Art. 322f OR; collective labour agreement; peace obligation and contractual penalty: A collective labour agreement does not, absent express stipulation or established custom, create an absolute duty of peace covering all strikes and lockouts; in case of doubt, the peace obligation extends only to matters regulated by the agreement (relative peace duty). A contractual penalty clause linked to a collective dispute is triggered only where the collective action is directed against the agreement itself, namely to alter it or obtain a particular interpretation. A merely political or sympathy strike, not aimed at the contractual norms, does not constitute such a dispute (consid. 1-3).
gesetzlichen Betsimmungen nicht entsprach. Ein gleiches Wissen des Klägers dagegen, der lediglich Ware wie gehabt bestellte, geht aus den Akten nicht hervor. Sein guter Glaube ist daher zu vermuten. Allerdings hat der Beklagte sich darauf berufen und auch Beweis dafür angetragen, dass sein Verkäufer ihm erklärt, das Volks- wirtschaftsdepartement habe ihm ausnahmsweise den Ausverkauf des noch auf Lager befindlichen minder- wertigen Saccharins gestattet. Allein auch wenn dies zutreffen sollte, durfte der Beklagte sich auf eine solche Zusicherung nicht verlassen, wenn ihm nicht auch die erforderlichen Beweise, also etwa eine Zuschrift des De- partementes an seinen lieferanten, vorgelegt wurden. Sein Verhalten ist dahet: zum mindesten grob fahrlässig und macht ihn dem Kläger gegenüber nach Art. 41 OR schadenersatzpflichtig. 6. -Hinsichtlich des Masses der Ersatzpflicht sind in der Berufungsschrift keine Einwendungen mehr erhoben worden. Allerdings wird auf die Klageantwort ver- wiesen, in der seinerzeit die Ersatzforderung auch dem Masse nach bestritten worden ist. Allein diese Bestrei- tung in der Antwort ist so allgemein gehalten, dass sie dem Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür gibt, welche Posten zu reduzieren wären. Mangels genügender Substanziierung dieses Abänderungsantrages ist daher diesbezüglich das vorinstanzliche Urteil einfach zu be- stätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Juni 1919 bestätigt. 'Jbligatioucnret'bt. o 1S3. 83. Urteil L mvüabteiluDi vom U. Novnber w.e i. S. Qohweil. KetaJl- a t1hIeDal'beiterv81'b-.a, Sektion BIn. gegen Karti 4-G. Art. 3 2 2 f. 0 R, G e sam t a r bei t s ver t rag: Der Mschluss eines solchen begründet im Zweifel nur bezüglich cWr im Vertrag geregelten Verhältnisse eine F r i e den s - p fl ich t der Parteien. -Auslegung des konkreten Vertrages hinsichtlich der Frage, ob er einen pol i t i s c h e n bzw. S y m p a t h i e s t r e i k der Arbeiter verbietet. A. -Zwischen der Klägerin, der Firma Fritz Marti A.-G. Bern, und dem Beklagten, dem Schweiz. M;etall- unQ Uhrenarbeiterverband (Sektion Bern) besteht ein tarbeitsvertrag über Arbeits-und Freizeit, I ün- digung, Lohnverhältnisse etc. Für den Fall der Über- tretUIJg dieses Vertrages bestimmt Art. 14 desselben fol- gendes : Pie Sektion Bern des Schweiz. Metall-und Uhren,- arbeiterverbandes steht für die Erfüllung dieses Ver- tr seitens der Arbeiterschaft der Firma Fritz M,arti A.-G. ein. I.Jn Falle von Kollektivstreitigkeiten verfällt die Partei. we 4e den Vertrag zu Unrecht bricht, in eine Konven- tionalstrafe von 1000 Fr. Die Verletzung des Vertrages durch die Arbeiterschaft in diesel! Fällen gilt als Verletzung des Vertrages durch die Sektion Bem des Schweiz. Metall-und Uhrenarbeiter- verbandes.
