Art. 51 OR; recourse between several persons liable for the same damage; an assignment by the injured party to the insurer cannot displace the statutory order of recourse. The priority rule is determined exclusively by law and not by the will of the creditor. For a legal person, tortious fault presupposes unlawful intentional or negligent conduct by its organs; employee conduct is insufficient unless it falls within Art. 55 OR. Where the technical evidence shows that the plant and its supervision complied with the then prevailing state of knowledge and practice, no actionable omission is established. In the absence of special equitable grounds, a contractual insurer bears the loss before a purely statutory obligor without fault.
Obligationenrecllt. N° 91. Die gleichen Erwägungen sprechen auch gegen die Zubilligung einer Entschädigung wegen Nichtlieferung der weitern 50 Wagen. Denn der Kläger selber hat er- klärt, sie seien unter denselben Bedingungen verkauft worden, wie die 102 Wagen. Uebrigens enthalten die Akten keine Anhaltspunkte, dass dieser vom Beklagten bestrittene Kauf wirklich abgeschlossen worden ist. Die Ersatzforderung könnte daher schon aus diesem Grunde nicht geschützt werden. 91. Urteil cler IL ZbilabteUq YODl a7, Nomnber 1919 i. S. Emmenthalisch. KobiliarversicheruDgl""llschaft gegen Bel'Dische ltraitwerke. Brand eines Gebäudes, verursacht durch elektrische Anlagen (Uebertritt von Hochspannungsstrom in die Niederspan- nungsleitung). Klage der Mobiliarversicherungsgesellschaft gegen 'das Kraftwerk auf Erstattung der dem Brandbeschä- digten bezahlten Entschädigung. Anwendbarkeit von Art. 52 OR. Unzulässigkeit einer Verschiebnng der hier fest- gesetzten Reihenfolge der Haftung durch Zession der An- sprüche des Geschädigten gegen andere Verpflichtete an den ihn befriedigenden Verpflichteten. Voraussetzungen für die Annahme der Verschuldung des Schadens durch uner- laubte Handlung i. S. der rrwähnten Vorschrift, wenn Inhaber des Kraftwerks eine juristische Person (Aktienge- sellschaft) ist. Untersuchung des Tatbestandes darauf, ob ein solches Verschulden vorliege. Besondere Gründe dafür, auch im Fall einer biossen Kausalhaftung des Inhabers des Kraftwerkes diesen den Schaden vor dem Versicherer tragen zu lassen ' A. -Am 30. September 1917 brannte das Haus des Johann Wenger, Landwirt in der Kumm, Längenbühl ab. Für die dabei zerstörte Fahrhabe erhielt Wenger in der Folge von der Emmenthalischen Mobiliarversiche- rungsgesellschaft in Bowyl, einer Genossenschaft zur
gegenseitigen Versicherung ihrer Mitglieder, bei der er' versichert war, eine Entschädigung von 10,940 Fr., wogegen er jener seine Ansprüche gegen Dritte aus der Schädigung abtrat. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Emmentha- lische Mobiliarversicherungsgesellschaft gestützt hierauf von der Beklagten, Aktiengesellschaft Bernische Kraft- werke Erstattung der Summe von 10,940 Fr. mit Zinsen zu 5 % seit 31. Oktober 1917. Sie behauptet, dass der Brand bei Wenger durch die elektrischen Anlagen der Beklagten verursacht" worden und auf Umstände zurück- zuführen sei, welche ein Verschulden der Beklagten bezw. ihrer Organe in sich schliessen oder doch auf alle Fälle jene auch ohne solches nach Gesetz (Bundesgesetz betr. die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EIG) Art. 