Art. 684 OR; free withdrawal from the cooperative and admissibility of transfer obligations upon sale of a farm; capital calls for unpaid cooperative shares. A bylaw provision that makes withdrawal dependent on finding a buyer willing to assume membership constitutes a substantial and therefore invalid restriction of the statutory right to exit. A special contractual exit arrangement tied to the member’s status as tenant lapses when that status ceases and the member becomes owner. Unpaid cooperative capital may not be called up selectively against a single member; absent contrary statutory authorization, a later capital call requires equal treatment of all members. Damages for failure to transfer membership require culpable breach; such fault is not established where transfer was primarily in the member’s own interest and the subsequent resale made transfer unlikely (consid. 2-5).
geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei der Festsetzung der vorgehenden Haftung des aus Vertrag Ersatzpflichtigen vorab an den Fall der Versicherung gegen das eingetretene Schadensereignis durch den Ge- schädigten gedacht hat. Der Grundsatz, dass es der Bil- ligkeit entspreche, den Versicherer den Schaden vor dem nicht schuldhaft handelnden Täter tragen zu lassen, ist denn vom Bundesgerichte auch schon unter der Herrschaft des alten OR in einem anderen Zusammenhange, inbezug auf die in Art. 58 alt, nunmehr Art. 54 neu OR ausnahms- weise zugelassene Haftbarmachung eines nicht zurech- nungsfähigen Schadensstifters ausgesprochen worden (AS
II S. 327). Dass es sich hier um eine Versicherungs- genossenschaft auf Gegenseitigkeit handelt, ist unerheb- lich, weil es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskommt, ob der Versicherte seine Gegenleistungen für die Ver- sicherung in Form einer eigentlichen Prämie oder von Mitgliederbeiträgen entrichtet. Auch die letzteren müssen natürlich bei richtigem Geschäftsbetrieb nach versiehe- rungstechnischen Grundsätzen in einer dem vor a u s- be re c h n e t e n Umfang des Gesamtrisikos entsprechenden Höhe bemessen werdnn; es kann deshalb nicht gesagt werden, dass bei AusschlUss des Rückgriffs.-des Versiehe- rers auf den Schadensverursacher ein Teil des Schadens im Erfolge auf den Geschädigten abgewälzt werde, ganz abgesehen davon, dass eine dadurch veranlasste Erhöhung der Beiträge natürlich nicht auf diesem allein lasten blei- ben, sondern sich auf alle Versicherten verteilen würde. Sonstige Gründe, welche eine Ausnahme von der gesetz- lichen Reihenfolge der Haftung begründen könnten, sind aber nicht ersichtlich und auch nicht namhaft gemacht worden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap- pellationshofes des Kantons Bern 11. Zivilkammer vom 2. Juli 1919 bestätigt. 92. 'O'rttn der I. Zivilabteilung vom B. Denmbtr 1919 i. S. Eäatrtlsanoas8nachaft Ob.rburg gegen Bvkha.r4t. KäsereilenOlsenschaft: Teilweise Libe- r i e l' u n g d e A n t eil s ehe i n e. N-a c h z a h I u n- gen ltijnnen nur gleichmässlg VQn allen, nicht aber von einem einz,Inen, ausscheidenden Genossenschafter yerlangt werd.n. -F l' eie!! Aus t r 1 t t s r e c h t. Vertragsaus M legung. -lhuullissige Erschwerung des Austrittes, wenn die Statuten den zufolge Verkaufs des Heimwesens Aus- scheidenden verpflichten, die Mitgliedsch'lft dU Käufet zu überbinden. Art. 684 OR. A. --Die Neu.e Käsereigenossenschaft Oberburg wurde am 8. August 1908 gegründet. Sie bezweckt bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen der Genossenschafter produzierten Milch durch den Betrieb einer Käserei. Aus den Statuten ist hervorzuheben: Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern und sodann jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten, wenn nicht 10 Monate vor Ablauf der 10-jährigen Frist ihre Auflösung beschlossen wird (I 3). In die Genossen- schaft können jederzeit neue Mitglieder, die Anteilscheine übemelu;nen, durch Genossenschaftsbeschlusa aufgenom- men werden ( 4). Der Austritt kann eFfolgell, jeweik auf Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober), unter .Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs- frist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des 13 aber nur gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-). Durch Veräusserung der Liegenschaften eines Mit- gliedes, infolgedessen seine Milchlieferung aufhören muss, erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss der laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer jedoch 'den Käufer der Liegenschaft an seiner Stelle als Mitglied einzutreten und zur Uebernahme der An- teilscheine des Verkäufers ( 11) verpflichten soll, unter Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung)l ( 7). Die Genossenschafter haben die Milch ihrer sämt-
lichen Kühe in die Käserei der Genossenschaft abzu- liefern, immerhin unter' Vorbehalt ihres Eigenbedarfs ( 9). Jede persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen ( 10). Die Anteilscheine (Nominal- betrag Fr. 200.-) werden von den Mitgliedern zur Zahlung übernommen. Die Einzahlungen haben nach und nach je nach Bedürfnis, auf jeweiligen Genossenschafts- beschluss ... zu erfolgenn ( 11). Eine Zession der Anteil- scheine kann nur an Genossenschafter und nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversamm- lung erfolgen. Der klägerischen Genossenschaft gehörte von Anbeginn auch der Beklagte Burkhardt, damals Pächter des zirka
Juchart Acker-und Wiesland umfassenden Bichsel- hofes, an. Er übernahm 10 Anteilscheine, an die er Fr. 1750. einbezahlt hat. Seine Stellung zur Klägerin wurde durch eine Abmachung (vom 17. September 1908) in verschiedenen Punkten besonders geregelt: Die Käsernig.esenschaft Oberburg verpflichtet sich nun hier- mit für den Fall Joh. Burkhardt das gegenwärtig innehabende Pachtgut bei Wwe. Bichselaufgeben mü . llezw.dass ;ihm ,solches entzogen :w.iirde mid l) ,er infolgedessen oder aus andern 'Grunden verliindert res17 in die. Unmöglichkeit versetzt werden sollte in der Gesellschaft zu verbleiben und daher seinen Aus- tritt nehmen müsste, dem Johann Butkhardt den AllStritt jederzeit auf den Ablauf des jeweiligen Rech- mmgsjahres zu gestatten ohne Auferlegung der sta- tutarlsch für vorzeitigen Austritt vorgesehenen Conv. Entschädigung; ebenso wird die Gesellschaft ihm bezw. seinen Angehörigen den auf den übernoIIUllenen J) Anteilscheinen in die Genossenschaftskasse einbezahl- ten Betrag mit beziehendem Zins a 4 % vom Austritt an gegen Rückabtretung der Anteilscheine zu vergü- ten. Durch Kaufvertrag vom 24. Oktober 1910 erwarb der Beklagte das Bichselheimwesen zu Eigentum, verkaufte ObJigationenrecht. Ne 92. es aber schon am 8. Dezember 1910 weiter an ein Käufer- konsortium. Er blieb dann noch bis zum 25. März 1912 als Pächter auf dem Hof, worauf die Käufer die ledig- lich zu Spekulationszwecken erworbene Liegenschaft in 9 Teile zerstückelt weiter veräusserten. Seit dem Abzug des Beklagten hörte die Milchlieferung vom Bichselhof an die Klägerin auf. Am 20. August 1912 erklärte der Beklagte den Austritt aus der Genossen- schaft auf den 31. Oktober 1912 und forderte die Klä- gerin auf, sich mit ihm über die Rückzahlung der ein- bezahlten Fr. 1750.-abzufinden. Die Genossenschaft beschloss jedoch in ihrer Generalversammlung. vom 23. August"1912, nicht auf diese Bedingungen einzu- treten und die ganze Sache einem Anwalt zu über- geben mit dem Auftrag, vom Beklagten Nachzahlung der auf den Anteilscheinen noch ausstehenden Fr. 250.- und Entrichtung einer Schadenersatzsumme wegen Nicht- überbindung der Milchlieferungspflicht an die Käufer des Bichselhofes zu verlangen. B. -Am 30. März 1917 klagte die Genossenschaft, auf Nachzahlung der Fr. 250.-und Entrichtung einer Ent- schädigung von Fr. 35000.