrag verbundenen Erbvertrag zusammen mit jenem als Eillheit behandle, d. h. die daraus' abzuleitenden Ansprüche des über lebenden Ehegatten als güterrechtliche bezeichne, bundesrechtlich zulässig sein. Im übrigen falle es nicht in die Aufgabe der Aufsichtsbehörden, die Bundesrechts- mässigkeit des 225 EG zu prüfen, da sie als Verwal- tungsinstanzen an die vom Grossen Rate erlassenen Gnetze gebunden seien. Die Annahme, dass die zitierte Vorschrift des EG sich auch auf Tatbestände wie den vorliegenden beziehe, wo die vertragliche Regelung in der Leugnung jeden Anspruchs des überlebenden Ehe gatten bestehe, 'Werde unterstützt durch die Erläuterungen des Gesetzesredaktors C. CHR.BURKHARDT (in den Basler Nachrichten ), der als Beispiel für den Ausschluss des neuen Erbrechts durch altes Vertragsrecht u. a. gerade auch den Fall des Gütertrennungsvertrages anführe, worin dem Ueberlebenden nichts zugewendet werde. Dem letzteren geschehe damit kein Unrecht: wenn die ur- sprüngliche Vereinbarung nicht mehr den Absichten der Parteien entsprochen habe, hätte es ihnen freigestanden. sie nach Inkrafttreten des ZGB entsprechend abzuändern, B. -Gegen den vom 1. Mai 1919 datierenden Ent- scheid der zweitinstanzlichen Aufsichtsbehörde hat Witwe Fritz-Gässler die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es sei das Erbschaftsamt Basel-Stadt
ZGB Sehlusstitel N° 62. aBzuweisen, dem Teilungsbegehren der Rekurrentin zu entsprechell. Zur Begründung wird geltend gemacht . dass 225 EG zum ZGB in der Ülm von deD. kantonalen Instanzen gegebenen Auslegung dem Bundesr.echt, näm- lieh dem Art. 9 und 15 SehlT zum ZGB widerspreche, die Vorinstanz also zu Unrecht kaDtonales statt Bundes- recht angewendet habe (Art. 87 Ziff. lOG). Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
ZGB Schlusstitel N' 62. '2. Aufl. S.517 Anm.4; STAUDINGER, Kommentar zu .200 EG unter C). Es haben denn auch mehrere kanto- . q.ale EG (Bern Art. 150, 153; Thurgau . 125) bestimmt, dass bei altrechtlichen Ehen der überlebende Ehegatte den Erbanspruch des neuen Rechts nicht geltend machen könne, während andere (Basel-Land, Solothurn) bei Aus- übung der kantonalen güterrechtliChen Anspruche. Ver- wirkung des Erbrechts nach ZGB beziehungsweise Ver- zieht darauf annehmen, Basel-Stadt bei Inanspruch- nahme des letzteren den kantonalen güterrechtlichen Anspruch ermässigt und SchafThausen dem Ehegatten, was er auf Grund des kantonalen Güterrechts erhält, auf die ihm nach ZGB zukommende Erbquote anrechnet (vergl. die Zitate bei MUTZNER a. a. O. Randnote 101). Damit ist indessen die Frage, ob die Vorinstanz durch die im vorliegenden Falle dem 225 des baselstädtischen EG gegebene Anwendung und Auslegung Bunde reeht verletzt habe, noch nicht erledigt. Für den Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des ZGB genügt es nicht, dass eine kantonale Einführungsvorschrifi vorliegt, welebe die die vermögensrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten regelnden Bestimmungen der bisherigen kanto- nalen Gesetzgebung oder von Eheverträgen als güter- rechtliche ) erklärt. Es müssen dazu auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Erklärung vorhanden . ,gewesen sein, die vorstehend. durch das Erfordernis des 'Zusammenhanges der betreffenden Bestimmungen mit dem Güterstand angedeutet worden sind. Die den Kantonen durch Art. 9 Abs.1 SchlT eingeräumte Be- fugnis ist keine unbegrenzte. Sie findet ihre Schranke in dem Zwecke des Artikels, der dahin geht, die güter- rechtlichen Wirkungen vor dem 1. Januar 1912 ge- schlossener Ehen im Verhältnis zwischen den Ehegatten selbst und ihren Erben nach dem Inkrafttreten des ZGB zu ordnen. ES.sollte damit den Schwierigkeiten begegnet werden, die sich aus den Grundsätzen der Unwandel- barkeit des ehelichen Güterrechts im internen Verhältnis ZGB Schlusstitel N° 62. 