Art. 3 BRB vom 3. August 1914; BRB vom 29. Oktober 1918 betreffend Bussenentscheide der Einfuhrorganisationen; richterliche Nachprüfung von Bussenentscheiden und ihrer Vollstreckung: Die der S.S.S. eingeräumte Bussenautonomie beruht auf ausserordentlichen bundesrätlichen Rechtssätzen und entzieht sich der bundesgerichtlichen Kontrolle. Art. 1 des BRB vom 29. Oktober 1918 ist als authentische Interpretation zu verstehen und erfasst nicht nur den Entscheid über die Geldbusse, sondern auch deren Vollstreckung mittels Beanspruchung hinterlegter Kautionen. Ein als zivilrechtliche Rückforderungsklage formulierter Anspruch kann nicht durchdringen, wenn ihm die verbindliche und der richterlichen Nachprüfung entzogene Bussenverfügung entgegensteht; ein mittelbarer Angriff auf den Bussenentscheid ist unzulässig. Das dritte, auf eine Feststellung des Grundes der Abweisung gerichtete Begehren bleibt kantonalprozessual beurteilt.
572 ObJigationenrecht. N0 85. während, wenn dem Bürgen die Einreden zustünden, er das Geschäft nach Jahr und Tag noch anfechten könnte. Eine solche Unsicherheit wäre im Verkehr unerträglich, und es ist ausgeschlossen. dass der Gesetzgeber in Art. 506 OR sie hat billigen wollen. Gerade weil er derartig un- klare Verhältnisse vermeiden wollte, werden ja im Ver- hältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, diese Einreden an Fristen geknüpft und Stillschweigen als Genehmigung ausgelegt. Es ist aber nicht anzunehmen, dass im In- teresse des Bürgen dieser gesetzgeberlsche Zweck im Bürgschaftsrecht dann durchkreuzt werden sollte. Wenn daher die erwähnten Einreden durch Zeitablauf dahin- gefallen sind, müssen sie auch dem Bürgen verloren sein. Anders mögen die Verhältnisse liegen bzgl. der Ein- reden der Nichtentstehung der vertraglichen Verpflich- tung, der Tilgung oder der Verjährung. Hier hat im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner die In- teressenvergleichung den Gesetzgeber dazugeführt, die Geltendmachung jederzeit zu gestatten und die Interessen der Verkehrssicherheit zurückzusetzen. Die Nichtig- keit eines Vertrages z. B. kann immer angerufen werden. Ist dem aber im Hauptschuldverhältnis so, sO besteht wohl auch für das Bürgschaftsreeht keine Veranlassung, die Geltendmachung dieser Einreden einzuschränken. Danach aber rechtfertigt es sich wohl die beiden Arten von: Einreden hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Bürgen verschieden zu behandeln. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und die Aberkennungs- klage abgewiesen. ' IV. PROZESSRECHT PROCEDURE '86. 'Orten !er L ZivilabteUung vom: 31. Oktober 1919 i. S. B1tymonc! eIe gegen S.S.S. 5-73 K 0 n v e n t ion als t r a f e. Die BussenclltsclJ,eide der Aus-' fuhrorganisationen entziehen sich vollständig der Nach- prüfung durch das Bundesgericht (BRB vom 29. Oktober 1918). A. Die Klägerin. Firma F. Reymond Oe in Biel, hat direkt unddureh Vermittlung von Untersyndikaten -bei der Beklagten, Societe Suisse de surveillance econo- mique, . mehrmals Waren aus Ententeländern bezogen . und dabei weisungsgemäss die von ihr für den Fall der Widerhandlung gegen die S.S.S.-Bestimmungen gefor- derten Kautionen teilweise direkt bei der S.S.S., teilweise bei einzelnen Syndikaten, geleistet. Am 18. Jum 1917 verUrteilte die Mitgliederversanim- 'Jung der S.S.S. die Klägerin zu einer Konventionalstrafe von 203,000 Fr., weil zwei von ihr durch Vermittlung der S.S.S.eingeführte Partien Nickel durch ihre Rechts- nachfolgerin vorschriftswidrig weiterverkauft worden und in den Besitz der deutschen Gesandtschaft in Bern gelangt seien. Zur Vollstreckung dieses Bussenentscheides hob die S.S.S. dann verschiedene Kautionen im Gesamt- betrag von 203,000 Fr. ab, welche die Klägerin zum Teil bei ihr selbst (39,920 Fr.), und im übrigen beim Syndicat -d'importationde l'horlogerie suisse ,l) (61,674 Fr.) und der- ( Association de marchands suisses pour l'importation ,des metaux (101,406 Fr.) geleistet hatte. Letzterem -Syndikat waren 26,806 Fr. von der Klägerin 'erst nach
Fällung des Bussenentscheides auf Betreibung hin zur Verfügung gestellt worden, weil die S.S.S. erklärt hatte .. sie trete auf eine Wiedererwägung des Entscheides nur ein, wenn der ganze Bussenbetrag von 203,000 Fr. in ihren Händen sei ; die Klägerin wahrte sich bei Leistung dieses Betrages ausdrücklich ihre Rechte. R. -Am 11. September 1918 reichte die Klägerin beim Appellationshof des Kantons Bern gegen die S.S.S. die vorliegende Klage ein, mit den Begehren
