Art. 2 NAG; Art. 308 ZGB; applicable law for paternity actions and forfeiture of claims for maintenance and birth expenses. A paternity action that seeks only maintenance and reimbursement of birth expenses is a family-law performance claim. For foreigners domiciled in Switzerland, the law of the defendant's domicile governs under Art. 2 NAG; in a unilateral ex lege obligation, the defendant's domicile, not that of the claimant, is decisive. If Swiss law applies, the claim is subject to the forfeiture period of Art. 308 ZGB; once that period has expired, the maintenance and expense claims must be dismissed.
dem Adoptivparens nach Art. 268 Abs. 2 ZGB nur der Ausübung, nicht aber dem Inhalt nach übertragen werden. Allein für diese Auffassung findet sich nicht bloss kein Anhaltspunkt im Gesetze, sondern sie wider- :spricht der Regelung der Adoption im Zivilgesetzbuche. Durch das gesetzliche Eltern- und Kindesverhältnis soll das natürliche ersetzt werden. Ist daher die Kindes- annahme nur zulässig, wenn in der Person des Anneh- menden bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die für ein dem natürlichen entsprechendes legales Ver- hältnis Gewähr bieten (Art. 264-266 ZGB), so entfaltet -dieses, einmal begründet, grundsätzlich alle familien- rechtlichen Wirkungen, die jenem eigen sind (Art. 268 ZGB). Selbst beim Tode der Wahleltern wird das Adop- tivverhältnis nicht, wie bei den in Art. 269 ZGB an- geführten Tatsachen, aufgehoben , d. h. in dem Sinne zum Erlöschen gebracht, dass jede künftige Wirkung ausgeschlossen ist. Im Gegenteil: der an Kindesstatt Ange- nommene gilt auch weiterhin als Kind des verstorbenen Adoptivvaters ; er behält seinen Familiennamen und zählt zu seinen Erben. Bei solcher Intensität des Adop- tionsverhältnisses kann aber Art. 268 Abs. 2 ZGB nicht -anders als dahin ausgelegt werden; dass die Elternrechte quoad jura an die Wahleltern übergehen. Lässt sich somit dem Gesetze nichts entnehmen, was für einen -übrigen,s nach den Ausführungen der Vorinstanz auch praktisch nicht zu rechtfertigenden -Uebergang oder für ein Wiederaufleben der elter- lichen Gewalt im Sinne der Klage spräche, so erlischt diese notwendigerweise mit dem Tode des Adoptivparens, und es kommt daher Art. 368 ZGB zur Anwendung, wonach die unmündige Person,die der elterlichen Ge- walt entbehrt, unter Vormundschaft zu stellen ist. Ob im vorliegenden Falle die Klägerin elbst als Vormund in Betracht kommt, ist hier nicht zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht: I Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Famillenrecht. lIini.;. 75. Urteil cier IL Zivila.bteUl11lS vom aa. Oktober 1919 i. S. Zwinlschergegen B1118. Vaterschaftsklage einer im Ausland wohnhaften Ausländerin gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer. Anwendbares Recht. -Verwirkung der Klage nach Art. 308 ZGB. A. -Die ledige Anna-Rosa Raue gebar am 27. Sep- tember 1916 in Leipzig ein Mädchen Marie-Liselotte, als dessen Vater sie den Beklagten Bruno Zwinzscher bezeich- net. Dieser hatte bis zum Kriege seit Jahren mit seiner Frau in der Schweiz, zuletzt in Sirnach gewohnt. Im November 1914'wurde er zur deutschen Marine einge- zogen, während seine Frau in Sirnach zurückblieb. yon seinem Garnisonsorte Kiel aus besuchte er während semer Urlaube seine Mutter in Leipzig und lernte in deren Hause die Anna-Ros Raue kennen. Ende Juli 1916 kehrte er nach der Schweiz zurück und liess sich wieder in Sirnach nieder. Im November 1917 leitete der Vorstand des Pflege- und Fürsorgeamtes Leipzig. als Bentand . der - Marie-Uselotte Raue gegen ihn benn Bezrrksgencht Sirnach Klage auf Zahlung eines monatlichen Unter- haltsbeitrages von 30 Mark, vierteljährlich zum voraus zu entrichten bis nach zurückgelegtem sechszehnten Altersjahre