BGE 45 II 533Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / II19.05.1915Partially Granted
The bankruptcy estate of Kugler & Co. sued the heirs of Dr. A. Hommel, a former limited partner, for repayment of the estate's account balance and for restitution of interest amounts drawn by Hommel. The Federal Court held that under Art. 605 OR capital preservation is judged by a balance-sheet comparison of assets and liabilities, not by gross assets. Therefore no interest rights existed for 1912 and 1913, so set-off failed. The 1912 half-year interest had to be repaid outright because no proper 1912 balance sheet existed. For the 1911 interest, however, the case was remanded to examine whether a formally correct balance sheet existed and whether Hommel relied on it in good faith. The court also held that the restitution claim was governed by Art. 585 Abs. 1 OR, not Art. 67 OR.
Art. 605 OR; Massgebend für die Frage der Verminderung der Kommandite ist nicht der Stand der Bruttoaktiven, sondern die bilanzmässige Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven unter Einschluss der Einlagen; Zins- und Gewinnbezüge sind unzulässig, sobald danach ein Passivsaldo besteht. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Kommanditzinsen ist keine Bereicherungsklage nach Art. 62 OR und unterliegt nicht Art. 67 OR, sondern der fünfjährigen Verjährung des Art. 585 Abs. 1 OR. Art. 605 Abs. 4 schützt den gutgläubigen Bezug nur bei Vorliegen einer formell richtigen Bilanz desjenigen Jahres, für das die Zinsen bezogen werden; auf die Bilanz des Vorjahres kann nicht abgestellt werden. Materielle Unrichtigkeit der Bilanz ist unerheblich; entscheidend sind formelle Ordnungsmässigkeit und guter Glaube (consid. 2, 3, 4, 5).
Obligationen recht. N0 79. hältnis entspringt. Ein solches besteht zwischen den mittente nd en einzelne.n :Utionären oder Obliga- tionären hinstchtlich der EmiSSIon nicht, weder ein ak- tienrechtliches, noch ein sonstiges, weshalb in der Ver- jährungsfrage ein Unterschied gegenüber Art. 671, welcher die Haftung der Gesellschaftsgründer regelt und ufden ach ständiger :raxis Art. 60 OR Anwendung fmdet, meht zu machen ISt. Hier wie dort sind die durch das Gesetz verpönten Handlungen nicht Zuwiderhand- lungen gegen Vertragspflichten, die im Interesse der Gesellschaft bestehen; die wahrheitswidrigen Angaben sind der Schadenersatzgrund, also Pflichten, die im Interesse des Publikums aufgestellt sind und denen nur kraft Spezialbestimmung ein besonderes Klagerecht der Aktionäre und Obligationäre entspricht (verg!. HAFNER, Anm. 4 zu Art. 672 ; BACHMANN; Anm. 3 eod. ; ROSSEL, Mnnunl 111 S. 727 und 733; OSER, Taschenausgabe, Hin- WeIS m Art. 672; ferner betreffend Art. 671 AS 3! II S.276 ff., 34 II S. 27 ff.). Dass aber hier die Verjährunos- frist von einem Jahr von dem Tage an, wo der angeblinh Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person der Ersatzpflichtigen erlangt hat, schon vor der Klageer- : hebung abgelaufen war, ergibt sich aus dem erstinstanz- lichen Urteil ohne weiteres. Obligationenrecht. No' 80.
Ver bot der Ver mi n der u n g der Kom man -
d
i t e: Massgebend sind nicht die Bruttoaktiven. Die Kom-
mandite ist unvermindert nur solange als bei Gegenüber-
stellung
der Aktiven einerseits und der Passiven inel. Kom-
manditsumme anderseits noch kein Passivsaldo sich ergibt.