679 ZGB, 58 OR) dem Brandbeschädigten gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht hätten. Für das Vorliegen eines Verschuldens wurde hiebei insbesondere darauf, verwiesen, dass in der letzten Zeit vor dem Brandfall der Beklagten wiederholt Meldungen von Abonnenten über Feuererscheinungen an der Stangentransformerstation Längenbühl und über häufiges Durchschmelzen von Sicherungen in', den Hausinstallationen zugekommen seien, ohne dass sie sich hiedurcb zu weiteren Massnah- men vnranlasst gesehen habe. Ferner dass am Tage des Brands selbst der Streckenwärter Eichenbnrger wegen erneuten Auftretens solcher Feuererscheinungen gerufen worden sei : obwohl er dabei einen Defekt an einem Iso- lator der Hochspannungsleitung und das Versagen des Lichtes im Stalle des Wenger bemerkt, habe er, statt die Leitung sofort abzustellen, sich begnügt, sich ,zwecks Meldung zum Kreismonteur nach Uetendorf zu begeben. In der Zwischenzeit sei dann das Unglück geschehen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie die Frage der Brandursache offen liess: es werde Sache der Klägerin sein, hiefür den Beweis zu erbringen. Selbst wenn der Grund wirklich in ihren, der Beklagten Anlagen AS 11 -1919
Obligationenrecht. Ne 91. oder dereI Betrieb gelegen haben sollte, würde daraus noch nicht ohne weiteres ihre Haftbarkeit gegenüber dem Brandbeschädigten gefolgt haben. Denn nach Art. 29 EIG fänden 11 in Fällen von Sachbeschädigung infolge eines durch den Betrieb einer elektrischen Anlage ver- ursachten Bran fes lO, nicht die besonderen Haftungs- bestimmungen dieses Gesetzes, wonach schon die Ver- ursachung durch den Betrieb der Anlage zur Schaden- ersatzpflicht genüge, sondern die Vorschriften des OR Anwendung. Es müsste demnach nachgewiesen werden, entweder, dass die Beklagte und' zwar deren Organe, nicht blosse Angestellte ein Verschulden an dem Unfalle treffe oder dass die besonderen Voraussetzungen der Werkhaftung oder der Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten -nach Art. 58, 55 OR vorliegen, was alles nieh:tßer Fall sei. Zur Klage aus den letzteren Vorschriften wiire überdies die Klägerin auch nicht legi- timiert, weil Art. 72 VVG den Uebergang der Rechte des Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer' als Folge der Leistung der Versicherungssumme nur inbezug auf Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, also aus schuldhaftem rechtswidrigem Verhalten, nicht bei blosser Haftung ex lege ohne Verschulden zulasse. Die von der Vorinstanz, Appellationshof des Kantons Bern IL Zivilkammer bestellten Sachverständigen kamen in ihrem Gutachten zum Schl'!sse, dass der streitige Brand in der Tat durch die Anlagen der Beklagten, nämlich durch zeitweisen Uebertritt von hochgespanntem Strom in die Niederspannungsleitung an dem ungefähr 40 Meter vom Hause des Wenger entfernten Stangentransformator, herbeigeführt worden sei. Infolge kurz vor dem Unfall eingetretenen' Defektes eines Hochspannungsisolators im Blitzschutzrahmen habe die Hochspannung von der am Isolator befestigten Hochspannungsleitung auf die Isola- toretJ;)t1itze überschlagen und über diese, Eisengestell. Gestellserdung ,und sekundäre Blitzschutzvorrichtung, die an der g1 chen Erdung gelegen habe wie das Eisen- , ,Qbligationenrecht. N° 91.