-, bezw. einer vom Gericht festzusetzenden Summe. Sie hat zur Begründung dieser Klage im wesentlichen vorgebracht: Die Pflicht zur Einzahlung der Fr. 250.-sei durch den Generalversamm- lungsbeschluss vom 23. August 1912 gemäss 11 der Statuten begründet worden. Die Schadenersatzforderung sodann stütze sich auf 7 der Statuten. Durch die käuf- fliehe Uebernahme des Bichselhofes am 24. Oktober 1910 sei die mit dem Beklagten getroffene besondere Abma- chung, weil nur für ihn als Pächter gültig, dahingefallen. Infolgedessen sei der Beklagte insbesondere verpflichtet gewesen, seinen Käufern die Anteilscheine und damit die Pflicht zu überbinden, in Zukunft die Milch an die Klägerin zu liefern. Zu einer solchen Ueberbindung habe der Beklagte nicht einmal einen Versuch gemacht. Infolge des Ausbleibens der Milch vom Bichselhof sei
Obllgatlonenreeht. N0 92. , der Klägerin ein Schaden im eingeklagten Umfang erwachsen. Sie habe namentlich im Hinblick auf die Milchproduktion des Bichselhofes, die in den Jahren 1909 bis 1911 durchschnittlich im Sommer 22843 kg. und im Winter 14320 kg. betragen, Aufwendungen gemacht (ein Käsereigebäude erstellt, Maschinen angeschafft etc.) welche sie sonst unterlassen hätte. Der Beklagte führte demgegenüber aus : Die Klägerin sei gemäss Art. 82 OR nicht berechtigt, die Nachzahlung der Fr. 250.-zu verlangen, weil sie ihm die Aushingabe der bereits liberierten 8 und der durch die Fr. 250.-noch gänzlich zu liberierenden 2 Anteilscheine nie angeboten, also selbst den Vertrag nicht erfüllt habe. Sodann berief er sich auf die Abmachung vom 17. September 1908, die ihm das freie Austrittsrecht und den Anspruch auf Rückgabe der einbezahlten Beträge sichere. Zudem habe er nach dem Weiterverkauf des Bichselhofes den Pachtvertrag wieder aufgenommen, nach dessen Been- digung aber sei ihm die Abtretung der Anteilscheine an die Käufer, da diese den Hof haben zerstückeln wollen, , unmöglich gewnen. Ferner sei 7 der Statuten gemäss Art. 684 und 20 OR als eine unzulässige Einschrän- lmng dea Austrittil'echtes der Genossenschafter nichtig '8clIliesslich WeFde bestritten, dass durch -den Austritt der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden, eventuell dau dieser SchadeD. so gross .sei, wie die Klägerin gel- tend mache. Widerklage'ftise verlangte der Beklagte unter Berufung auf die Abmachung vom 17. Oktober 1908 die bereits einbezahlten Fr. 1750.-eventuell die 8 liberierten Anteilscheine heraus. C. -Mit Urteil vom 25. Februar 1919 hat der bernische Appellationshof das erste Klagebegehren (hetr. die Fr. 250) abgewiesen, die Schadenersatzforderung im Betrage von 300 Fr. zugesprochen und endlich die Widerklage-, forderung in vollem Umfange als unbegründet erklärt. Das Gericht hat angenommen, die Abmachung vom 17. Sept. 1908. habe nur so lange Gültigkeit gehabt,
als der Beklagte sich. als Pächter in unselbständiger Stellung befunden. Mit dem Ankauf der liegenschaft lurch den Beklagten sei die Vereinbarung dahingefallen und der Beklagte sei in die Stellung eines ordentlichen Genossenschafters getreten. Der Anspruch auf Nach- znlung der 50 Fr. sei unbewündet, weil die Statuten eine solche achzahlungspflicht für den Fall des Aus- trittes eines Genossenschafters nicht vorsehen. Anderseits aber könne aunh der Beklagte die 1150 Fr. nicht zurück- fordern, Die Sclladenersatzforderung der Klägerin falle dahin, weil dje vQn der Klägerin angerufene Statuten- bestimmung. durch welche die Pflicht zur Ueberbindung der Anteilscheine aufgestellt wurde, eine nach Art. 684 OR unzulässige 'Beschränkung des freien Austrittsrechtes darstelle. Dagegen müsse der Beklagte die Klägerin entschädigen, weil r die sechsmonatlicre Kündigungsfrist nicht eingehmten. und zwar sei hiefür ein Betrag von 300 Fr. angemessf;ln. . D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru- fung an das Bundesgericht ergriffen. Sie bea.ntragt, es seien ihr die 250 Fr. zuzusprechen, und e sei sodann der ihr von der Vorinstanz zuerkannte Schadenersatz- betrag angemesnn JOu erhöhen. Das Jl.lndesgenicht zieht in Erwiigung:
