Obligationenrecllt. N° 91.
Die gleichen Erwägungen sprechen auch gegen die
Zubilligung einer Entschädigung wegen Nichtlieferung
der weitern 50 Wagen. Denn der Kläger selber hat er-
klärt, sie seien unter denselben Bedingungen verkauft
worden, wie die
102 Wagen. Uebrigens enthalten die
Akten keine Anhaltspunkte, dass dieser vom Beklagten
bestrittene
Kauf wirklich abgeschlossen worden ist. Die
Ersatzforderung könnte daher schon aus diesem Grunde
nicht geschützt werden.
91. Urteil cler IL ZbilabteUq YODl a7, Nomnber 1919
i. S. Emmenthalisch. KobiliarversicheruDgl""llschaft
gegen Bel'Dische ltraitwerke.
Brand eines Gebäudes, verursacht durch elektrische Anlagen
(Uebertritt von Hochspannungsstrom in die Niederspan-
nungsleitung). Klage der Mobiliarversicherungsgesellschaft
gegen
'das Kraftwerk auf Erstattung der dem Brandbeschä-
digten bezahlten Entschädigung. Anwendbarkeit von Art.
52 OR. Unzulässigkeit einer Verschiebnng der hier fest-
gesetzten Reihenfolge der Haftung durch Zession der An-
sprüche des Geschädigten gegen andere Verpflichtete an
den ihn befriedigenden Verpflichteten. Voraussetzungen für
die Annahme der Verschuldung des Schadens durch uner-
laubte Handlung i. S. der rrwähnten Vorschrift, wenn
Inhaber des Kraftwerks eine juristische Person (Aktienge-
sellschaft) ist. Untersuchung des Tatbestandes darauf, ob
ein solches Verschulden vorliege. Besondere Gründe dafür,
auch im Fall einer biossen Kausalhaftung des Inhabers
des Kraftwerkes diesen den Schaden vor dem Versicherer
tragen zu lassen '
A. -Am 30. September 1917 brannte das Haus des
Johann Wenger, Landwirt in der Kumm, Längenbühl
ab.
Für die dabei zerstörte Fahrhabe erhielt Wenger in
der Folge von der Emmenthalischen Mobiliarversiche-
rungsgesellschaft
in Bowyl, einer Genossenschaft zur
gegenseitigen Versicherung ihrer Mitglieder, bei der er'
versichert war, eine Entschädigung von 10,940 Fr.,
wogegen
er jener seine Ansprüche gegen Dritte aus der
Schädigung
abtrat.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Emmentha-
lische Mobiliarversicherungsgesellschaft gestützt hierauf
von der Beklagten, Aktiengesellschaft Bernische
Kraft-
werke Erstattung der Summe von 10,940 Fr. mit Zinsen
zu 5
% seit 31. Oktober 1917. Sie behauptet, dass der
Brand bei Wenger durch die elektrischen Anlagen der
Beklagten
verursacht" worden und auf Umstände zurück-
zuführen sei, welche ein Verschulden der Beklagten bezw.
ihrer
Organe in sich schliessen oder doch auf alle Fälle
jene auch ohne solches nach Gesetz (Bundesgesetz betr.
die elektrischen Schwach-
und Starkstromanlagen (EIG)
Art. 679 ZGB, 58
OR) dem Brandbeschädigten gegenüber
schadenersatzpflichtig gemacht hätten.
Für das Vorliegen
eines Verschuldens wurde hiebei insbesondere
darauf,
verwiesen, dass in der letzten Zeit vor dem Brandfall der
Beklagten wiederholt Meldungen von Abonnenten über
Feuererscheinungen an der Stangentransformerstation
Längenbühl und über häufiges Durchschmelzen von
Sicherungen
in', den Hausinstallationen zugekommen
seien, ohne dass sie sich hiedurcb
zu weiteren Massnah-
men
vnranlasst gesehen habe. Ferner dass am Tage des
Brands selbst der Streckenwärter
Eichenbnrger wegen
erneuten Auftretens solcher Feuererscheinungen gerufen
worden sei : obwohl
er dabei einen Defekt an einem Iso-
lator der Hochspannungsleitung und das Versagen des
Lichtes
im Stalle des Wenger bemerkt, habe er, statt die
Leitung sofort abzustellen, sich begnügt, sich
,zwecks
Meldung zum Kreismonteur nach Uetendorf zu begeben.
