Art. 56 OG; Art. 268 Abs. 2 ZGB; Art. 368 ZGB: A dispute concerning a cantonal authority's placement of an adopted child under guardianship after the adopter's death is not a civil dispute when the contested power is exercised jure publico. On the merits, adoption replaces the natural parent-child relationship with the legal one; the parental authority transferred to the adopter expires with the adopter's death and does not revert to the biological parents or revive in their favor. In such a case the minor lacking parental authority falls under guardianship. The civil-law effect of adoption serves only as a prejudicial question to the public-law issue (consid. 1-2).
H)8 FamUinmreeht. N° 74. derholung des Eidesverfabrens inbezug auf den Ge-- schlechtsverkehr mit dem Beklagten innert der kritischen Zeit bedürfte, abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des Be- zirksgerichts Plessur vom 30. Juni 1919 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 74. Urteil aer Ir. Zlvila'btenug vom 11. Oktober 1919 i. S. JtnDUl1 gegen laul-Staat. Klage gegen den Kanton -auf Feststellung, dass der Klägerin die elterliche Gewalt über ihr Kind zustehe: keine Zivilstrei- tigkeit im Sinne von Art. 56 OG. -Die elterliche Gewalt fällt, wie die Auslegung ven Art. 268 Abs. 2 ZGB ergibt, mit dem Tode desAdoptivparens nicht an die leiblichen Eltern zurück, sondern erlischt, sodass dem Kind ein Vormund zu bestellen ist. (Art. 368 ZGB). A. -Im Mai 1914 adoptierte Witwe Dietzi-Tegt- meier das am 8. Mai 1906 geborene' Kind Nora. das der am 15. Mai 1906 geschiedenen Ehe ihrer Schwester Mathilde Tegtmeier mit Karl Wiedmayer entstammte, und das bei der Scbeidung der Mutter zugesprochen worden war. Als am 9. Septeinber 1918 die Adoptivmutter starb, ernannte die Vormundschaftsbehörde des Kan- tons Basel-Stadt pr. Paul Lorenz zum Vormund des Kindes. Dagegen .beschwerde sich Mathilde Tegtmeier, die inzwischen mit Hermann Jermann von -Laufen eine zweite Ehe eingegangen war und nunmehr das Kind zu sich nehmen wollte, wurde jedoch so fohl vom Justizdepartement als auch vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt abgewiesen. Darauf reichte Frau Jermann am 25. April 1919 beim Zivilgericht Basel-Stadt folgende, gegen den Kan- Famllienreeht. N"/ . ton Basel-Stadt gerichtete Klage ein: Es sei festzu- .:Stellen, dass der Klägerin die elterliche Gewalt über das Kind Nora Dietzi zusteht. Zur Begründung machte -sie geltend, dass mit dem Tode der Adoptivmutter die elterliche Gewalt ipso jure an sie, die leibliche Mutter, zurückgefallen sei (THALBERG, Adoption S. 207; EGGER, Komm. zu Art. 268 ZGB S. 352; SILBERNAGEL, Komm. :zu Art. 268 ZGB, S. 70). Der Beklagte bestritt sowohl die Zuständigkeit des Zivilrichters als seine Passivlegitimation und trug in ,der Sache selbst auf Abweisung der Klage an. Durch Urteil vom 26. August 1919 hat das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt in Ueberein- stimmung mit der ersten Instanz die Klage abgewies.en. Den Motiven ist zu entnehmen: Für die zu entschei- ,dende Hauptfrage, ob der Klägerin die elterliche Ge- walt über das Kind Nora zustehe, sei privates Recht massgebend ; es handle sich somit um eine Zivilstreitig- keit. Dabei komme dem Kanton Basel-Stadt die Rolle ,des Beklagten zu, da er durch seine Organe der Klägerin die elterlichen Gewaltrechte bestreite. Auf die mate- rielle Frage. selbst gebe das Zivilgesetzbuch keine Ant- wort. Bei der nach Art. 1 ZGB vorzunehmenden Aus- füllung der Lücke könne weder auf ein Gewohnheits- recht noch auf bewährte Lehre und Ueberlieferung, -woran es fehle, abgestellt werden. Demnach habe der Richter nacli der Regel zu entscheiden, die er als Ge- :setzgeber aufstellen würde. Dabei falle namentlich ins Gewicht, dass das Kind durch die Adoption regel- mässig in durchaus andere und zwar bessere Verhält- nisse komme. Eine Rückversetzung in den ihm völlig fremden Lebenskreis der leiblichen Eltern würde daher weder seinen Interessen noch dem Sinn und Geiste des Institutes der Adoption entsprechen. Die Eltern dürften sich über den endgültigen Verlust ihrer Gewaltrechte nicht beklagen, da sie durch die Zustimmung zur Adoption selbst darauf verzichtet hätten.