415 'einerseits, der UnterStellung der Erbfolge bei nach dem .31. Dezember 1911 eingetretenen Etbfällenunterdas nette Recht andererseits (Art. 15 SehlT) wegen dm-V tn1e.ng von . eheHehem Güterrecht und Erbrecht in den kanto- nalen Privattechtsgesetzgebungen sdnllt ergeben hät- ten, indem die Entscheidung der danach oft z veitelhaften Frage, was von den bezüglichen Vorschriften als b1Mse Folge des Güterstandes, vas als etbreehtliche Folge des Todes eines Ehegatten anzusehen sei, dem kantonalen Gesetzgeber überlassen wurde, statt dass der llundes- gesetzgeber die Ausscheidung selbst" soweitn6t1g, für jedes kantonale Recht in den Artwendungs-und Ein- führungsbestimmlingen zum ZGB vorgenommen hätte. Wenn danach als Bedingung für die Bezeichnung .einer Bestimmung der bisherigen kantonalen Erbreehtsge- setzgebung als güterrechtlicher nichtgeforderl wetdnn darf, dass sie überhaupt mir diese Natur haben kÜrute, muss sich doch zum mindesten eine B0%iehung zu güter- rechtlichen Grundsätzen -den dutch die Rhe artl Ver- mögen der Ehegatten begründeten Rechtsverhältni sen - überhaupt deIiken lassen. Wo die Annahme eines solchen Zusammenhangs sachlich von vornherein ausgeselHossen erscheint, kaßI es dem Knnton nicht zustehen:, die Geltung der Bestimmung dadurch künstlichzuverlängetn . dass er ihr gütertechtlichtm Charakter beimisst, da d 'in eine UmBehung des in Art. 15 SchlT ausgesprochenen Prinzips der U:nterstellung der Erbfolge unter das neue Recht liegen würde, das durch Art. 9 Abs. 1 SehlT nur insofern modifiziert wird, als es der Zusammenhang der bisherigen kantonalrechtlichen Erbfolgeordnung mit dem ehelichen Güterrecht rechtfertigt. In diesem Sinne bat sich denn auch daS BUndesgericht bereits einmal ausge- sprochen (AS 42 11 S. 198 Erw. 1, Liechti gegen Liechti). Ein Fall der letzterem Art liegt aber bei BestiirtmuDgfm der bisherigen kantonaleIJ. Gesetzgebung oder altrecht- licher Eheverträgd,. che lid"Rechte des überlebenden Ehegatten unter dem System der völligen Gütertrennung AS -15 11 -1919
ZGB Schlusstitel. N° 62. ordnen, vor. Denn die Gütertrennung ist nichts anderes als die Negation jeder vermögensrechtlichen Wirktmg des Eheabschlusses. indem jeder Ehegatte Eigentum, Genuss 'und Verwaltung seines Vermögens behält. wie wenn ein persönliches Band zwischen ihnen gar nicht bestünde. Wenn die Ehe auf das rechtliche Schicksal des beidsei- tigen Vermögens zu Lebzeiten der Ehegatten keinerlei Einfluss hatte, so ist es aber folgerichtig auch ausge- schlossen, die Ansprüche. welche einem Ehegatten beim Tode des andern am Nachlass zustehen sollen, als Ausfluss des Güterrechts zu erklären, sondern können dieselben schlechterdings nur erbrechtlicher Natur sein. Klauseln eines (( Ehevertrages die dergestalt bei im übrigen bestehender vollständiger Gütertrennung dem überle- benden Gatten gewisse Vorteile auf Kosten des hinter- lassenen Gutes des Vorverstorbenen zubilligen, enthalten demnach in Wirklichkeit einen E 1 b vertrag. da damit. über das Schicksal eigenen, durch die Ehe in keiner Weise rechtlich beeinflussten, selbständigen Vermögens auf den Fall des Absterbens des Eigentümers verfügt wird. Be- zieht ich 225 des baselstädtischen EG zum ZGB - nach der für da Bundesgericht verbindlichen Auslegung der Vorinstanz -auch auf vertragliche Abreden dieser Art., d. h. will er auch ihnen die Wirkung beilegen, die Inanspruchnahme des neurechtlichen gesetzlichen Erb- rechts des überlebenden Ehegatten auszuschliessen. s() steht er somit in dieser Ausdehnung im Widerspruch mit dem Bundesrecht. weH er etwas als güterrechtliche Folge der Ehe erklärt. was schlechterdings nur erbrechtliche Folge des Todes eines Ehegatten sein kann. Das gleiche muss folgerichtig auch dann gelten, wenn die bisherige kantonale Gesetzgebung im Falle der Gütertrennung oder der Gütertrennungsvertrag umgekehrt dem über- lebenden-Teile irgendwelche Rechte auf den Nachlass des andern absprach, beziehungsweise ihn nicht unter den Erben. aufführte: Auch hier lag es nicht in der Macht des kantonalen Gesetzgebers, diesen Bestimmungen unter ZGB Schlusstitel N o 62.