In der Zwischenzeit sei dann das Unglück geschehen.
Die Beklagte beantragte Abweisung
der Klage, indem sie
die Frage der Brandursache offen liess:
es werde Sache
der Klägerin sein, hiefür den Beweis zu erbringen. Selbst
wenn der Grund wirklich
in ihren, der Beklagten Anlagen
AS 11 -1919
Obligationenrecht. Ne 91.
oder dereI Betrieb gelegen haben sollte, würde daraus
noch nicht ohne weiteres ihre
Haftbarkeit gegenüber
dem Brandbeschädigten gefolgt haben. Denn nach Art.
29 EIG fänden 11 in Fällen von Sachbeschädigung infolge
eines durch den Betrieb einer elektrischen Anlage ver-
ursachten
Bran fes lO, nicht die besonderen Haftungs-
bestimmungen dieses Gesetzes, wonach schon die Ver-
ursachung durch den Betrieb der Anlage zur Schaden-
ersatzpflicht genüge, sondern die Vorschriften des
OR
Anwendung. Es müsste demnach nachgewiesen werden,
entweder, dass die Beklagte und' zwar deren Organe,
nicht blosse Angestellte ein Verschulden an dem Unfalle
treffe oder dass die besonderen Voraussetzungen der
Werkhaftung oder der Haftung des Geschäftsherrn
für seine Angestellten -nach Art. 58, 55 OR vorliegen,
was alles
nieh:tßer Fall sei. Zur Klage aus den letzteren
Vorschriften
wiire überdies die Klägerin auch nicht legi-
timiert, weil Art. 72
VVG den Uebergang der Rechte
des Versicherten gegen
Dritte auf den Versicherer' als
Folge der Leistung der Versicherungssumme nur inbezug
auf Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, also aus
schuldhaftem rechtswidrigem Verhalten, nicht bei blosser
Haftung ex lege ohne Verschulden zulasse.
Die von der Vorinstanz, Appellationshof des
Kantons
Bern IL Zivilkammer bestellten Sachverständigen kamen
in ihrem Gutachten zum Schl'!sse, dass der streitige Brand
in der Tat durch die Anlagen der Beklagten, nämlich durch
zeitweisen
Uebertritt von hochgespanntem Strom in die
Niederspannungsleitung
an dem ungefähr 40 Meter vom
Hause des Wenger entfernten Stangentransformator,
herbeigeführt worden sei. Infolge kurz
vor dem Unfall
eingetretenen' Defektes eines Hochspannungsisolators im
Blitzschutzrahmen habe die Hochspannung von der am
Isolator befestigten Hochspannungsleitung auf die Isola-
toretJ;)t1itze überschlagen und über diese, Eisengestell.
Gestellserdung
,und sekundäre Blitzschutzvorrichtung,
die
an der g1 chen Erdung gelegen habe wie das Eisen-
, ,Qbligationenrecht. N° 91.
gestell, in die Sekundärleitung Längenbühl und in' die
Hausinstallation,des Wenger 'Übergehen können.Wie sich.
hier daraus der Brand entwickelt habe, sei mit Sicherheit
nicht
mehr festzustellen: es bestünden dafür' verschiedene
Möglichkeiten
, (die näher dargestellt und erörtert wurden).
Die
Sicherungen mit Schmelzeinsätzen, wie sie bei den
Hausinstallationen allgemein
angebracht würden, schütz-
ten direkt nicht gegenUeberspannungen, sondern ledig-
lich
gegen zu hohe Stromstärken, die allerdings zufolge
Ueberspannung auftreten können, aber nicht immer
müssen. Fehler
der Beklagten in der Erstellung oder Un-
terhaltung ihres Werkes oder in dessen Betriebe lägen
nicht vor.
Die in Betracht, kommenden Anlagen, ins-
besondere die Transfonnatorenstation
hätten en beste-
henden gesetzlichen Vorschriften
und dem Stande der
Technik zurZeit des Brandausbruches entsprochen:
es seien dabei die' bekannten Mittel zur Abwendlmg von
Gefahren angewendet worden. Insbesondere seien Art.