B. '-Gegen dieses Urteil hat Frau Jermann recl,lt- zeitig die Berufung an das Bundesgerieht ergriffen mit' dem Antrag. es sei aufzuheben und die Feststellungs- klage . gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Uebrigens wäre in der Sache selbst der Ent- scheid der Vorinstanz zu schützen. Denn nach ihrer zutreffenden Auffassung fällt die elterliche Gewalt nach dem Tode des Adoptivparens nicht an die leib- lichen Eltern zurüek. Diese Regel ist jedoch nieht erst, wie die kantonalen Instanzen annehmen, vom Riehter in Anwendu,ng von Art. 1. Ahs. 2 ZGB aufzustellen. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Gesetze selbst. Nach Art. 268 Ahs. 2 ZGB gehen bei der Kindesannahme die elterlichen Rechte und Pflichten auf den Annehmenden . über. Die Tatsache des Todes des Adoptivparens kann aber an sich für diese Rechte und Pflichten nur die Wirkung haben, dass sie -infolge Wegfalls des Sub jekts -'-erlöschen. Sollte dagegen mit dem Todesfall die weitere Folge eines Uebergangs der elterlichen Ge- walt an die leiblichen Eltern verbunden werden, so müsste dies vom Gesetze bestimmt sein. Nun enthält jedoch das Zivilgesetzbuch, wie übrigens die Klägerin selbst zugibt, weder seinem' Wortlaut noch seiner Aus- legung . nach eine Vorschrift in diesem Sinne. Indessen scheint die Klägerin einen solchen Ueber- gang auch nicht behaupten zu wollen. Sie macht viel- mehr geltend, dass die elterliche Gewalt mit dem Tode der Wahleltern in den leiblichen Eltern wieder auf- lebe . Das würde voraussetzen, dass die Elternrechte
dem Adoptivparens nach Art. 268 Abs. 2 ZGB nur der Ausübung, nicht aber dem Inhalt nach übertragen werden. Allein für diese Auffassung findet sich nicht bloss kein Anhaltspunkt im Gesetze, sondern sie wider- :spricht der Regelung der Adoption im Zivilgesetzbuche. Durch das gesetzliche Eltern- und Kindesverhältnis soll das natürliche ersetzt werden. Ist daher die Kindes- annahme nur zulässig, wenn in der Person des Anneh- menden bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die für ein dem natürlichen entsprechendes legales Ver- hältnis Gewähr bieten (Art. 264-266 ZGB), so entfaltet -dieses, einmal begründet, grundsätzlich alle familien- rechtlichen Wirkungen. die jenem eigen sind (Art. 268 ZGB). Selbst beim Tode der Wahleltern wird das Adop- tivverhältnis nicht, wie bei den in Art. 269 ZGB an- geführten Tatsachen, c( aufgehoben , d. h. in dem Sinne zum Erlöschen gebracht, dass jede künftige Wirkung ausgeschlossen ist. Im Gegenteil: der an KindesstattAnge- nommene gilt auch weiterhin als Kind des verstorbenen Adoptivvaters; er behält seinen Familiennamen und ählt zu seinen Erben. Bei solcher Intensität des Adop- tionsverhältnisses kann aber Art. 268 Abs. 2 ZGB nicht , anders als dahin ausgelegt werden; dass die Elternrechte quoad jura an die Wahleltern übergehen. Lässt sich somit dem Gesetze nichts entnehmen, was für einen -übrigens nach den Ausführungen der Vorinstanz auch praktisch nicht zu rechtfertigenden -Uebergang oder für ein Wiederaufleben der elter- lichen Gewalt im Sinne der Klage spräche, so erlischt diese notwendigerweise mit dem Tode des Adoptiyparens, und es kommt daher Art. 368 ZGB zur Anwendung, wonach die unmündige Person, die der elterlichen Ge- walt entbehrt, unter Vormundschaft zu stellen ist. Ob im vorliegenden. Falle die Klägerin elbst als Vormund in Betracht kommt, ist hier nicht zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Familienrecht. N" I';. 75. VrteU 4er IL Zivilabteilung vom aa. Oktober 1919 i. S. Zwinuchergegen laue. Vaterschaftsklage einer im Ausland wohnhaften Ausländerin gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer. Anwendbares Recht. -Verwirkung der Klage nach Art. 308 ZGB. A. -Die ledige Anna-Rosa Raue gebar am 27. Sep- tember 1916 in Leipzig ein Mädchen Marie-Liselotte, als dessen Vater sie den Beklagten Bruno Zwinzscher bezeich- net. Dieser hatte bis zum Kriege seit Jahren mit seiner Frau in der Schweiz, zuletzt in Sirnach gewohnt. Im November 1914 wurde er zur deutschen Marine einge- zogen, während seine Frau in Sirnach zurückblieb. yon seinem Garnisonsorte Kiel aus besuchte er während semer Urlaube seine Mutter in Leipzig und lernte in deren Hause die Anna-Rosa Raue kennen. Ende Juli 1916 kehrte er nach der Schweiz zurück und liess sich wieder in Sirnach nieder. Im November 1917 leitete der Vorstand des Pfiege- und Fürsorgeamtes Leipzig als Beistand der. Marie-Liselotte Raue gegen ihn beim Bezirksgericht Sirnach Klage auf Zahlung eines monatlichen Unter- haltsbeitrages von 30 Mark, viertelj ährlich zum voraus zu entrichten bis nach zurückgelegtem sechszehnten Altersjahre des Kindes ein. Mit einer weiteren im De- zember 1917 anhängig gemachten Klage verlangte sodann auch die Mutter des Kindes Vergütung von 200 Mark Kosten der ausserehelichen Niederkunft. Der Beklagte anerkannte, der Zweitklägerin innert derkri-qschen Zeit beigewohnt zu haben und erhob auch keine Einreden im Sinne der Art. 314 Abs. 2, 315 ZGB, machte aber geltend, dass die eingeklagten Ansprüche, weil mehr als ein Jahr seit der. Niederkunft erhoben, nach Art. 308 ebenda verwirkt seien. B. -Durch Urteil vom 12. Juni 1919 hat das Ober- gericht des Kantons Thurgau die Klagen gutgeheissen und ie Kosten der kantonalen Instanzen dem Beklagten AS 45 11 -t919