-Gutgläubiger Zinsbezug auf Grund ordnungs-
gemässer Bilanzen: Massgebend die Bilanz des Jahres,
filr das der Zins bezogen wird. Erforderlich nur formell rich-
tige Bilanz. -Rück f 0 r der u n g z u U n r e c h t b e z 0-
gen erZ i Il sen: Keine Bereicherungsklage. Fünf jährige
Verjährung nach Art. 585 Abs. 1 OR.
trat mit 1. Januar 1901 mit einer Einlage
von
300,000 Fr. in die Kommanditgesellschaft Kugier
oe in Zürich, unbeschränkt haftender Gesellschafter
Theodor Kugler, ein. Ausser
ihm waren andere Kom-
manditäre noch mit 200,000 Fr. an der Gesellschaft
beteiligt.
Im Gesellschaftsvertrag wurden ihm 6o/Jge
Verzinsung seiner Einlage, 15% vom Reingewinn und
das Recht zugesichert, sich jederzeit durch Einsicht-
nahme
in die Bücher usw. über die chäftslage zu
orientieren. In der Folge bezog Hommel regelmässig
seine Kapitalzinsen, die ihm jeweils in dem, ihm von
Kugler oe eröffneten Kontokorrent, gutgeschrieben
wurden.
1911 kündigte Hommel die Kommandite, kam
dann aber hierauf zurück und verlängerte den Vertrag
bis Ende 1912. Am 26. Oktober 1912 stellten Kugler
oe die Zahlungen ein und machten sodann Anstren-
gungen einen Nachlassvertrag abzuschliessen.
Das Nach-
lassvertragsgesuch wurde jedoch vom Bezirksgericht
Zürich, das auf
Ende November 1912 eine Unterbilanz
von 1,640,421
Fr. 73 Cts. feststellte und überdies als
nachgewiesen betrachtete,
Kugier oe seien zufolge
leichtsinnigen Geschäftsgebahrens und zufolge Ertei-
534 Obligationenrecht. N" 80. lung grosser ungedeckter Kredite. auf viele Jahre zurück schon unter pari gestanden, abgewiesen. Dieser Ent- . scheid ist vom zürcherischen Obergericht bestätigt und darauf dann am 14. Juli 1913 über die Gesellschaft der Konkurs infolge Insolvenzerklärung eröffnet worden. B. -Laut Kontokorrentauszug vom 14. Juli 1913 schuldete Dr. Hommel der Firma Kugier auf SO. Juni 1913 aus dem Kontokorrentverhältnis 31,935 Fr. Die- sen Betrag anerkannte Hommel, stellte aber eine For- derung von 18,270 Fr., -nämlich zwei. Halbjahres- zinse für seine Kommandite, 9000 Fr. per Ende De- zember 1912 und 9000 Fr. per Ende Juni 1913, plus 270 Fr. Kontokorrentzinsen. -zur Verrechnung. Der Restbetrag der Kontokorrentforderung plus Zins wurde mit 13,858 Fr. 60 Cts. am 25. September 1913 an die Masse bezahlt. Die Masse hat das Bestehen der zur Kompensation gestellten Forderung gestützt auf Art. 605 OR bestritten und im vorliegenden Prozess von den Erben des in- zwischen verstorbenen Dr. Hommel, Zahlung der Rest ... Kontokorrentforderung nebst Zinsen verlangt. Ferner hat sie, wiederum gestützt auf A.rt. 605 OR und sodann unter Anrufung der Art. 285 ff. SchKG von den Be- klagten Rückzahlung dreier Halbjahreskommanditzin- sen im Betrage von je 9000 Fr. per 30. Juni und 31. De- zember 1911 und 30. Juni 1912. begehrt. weil diese Zin- sen zu Unrecht bezogen worden seien. Die Beklagten haben die Anwendbarkeit .. der Art.