Es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil die ordentlichen Gerichte zur Beurteilung des Streites nicht zuständig seien. 2. Die Klagebegehren seien materiell abzuweisen. Nach Eingang der Antwort legte sodann die Beklagte zur weiteren Unterstützung ihres Standpunktes noch den inzwischen erlassenen Bundesratsbeschluss vom 29. Ok- tober 1918 betreffend die Bussenentscheide der Einfuhr- organisationen (S.S.S. und S.T.S.) und die Zwangsver- wertungder durch ihre Vermittlung eingeführten Waren ein, welcher lautet : Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 3- des Bundesbesehlusses vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schutze des Landel" und zur Auf- rechthaltung der Neutralität, beschliesst Art. 1. Gemäss den für die Societe suisse de surveil-, lanee economique (S.S.S.) und die schweizerische Treu- handstelle für Ueberwachung des Warenverkehrs (S.T.S.) geltenden besondern Bestimmungen sind sämt- liehe von diesen Organisationen ausgefällten Entscheide über Geldbussen rechtsverbindlich und endgültig. Sie unterliegen keinerlei Nachprüfung durch richterliche Behörden. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung auf alle Entscheide, welche von den genannten Organi- sationen seit ihrem Bestehen ausgefällt worden sind oder noch ausgefällt werden. Art. 2 ... J) D. -Die Klägerin ihrerseits ergänzte die Klage mit
folgendem Antrag: (3.) Für den Fall der teilweisen oder ganzen Abweisung der ursprünglichen Rechts- begehren sei gerichtlich festzustellen, dass die ganze oder teilweise Abweisung nur gestützt auf den Bun- desratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 erfolgt ist und erfolgen konnte.)l E. -Am 30. Oktober 1918 ermässigte die zuständige Versammlung der S.S.S. die Busse auf einen Betrag von 116.406 Fr. a Cts. ; die Differenz von 86,593 Fr. 20 Cts. wurde der Klägerin am 3. Januar 1919 zurückerstattet. Infolgedessen reduzierten sich die Klagebegehren in diesem Umfange. F. -Auf eine Anfrage des Präsidenten des bernischen Appellationshofes, ob nach Art. 1 des BRB vom 29. Ok- tober 1918 auch die Vollstreckung der von der S.S.S. ausgefällten Entscheide über Geldbussen der Nachprü- fung durch richterliche Behörden entzogen sei, liess der Bundesrat am 7. März 1919 durch die Bundeskanzlei wie folgt antworten: Die S.S.S. ist bekanntlich zustande l) genommen gestützt auf einen internationalen Vertrag ) ZWISchen der Schweiz einerseits und verschiedenen alliierten Staaten anderseits. Integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden die Vereinsstatuten. die Aus- führungsbestimmungen und die Musterstatuten, alles vom 27. Oktober 1915. In diesen Dokumenten ist der S.S.S. eine weitgehende Autonomie in allen Entscheiden über Geldbussen eingeräumt worden. Es kann einem Zweifel nicht unterliegen. dass nach der übereinstim- menden Meinung der das S.S.S.-Abkommen schliessen- l) den Vertragsparteien die S.S.S. nicht nur über allfällige Geldbussen wegen Verletzung ihrer Bestimmungen, sondern auch über die Vollstreckung dieser Entscheide auf dem Wege der Beanspruchung hinterlegter Kautio- nen endgültig zuständig sein sollte. Diese Auffassung glaubte der Bundesrat durch seinen Beschluss vom 29. Oktober 1918 zum Aus- druck gebracht zu haben, wo gesagt ist ( alle Entscheide 11 ÖiJni J.eldbussen . Der Bundesrat hielt es nicht für notwendig, die Exekution noch besonders hervorzu- heben. namentlich auch deshalb nicht. weil Art. 12, / Abs. 2 und 3 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, ' die von den einzelnen Importeuren akzeptiert worden sind, diese Frage auf privatrechtlicher Grundlage ein- deutig zu regeln schien. Der Bundesrat muss sich der im Schreiben der S.S.S. an Ihre Behörde vom 18. Februar 1919 vertretenen )l Auffassung durchausanschliessen. Durch Art. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1918 soll somit auch die v: ollstreckung der von der S.S.S. aus- gefällten Entscheide über Geldbussen der Nachprüfung durch richterliche Behörden entzogen sein. ... G. -Hierauf hat der Appellationshof des Kantons Bern durch Urteil vom 20. März 1919 die Klagebegehren, soweit noch streitig, abgewiesen. H. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Der Berufungsschrift ist die Kopie einer Verantwortlichkeits- klage gegen die Mitglieder der Generalversiunmlung der S.S.S. beigelegt; diese Klage wird als integrierender. Be- standteil der Berufung angerufen. Laut Mitteilung der Klägerin vom 21. Juli 1919 hat der Bundesrat durch Beschluss vom 15. Juli 1919 das Eintreten auf diese Verantwortlichkeitsklage abgelehnt.