Berufung auf Art. 9 Abs. 1 . SchlT fortdauernde Geltung . im erwähnten Sinne zu verleihen, weil, da solche Rechte ohnehin keinesfalls aus dem Gütentande, sondern nur aus dem Titel des Erbrechts hätten hergeleitet werden können, auch ihrer Versagungnur die Bedeutung einer Verweigerung der ErbensteIlung, älso eines Bestandteils der Erbfolgeordnung zukommen kann. Zweck des Art. 9 Abs. 1 SchlT war es, dem überlebenden Ehegatten tür den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod zum mindesten dasjenige zu sichern, worauf er beim Eheabschluss nach dem damals geltenden Güterrechte und, als Ausfluss dieses Anwartschaft zu !taben glauben durfte. Es kann daher auch eine Befugnis der Kantone zur Aufrechterhaltung der bisherigen Ordnung der Todesfolgen nur für den Fall bestehen, als das' alte kantonale Gesetzesrecht bezie- hungsweise der es ersetzende Ehevertrag dem über- lebenden Teile überhaupt irgendwelche positive An- sprüche am hinterlassenen Gute zugestand und nur für diesen Fall der Ausschluss der Anwendung des neuen eidgenössischen Erbrechts durch kantonale Einführungs- vorschriften hingenommen werden. Ob das Motiv des baselstädtischen Gesetzgebers bei Erlass des 225 EG ein weitergehen4es, nämlich die Absicht vertraglichen Abreden unter den Ehegatten unter allen Umständen Nachachtung zu V'erschaffen; War. ist unerheblich. Für die Frage der Bundesrechtsmässigkeit der Bestimmung kommt es nicht hierauf, sondern einzig auf die ratio"der bundesrechtlichen Vorschrift d Art. 9 SchlT an, Taus der allein die Möglichkeit für. die Kantone" in gewissen Fällen die Erbfolge nach neuem Rechte auszuschliessen, gefolgert werden kann. Es liessesich somit höchstens fragen, ob nicht das Ernschaftsamt der Rekurrentin die Eigenschaft als Miterbin ihres Mannes deshalb hätte bestreiten können, weil in den streitigen Klauseln des Ehevertrages von 1908 ein vertraglicher Erb ver ... z ich t zu erblicken 'Wäre, der als solcher -auch nach Inkrafttreten qes ZGBrespektiert werden müsste. Diesen
ZGB Schlusstitel N° 62. Standpunkt hat indessen das Appellationsgericht selbst nicht eingenommen, sondern ihn im Gegensatz zur erst- instaru:lichen Aufsichtsbehörde ausdrücklich abgelehnt, weil man nur auf ein bestehendes Recht verzichten könne, dar 'Überlebende Ehegatte bei Güt-erti'ennung aber zur Zeit des Vertragsschlusses schon nach Gesetz ( 37 des kantonalen Gesetzes 'Über eheliches Güterrecht; Erbrecht und Schenkungen) kein Erbrecht am Nachlasse des andern gehabt habe. Das Bundesgericht hat sich demnach mit der Möglichkeit der Annahme eines solchen Erbverzichts nicht zu befassen, sondern einzig zu untersuchen, ob der Grund. aus dem die kantonalen Instanzen der Rekur- rentin tatsächlich die Erbenstellung abgesprochen haben, nämlich dass der vertraglich vereinbarte Ausschluss von Rechten ihrerseits am Vermögen des verstorben.en Mannes zuft)lge 225 EG als Ausfluss des ehelichen G'Üterrechts zu betrachten sei und des haI b die Berufung auf das gesetzliche Erbrecht . des. ZGB ausschliesse, bundes- rechtlich haltbar sei. Dies ist aber nach dem Gesagten zu verneinen. Der Grundsatz der unwandelbaren Giltigkeit der Eheverträge (Art. 10 SchlT) wird dadurch nicht ange- taStet. Er kattn sich nur auf diejenigen Teile der zwisohen den Ehegatten getroffenen Abmachung beziehen, welche sich auch wirklich als Ehe vertrag, d. h. Vereinbarung 'Über den Güterstand und dessen Ausflüsse darStellen. Abreden, welche aus diesem :B.ahmen hinaustreten und ihrem Inhalte nach rein erbrechtliche sind, dürfen da- runter nicht bezogen werden, auch dann nicht, wenn es in der kantonalen Rechtipraxis üblich war, sie mit den übrigen wirklich giiterrechtlichen unvermischt unter der Bezeichnung des Ehevertrages zusammenzufassen. ' 3. -DaraUf, dass die Rekurrentin ihren Beschwerde- antrag nicht aus diesem: Gesichtspunkte, sondern lediglich
mit der oben Er V.2 im Eingang als unrichtig zurückge-
wiesenen Argumentation begriindet hat, kann nichts an- kommen.Da für die zivilrechtliehe BeschWerde, soweit nieht Art. 6. bis: 93 OG Abweichungen vorsehen, , nanh ObU,ationonreeht. N 63. 419 1 rt. 94 ebenda die'Vorsehriften über die Berufullg g-Utell, lnt das BlIndnricht bei der Untersuchung darüber. ob ene unJU Anwenduilgkantonalen statt eidgenös- SIschen Rechtes vorliege, nicht an die RechttaMsiühnmgert des Beschwerdeführers gebunden, sondern kann die Beschwerde auch gutheisscm, 'Wenn sich die fraglieh., Rüge aus andertn nicht geltend gemachten Erwägungen als zutreffend erweist.. . Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Ausschusse des pptHationsgerichts Basel-Stadt vom