noch restierenden 250 Fr. verpflichtet sei, ist daher in erster Linie massgebend, ob ein entsprechendnr Gen senschaftsbeschluss vorliege. Die Klägerin bejaht dies unter Verweis' auf die Schlussnahme ihrer Generalver- sammlung vom 23. August .1912. . . Das Protokoll dieser Versammlung zeIgt allerdmgs. dass der Vertreter der Klägerin beauftragt wurde, den Beklagten zur Zahlung der 250 Fr. aufzufordern. Allein dieser Beschluss entspricht zweifellos den an ihn zu stel- lenden Anforderungen nicht. Eine nachträgliche Einfor- derung des noch nicht völlig eingezahlten Genossen- schaftskapitals, kann nicht in der Form geschehen. dass nur einzelne Genossenschafter zur Nachzahlung verhalten werden. Durch ein solches Vorgehen Würden die ein- zelnen Genossenschafter. in ganz verschiedener Weise belastet. Nun hat aber mangels abweichender Bestim- mungen der Statuten jeder Genossenschafter das Recht, gleich behandelt zu werden, wie die annern. Er braucht sich daher eine einseitige Belastung rucht gefallen zu lassen. Die Klägerin müsste sich also, um ihren Anspruch gegen den Beklagten zu begründen, auf einen General- versammlungsbeschluss berufen können, der alle Ge- nossenschafter gleichmässig zur vollen Uberierung ihrer Anteile verpflichten würde. Hienu ist sie nicht imstande. 3. --. Der Schadenersatzforderung aus der Nicht- überbindung der Mitgliedschaft auf die Käufer hat der Beklagte in erster Linie entgegengehalten, die Abmachu?g vom 17. September 1908 habe ihn jederzeit zum Austntt berechtigt. . . Diese Einwendung ist mit der Vorinstanz, und 1m wesentlichen aus den von .ihr angeführten Gründen zu- rückzuweisen. Durch die Unterzeichnung der Statuten und die Ueber- nahme der Anteile hat der Beklagte sich grundsätzlich den Bestimmungen unterworfen, die für die Genossen- schafter im allgemeinen galten. Allerdings wurde ihm eine Sonderstellung eingeräumt, allein nur mit Rücksicht
auf seine unselbständige Stellung als Pächter. Die Organe der Klägerin wollten dem Umstande Rücksicht tragen, dass der Beklagte. möglicherweise aus von seiner Ent- schliessung unabhängigen Gründen, zum Abzug von seinem Pachtgut genötigt werden konnte. Deswegen woll- ten sie ihn für einen solchen Fall von der Bestimmung der Statuten betreffend die Uebertragung der Anteil- scheine bnrnien und es ihm anderseits ermöglichen, wieder zu seinem einbezahlten Gelde zu kommen. Dem- entsprechend wurde denn auch dem Beklagten der freie Austritt auf Ende des Rechnungsjahres nicht unbedingt, sondern nur für den Fall gewährleistet, dass er gen ö- t i g t werde die Pacht aufzugeben, d. h. für den Fall, dass er ( das gegenwärtig innehabende Pachtgut bei Wwe. Bichsel aufgeben m ü s se, bezw. dass ihm solches e n t zog e n würde und er infolgedessen, oder aus an- dern Gründen ver hin der t, resp. in die Unmöglich- keit ver set z t werden sollte, in der Genossenschaft zu verbleiben lWd daher seinen Austritt nehmen m ü s s t e. Wäre der Beklagte damals schon Eigentümer gewesen, so hätte er diese Sonderstellung nicht erlangt. Die üb- ;qgen . Genossenschafter hätten ihm insbesondere das ronen selber nach Gesetz und Statuten nicht zustehende Recht nicht eingeräumt, seine Einzahlungen zurückzu- verlangen. Geht man aber davon aus, dass der Beklagte Mitglied der Genossenschaft geworden ist, und dass seine besondere Behandlung nur auf seine Stellung als Pächter zurückgeführt werden muss, so ergibt sich ohne weiteres, dass die streitige Abmachung nur Gültigkeit haben konnte, solange diese besonderen Verhältnisse andauerten. Danach konnte die Abmachung vom 17. September 1908 beim Austritt des Beklagten nicht mehr in Betracht fallen. Vielmehr musste auch auf ihn 7 c der Statuten, der die Genossenschafter verpflichtet, bei einem allfälligen Verkauf ihrer Heimwesen dem Käufer die Mitgliedschaft zu überbinden, Anwendung finden. 4. -Der Beklagte hat jedoch geltend gemacht, diese