des Kindes ein. Mit einer weiteren im De- zember 1917 !lnhängig gemachten Klage verlangte sodanIl auch die Mutter des Kindes Vergütung von 200 Mark Kosten der ausserehelichen Niederkunft. per Beklagte anerkannte, der Zweitklägerin innert der kritischen Zeit beigewohnt zu haben und erhob auch keine Einreden im Sinne der Art. 314 Abs. 2, 315 ZGB, machte aber geltend, dass die eingeklagten Ansprüche, weil mehr als ein Jahr seit der. Niederkunft erhoben, nach Art. 308 ebenda verwirkt seien. B. -Durch Urteil vom 12. Juni 1919 hat das Ober- gericht des Kantons Thurgau die Klagen gutgeheissen und ie Kosten der kantonalen Instanzen dem Beklagten AS 45 11 -1919
504 FamIHfbftcht. N-75. auferlegt. Es geht zwar davon aus,. dass der eld ' während der ganzen lB Betracht kommendenZe1tsemen rechtlichen WoJmaitz in. der Sehweiz gehabt habe, nimmt aber an, dass aUf' den Faß gleiehwohl. deutsches R(!cht anwendbar sei, weIches eine dem Art. 308 ZGB entspre- chende Verwirkungsfrist nicht kenne. Allerdings enthalte Art.' 2 des Bundesgesetzes über die: zivilrechtlichen Ver- hältnisse der Niedergela!senen u. Aufenthalter(N. u. A.G.) nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts auch eiJie materiellrechtliche Kollisionsnorm in dem Sinne, dass die Niedergelassenen und Aufenthalter hinsichtlich ihre! familienrechtlichen Verhältnisse nicht nur der Gerichts- barkeit, sondern auch d'em Rechte des Wohnsitzes unter- stehen. Hier, wo die Parteien nicht das nämliche Personal- statut hätten, sei aber die Fnge, wessen Wohnsitz m8SS- gebend sei, worauf das Gesetz keine Antwort gebe. Znr Bestimmung des auf ein internationales Rechtsverhlltnis anzuwendenden Rechtes müsse nun auf die rsönlichen und räumlichen Momente abgestent werden, die für den Tatbestand von Bedeutung seien. Bei der Natur der Ansprüche gegen den' ausserehelichen Vater als einet an eine bestimmte Tatsache, die Schwängerung ex lege sich anknüpfenden VerpflichtUng. komme besondere Bedeutung der Verwirklichung jener Tatsache zu,. u?d es müsste demgemäss als massgebend das Recht des)e- nigen Ortes erklärt werden, wo sie eingetreten sei. Dem-, gegenüber lasse sich allerdings als wesentlich auch dnr Wohnort des Beklagten hinstellen und zwar deshalb, weil er bei gewöhnlichen Leistungsklagen in der Regel als entscheidend betrachtet werde. Im vorliegendeJl Falle . wo beide Parteien demselben Heimatrechte unterstehen und auch der Tatbestand selbsti die Schwängerung im Herrschaftsgebiete jenes Rechtes erfüllt worden sei, rechtfertige. es' sich indessen, dem ersterwähnten An- knüpfungsmomente den Vorzug zu geben, zumal dies auch der Kollisionsnorm des Art. 21 EG zum DBGB entspreche.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten mit dem Begehren um Abweisung der Klage. Die Klägerinnen haben Bestltigung des ange- . fochtenen Urteils beantragt. . Das Bundesgericht zieht. in ElVJÖ.flun9 :
-Das Schicksal des vorliegenden Rechtsstreites hängt davon ab, nach welchem Rechte. die Gegenstand der . Klage bildenden Ansprüche zu beurteilen sind. Kommt darauf schweizerisches Recht zur Anwendung, sind die Klagen nach Art. 308 ZGB als verwirkt abzuweisen, während bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts der Berufung des Beklagten auf jene Bestimmung und damit der einZigen Einwendung, die er überhaupt gegen die Klageforderungenerboben hat, det Boden entzogen wäre. Der Standp dass Art. 308 ZGB. weil um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt, für jede in der Schweiz angehobene Vater- schaftsklage gelten mnt gleichgiltig, Qbim übrigen die Folgen der Scbwängerung schweizerischem oder aus- ländischen Rechte unterstehen, ist vom Beklagten mit Recht nicht. eingenommen worden. Er ist schon in dem Urteile AS 41 11 S. 423 f., als nicht hntbar verworfen worden.