ff. SchKG bestritten, und, indem sie sich ebenfalls auf Art. 605 OR stützten und überdies die Verjährungs- bestimmung des Art. 67 OR anriefen, sich auf den Stand- punkt gestellt, die drei Zinsen per 30. Juni 1911. 31. Dezember 1911 und 30. Juni 1912 können nicht zurück- gefordert werden, und ferner seien sie auch berechtigt, die zwei Zinsen per 31. Dezember 1912 und SO. Juni 1913 mit der Kontokorrenforderung zur Verrechnung zu bringen. Eventuell müsse ihnen ausser den erstge-
nannten drei Zinsen doch noch der Betrag von 6616 Fr. 75 Cts. (plus 829 Fr. 70 Cts. Kontokorrentzinsen), den Dr. Hommellaut Kontokorrentauszug in der Zeit vom
OR, sondern 'die fünf jährige des Art. 585 OR Platz greife. Nichtanwendbar seien anderseits die Art. 285 ff. SchKG . Die zweite Instanz hat ebenfalls die Anwendbarkeit der Art. 285 ff. SchKG abgelehnt; Im übrigen wies sie wie das Bezirksgericht die Kompensationsforderung der Beklagten ab. versagte aber der Klägerin nicht nur die Rückforderung der Zinse für 1911, sondern auch des Zinses für die erste Hälfte 1912. Sie ging davon aus, bei den Akten liegen zwar nur BilaQZen für 1907,1908 und 1910. Dass 1911 eine Bilanz gezogen worden. sei zum Beweis verstellt, der Beweis müsse aber nicht abge- nommen werden. weil die Klägerindie einjährige Ver- jährungsfrist der als Bereicherungsklage zu qualifizie- AS 45 II -t9tfl
renden Rückforderungsklage habe verstreichen lassen. Schon aus diesem Grunde sei daher die Rückforderung der drei Zinsen für 1911 und erstes Halbjahr 1912 aus- geschlossen. Anderseits aber können die Beklagten für die Folgezeit keine Zinsen mehr beanspruchen. Es sei nicht richtig, dass die Kontokorrentbezüge, auf die sich die Rückforderung der Klägerin stütze, schon als A-conto-Bezüge solcher Zinsen aufgefasst werden können. Ein Anspruch aber, diese Zinsen nachzubeziehen, be- stehe nicht. Die Kommandite sei schon 1911 verloren gewesen, und überdies könne sich diese Forderung auch nicht auf entsprechende Bilanzen stützen. D. r-Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin beantragte Gutheissung -der Klage und Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von : Fr. 31935.-nebst 6% Zinsen seit 30. Juni 1913, Fr. 9000.-)) 6%)) ) 30. Juni 1911, Fr. 9000.'- 6% 1. Januar 1912, Fr. 9000.-)) 6% ) ) 30. Juni 1912, abzüglich: Fr. 1,3856.60, Valuta 25. September 1913. Die Beklagten haben an ihrem Antrag festgehalten es sei die Klage gänzlich abzuweisen.' Eventuell haben sie ihren ersten Eventualantrag wieder aufgenommen, und weiter eventuell um Rückweisung der Akten zur Beweisergänzung ersucht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
535" OliIiPtiOnenrecllt.-Ne so. aus, die Kommandite solle nicht nur die Haftung des Kommanditärs begrenzen. sondern anderseits auch den Gläubigem eine gewisse, unveränderliche Sicherheit bieten wie das im Aktiengesellschaftsrecht hinsichtlich des Grundkapitals gilt. Darum verbot er die Verminde- rung der Einlagen durch Gewinn-und Zinsbezlige. Dieses Verbot der Verminderung der Kommandite wäre praktisch bedeutungslos und die Sicherheit der Gläubiger eine illusorische, w:enn Gewinn und Zinsen bezahlt werden dürften, sofern nur brutto entspre- chende Aktiven vorhanden. Die Zahlungen würden sich danach keineswegs nach dem Vermögensstand der Gesellschaft richten, die Passiven könnten die Aktiven bei weitem 'übersteigen und von irgend einer Sicherung der Gläubigeransprüche wäre keine Rede mehr. Es wäre sogar möglich, dass die Gesellschaft, um Gewinne und Zinsen zahlen zu können, fremde Gelder aufnehmen d. h. neue Schulden machen würde, nur damit sie unter , den Aktiven wieder die den Einlagen entsprechenden Beträge anführen könnte. Dass nicht dies, sondern die entsprechende Ueber- nahme der Grundsätze der Art. 556 f. OR auf das Ver- hältnis des Kommanditärs gegenüber' Dritten die Mei- nung des Gesetzgebers'war, ergibt sich übrigens deutlich aus Art. 605 Abs. 4, wo von derb i I a n z m ä s si gen, also unter Berücksichtigung der Passiven neben den Aktiven vorgenommenen, B'erechnung des Geschäfts- ergebnisses ausgegangen wird. Kämen die Bruttoaktiven allein in Frage, so ;hätte in Abs. 4 nur von einer Inven- tarisierung der Aktiven gesprochen werden müssen. Dazu, kommt, dass, die Kommanditeinlage ja nicht separat gehalten wird, sondern im Geschäft mitarbeiten soll. Ob sie noch vorhanden, oder ob sie im Sinne des Gesetzes vermindert, kann also nur rechnerisch, nicht körperlich' festgestellt werden. Wenn 'daher die Ver- minderung verboten ist, so kann damit auch nur die Obligationenreeht. N° 80.