34 Ziff. 4
und 5 der bundesrätlichen Vorschriften vom
14.
Februar 1908, wonach Blitzschutzapparate von Hoch-
und Niederspannungsleitungen getrennte Erdung erhalten
sollen und die Erdung der Hochspannungsblitzschutz-
apparate von der Schutzerdung getrennt zu halten sei,
beachtet worden. Eine weitere Trennung der Schutzer-
dung (des Gestelles) von der Niederspannungs-Blitzschutz-
vorriclttung sei bisher nicht verlangt worden, weil
man sie
mich dem Stande der Wissenschaft und Technik nicht
für notwendig gehalten habe. Es sei überdies auch sehr
zweifelhaft,
ob damit etwas erreicht würde : stecken
die
Erdplatten in feuchtem Erdreich, so hätten sie unter
sich doch leitende Verbindung und zwar umsomehr, je
grösser die Zahl der verlegten Platten sei, weil sie dann
in kleinerem Abstande von einander liegen, und bei tro-
ckenem Erdreich werde der
Wert der Erdverbindung ohne-
hin stark vennindert oder fast aufgehoben. Die Verwen-
dung von Stangentransformerstationen statt gemauerten
Stationen (Häuschen) sei an sich nicht zu
beans mden.
6-42
ODnatiOnenreclit. "tn'.
da nicht ohne weiteres gesagt werden können, dass letz-
tere inbezug auf die hier in Betracht kommende Gefahr
betriebssicherer wären als jene. Wollte
man Stangentrans-
formerstationen allgemein für unzulässig rklären, so
würde dies wirtschaftlich so einschneidende Folgen haben,
dass abgelegene kleine
Orte, einzelne Höfe und Weiler,
überhaupt nicht mehr mit Strom versorgt werden könn-
ten. Den Kontrollbüchern sei ferner zu entnehmen, dass
es auch
an Unterhalt und Kontrolle der Aulagen nicht
gefehlt habe. Desgleichen fehlten Anhaltspunkte dafür,
dass
etwa die Hausinstallation im verbrannten Gebäude
Mängel aufgewiesen habe, welche sich
in ursächliche
Beziehung
mit dem Unglücksfall bringen liessen : die
Besichtigung
in einem benachbarten Gebäude habe sorg-
fältige
und fachmännische Ausführung ergeben. Licht-
bogenbildungen
an den Hörnern des Blitzschutzapparates
des Transformers,
um die es sich bei den gemeldeten
Feuererscheinungen gehandelt habe, seien nichts Anor-
males; sie ergeben sich als notwendige Folge des bestim-
mungsgemässen Funktionierens dieser Apparate bei
der
Ablenkung vorhandener Ueberspannungen, wie sie gerade
im September 1917 wegen der athmosphärischen Ver-
hältnisse häufig gewesen seien, . und wiesen auf keine
Gefahr
hin : es sei deshalb nicht einzusehen, warum die
Beklagte sich dadurch zu
be"sonderen Vorkehrungen
hätte veranlasst sehen sollen. Dasselbe gelte für die Mel-
dungen des Wenger über das Durchschmelzen von Siche-
rungen, das seinen Grund
in durchaus harmlosen Stö-
rungen habe haben können. Ferner für den
durc4 den
Streckenwärter am Brandtage bemerkten Defekt
an
einem Hochspannungsisolator : noch lange nicht jeder
solche sei unmittelbar gefahrdrohend. Auch der hier
ent-
deckte sei offenbar nicht derart gewesen, dass der Stre-'
ckemvärter daraus die Gefahr des Ueberschlagens von
Hochspannung oder gar die Folgen, die sich dann da-
raus ergeben haben,
hätte erkennen können. Nach-
dem
in den übrigen Teilen des Gebäudes Wenger
OUigationenrecht. N° !:l1.