gestell, in die Sekundärleitung Längenbühl und in' die Hausinstallation,des Wenger 'Übergehen können.Wie sich. hier daraus der Brand entwickelt habe, sei mit Sicherheit nicht mehr festzustellen: es bestünden dafür' verschiedene Möglichkeiten , (die näher dargestellt und erörtert wurden). Die Sicherungen mit Schmelzeinsätzen, wie sie bei den Hausinstallationen allgemein angebracht würden, schütz- ten direkt nicht gegenUeberspannungen, sondern ledig- lich gegen zu hohe Stromstärken, die allerdings zufolge Ueberspannung auftreten können, aber nicht immer müssen. Fehler der Beklagten in der Erstellung oder Un- terhaltung ihres Werkes oder in dessen Betriebe lägen nicht vor. Die in Betracht, kommenden Anlagen, ins- besondere die Transfonnatorenstation hätten en beste- henden gesetzlichen Vorschriften und dem Stande der Technik zurZeit des Brandausbruches entsprochen: es seien dabei die' bekannten Mittel zur Abwendlmg von Gefahren angewendet worden. Insbesondere seien Art. 34 Ziff. 4 und 5 der bundesrätlichen Vorschriften vom 14. Februar 1908, wonach Blitzschutzapparate von Hoch- und Niederspannungsleitungen getrennte Erdung erhalten sollen und die Erdung der Hochspannungsblitzschutz- apparate von der Schutzerdung getrennt zu halten sei, beachtet worden. Eine weitere Trennung der Schutzer- dung (des Gestelles) von der Niederspannungs-Blitzschutz- vorriclttung sei bisher nicht verlangt worden, weil man sie mich dem Stande der Wissenschaft und Technik nicht für notwendig gehalten habe. Es sei überdies auch sehr zweifelhaft, ob damit etwas erreicht würde : stecken die Erdplatten in feuchtem Erdreich, so hätten sie unter sich doch leitende Verbindung und zwar umsomehr, je grösser die Zahl der verlegten Platten sei, weil sie dann in kleinerem Abstande von einander liegen, und bei tro- ckenem Erdreich werde der Wert der Erdverbindung ohne- hin stark vennindert oder fast aufgehoben. Die Verwen- dung von Stangentransformerstationen statt gemauerten Stationen (Häuschen) sei an sich nicht zu beans mden.
6-42 ODnatiOnenreclit. "tn'. da nicht ohne weiteres gesagt werden können, dass letz- tere inbezug auf die hier in Betracht kommende Gefahr betriebssicherer wären als jene. Wollte man Stangentrans- formerstationen allgemein für unzulässig rklären, so würde dies wirtschaftlich so einschneidende Folgen haben, dass abgelegene kleine Orte, einzelne Höfe und Weiler, überhaupt nicht mehr mit Strom versorgt werden könn- ten. Den Kontrollbüchern sei ferner zu entnehmen, dass es auch an Unterhalt und Kontrolle der Aulagen nicht gefehlt habe. Desgleichen fehlten Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Hausinstallation im verbrannten Gebäude Mängel aufgewiesen habe, welche sich in ursächliche Beziehung mit dem Unglücksfall bringen liessen : die Besichtigung in einem benachbarten Gebäude habe sorg- fältige und fachmännische Ausführung ergeben. Licht- bogenbildungen an den Hörnern des Blitzschutzapparates des Transformers, um die es sich bei den gemeldeten Feuererscheinungen gehandelt habe, seien nichts Anor- males; sie ergeben sich als notwendige Folge des bestim- mungsgemässen Funktionierens dieser Apparate bei der Ablenkung vorhandener Ueberspannungen, wie sie gerade im September 1917 wegen der athmosphärischen Ver- hältnisse häufig gewesen seien, . und wiesen auf keine Gefahr hin : es sei deshalb nicht einzusehen, warum die Beklagte sich dadurch zu be"sonderen Vorkehrungen hätte veranlasst sehen sollen. Dasselbe gelte für die Mel- dungen des Wenger über das Durchschmelzen von Siche- rungen, das seinen Grund in durchaus harmlosen Stö- rungen habe haben können. Ferner für den durc4 den Streckenwärter am Brandtage bemerkten Defekt an einem Hochspannungsisolator : noch lange nicht jeder solche sei unmittelbar gefahrdrohend. Auch der hier ent- deckte sei offenbar nicht derart gewesen, dass der Stre-' ckemvärter daraus die Gefahr des Ueberschlagens von Hochspannung oder gar die Folgen, die sich dann da- raus ergeben haben, hätte erkennen können. Nach- dem in den übrigen Teilen des Gebäudes Wenger OUigationenrecht. N° !:l1.