rechnerische Verminderung gemeint sein, und wie diese festzustellen sei, ist in Art. 556 OR klar dargelegt. Geht man von dem Gesagten aus, so ist nach den oben angeführten Feststellungen der Vorinstanz über die 1911 und 1912 von Kugler oe erlittenen Ver- luste und über das Ergebnis des 1913 eingeleiteten Kon- kursverfahrens ohne weiteres dargetan, dass materiell weder für 1911, noch für 1912, noch endlicl1 für, 1913 Zinsrechte des Kommanditärs Hommel bestanden ha- ben. 3. -Fraglich bleibt aber trotzdem, ob nicht die bereits bezogenen Zinse seitens der Beklagten, auf Grund des Art. 605 Abs. 4 zurückbehalten werden dürfen. a) Als bereits bezogen, und daher von der Rechts- wohltat des Abs. 4 des zit. Art. umfasst, haben die Beklagten nicht nur die drei Halbjahreszinsen für 1911 und erste Hälfte 1912 bezeichnet, sondern auch die zur Verrechnung gestellten. Sie behaupten die zu verrech- nenden Kontokorrentbezüge seien a conto der Kom- manditzinse gemacht worden, die Zinsen also schon einkassiert. (In der Begründung des Eventualantrages nahmen sie an, s sei wenigstens' noch die Summe von 6616 Fr. 75 Cts., die Dr. Hommel in der Zeit vom 1. Juli 1912 bis 26. Oktober 1912 auf den Kontokorrent bezo- gen, plus '829 Fr. 70 Cts. Zinsen als derart vorausbe- zogener Kommanditzins aufzufassen.) Allein diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass weder für 1912 noch für 1913 eine Bilanz gezogen wurde, gestützt auf die Dr. Hommel gutgläubig hätte Zinsen einkassieren oder bereits gemachte Bezüge nachträg- lich hätte rechtfertigen können. Es ist selbstverständ lieh nicht richtig, dass für die Zinsrechte jeweils die Bilanz des Vorjahres massgebend sei, wie das die Be- klagten behaupten, und wofür sie sich auf eine kauf- männische Uebung berufen wollen. Wenn der Gesetz-
geber auf das Geschäftsergebnis abstellt, wie das oben gezeigt wurde. S9 will er .damit natürlich . das' Ergebnis des Jahres entscheiden lassen. für d8 die Zinsen benogen werden solle . und nicht die Bilanz eines . Vorjahres. von der auf ein späteres Jahresergebnis ja nicht geschlos- sen werden kann. Der Kommanditär, der Zinsen zum Voraus bezieht, kann sich daher nicht darauf berufen, er habe dies im guten Glauben gestützt auf eine ord- nungsgemässe Bilanz getan. Dementsprechend kann er, wenn sich nachträglich ein Verlust herausstellt, zur Rückgabe des Bezogenen angehalten werden. Die Ver- rechnungseinrede ist daher in vollem Umfange, d. h, auch in der Formulierung des Eventualantrages, vom Gesichtspunkt des Art. 605 aus, abzuweisen. b) Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 605 Abs. 4 auf die drei Halbjahreszinse per 1911 und erstes Halbjahr 1912 ist zu unterscheiden: Der Halbjahreszins per 30. Juni 1912 kann -nach Art. 605 wenigstens -ohne weiteres zurlickgefordert werden, weil unbestrittenermassen für 1912 eine Bilanz, auf die sich Hommel hätte stützen können, nicht