das Licht gebrannt habe, habe auch in dessen Versagen
im Stalle kein Hinweis auf eine Gefahr gelegen, die den
Streckenwärter hätte veranlassen können und sollen,
die Leitung auszuschalten und damit ein ganzes Gebiet
mit den an jene angeschlossenen Motoren, Kochappa-
raten und dergleichen des Stromes zu berauben. Indem
er sich sofort angeschickt habe, den nächst erreichbaren
besser gebildeten Beamten, den Kreismonteur zu holen,
habe
er getan, was unter den vorliegenden Umständen
habe verlangt werden können. Zu fordern, dass schon die
unter gewöhnlichen Verhältnissen einfachen Verrich-
tungen des Streckenwärters nur elektrotechnisch gebil-
detenAngestellten übertragen werden dürften, würde aus
wirtschaftlichen Gründen zu weitgehen : es müsse genügen,
dass solche für gewisse Bezirke
in erreichbarer Nähe zur
Verfügung stehen, was hier zutreffe. Im vorliegenden
Falle sei überdies keineswegs gesagt, dass einem tech-
nisch geschulten Beamten die Sachlage so gefährlich er-
schienen wäre,
um die Ausschaltung des Stroms für die
ganze Ortschaft zu verantworten. Das
Unglück sei eben
nicht zurückzuführen auf eine einzige
klar in die Er-
scheinung tretende Ursache, deren Folgen hier oder dort
sofort hätten erkannt werden können, es handle sich um
eine ganze Verkettung unglücklicher
Umstände und Zu-
fälligkeiten,
um einen Fall, wo der elektrische Strom auch
bei Anwendung
der gebotenen Schutzmassregeln Unheil
anzurichten vermöge.
B. -Durch Urteil vom 2. Juli 1919 hat darauf der
Appellationshof,
II. Zivilkammer die Klage abgewiesen
und die Kosten der Klägerin auferlegt. Die Erwägungen
gehen davon aus, dass ein Verschulden der Beklagten in-
bezug auf Anlage,
Unterhalt und Organisation ihres
Werkes oder
Auswal1l. Instruktion und Beaufsichtigung
ihrer Angestellten nach der Expertise nicht dargetan sei.
Ob sie trotzdem als Verursacherin des Brandes dem Ge':
schädigten Wenger nach Gesetz ersatzpflichtig gewesen
wäre, brauche nicht untersucht zu werden.
Da es sich
ObUaatlonenrecbt. N 91.
alsdann um einen Fall handeln würde, in dem mehrere
Personen aus verschiedenen Rechtsgrunden für
denselbell
Sehaden haften, komme auf den Rückgriff unter ihnen
Art.
51 OR zur Anwendung. Danach habe aber der aWl
Vertrag (hier aus der Versicherung) Haftbare in der
Regel den
Schaden vor demjenigen zu tragen, in dessen
Person nur eine Haftung kraft Gesetzesvorschrift ohne
vertragliche Verpflichtung und ohne eigene
Schuld be-
stehe. Besondere GrÜnde von dieser Regel abzuweichen,
bestünden hier nicht. Dass die Klägerin selbst ihren An-
spruch nicht auf Art.
51 OR, sondern auf eine Abtre-
tung des von ihr befriedigten Geschädigten stütze, sei
unerheblich,
da sie nicht unter Berufung auf diese eine
Leistung verlangen könne, welche sie nachher gemäss der
erwähnten GesetzesvorS.chrift der Beklagten doch wieder
zurückgeben müsste.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Emmen-
thalische Mobiliarversicherungsgesellschaft die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Begehren um Gut-
heissung der Klage. Die Beklagte Aktiengesellschaft
Bernische Kraftwerke
hat Abweisung der Berufung bean-
tragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Während das frühere OR von 1881 eine Vor-
schrift über das interne Verhältnis zwischen mehreren
für eine ausserkontraktliche
Schädigung Ersatzpflich-
tigen
nur bei gemeinsamer Verschuldung des Schadens
durch sie enthielt, stellt
die neue Fassung des Gesetzes
in
Art. 51 eine solche Regel nunmehr auch für den Fall
auf, wo mehrere Personen aus verschiedenen Rechts-
gründen für denselben
Schaden haften, indem sie darauf
den in Art.
60 alt, Art. 50 Abs. 2 neu OR ausgesprochenen
Grundsatz der Bestimmung des Rückgriffs durch rich-
terliches Ermessen für entsprechend anwendbar erklärt.