Prozessrecht. N° 81;: als eine zivilrechtliche Rückforderungsklage darstellt. 2. -In der Sache selber können jedoch die Ausfüh- rungen in der Berufungsschrift, dass die der S.S.S. erteilten Befugnisse, wenn sie so weit gehen sollten, wie die Vor- instanz annehme, verfassungs-und rechtswidrig wären, nicht gehört werden. Das unter dem Druck der Kriegs- verhältnisse geschaffene Gebilde der S.S.S. musste von vornherein, seinem ausserordentlichen, den allgemeinen Rechtsnormen entzogenen Charakter entsprechend, be- sondere Rechtswirkungen haben, namentlich auch in Hinsicht auf die Gerichtsunterworfenheit der S.S.S. selbst und ihrer Mitglieder und die Zwangsbefugnisse der S.S.S. gegenüber den Mitgliedern und Vertragskontra- henten. Diese Autonomie kann rechtlich nicht angefoch- ten werden, da sie auf Rechtssätzen beruht, die der Bundesrat in Anwendung seiner ausserordentlichen Voll- machten erlassen hat und deren Ueberprüfung dem Bundesgericht nicht zusteht. So verhält es sich insbesondere mit dem Bundes- ratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 betreffend die Bussen- entscheide der Einfuhrorganisationen ; auch er unterliegt deshalb der Ueberprüfung des Bundesgerichts nicht. Aus der bezüglichen, im elften Neutralitätsbericht des Bundes- rate vom 2. Dezember 1918 enthaltenen Botschaft, worin ausgeführt wird, verschiedene Vorkommnisse hät- ten es als notwell 'ersdtei .oie Bulseaauto- nomie, die gemäss den von der Schweiz getroffenen Abmachungen von Anfang an bestanden habe, durch einen Bundesratsbeschluss noch ausdrücklich festzulegen (BBI 1918 V S. 221), geht hervor, dass es sich hier, ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz, um eine authen- tische Interpretation handelt. Ob eine solche zulässig sei. hat das Bundesgericht wiederum nicht zu prüfen (vergl. Entscheid des Kassationshofes vom 23. April 1918 i. S. Böhi, AS 44 I S. 90 f.). Auch ist unerheblich, dass der gedachte Bundesratsbeschluss erst im Anschluss an den vorliegenden Rechtsstreit und aus Anlass desselben ., "v,:cssrecht. lS' u,
erlassen worden ist, da das Recht der rechtssetzendeu Behörde zur authentischen Interpretation sich grund- sätzlich auf alle Rechtssätze erstreckt, deren Aufstellung in ihre Kompetenz fällt, und die Tatsache, dass der Staat an der Feststellung des Inhalts des zu erläuternden Rechts- 'satzes unmittelbar interessiert sein mag, die authen- tische Interpretation nicht ausschliessen kann (vergl. AS 41 I S. 14 ff.). Ebenso liegt eine authentische Inter- pretation in der Antwort, die der Bundesrat am 7. März 1919 der Vorinstanz auf ihre Anfrage erteilt hat, dass durch Art. 1 des BRB vom 29. Oktober 1918 auch die Vollstreckung der von der S.S.S. ausgefällten Entscheide über Geldbussen deI; Nachprüfung durch richterliche Be- hörden entzogen sein solle. Diese Auffassung drängt sich umsomehr auf, als der Bundesrat vermöge seiner Kenntnis der aussenpolitischen Zusammenhänge einzig mit allen ilie S.S.S. beschlagenden Verhältnissen vertraut ist. 3. -Es frägt sich, ob aus dem Gesagten folge, dass der Rechtsweg hier überhaupt verschlossen sei, und somit schon der kantonale Richter auf die Klage nicht hätte ,eintretnn sollen, weil die Gerichte sich nicht in die im Rahmen der Autonomie der S.S.S. erlassenen Verfü- gungen einmischen dürfen und die S.S.S., von