vor- liegt. . Für die beiden Halbjahreszinse per 1911 haben die Beklagten dagegen das. Bestehen einer Bilanz auf Ende 1911 behauptet. Die erste Instanz hat diese Behaup- tung als bewiesen betrachtet; die zweite dagegen stellte für das Bundesgericht vnrbindlich fest, das Bestehen einer solchen Bilanz sei noch nicht bewiesen, es müsste daher der von den .Beklagten a.ngetragene Beweis abge- nommen werden, wenn auf das Bestehen einer solchen Bilanz überhaupt etwas ankommen würde. Das sei aber nicht der Fall, da die Rückforderungsklage über- haupt, d. h. nicht nurhinsichtllch der Zinse für 1911, sondern auch hinsichtlich des ersten Halbjahreszinses 1912, verjährt sei. 4., -Die Beklagten ihrerseits hatten die Verj 1irungs einrede, nicht nur für die drei zuletzt genannten Halb- ObUgati()nenrecht. N° 80.
jahreszinse sondern a lch bezüglich der zur Verrecbnung gestellten Zinsen per 31. Dezember 1912 und 30. Juni 1913 angerufen. Auch sie seien in Form der Kontokor- rentbezü.ge zum voraus schon' abgehoben. es sei somit die Klage auch in dieser. Hinsicht eine Rü.ckforderungs- klage. Auf diese Rückforderungsklage komme' Art. 67 OR mit !'leiner einjährigen Verjährungsfrist, die längst abge- laufen sei, zur Anwendung. Es handle Sich um eine Condicüo, wie das Bundesgericht bereits AS27 II 38 festgestellt .habe. Hieran ist nur so viel riebtig, dass die Klage auf Rückgabe zu viel bezogener Zinsen eine Condicüo ist. Allein nicht aUe Condicüonen sind Bereicherungsklagen im Sinne von Art. 62 OR. Bei der vorliegenden insbe- sondere handelt es sich nicht dannn, dass die Beklagten sich aus dem Vermögen der klageberechügten (im konkreten . Fall durch die Konkursverwaltung ver- tretenen) Gläubiger der Gesellschaft bereichert haben. Dnu kommt, dass die Bestimmungen über die un- gerechtfertigte Bereicherung nur subsidiärer Natur sind, und dass für die hier fragliche Condicüo das Gesetz selbst eine Verjährungsbestimmung aufgestellt hat. Nach Art. 605 Abs. 3. haftet der Kommanditär für die Ver- bindlichkeiten der Gesellschaft, soweit er entgegen den Bestimmungen von Abs 1 und 2 resp. 4 eod. Zinse bezogen bat. Im Konkurse der Gesellschaft äussert sich diese Haftung nach Massgabe des Art. 603 Abs. 3 OR (HAFNER, N 4 zu Art. 605) so, dass die Gläubiger Ein- werfung der zu Unrecht bezogenen Beträge in die Kon- kursmasse verlangen können. Die Grundlage aber des ganzen Verhältnisses bleibt unverändert die einer Haf- tung des Kommanditärs für Gesellschaftsverbindlieh-. keiten. Für diese aber tritt nach Art. 585 Abs. 1 OR die Verjährung erst fünf Jahre nach Auflösung der Gesell- schaft ein. Nur wenn nach der. Beschaffenheit des An-. spruches gesetzlich eine frühere Verjährung vorgesehen, käme eine solche in Betracht. Das trifft aber im vor-
542 Obngationenrecht. N0 80. liegenden Falle nicht zu. Insbesondere kann nach dem oben Gesagten die Verjährungsbestimmung des Art.