Dabei soll
in der Regel in erster Linie derjenige den
Schaden tragen,. der ihn. durch unerlaubte Handlung
verschuldet
hat und in letzter Linie derjenige, der ohne
eigene
Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach
Gesetzesvorschrift
haftbar ist . Zweck dieser Ordnung
ist es, gleichwie bei der eigentlichen Solidarität der Haf-
tung infolge gemeinsamer Verschuldung, auch in solchen
Fällen
blosner Klagenkonkurrenz zu verhüten, dass die
Willkür des Geschädigten bei der Auswahl
zwischen den
mehreren für
ijm in Betracht kommenden Beklagten zu-
gleich' über die endgültige Schadenstragung entscheidet,
und darauf hinzuwirken, dass der Schaden schliesslich
an derjenigen Person haften bleibt, welche Um tragen zu
lassen der Billigkeit
und dem Rechtsgefühl am ehesten
entspricht. Diese ratio schliesst er aber aus, dass der
Ge-
schädigte auf dem Wege einer Abtretung seiner Rechte
gegen andere Verpflichtete
an den ihn befriedigenden
Verpflichteten ein anderes Ergebnis herbeiführen könnte.
Massgebend für das Bestehen und den Umfang eines
aB-
fälligen Rückgrlffsrechts unter den mehreren Verpflich-
teten ist das Gesetz und nur es: der Wille des aus der
Schädigung Anspruchsberechtigten vermag darauf keinen
Einfluss auszuüben, weder nach der Richtung
des Aus-
schlusses noch nach derjenigen der
Begründung eines lonst
nicht vorhandenen Rückgriffs. Was der Abtretungsgegner
auf GmDrl der AMrefung an de Abtr-etrmgsempfänger-
zahlen müsste, könnte er ja wieder kraft des Grundsatzes
des Art. 51, wonach er in der Reihenfolge der verschiede-
nen Schuldner
der letzte ist, von jenem .als seinem Vor-
manne zurückfordern.
Es ist deshalb überflüssig, die Ein-
rede der Beklagten zu prüfen. dass die vom
Brandgeschä-
digten Wenger der Klägerin als Versichererin ausgestellte
Zession, soweit sie sich auch auf die Rechte gegen
nur ex
lege Haftbare beziehen sollte. schon nach den Vorschriften
des
VVG Uilgiltig sei (offenbar wäre der Einwand zu ver-
werfen.
da die Beschränkung der gesetzlichen Subrogation
auf Forderungsrechte aus unerlaubter Handlung nicht ohne
weiteres das
Verbot der freiwilligen rechtsgeschäftlichen
Abtretung von Ersatzansprüchen aus anderen Titeln
Obligationenreeht. N0 91.
in sich schliesst). Sollte die Klägerin nicht zum Ersatze der
von ihr an Wenger vergüteten Summe gelangen, so kann
der Grund nach dem Gesagten nicht im Mangel des
Rechtsübergangs
vom Versicherten auf sie, sondern nur
darin liegen, dass das Gesetz einen Rückgriff, wie sie ihn
mit der Klage ausüben will, unter den vorliegenden Um-
ständen nicht zulässt.
2. -Voraussetzung
dafür wäre, da die Ersatzpflicht
der Klägerin gegenüber Wenger sich ihrerseits auf Vertrag,
nämlich auf die von ihr mit dem Genannten abgeschlos-
sene Versicherung
stützte, entweder, dass derjenige, auf
welchen sie Rückgriff nimmt, den Schaden schuldhaft
verursacht
hätte, oder sofern dies nicht zutrifft und er
nur nach Gesetz haftet, dass besondere in den Verhält-
nissen des Falles liegerrde Gründe bestehen würden,
um diese Haftung dennoch in Abweichung von der Regel
der vertraglichen vorgehen
zu lassen. Denn nur die eigene
schuldhafte, sei es vorsätzliche oder fahrlässige Schadens-
stiftung, d. h.
der Tatbestand eines Deliktes nach Art.