Anlässlich des am 9. November 1918 in verschiedenen Ortschaften der Schweiz zum Protest gegen das vom BtIndesrat erlassene Truppenaufgebot erklärten Protest- streikes legte die gesamte Arbeiterschaft der Klägerin die Arbeit nieder. Drei Tage später brach der Generalstreik aus, worauf die klägerischen Arbeiter am 12., 13. und 14. November wiederum von der Arbeit fernblieben. B. -In diesem Verhalten ihrer Arbeiter erblickte die Klägerin einen doppelten Bruch des Gesamtarbeits-
Obligationenreeht. N 83. vertrages und klagte daher den Beklagten auf Zahlung des doppelten,Betrages der abgemachten Konventional- strafe ein. Sie 8tutzte sichauf den zitierten Art. 14 des Vertrages und die Besmnmungen über die Arbeitszeit und die Feiertage ete., aus denen sich ergebe, dass die Arbeiter an den fraglichen Tagen hätten arbeiten müssen. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil die Strafe laut Vertrag nur verfallen gewesen, wenn. es zu einer Kollektivstreitigkeit über den Gesamtarbeitsver- trag gekommen wäre. Diese Voraussetzung treffe nicht zu. Die Arbeiter haben nur ihre Dienstverträge verletzt, eine Verletzung des Gesamtarbeitsvertrages dagegen sei nicht eingetreten. Der Gesamtarbeitsvertrag regle nur die Arbeitsbedingungen, die Bedingungen unter denen spä- tere Dienstverträge abgeschlossen werden müssen, .da- gegen sei er nicht Dienstvertrag und begründe insbeson- dere keine Arbeitspflicht. Wenn daher die klägerischen Arbeiter um ihre politische Überzeugung zu manifestieren von der Arbeit weggeblieben, so lasse das den Gesamt- arbeitsvertrag unberührt. Ohne eine besondere Abma- chung statuiere der Gesamtarbeitsvertrag nicht eine absolute, sondern nur eIne relative Friedenspflicht, die Pflicht nicht gegen das im Vertrag geregelte anzu- kämpfen. Die Konventionalstrafe kÖlmt zudem. nur gefordert werqen, wenn ein.e Vertragsverletzung zu Unrecht vorgekommen, während das Verhalten der klä- gerischen Arbeiterschaft durch die Grundsätze der Solida- rität, deren Missachtung in Arbeiterkreist'm ehrlos mache, geboten gewesen sei. j:ndlich sei weder behauptet noch bewiesen worden, .!ass der beklagte Verband zu den frag- lichen Streikbeschlüssen irgendwie Stellung genommen habe. C. -Der Appellationshof des Kantons Bem hat die Klage zugesprochen davon ausgehend, die Arbeiter der Klägerin haben den Gesamtarbeitsvertrag' gebrochen, indem sie die darin aufgestellten Bestimmungen über die Arbeitszeit missachtet. Dieser Vertragsbruch werde da- Obligationenredll. N. 83.
durch nicht entschuldigt.. dass die besondere Moral der Gesellschaftsschicht, welcher die Arbeiter der Klägerill angehören, den Streikbruch als unmoralisch bezeichne. Masagebend sei die herrschende Auffassung. nach der in erster Linie der Grundsatz der Vertragstreue beachtet werden mÜ8le. ' D. -Gegen dieaea Urteil hat der Beklagte die Berufung an du Bundesgericht eqpiffen und Abweisung der Klage beantragt. In der Berufungsbegriindung wird im wesent- lichen die SteJlungnahme vor kantonaler Instanz bestätigt und. iDsbeIondere daran festgehalten. daaa der Gesamt- arbeits nur ein Vertrag die rbeits b e d n g u. n gen sei und als solcher keme PDicht zur Arbeits- leistung statuiere. Ferner Hege keine Kollektivatreitig- keit vor. denn dieser Begriff verlange eine Kollektiv- aktion, die sich gegen den Vertrag, insbesonders 810;0 gegeu die von der Klägerin angerufenen Bestimmungen über die Arbeitszeit, richte. -Die KlAgerln ihrerseits hat auf Abweisung der Berufung angetragen und den Standpunkt eingenommen. der Abscblusa eines Gesamtarbeitsvertrages ,gründe unter den Vertragsparteien eine allgemeine Friedenspflicht. Es sei aJso wihrend der Vertragsdauer jede Arbeitseinstellung verboten. Hievon ausgehend und mit, Rtlckaicht auf die Aufnahme der Bestimmungen Uber die Arbeitszeit in den Gesamtarbeitsvertrag. mUsse das vorinatanzliche Urteil auf Grund der darin enthaltenen, Erwägungen bestitigt werden. Das Bundesgericht zieht in EmHigung :