das Licht gebrannt habe, habe auch in dessen Versagen im Stalle kein Hinweis auf eine Gefahr gelegen, die den Streckenwärter hätte veranlassen können und sollen, die Leitung auszuschalten und damit ein ganzes Gebiet mit den an jene angeschlossenen Motoren, Kochappa- raten und dergleichen des Stromes zu berauben. Indem er sich sofort angeschickt habe, den nächst erreichbaren besser gebildeten Beamten, den Kreismonteur zu holen, habe er getan, was unter den vorliegenden Umständen habe verlangt werden können. Zu fordern, dass schon die unter gewöhnlichen Verhältnissen einfachen Verrich- tungen des Streckenwärters nur elektrotechnisch gebil- detenAngestellten übertragen werden dürften, würde aus wirtschaftlichen Gründen zu weitgehen : es müsse genügen, dass solche für gewisse Bezirke in erreichbarer Nähe zur Verfügung stehen, was hier zutreffe. Im vorliegenden Falle sei überdies keineswegs gesagt, dass einem tech- nisch geschulten Beamten die Sachlage so gefährlich er- schienen wäre, um die Ausschaltung des Stroms für die ganze Ortschaft zu verantworten. Das Unglück sei eben nicht zurückzuführen auf eine einzige klar in die Er- scheinung tretende Ursache, deren Folgen hier oder dort sofort hätten erkannt werden können, es handle sich um eine ganze Verkettung unglücklicher Umstände und Zu- fälligkeiten, um einen Fall, wo der elektrische Strom auch bei Anwendung der gebotenen Schutzmassregeln Unheil anzurichten vermöge. B. -Durch Urteil vom 2. Juli 1919 hat darauf der Appellationshof, II. Zivilkammer die Klage abgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt. Die Erwägungen gehen davon aus, dass ein Verschulden der Beklagten in- bezug auf Anlage, Unterhalt und Organisation ihres Werkes oder Auswal1l. Instruktion und Beaufsichtigung ihrer Angestellten nach der Expertise nicht dargetan sei. Ob sie trotzdem als Verursacherin des Brandes dem Ge': schädigten Wenger nach Gesetz ersatzpflichtig gewesen wäre, brauche nicht untersucht zu werden. Da es sich
ObUaatlonenrecbt. N 91. alsdann um einen Fall handeln würde, in dem mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgrunden für denselbell Sehaden haften, komme auf den Rückgriff unter ihnen Art. 51 OR zur Anwendung. Danach habe aber der aWl Vertrag (hier aus der Versicherung) Haftbare in der Regel den Schaden vor demjenigen zu tragen, in dessen Person nur eine Haftung kraft Gesetzesvorschrift ohne vertragliche Verpflichtung und ohne eigene Schuld be- stehe. Besondere GrÜnde von dieser Regel abzuweichen, bestünden hier nicht. Dass die Klägerin selbst ihren An- spruch nicht auf Art. 51 OR, sondern auf eine Abtre- tung des von ihr befriedigten Geschädigten stütze, sei unerheblich, da sie nicht unter Berufung auf diese eine Leistung verlangen könne, welche sie nachher gemäss der erwähnten GesetzesvorS.chrift der Beklagten doch wieder zurückgeben müsste. C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Emmen- thalische Mobiliarversicherungsgesellschaft die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren um Gut- heissung der Klage. Die Beklagte Aktiengesellschaft Bernische Kraftwerke hat Abweisung der Berufung bean- tragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Obligationenreeht. N0 91. in sich schliesst). Sollte die Klägerin nicht zum Ersatze der von ihr an Wenger vergüteten Summe gelangen, so kann der Grund nach dem Gesagten nicht im Mangel des Rechtsübergangs vom Versicherten auf sie, sondern nur darin liegen, dass das Gesetz einen Rückgriff, wie sie ihn mit der Klage ausüben will, unter den vorliegenden Um- ständen nicht zulässt. 