dieser Seite ihrer Wirksamkeit betrachtet, zum Verwaltungs- und politischen Apparat des Bundes gehöre, wenn schon sie in die Form einer privaten Vereinigung gekleidet sei. Die Vo;instanz bemerkt denn auch selber, dass sie das Eintreten auf die Klage hätte ablehnen müssen, wenn -diese lediglich darauf abgezielt hätte, einen Bussenent- scheid der S.S.S. formell oder materiell überprüfen zu lassen ; allein die Klägerin mache einen Rückforderungs- anspruch geltend, weil sich die S.S.S. zu Unrecht in den Besitz des Kautionsanspruchs gesetzt habe und demnach aemäss den Grundsätzen über unerlaubte Selbsthilfe,
ungerechtfertigte Bereicherung, Zwang und Irrtumser- regung rückerstattungspflichtig sei. Es kann dahinge- stellt bleiben, ob es zulässig sei, dass die Gerichte sich
auf diesem Umweg mit Bussenentscheiden der S.S.S. befassen. Denn selbst wenn man mit der Vorinstanz die Frage bejaht und mit Rücksicht darauf, dass formen ein Zivilanspruch auf Zahlung einer Geldsumme einge- klagt ist, auf die Klage materiell eintritt, so liegt auf der- Hand, dass der Gutheissung des Anspruches die Tatsache entscheidend entgegensteht, dass die Bussenverfügllng den Richter schlechthin bindet und auch ihre Voll- streckung sich kraft besonderer Bestimmung der richter- lichen Nachprüfung entzieht; von einer Zusprechung der Klage kann bei dieser Sachlage von vornherein nicht die Rede sein. Das angefochtene Urteil ist deshalb jedenfalls mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Klage zu bestätigen. Das dritte Klagebegehren aber ist von der Vorinstanz aus Gründen des kantonalen Prozessrechts abgewiesen worden, und es hat dabei für das Bundes- gericht sein Bewenden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mäi-z 1919 bestätigt. Kantonales Recht. . V. KANTONALES RECHT DROIT CANTONAL 87. l1rteil der stutarechtlichen AbteUung vom as. Nov. 1919 i. S. Btatt.haJ.ttrei preua,nf.1s gegen Bchaft'hauen. Streitigkeit, über die örtliche Abgrenzung von .Fisnherei rechten. -'-Actio finium regundorum. '1 -Bewels Iur den Erwerb eines Fischereirechtes durch Rechtsgeschäft, rich- terliches Urteil oder Ersitzung. Würdigung alter Urkunden. A. -Oberhalb des schaffhauserisehen Städtchens Stein befindet sich am linken Rheinufer, auf dem Ge- biet Ger thurgauischen Gemeinde Eschenz, die Statt- halterei Freudenfels, ein grösserer Güterkomplex, der dem Kloster Einsiedeln gehört, aber selbständig be- trieben und verwaltet wird. Das Gebiet des Kantons. Schaffhausen reicht bei Stein auf das linke Rheinufer- hinüber; die Grenze gegenüber dem Kanton Tburgau kehrt aber wenig oberhalb Steilt, bei den Inselehen Werdt. und St. Othmar, an den Rhein zurück. Im Jahre 1882 erzeigte es sich anlässlieh eines Jagd- frevels, dass die Grenze der beiden Kantone in jener Gegend am Rhein nicht festgesetzt war. Hierauf verein- barten die Regierungen von Schaffhausen und Thurgau,. dort eine ( Regulierung bezw. Festsetzung der Grenzen )) vorzunehmen. Am 15. April 1882 kamen ihre Abgeord- neten zu diesem Zwecke in Stein zusammen. Von Schaff- hausen wurde auch der Stadtrat von Stein beigezogen. Einem Bericht des Schaffhauser Abgeordneten, Forst- meister Steinegger, an die kantonale Forstdirektion vom 10. Mai 1882 ist über diese Konferenz zu entnehmen: Die thurgauischen Abgeordneten hätten znm voraus