Streiks auch den Gesamtarbeitsvertrag, den die Klägerin mit dem Beklagten gesehlassen, v6rletzt haben. Der Gesamtarbeitsvertrag ist kein Dienstvertrag. Er ver- pflichtet weder zur Dientsleistung gegen Entgelt nech zum Abschluss von Dientsverträgen. Er stellt lediglich Nonnen auf, die für den Fall des Abschlusses von Dienst- verträgen zu beachten sind. regelmässig aber nur einen Teil des Dienstvertragsinhaltes berühren, so dass ein anderer Teil des Dientsvertragsinhaltes mit dem Gesamt- arbeitsvertrag überhaupt nichts zu tun hat. Die Behauptung einer Gesamtarbeitsvertragsverletzung kann daher nur auf die konkreten Bestimmungen des betreffenden Vertl'ages selbst, bezw. auf allgemeine im Recht des Gesamtarbeit vertrnges geltende Nonnen ge- -stüttt lrerdefifitlctiTWnf'1i'iU'eine Verletzung der Dienst- verträge. 2. -In der Klageschrift hat sich die Klägerin lediglieh auf die konkrete-Fassung des Gesamtarbeitsvertrages berufen, in der Berufungsantwort dagegen nimmt sie den- Standpunkt ein, der Abschluss eines Gesamtarbeitsver- trages lege den Parteien, nach allgemeinen aus dem Wesen dieser Vertragsart abzuleitenden Grundsätzen, eine absolute Friedenspflicht ;:luf, verbiete ihnen also alle Streike und Aussperrungen, sofern in den Vertrag diesbezüglich nicht ausdfÜckliehe Vorbehalte AufnaJune gefunden haben. . Diese letztere Auffassung steht im Widerspruch mit der in der Doktrin weitaus überwiegenden Meinung. Im Anfang der Entwicklung des Tarifvertragsrechtes aller- dings erhoben sich verschiedene Stimmen zu Gunsten der allgemeinen Friedenspflicht. Vergl. LEEMANN, Schw. J.Z. 6 S. 23 f. Allein mehr und mehr brach sich die Überzeugung Bahn, dass von einem Vertragsbruch durch Streiks etc. nur die Rede sein könne, soweit eine solche Kampfhand- lung sich gegen den Vertrag richte, d. h. eine Aenderung desselben anstrebe. Vergl. SINZHEIMER, Der korporative Arbeitsnormenvertrag 1908, S. 151 ff.; Derselbe, Ein Ar-
beitstarifgesetz 1916, S. 138 ff.; LANG, Verhandlungen des Schweiz. Jur.-Ver. 1909 S. 101 f.; Boos, Der Gesamt- arbeitsvertrag, Diss., Zeh. 1914, S. 300 und die dort. Zit. Dieser Auffassung hat sich das deutsche Reichsgericht angeschlossen. RGE 86 S. 152 ff. Endlich geht von einer bloss relativen Friedenspflicht auch der Entwurf zu einem BG betreffend die Ordnung des Arbeitsverhältnis- ses aus, Vergl. Botschaft vom 11. April 1919, S. 29. Nach diesem Gesetzesentwurf kann der Bundesrat bestehende Gesamtarbeitsverträge auf Erwerbsgruppen ausdehnen, die diesen Verträgen nicht freiwillig beigetreten sind. Ist nun das Verfahren, das eine solche Massnahme vorbereint, eingeleitet, oder eine definitive Verfügung bereits ergan- gen, so besteht unter den Beteiligten Friedenspflicht, jedoch nur gerade hinsichtlich der Verhältnisse, deren Regelung in Frage steht (Art. 21 leg. cit.). Siehe auch Stenogr. Bullet. 1919; Ständerat S. 350, Nationalrat S.622. Dieser herrschenden Meinung ist beizutreten, und zwar schon deswegen, weil, wie bereits bemerkt, die tarifver- tragliche Vereinbarung zumeist nur gewisse Teile der abzuschliessenden Dienstverträge beeinflussen will (Lohn- höhe, Arbeitszeit, Arbeitsnachweis etc.). Nimmt man nun trotzdem eine allgemeine Friedenspflicht an, so tritt daqlit eine über diesen Zweck hinausgehende, wei- tere Verhältnisse beschlagende Wirkung ein. Eine solche den ausgesprochenen Vertragszweck überschreitende Folge aber, darf nicht vermutet werden. Das Gesetz müsste diesbezüglich eine besondere Bestimmung enthalten, oder es müsste die Klägerin, was nicht geschehen, auf eine besondere Usanze hinweisen können. Dagegen steht es den Vertragsparteien natürlich frei, im Vertrag ausdrücklich die allgemeine Friedenspflicht zu statuieren. Geschieht dies nicht, so beschränkt sich die Friedenspflicht auf die Verhältnis...--e, die im Vertrag ge- regelt sind. In diesem beschränkten Umfang. als relative Friedenspflicht, die nur Kampfhandlungen, welche sich