-Massgebend für die Beantwortung der aufge worfenen Frage sind, da die Vaterschaftsklage auch dann, ! wenn sie mir auf Geldleistungen an Mutter und Kistf; geht, sich doch jedenfalls nicht als obligationEmreehtliche, sondern als f ami I i e n r e c h tl ich eLeistungsklage darstellt und wenigstens eine Prozesspartei, der Beklagte in der' Schweiz niedergelassen ist, die Bestimmungen des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder- gelnssenen und Aufenthalter (N. u. A.G.), das nach Art: 59 SchlT z. ZGB für die Rechtsvethältnisse der Ausländer in der Schweiz auch nach dem lnkrafttreten desZGB Gel- tung behalten hat (vergl.AS 39 I1 S. 499 f . Erw. 2). Nach Art. 2 dieses Gesetzes sind aber die Niedergelassenen und
Aufenthalter hinsichtlich ihrer familienrechtlichen Ver- hältnisse (vergl. Art. 1. auf en Art. 2 Bezug nimmt) der Gerichtsbarkeit und, wie stets angenommen wurde, auch dem Re c h t e des Wohnsitzkantons bezw. Wohn- sitzstaates unterworfen, soweit nicht die nachfolgenden Vorschriften eine Ausnahme ausdrücklich vorsehen. Dieses, das Wohnsitzrecht ist deshalb auch hier zu Grunde zu legen, wenn nicht einer der Fälle vorliegt, für welche das N. u. A. G. in Abweichung von der lex generalis des Art. 2 das Heimatsrecht besonders vorbehalten hat. In Betracht kommen könnten dabei nur Art. 9 Abs. 2 und Art. 8 leg. cit. Die erstere Vorschrift, wonach die Unter- stützungspflicht zwischen Verwandten sich nach dem heimatlichen Rechte des Unterstützungspflichtigen rich- tet, trifft aber schon deshalb hier nicht zu, weil sie, wenn auch nicht geradezu ein eheliches, so doch jedenfalls ein aUf der Zusprechung mit Standesfolge beruhendes -Ver- wandschaftsverhältnis (Verwandschaft im Rechtssinne und nicht nur natürliche Verwandschaft) voraussetzt, nd sich überdies auch nach der Entstehungsgnchichte nur auf den allgemeinen Unterstützungsanspruch im Falle der Bedürftigkeit, nicht auf Unterhaltspflichten bezieht, die,. wie es bei derjenigen de.s ausserehelichen Vaters der Fall ist, in ihrem Bestande grundsät.zllch von jener Bedingu unabhängig sind. Und Art. 8 hat, wie ebenfalls schon wiederholt entschieden wurde, nur Status- klagen im eigentlichen Sinne im Auge, die sich auf die Feststellung eines bestimmten Familienstandes richten. Die Vaterschaftsklage lässt sich demnach darunter höchstens dann subsumieren. wenn sie auf Zusprechung des Kindes unter Standesfolge an den ausserehelichen Vater geht. Klagen. bei denen die Leistungspflichten, deren Anerkennung vom angeblichen aussere ull.chen Vater verlangt wird, sich in der Zahlung beStimmter Unterhalts- und Kostenersatzbeiträge an Mutter und Kind erschöpfen, können dadurch nicht betroffen werden, weil sie keine Veränderung der Standesverhältnisse FaJrdIie . 'N. 75. 567
bezwecken, die Feststellung der Vaterschaft dabei, auch wenn sie formell als besonderes Begehren oder Dispositiv auftritt, doch keine selbständige rechtliche Bedeutung besitzt, sondern lediglich eine Voraussetzung, das Motiv für die Gutheissung jener Leistungsbegehren bildet (ver gl. ausser den bereits angeführten Urteilen noch AS 20 S. 49 ff., 27 I S. 164 ff., 34 I S. 316 f.). Fraglich kann demnach nur sein, auf den Wohnsitz in welchem Zeit- punkte - -dem der Schwängerung oder der Geburt - abzustellen und bei einem Auseinanderfallen der Wohn- sitze der klagenden und beklagten Partei in einem dieser Zeitpunkte, wessen Personalstatut assg:bend sei .. Die erste Frage hat indessen deshalb hier keme praktische Bedeutung, weil jedenfalls der Wohnsitz denjeninen Partei auf die es ankommt, wie noch zu zeigen sem WIrd, i beiden Momenten -Schwängerung und aussereheliche Niederkunft -derselbe war. Und die zweite Frage, auf wessen Statut es ankomme, ob auf dasjenige der klagenden oder der beklagten Partei, ist ohne Bedenken dahin zu entscheiden, dass massgebend der Wohnsitz des Beklagten sein muss. Dies ist, ohne dass es des Zurückgehens auf allgemeine Grundsätze des internationalen Privatrechts bedürfte, schon daraus zu entnehmen, dass Art. 2 N. u. A. G. die Frage des in materieller Beziehung anwendbaren Rechts mit derjenigen nach dem Gerichtsstand zusam-; men fallen