41 OR und nicht das Zutreffen anderer, ausserdem noch
im zweiten Abschnitt des ersten Titels des Gesetzes auf-
geführter
Haftungstatbestände, welche ein solches ei-
genes Verschulden
nicht voraussetzen, ist es, was
Art. 51, Abs. 2
OR nach seinem klaren Wortlaute
unter ( unerlaubter Handlung J) versteht. War es doch
u. a. gerade eine
jener weiteI.:en, über Art. 41 hinaus-
gehenden Vorschriften, die
Haftung des Werkeigentümers
nach
Art. 58 OR, welche die Aufstellung der in Art. 51
enthaltenen Rückgriffsordnung veranlasste. Von einer
unerlaubten
Handlung des Rückgriffsbeklagten selbst
lässt sich aber bei juristischen Personen, zu welchen die
Beklagte als Aktiengesellschaft gehört,
nur sprechen,
wenn ein rechtswidriges vorsätzliches oder fahrlässigesTun
oder
Unterlassen der Organe der Gesellschaft, nicht blos-
ser Angestellter vorliegt. Denn
nur das Verhalten der
Organe gilt nach Art. 55 ZGB als solches der juristischen
Person selbst.
Eine Haftung derselben für die Verrich-
OIIltptioQftredrt. N.!H. 647
tungen von Angestellten besteht nur insoweit, als sie
nach Art. 55
OR auch die physische Person trifft. Die
Ersatzpflicht des Geschäftsherrn
aus der letzteren Vor-
schrift ist aber, wie das Bundesgericht in seiner neueren
Praxis stets festgehalten hat, eine reine, durch einen be-
stimmt umschriebenen Entlastungsbeweis gemilderte Ver-
ursachungshaftung. Es ist dazu kein Verschulden des
Geschäftsherrn erforderlich, wie sie andererseits
auch
nicht durch den Nachweis des Fehlens eines solchen,
sond.ern lediglich
durch denjenigen der Vornahme der
in Art. 55 Abs. 1 vorgesehenen positiven Handlungen
beseitigt werden kann.
3. -
Im vorliegenden Fall behauptet nun die Klägerin
mit Recht nicht, dass die Organe der Beklagten durch
eine bestimmte Handlung im eigentlichen Sinne den
Schaden herbeigeführt hätte ).. Vielmehr erblickt sie das
denselben
zur Last fallende Verschulden ausschliesslich
in einem Unterlassen, der Versäumung von Vorkehren,
die
ihnen inbezug auf Anlage, Unterhaltung und Or-
gnnisation des Kraftwerkes und auf die Auswahl
des Personals
zum Schutze Dritter obgelegen hätten.
Würde eine solche Versäumnis vorliegen, so müsste in der
Tat ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten im Sinne
von Art. 51, 41 OR angenommen werden, da die Herstel-
lung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes, wie sie
im BMrieb eines Elektrizitätswerkes unzweifelhaft liegt,
nach einem feststehenden und vom Bundesgericht von
jeher anerkannten Grundsatze des ungeschriebenen Rech-
tes für den Veranstalter auch die Verpflichtung mit sich
bringt, die
zur Vermeidung von Schädigungen Dritter ge-
botenen Schutzmassregeln
zu treffen. Dabei kann es zur
Entlastung nicht genügen, dass die angewendeten Mass-
nahmen dem in solchen Fällen bisher Ueblichen ent-
sprachen: die Vorbeugungspflicht erstreckt sich weiter-
gehend
auf alles dasjenige, was der Stand der Kennt-
nisse zur Zeit des Unfalls inbezug auf das Bestehen der
Gefahr selbst und die Möglichkeit ihrer Einschränkung
ObligaUonenrecht. Ne 91.
als geboten und angemessen erscheinen liess. Anderer-
seits kann auch nicht jede Unterlassung einer theo-
retisch vielleicht denkbaren Vorkehr ein Verschulden
begründen : die Vorkehr muss
auch praktisch ausführbar
sein und es dürfen ihre Kosten nicht in einem offenbaren
Missverhältnis
zur Grösse und Häufigkeit der Gefahr ste-
hen, bei dem der Betrieb für die Allgemeinheit sonst
nützlicher
und wichtiger Unternehmungen wirtschaftlich
unmöglich würde. Gilt diese Beschränkung schon bei
der
Frage, ob ein Schadensereignis als Ausfluns höherer, nicht
zu vermeidender Gewalt aufzufassen sei, (AS 39 II S.