658 Obllnenrecbt. N° 92. Statutenbestimmung sei u.nverbindlich, weil ihr Art. 684 OR entgegenstehe. Auch in dieser Hinsicht ist der Vor- instanz benustimmen. Nach Art. 684 steht jedem GenOSienschafter der Aus- tritt frei, und es dilrfen die Statuten kein Verbot des Aus- trittes enthalten. Dagegen ist nach Abs. 3 dieses Artikels die Ansetzung einer Kündigungsfrist gestattet. Hieraus hat die Rechtsprechung den Schluss ogen, es sei nicht nur ein absolutes Verbot aus der Genossenschaft auszutreten, sondern auch jede erhebliche Erschwerung des Austrittes, sofern sie nicht durch den Genossen- schaftszweek geradezu vorausgesetzt werde, oder nur in der Aufstellung einer angemessenen Kündigungs- frist bestehe, als ungültig zu. betrachten (V gl. AS 37 II S. 420, Verbot jeder Auntrittsgebühr, ferner ZBJV 49 . S. 283, 51 S. 616). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Der Anspruch auf freien Austritt ist eine Eigentümlich- keit des Genossenschaftsrechtes. Sie ergibt sich, aus dem ursprünglich rein persönlichen Charakter dieses Insti- tutes. Das Gesetz ist übrigens in dieser Hinsicht klar. Zwar spricht es nur von einem Verbot, nicht aber auch von El"ichwerungen de Austrittes. Allein jede Erschwe- rung enthält auch ein Verbo den Befehl etwas nicht zu ttm, ansonst den Uebertretnr ein Nachteil treffen solle. Da. dies die Meinung des ,(Jesetzgebers war, er- gibt sich udem achon daraus, dass er eine Emchwerung ausdrücneh gestl ttete (die 'Ansetzung einer Kündi- ungspflicht). Hieau war er nur genötigt, weil er eben unter -unzulässiges Verbot des Austrittes -auch itde Erschwerung verstand. In der Bestimmung des 7c der Statuten der Klä- geiin nun liegt zweifellos eine, und zwar eine erhebliche Erschwerung des Austrittes. Der Genossenschafter, der wegen der Veräusserung seiner Liegenschaften austreten will, hat dafür zu sorgen, das:. er einen Käufer findet, wel- cher -sich bereit erklärt, in die Genossenschaft einzu- treten und die Anteilscheine des Austretenden zu über-
nehmen. Hierin kann unter Umständen eine sehr weit- gehende Behinderung dieses Genossenschafters liegen. Ferner muss damit gerechnet werden, dass ein Grund- stück durch den Käufer einen ganz anderen Zweck zugeführt wird, der die weitere Inanspruchnahme für die Genossenschaft ausschliesst (Verkauf zur Ueber- bauung). Daneben besteht allerdings auch die Möglich- keit einer Ueberbindung, die dem Veräusserer keinerlei Schwierigkeiten macht. Das ist jedoch gleichgültig. Der Richter hat nicht zu untersuchen, ob sich im einzelnen Fall aus der betreffenden Statutenbestimmung eine solche Erschwerung ergibt oder nicht. Massgebend muss sein, ob sie allgemein geeignet ist, die Bewegungsfreiheit des betreffenden Genossenschafters zu beschränken, will doch das Gesetz nach seiner allgemeinen Fassung dem Genossenschafter auf jeden Fall diese Bewegungsfreiheit wahren. Die Klägerin hätte den gleichmässigen Gang des Ge- schäftsbetriebes, an dem jede Genossenschaft ihrer Art naturgemäss ein erhebliches Interesse hat, auf anderem Wege erreichen können. Ob durch Abschluss von, nicht von der Mitgliedschaft abhängigen Milchlieferungsver- trägen oder durch Erricntungeiner -Grundlast im Sinne des Art. 782 ZGB, muss dahingestellt bleiben. 5. -Wenn aber auch 7 der Statuten den Beklagten verpflichtet hätte, so könnte die Klage doch nicht gut- geheissen werden. Der Beklagte hatte selber das grösste Interesse an der Ueberbindung der Mitgliedschaft, weil er nur so die einbezahlten 1750 Fr. wieder zurückbekom- men konnte. Denn weder Gesetz noch Statuten sehen für den Fall des Austrittes ein Recht auf Rückforderung val'. Anderseits spricht gegen die Wahrscheinlichkeit einer Ueberbindungsmöglichkeit die Tatsache, dass der Bich- selhof zu Spekulationszwecken zerstückelt wurde. Unter diesen Umständen kann dem Beklagten die Nichtüber- bindung der Anteilscheine nicht als schuldhafte Vertrags- verletzung angerechnet werden. Nur eine solche ver-