2. -Voraussetzung dafür wäre, da die Ersatzpflicht der Klägerin gegenüber Wenger sich ihrerseits auf Vertrag, nämlich auf die von ihr mit dem Genannten abgeschlos- sene Versicherung stützte, entweder, dass derjenige, auf welchen sie Rückgriff nimmt, den Schaden schuldhaft verursacht hätte, oder sofern dies nicht zutrifft und er nur nach Gesetz haftet, dass besondere in den Verhält- nissen des Falles liegerrde Gründe bestehen würden, um diese Haftung dennoch in Abweichung von der Regel der vertraglichen vorgehen zu lassen. Denn nur die eigene schuldhafte, sei es vorsätzliche oder fahrlässige Schadens- stiftung, d. h. der Tatbestand eines Deliktes nach Art. 41 OR und nicht das Zutreffen anderer, ausserdem noch im zweiten Abschnitt des ersten Titels des Gesetzes auf- geführter Haftungstatbestände, welche ein solches ei- genes Verschulden nicht voraussetzen, ist es, was Art. 51, Abs. 2 OR nach seinem klaren Wortlaute unter ( unerlaubter Handlung J) versteht. War es doch u. a. gerade eine jener weiteI.:en, über Art. 41 hinaus- gehenden Vorschriften, die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 OR, welche die Aufstellung der in Art. 51 enthaltenen Rückgriffsordnung veranlasste. Von einer unerlaubten Handlung des Rückgriffsbeklagten selbst lässt sich aber bei juristischen Personen, zu welchen die Beklagte als Aktiengesellschaft gehört, nur sprechen, wenn ein rechtswidriges vorsätzliches oder fahrlässigesTun oder Unterlassen der Organe der Gesellschaft, nicht blos- ser Angestellter vorliegt. Denn nur das Verhalten der Organe gilt nach Art. 55 ZGB als solches der juristischen Person selbst. Eine Haftung derselben für die Verrich- OIIltptioQftredrt. N.!H. 647 tungen von Angestellten besteht nur insoweit, als sie nach Art. 55 OR auch die physische Person trifft. Die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn aus der letzteren Vor- schrift ist aber, wie das Bundesgericht in seiner neueren Praxis stets festgehalten hat, eine reine, durch einen be- stimmt umschriebenen Entlastungsbeweis gemilderte Ver- ursachungshaftung. Es ist dazu kein Verschulden des Geschäftsherrn erforderlich, wie sie andererseits auch nicht durch den Nachweis des Fehlens eines solchen, sond.ern lediglich durch denjenigen der Vornahme der in Art. 55 Abs. 1 vorgesehenen positiven Handlungen beseitigt werden kann. 3. - Im vorliegenden Fall behauptet nun die Klägerin mit Recht nicht, dass die Organe der Beklagten durch eine bestimmte Handlung im eigentlichen Sinne den Schaden herbeigeführt hätte ).. Vielmehr erblickt sie das denselben zur Last fallende Verschulden ausschliesslich in einem Unterlassen, der Versäumung von Vorkehren, die ihnen inbezug auf Anlage, Unterhaltung und Or- gnnisation des Kraftwerkes und auf die Auswahl des Personals zum Schutze Dritter obgelegen hätten. Würde eine solche Versäumnis vorliegen, so müsste in der Tat ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten im Sinne von Art. 51, 41 OR angenommen werden, da die Herstel- lung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes, wie sie im BMrieb eines Elektrizitätswerkes unzweifelhaft liegt, nach einem feststehenden und vom Bundesgericht von jeher anerkannten Grundsatze des ungeschriebenen Rech- tes für den Veranstalter auch die Verpflichtung mit sich bringt, die zur Vermeidung von Schädigungen Dritter ge- botenen Schutzmassregeln zu treffen. Dabei kann es zur Entlastung nicht genügen, dass die angewendeten Mass- nahmen dem in solchen Fällen bisher Ueblichen ent- sprachen: die Vorbeugungspflicht erstreckt sich weiter- gehend auf alles dasjenige, was der Stand der Kennt- nisse zur Zeit des Unfalls inbezug auf das Bestehen der Gefahr selbst und die Möglichkeit ihrer Einschränkung