lässt, indem es aus der Unterwerfung unter den Gedchtsstand des Wohnortes auch diejenige unter das materielle Wohnsitzrecht folgen lässt. Da von einem solchen ( Unterworfensein unter einen Gerichtsstand nur auf Seite des Beklagten die Rede sein kann, so ergibt sich daraus als notwendiger Schluss, dass da, wo wie hier eine einseitige, ex lege an eine bestimmte TatSane sich knüpfende Verpflichtung des eklagte.n den tr ;tt gegenstand bildet, auch sein WohllSltz und mcht de1')emge der Klagepartei für die Bestimmung des anwendbaren Rechtes entscheidend ist. Die Erwägungen, aus denen die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis kommt,
könnten von Bedeutung sein, wenn das positive schwei- zerische Recht eine Norm für die Lösung der Statuten- kollision nicht enthielte; sie fallen als unerheblich dahin. sobald man mit dem Vorstehenden annimmt, dass es die Abwägung der verschiedenen für die Lokalisierung des Rechtsverhältnisses bedeutsamen räumlichen und per- sönlichen Momente, mit der das angefochtene Urteil sich befasst, eben schon selbst, in Art. 2 N. u. A. G. vorge- nommen hat. 3. -Danach ist aber auf den vorliegenden Fall zu Unrecht deutsches Recht angewendet worden. Denn nach den tatsächlichen Verhältnissen kann kein Zweifel herrschen, dass der Beklagte nicht nur zur Zeit der Klage- einleitung, sondern auch schon zur Zeit der Schwängerung und der ausserehelichen'Niederkunft trotz der Einziehung zum deutschen Kriegsdienste seinen Wohnsitz im Rechts- sinne in der Schweiz hatte. Es kann dafür statt weiterer Erörterungen. einfach auf die Erwägungen des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden, die soweit tatsäch- liche Feststellungen enthaltend mit den Akten über- einstimmen und in den daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen als zutreffend erscheinen. Auch die Kläge- rinnen haben denn in der Berufungsbeantwortungsschrift etwas anderes nicht mehr behauptet. i. -Da die Berufung demnach gutgeheissen werden muss, hat der Beklagte für das Berufungsverfahren Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung. Die Verlegung der kantonalen Kosten ist dem Obergerichte vorzubehalten, weil, nachdem der Beklagte seine Vater- schaft an sich zugestanden hat und sich deren, Folgen nur aus dem formellen Grunde der zeitlichen Verwirkung der Klage zu entziehen vermag. nicht ausgeschlossen ist, dass er nach kantonalem Prozessrecht. trotz seines grund- sätzlichen Obsiegens, dennoch kostenfällig erklärt oder ihm doch wenigstens eine Prozessentschädigung für das kantonale Verfahren versagt werden könnte. .
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 1919 auf- gehoben und die Klage abgewiesen. 76. VrteU der Ir. Zivilabteilung vom 87. November 1919 i. S. 3m gegen E usch-J'urt. UnterstützungspOicht der Geschwister nach Art. 328, 329 ZGB. Für die Frag , ob der angeblich Unterstützungspflichtige sich in günstigen Verhältnissen befinde. darf nur auf seinen Erwerb und sein eigenes Vermögen, nicht auf die wirtschaft- liche Lage seines Ehegatten abgestellt werden. A. -Die Klägerin Verena Jurt, von Beruf Schneiderin ist heute 66 Jahre alt, alleinstehend und ohne Vermögen. Mit im Mai 1918 eingeleiteter Klage verlangte sie von der Beklagten Frau Hausch-Jurt, Ehefrau des Johann Hausch in Lenzburg, ihrer Schwester, Zahlung eines jährlichen Unterstützungsgeldes von 1000 Fr., in halbjährlichen Raten vorauszahlbar. erstmals für 1917. Sie gibt zu, dass die Beklagte ihrem Manne nichts in die Ehe gebracht habe und ihr auch seither weder durch Erbgang noch sonst Vermpgen angefallen sei, macht aber geltend, dass der Ehemann Hausch ein solches von 205,000 Fr. wo- runter 150,000 Fr. Kapitalien versteuere, an dem, weil es während der Ehe erworben worden sei und also Vorschlag bilde, die Beklagte zu 1/
anteils berechtigt sei. Die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht, Bedürftigkeit der Klägerin einerseits und Leistungsfähig- keit der Beklagten andererseits seien also erfüllt. Art. 329 ZGB verlange dafür keineswegs den Besitz eigenen frei verfügbaren -'-VermÖgens auf Seite des Pflichtigen: es genüge. dass dieser nach seinen tatsächlichen Lebensver-