Obligationenreeht. No 9it. möchte aber nach allgemeinen Grundsätzen . seine' Scha- denersatzpflicht zu begründen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap- pellationshofes des Kantons Bern vom 9. Juli 1919 bestätigt. 93. Anszug aus d.em t1rteUe der Il Zivila.bteilung vom 11. Dezember 1919 i. S. Xniep gegen Schind.ler. Preisminderungsklage beim. GrUndstück-(Gebäude-) Kauf. Begriff des Minderwerts im Sinne von Art. 205-OR. Ma,ss- gebend ist der Zeitpunkt des Gefahrsübergaugs, d. h. wie- viel die Sache damalS infolge der Mängel gegenüber dem mangelfreien Zustande weniger wert gewesen wäre. Unzu- läSsigkeit eines Zuschlags zu der so ermittelten Summe, weil die Hebung der Mängel heute, nach der endgiltigen Feststel- lung im Prozesse gegenüber der Besueitmlg-des Verkäufers einen grösseren Aufwand erfordern würde. Baumeister Kniep in Luzern'1iat'fe den KlägeFIlc und Karl Schindler ein im Rohbau erstelltes Hotel- gebäude in Luzern verkauft, mit' der Verpflichtung, den Innenausbau nach bestimmten Anforderungen vor der Fertigung noch vorzunehmen. -In der Folge belangten ihn die Käufer auf Zahlung von 90,000 Fr. als Preis- minderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung I), weil e Ausführung der Baute niCht den gegebenen Zu- sicherungen entspreche und eine Reihe den Wert und die Tauglichkeit des Gebäudes zum Hotelbetrieb herab- mindernder Mängel aufweise. Durch die von den kanto- nalen Instanzen erhobenen Expertisen wurde in der Tat das Vorhandensein einer Anzahl von Gewährsmängeln festgesteUt. Als Masstab für die Feststellung des Minder- werts wurden dabei im Einverständniss der Parteien Obligationenrecht N° 93.
die Auslagen betrachtet, welche die Hebung der Mängel erfordern würde, wobei die Experten deren Betrag in erster Linie nach den Verhältnissen zur Zeit des Kaufes (Frühjahr 1912) berechneten, sodann aber beifügten, dass heute, im Jahre 1918 wegen der eingetretenen Verteuerung aller Löhne und Materialien dafür mindestens 60 % mehr gerechnet werden müssten. Während die zweite kantonale Instanz darauf den Klägern neben dem auf die Zeit des vertraglichen Uebernahmetermins (Art. 220 OR) berech- neten Minderwerte auch jenen Zuschlag zusprach, strich das Bundesgericht auf Berufung des. Beklagten diese Post. Gründe: ( Dagegen wird der sog. Teuerungszuschlag von 60 0/0 wie ihn das angefochtene Urteil im Anschluss an die Ausführungen der Oberexperten zugebilligt hat, vom Beklagten mit Recht angefochten und ist zu streichen. Da der Verkäufer seiner Vertragspflicht genügt, wenn sich die Kaufsache im Zeitpunkte des' Gefahrsübergangs in vertragsgemässem Zustande befand, wenn er also dem Käufer .durch deren Uebergabe den Wert verschafft, den sie unter dieser Voraussetzung in jenem Zeitpunkte hatte, kann auch nur jener Moment und nicht irgend ein späterer Tenn für die Bestimmung des Minderwerts wegen Mängeln im Sinne von Art. 205 OR massgebend sein. ßs ist zu ermitteln, um wieviel die Sache damals infolge der Mängel gegenüber dem mangelfreien Zustande weniger wert gewesen wäre. Nur in diesem Verhältnis kann eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangt werden. (OSER zu Art. 205 OR Nr. V.) Daran ändert die Tatsache nichts, dass unter Vorbehalt der rechtzeitigen Rüge die Minderung innert der Frist der Art. 210, 219 OR auch wegen erst später erkennbar gewordener, aber von Anfang an vorhanden gewesener Mängel verlangt werden kann. Die fraglichen Fristen bestimmen nur den Zeitraum, binnen dessen ein Mangel, um überhaupt berücksichtigt werden zu können, geltend gemacht werden muss. Der Inhalt des Gewährleistungsanspruchs an sich wird da-