gegen den Vertrag richten, aussch1iesst, ist sie im Tarif- vertragsrecht allgemein anerltannt. 3. -Die Klage. im Gegensatz zur Berufungsschrift. lässt darauf schliesaen, dass die Kligerin zunächst selber von dieser. nach dem Gesagten allein in Betracht kom- menden, beschrinkten FriedenspDicht ausging. In dieser Hinsicht ist nun aber darauf hinzuweisen, dass der Vertrag an die Verletzung der relativen Friedens- pflicht nur unter gewissen Voraussetzungen die Konven- tionaJstraffoJgen knüpft. Diese besonderen Bestimmungen gehen allen doktrinellen Erwägungen über die Ausdeh- nung der relativen FriedenspDicht voraus, und es redu- ziert sich damit der ganze Streit auf die Auslegung des konkreten Vertrages. Dei massgebende Art. 14 verlangt, damit die Vertrags- strafe verfallen sei. nicht bloss eine Vertragsverletzung, sondern einen kollektiven Streit und zwar über den Ver- trag. Der Beklagte hat zwar allgemein für die Erfüllung des Vertrages durch die Arbeiter einzustehen (Abs. 1), wt" Konventionalstrafe aber soll er llach Am. 2 nur bezahlen müssen. wenn er ungerechtfertigterweise eine Kollektiv- streitigkeit anhebt, die sich gegnn den Vertrag richtet. Es genügt also nicht z. B. das Fernbleiben einiger Arbeiter während der Dienstzeit. Denn wie der Beklagte zur An- stellung des einzelnen Arbeiters nichts zu sagen hat, Unzuverllssige und sonst Niehtqualifizierte also nicht fernhalten . kann, so wollte er natürlich auch nicht die Pflicht auf sich nehmen, für jede Unregelmässigkeit eines Arbeiters die Konventionalstrafe zu zahlen. Hierin lige eine von seinem Verhalten unabhängige ökonomische Be- lastung von derartigem Umfang, dass er sie vemünftiger- weise nicht übernehmen konnte. Aber auch eine Kollektivaktion erfüllt nach dem zitier- ten Abs. 2 die Voraussetzungen des Konventionalstraf- anspruches nicht ohne weiteres, sondern nur, wenn es sich um einen S t r e i t handelt, und zwar um einen, der sich gegen den Vertrag richtet. Die heiden Streiks müssten I
danach erklärt worden sein, um eine Aenderung des Vertrages zu bewirken öder um einer unrichtigen Ausle- gung des, Vertages ,zur Anerkennung. zu verhelfen. Statt dessen bezweckten die klägerischen Arbeiter, als sie die Arbnt derlegten. lediglieh eine Manifestation gegen' behordliche . Massnahmen (Militäraufgebot), eine De- monstrntion aus politischen Gründen. Weder sol1ted durch eme Aenderung des Tarifvertrages erstrebt, noc für eine bestimmte Auslegung desselben gekämpft werden. Ein Streit über den Vertrag bestand also nicht. Auch die Einwendung endlich, der TaPfvertrag enthalte genaue Bes:tfuunungen, wann gearbeitet werden müsse und wann gefeiert werden dürfe, womit Ausstände ohne weiteres ausgeschlossen' seien, kann nach dem Gesagten den Konventionalstrafanspruch meht stützen. Es bestand zwischen den Arbeitern und der Klägerinkein Streit über die Arbeitszeit. Die Arbeiter haben mit, ihrem Streik niebt' gegen die bezüglichen Vertragsbestimmungen sich gewendet. Hätte übrigens die Klägerin mit diesen Be- snungen über die Arbeitszeit ein allgemeingültiges' Arbatsgebot aufnehmen und unter Konventionalstraf .. ' andnohung stellen wollen, a wäre es ihre Sache gewesen, das 1Dl Vertrag knar zum Ausdruck zu bringen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Di Berufqng wird guneheissen, . das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. '