nicht angewendet werden. . Danach aber ist die Klaget die am 19. Mai 1916 ein- gereicht wnrden ist, nicht verjährt, denn die Firma Kugler Oe ist erst mit Konkursausbruch aufgelöst worden. 5. -Hinsichtlich der zur Verrechnung gestellten Zinsen per 31. Dezember 1912 und 30. Juni 1913 sowie hinsichtlich des Halbjahreszinses für die erste Hälfte 1912 bleibt es somit bei dem oben in Anwendung von Art. 605 OR Gesagten, d. h. es ist die Verrechnung der erstgenannten beiden Zinsen ausgeschlossen, und es sind die Beklagten zur Rückzahlung des letztgenannten verpflichtet.. . Hinsichtlich der beiden Halbjahreszinse für 1911 dagegen müssen die Akten an die Vorinstanz zurück- gewiesen werden, die für sie die tatsächlichen Voraus- setzungen des Art. 605 Abs. 4 noch nicht überprüft.hat. Gegenstand der Rückweisung ist in erster Linie die Abklärung der Frage, ob für 1911 eine ordnungsmäs- sige Bilanz gezogen worden sei. Und zwar muss unter ordnungsgemäss schon eine formell richtige, d. h. den formellen Grundsätzen über. die Errichtung von Bilanzen entsprechende GegenÜberstellung von Aktiven und Passiven verstanden werden. Ob die Bilanz ma- teriell richtig gewesen, kommt dabei nicht in Betracht weil sonst das Requisit des guten Glaubens in Art. 605 Abs. 4 keinen Raum hätte. In zweiter Linie sodann hat sich die Vorinstanz schlüssig zu machen, ob Dr. Hom- mel bei Bezug dieser bei den Zinsen gutgläubig sich auf diese allfällige Bilanz verlassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Bnung der Benagten wird abgewiesen, die- jenige der Klägerin dagegen teilweisebegrundet erklärt und zwar in dem Sinne, dass die Beklagten verpflichtet Obligationenreeht N° 81.
werden, der Klägerin 31935 Fr. nebst 6 % Zins seit 30. Juni 1913 abzüglich 13858 Fr. 60 Ct., Valuta 25. Sep- tember 1913, zuzüglich 9000 Fr. nebst 6% Zins seit 30. Juni 1912 zu bezahlen, und dass ferner die Akten zur Beweisergänzung im Sinne der Motive an die Vor- instanz zurückgewiesen werden. 81. Arrit da 1 Ire aectiOll civUe du 30 octobre 1919 .dans la cause V. contre D. See r e t pro fes s ion n eId urne d e ein: Constitue a la fois une diffamation et une violation du devoir pro- fessionnel,la revelation de faits inexacts dont la divulgation. s'ils etaient exaets, impHquerait la violation du seeret profes- sionnel. - Devoir de denonciation. -Facteurs d'appre- clation de l'indemnite. A. -En 1913, A. D., citoyen frannais domicilie a Geneve, consulta le Dr V. Ce dernier conseilla l'ope- ration de I'appendicite, mais l'intervention chirurgicale n'eut pas lieue Lorsque la guerre eclata, D., dont la classe pouvait .. tre appelee, fit des preparatifs de depart . et ne manifesta a ce sujet aucune inquietude. Le 19 mai 1915, D. se rendit a la consultation du DrV. et eut ave lui un entretien. 11 affirme qu'ayant consulte a !louveau ce medecin au sujet de l'operation et ayant oppose a son conseil reitere l'opinion du professem: G., le Dr V. se fleha et l'econduisit. Ce dernier soutient, de son cöte. que D. s'est borne a solliciter de luiune operation . fictive, consistant a pratiquer une simple incision laissant une cicatriee qui devait permettte a D. de se faire reformer. L'agenda du Dr V., tenu regu- lierement, porte a la date du 19 mai 19 5.;la mentio suivante: M. D., tireur au flane, me propose de IUl simuler u:e operation d'appendicite pour ne pas aller sur le front. 10 fr.