107 ff.), so muss sie in noch höherem Masse hier zutreffen,
wo
es sich" darum handelt, ob die Versäumung einer be-
stimmten Massnahme dem Unterlassenden zum Verschul-
den anzurechnen sei.
Von diesen Gesichtspunkten aus
ist denn auch die VorinstaHZ, wie ihre Fragestellung an
die Experten zeigt, an die Beurteilung des Falles heran-
getreten. Wenn sie dabei schliesslich zum Ergebnis ge-
langt ist, dass ein Verschulden der Beklagten nicht vor
liege, so stützt sie sich dafür nicht etwa auf eine von der
vorstehenden abweichende Auffassung des Verschuldens-
begriffes, sondern auf die einlässlich begründete Erklä-
rung der Sachverständigen, daSs. die angewendeten
Schutzvorkehrungen
in allen Teilen dem Stande der
Wissenschaft und Technik zur Zeit des Brandausbruches
entsprochen
und genügt hätten und dass auch Unterhalt
und Kontrolle der Anlagen regelmässig und in ausreichen-
dem
Masse erfolgt seien. Darin liegt aber eine Feststel-
lung tatsächlicher Natur, die, weil sie den Akten nicht
widerspricht, für das Bundesgericht verbindlich ist.
Ein Rechtsirrtum fällt dabei nicht in Betracht. Die Aus-
führungen
der Klägerin über angeblich versäumte Mass-
regeln
sind von den Experten nicht übersehen, sondern
einlässlich behandelt,
aber mit der Begründung zurück-
gewiesen worden, dass es sich um Vorkehrungen handle,
die entweder die Verwirklichung
der in Betracht kommen-
den Gefahr nicht zu verhüten imstande gewesen wären
oder die man nach dem damaligen Stande der Erfahrung
nicht gekannt oder für überflüssig gehalten habe, Fest-
stellungen, bei denen es nach dem Gesagten für das Bun-
desgericht sein Bewenden haben muss. Das gilt insbeson-
dere
auch hinsichtlich der fehlenden Trennung der Erdung
des Eisengestelles des Transformers von derjenigen des
sekundären Blitzschutzapparates, hinsichtlich deren
im
Gutachten nicht nur auseinandergesetzt wird, dass ihr
Wert ein problematischer wäre, sondern dass man auf
ihre allfällige Wünschbarkeit erst durch das Auftreten ex-
zeptioneller Schadensfälle wie des vorliegenden
in neue-
ster Zeit auf:qJ.erksam geworden sei und früher nicht
daran gedacht habe. Desgleichen kann der Beklagten aus
der Verwendung eines technisch nicht vorgebildeten
Streckenwärters kein Vorwurf
gemacht werden, nachdem
andererseits feststeht, dass daneben
für die Möglichkeit
jederzeitiger sachverständiger Ueberwachung
und Kon-
trolle des Leitungsnetzes durch Bestellung besonderer
Kreismonteure
für je einen nicht zu grossen Bezirk gesorgt
worden ist. Andere Momente, welche einen Mangel
der
Beklagten an Sorgfalt hinsichtlich deI' Ausw.akl;. Beauf ...
sich und Iftst-rukti n ihres PefS9:na1s eIgebtm. wiir-
den, mut aber. V m der Klä'g nicltt.
WGI'Gen. Das Veftiegeft emeII s li Twti ",mg
des . Schaden dUFdi die BeIllitgte im-Sinne-VaB' Art 5,.
Abs. , 41 OR ist deshalb mit dem angefochtenen Urteile
zu verneinen.