ObligaUonenrecht. Ne 91. als geboten und angemessen erscheinen liess. Anderer- seits kann auch nicht jede Unterlassung einer theo- retisch vielleicht denkbaren Vorkehr ein Verschulden begründen : die Vorkehr muss auch praktisch ausführbar sein und es dürfen ihre Kosten nicht in einem offenbaren Missverhältnis zur Grösse und Häufigkeit der Gefahr ste- hen, bei dem der Betrieb für die Allgemeinheit sonst nützlicher und wichtiger Unternehmungen wirtschaftlich unmöglich würde. Gilt diese Beschränkung schon bei der Frage, ob ein Schadensereignis als Ausfluns höherer, nicht zu vermeidender Gewalt aufzufassen sei, (AS 39 II S. 107 ff.), so muss sie in noch höherem Masse hier zutreffen, wo es sich" darum handelt, ob die Versäumung einer be- stimmten Massnahme dem Unterlassenden zum Verschul- den anzurechnen sei. Von diesen Gesichtspunkten aus ist denn auch die VorinstaHZ, wie ihre Fragestellung an die Experten zeigt, an die Beurteilung des Falles heran- getreten. Wenn sie dabei schliesslich zum Ergebnis ge- langt ist, dass ein Verschulden der Beklagten nicht vor liege, so stützt sie sich dafür nicht etwa auf eine von der vorstehenden abweichende Auffassung des Verschuldens- begriffes, sondern auf die einlässlich begründete Erklä- rung der Sachverständigen, daSs. die angewendeten Schutzvorkehrungen in allen Teilen dem Stande der Wissenschaft und Technik zur Zeit des Brandausbruches entsprochen und genügt hätten und dass auch Unterhalt und Kontrolle der Anlagen regelmässig und in ausreichen- dem Masse erfolgt seien. Darin liegt aber eine Feststel- lung tatsächlicher Natur, die, weil sie den Akten nicht widerspricht, für das Bundesgericht verbindlich ist. Ein Rechtsirrtum fällt dabei nicht in Betracht. Die Aus- führungen der Klägerin über angeblich versäumte Mass- regeln sind von den Experten nicht übersehen, sondern einlässlich behandelt, aber mit der Begründung zurück- gewiesen worden, dass es sich um Vorkehrungen handle, die entweder die Verwirklichung der in Betracht kommen- den Gefahr nicht zu verhüten imstande gewesen wären
oder die man nach dem damaligen Stande der Erfahrung nicht gekannt oder für überflüssig gehalten habe, Fest- stellungen, bei denen es nach dem Gesagten für das Bun- desgericht sein Bewenden haben muss. Das gilt insbeson- dere auch hinsichtlich der fehlenden Trennung der Erdung des Eisengestelles des Transformers von derjenigen des sekundären Blitzschutzapparates, hinsichtlich deren im Gutachten nicht nur auseinandergesetzt wird, dass ihr Wert ein problematischer wäre, sondern dass man auf ihre allfällige Wünschbarkeit erst durch das Auftreten ex- zeptioneller Schadensfälle wie des vorliegenden in neue- ster Zeit auf:qJ.erksam geworden sei und früher nicht daran gedacht habe. Desgleichen kann der Beklagten aus der Verwendung eines technisch nicht vorgebildeten Streckenwärters kein Vorwurf gemacht werden, nachdem andererseits feststeht, dass daneben für die Möglichkeit jederzeitiger sachverständiger Ueberwachung und Kon- trolle des Leitungsnetzes durch Bestellung besonderer Kreismonteure für je einen nicht zu grossen Bezirk gesorgt worden ist. Andere Momente, welche einen Mangel der Beklagten an Sorgfalt hinsichtlich deI' Ausw.akl;. Beauf ... sich und Iftst-rukti n ihres PefS9:na1s eIgebtm. wiir- den, mut aber. V m der Klä'g nicltt. WGI'Gen. Das Veftiegeft emeII s li Twti ",mg des . Schaden dUFdi die BeIllitgte im-Sinne-VaB' Art 5,. Abs. , 41 OR ist deshalb mit dem angefochtenen Urteile zu verneinen. 4. - Ob aber die Beklagte nicht gleichwohl trotz Feh- lens dieses Erfordernisses nach Gesetz den Brandbeschä- digten Wenger haftbar gewesen wäre, ist nicht zu unter- suchen. Da es sich dabei bloss um eine Zufallshaftung handeln könnte, liesse sich daraus ein Rückgriffsrecht der Klägerin nur ableiten, wenn die Anwendung der gesetz- lichen Regel, wonach die Haftung aus Vertrag derjenigen aus Gesetz ohne Verschulden vorgeht, hier aus Erwä- gungen besonderer Art der Billigkeit zuwiderlaufen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Aus der Entstehungs-
geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei der Festsetzung der vorgehenden Haftung des aus Vertrag