4. -
Ob aber die Beklagte nicht gleichwohl trotz Feh-
lens dieses Erfordernisses nach Gesetz den Brandbeschä-
digten Wenger
haftbar gewesen wäre, ist nicht zu unter-
suchen. Da es sich dabei bloss um eine Zufallshaftung
handeln könnte, liesse sich daraus ein Rückgriffsrecht
der
Klägerin nur ableiten, wenn die Anwendung der gesetz-
lichen Regel, wonach die
Haftung aus Vertrag derjenigen
aus Gesetz ohne Verschulden vorgeht, hier aus
Erwä-
gungen besonderer Art der Billigkeit zuwiderlaufen
würde. Dies
ist aber nicht der Fall. Aus der Entstehungs-
geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei der
Festsetzung der vorgehenden Haftung des aus Vertrag
Ersatzpflichtigen vorab an den Fall der Versicherung
gegen das eingetretene Schadensereignis durch den Ge-
schädigten gedacht
hat. Der Grundsatz, dass es der Bil-
ligkeit entspreche, den Versicherer den Schaden vor dem
nicht schuldhaft handelnden
Täter tragen zu lassen, ist
denn vom Bundesgerichte auch schon unter der Herrschaft
des alten
OR in einem anderen Zusammenhange, inbezug
auf die
in Art. 58 alt, nunmehr Art. 54 neu OR ausnahms-
weise zugelassene
Haftbarmachung eines nicht zurech-
nungsfähigen Schadensstifters ausgesprochen worden (AS
II S. 327). Dass es sich hier um eine Versicherungs-
genossenschaft auf Gegenseitigkeit handelt,
ist unerheb-
lich, weil
es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskommt,
ob der Versicherte seine Gegenleistungen für die Ver-
sicherung in Form einer eigentlichen Prämie oder von
Mitgliederbeiträgen entrichtet. Auch die letzteren müssen
natürlich bei richtigem Geschäftsbetrieb nach versiche-
rungstechnischen Grundsätzen
in einer dem vor aus-
be re c h ne t e n Umfang des Gesamtrisikos entsprechenden
Höhe bemessen werden; es kann deshalb nicht gesagt
werden, dass
bei Aussehluss des R ückgriUs ,des Versiehe-
rersauf den Schadensverursacher ein Teil des Schadens
im Erfolge auf den Geschädigten abgewälzt werde, ganz
abgesehen davon, dass eine dadurch veranlasste
Erhöhung
der Beiträge natürlich nicht aUf diesem allein lasten blei-
ben, sondern sich auf alle Versicherten verteilen würde.
Sonstige Gründe, welche eine Ausnahme
von der gesetz-
lichen Reihenfolge der
Haftung begründen könnten, sind
aber nicht ersichtlich und auch nicht namhaft gemacht
worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellationshofes des
Kantons Bern II. Zivilkammer vom
2. Juli 1919 bestätigt.
OtilfptiolleMed!tt. pp ft.
92. 'arieU 4er I. ZivUabieUung vom 8. Delnber 1919
i. S. EiBert!pnosaeuchaft Ob,rburg gegen Burkhardt.
Käserei.en()8Senschaft: Teilweise Libe
r i e run g d e fAn t eil s ehe i n e. N-a c h z a h I u n-
gen k(Snnen nUf gleichmässig von allen, nicht aber von
einem
einzelnen, ausscheidenden Genossenschafter yerlangt
werd.n. -Fr e t e sAu s tri t t s r e c h t. Vertrags aus-
legung. -pnlulässige Erschwerung des Austrittes, wenn
die
Statuten den zufolge Verkaufs des Heimwesens Aus-
scheidenden verpflichten, die Mitgliedseh"" dem Käufet
zu überbinden. Art. 684 OR.
A. -t te Neue Käsereigenossenschaft Oberburg
wurde am . August 1908 gegründet. Sie bezweckt
bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen
der
Genossensch,uter produzierten Milch durch den Betrieb
einer Käserei. Aus den
Statuten ist hervorzuheben:
. Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern und sodann
jeweils
um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten,
wenn
nicht 10 Monate vor Ablauf der 10-jährigen Frist
ihre Auflösung beschlossen wird (I 3). In die Genossen-
schaft können jederzeit neue Mitglieder, die Anteilscheine
übernehmen.
durch Genossenschaftsbeschlusa aufgenom-
men werden ( 4). Der Austritt kanft. erlolgeB, jeweik
auf Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober),
unter .Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs-
frist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des 3 aber nur
gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-).
Durch Veräusserung der Liegenschaften eines Mit-
gliedes,
infolgedessen seine Milchlieferung aufhören muss,
erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss
der
laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer
jedoch
den Käufer der Liegenschaft an seiner' Stelle
als Mitglied einzutreten
und zur Uebernahme der An-
teilscheine des Verkäufers ( 11) verpflichten soll, unter
Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung
( 7). Die Genossenschafter haben die Milch ihrer
sämt-