Ersatzpflichtigen vorab an den Fall der Versicherung gegen das eingetretene Schadensereignis durch den Ge- schädigten gedacht hat. Der Grundsatz, dass es der Bil- ligkeit entspreche, den Versicherer den Schaden vor dem nicht schuldhaft handelnden Täter tragen zu lassen, ist denn vom Bundesgerichte auch schon unter der Herrschaft des alten OR in einem anderen Zusammenhange, inbezug auf die in Art. 58 alt, nunmehr Art. 54 neu OR ausnahms- weise zugelassene Haftbarmachung eines nicht zurech- nungsfähigen Schadensstifters ausgesprochen worden (AS
II S. 327). Dass es sich hier um eine Versicherungs- genossenschaft auf Gegenseitigkeit handelt, ist unerheb- lich, weil es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskommt, ob der Versicherte seine Gegenleistungen für die Ver- sicherung in Form einer eigentlichen Prämie oder von Mitgliederbeiträgen entrichtet. Auch die letzteren müssen natürlich bei richtigem Geschäftsbetrieb nach versiche- rungstechnischen Grundsätzen in einer dem vor aus- be re c h ne t e n Umfang des Gesamtrisikos entsprechenden Höhe bemessen werden; es kann deshalb nicht gesagt werden, dass bei Aussehluss des R ückgriUs ,des Versiehe- rersauf den Schadensverursacher ein Teil des Schadens im Erfolge auf den Geschädigten abgewälzt werde, ganz abgesehen davon, dass eine dadurch veranlasste Erhöhung der Beiträge natürlich nicht aUf diesem allein lasten blei- ben, sondern sich auf alle Versicherten verteilen würde. Sonstige Gründe, welche eine Ausnahme von der gesetz- lichen Reihenfolge der Haftung begründen könnten, sind aber nicht ersichtlich und auch nicht namhaft gemacht worden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap- pellationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom 2. Juli 1919 bestätigt. OtilfptiolleMed!tt. pp ft. 92. 'arieU 4er I. ZivUabieUung vom 8. Delnber 1919 i. S. EiBert!pnosaeuchaft Ob,rburg gegen Burkhardt. Käserei.en()8Senschaft: Teilweise Libe r i e run g d e fAn t eil s ehe i n e. N-a c h z a h I u n- gen k(Snnen nUf gleichmässig von allen, nicht aber von einem einzelnen, ausscheidenden Genossenschafter yerlangt werd.n. -Fr e t e sAu s tri t t s r e c h t. Vertrags aus- legung. -pnlulässige Erschwerung des Austrittes, wenn die Statuten den zufolge Verkaufs des Heimwesens Aus- scheidenden verpflichten, die Mitgliedseh"" dem Käufet zu überbinden. Art. 684 OR. A. -t te Neue Käsereigenossenschaft Oberburg wurde am . August 1908 gegründet. Sie bezweckt bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen der Genossensch,uter produzierten Milch durch den Betrieb einer Käserei. Aus den Statuten ist hervorzuheben: . Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern und sodann jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten, wenn nicht 10 Monate vor Ablauf der 10-jährigen Frist ihre Auflösung beschlossen wird (I 3). In die Genossen- schaft können jederzeit neue Mitglieder, die Anteilscheine übernehmen. durch Genossenschaftsbeschlusa aufgenom- men werden ( 4). Der Austritt kanft. erlolgeB, jeweik auf Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober), unter .Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs- frist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des 3 aber nur gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-). Durch Veräusserung der Liegenschaften eines Mit- gliedes, infolgedessen seine Milchlieferung aufhören muss, erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss der laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer jedoch den Käufer der Liegenschaft an seiner' Stelle als Mitglied einzutreten und zur Uebernahme der An- teilscheine des Verkäufers ( 11) verpflichten soll, unter Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung ( 7). Die Genossenschafter haben die Milch ihrer sämt-