Art. 128 Ziff. 1 OR; periodical payments and limitation; Art. 105 OR inapplicable to default on money debts. Yearly license fees payable under a license agreement are periodic performances within the meaning of Art. 128 no. 1 OR when they recur regularly on the same contractual basis and are economically akin to rent for a usable right (consid. 1). Where the claim falls due more than five years before the action is brought, it is time-barred absent a substantiated interruption. Art. 105 OR governs only delay in paying capital interest and cannot be extended to the default of a principal money debt; default interest on such a debt runs from maturity, not merely from commencement of proceedings (consid. 4).
Internationale Uebereinkommen. N° 96. Rechte aus den betreffenden Frachtbriefen abgetreten hat, nimmt nun den Standpunkt ein, dass die Beklagte nur diejenigen Frankenbeträge hätte erheben dürfen, die sich bei Umrechnung der Lirebeträge zum Tageskurs in Schweizerfranken ergeben hätten. Die bei Zugrundele- gung des durchschnittlichen Lirekurses von 77,8 angeb- lich zu viel geleisteten 4157 Fr. 87 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 23. März 1916 fordert er mit der vorliegenden Klage von der Beklagten zurück. C. -Durch Urteil vom 6. Februar 1919 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gänzlich abgewiesen. ' D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf Gutheissung der Klage im vollen Um-' fange, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Anordnung eines Beweisverfahrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nisses zwischen dem Absender und der Versandbahn be- stritten. Die Ausführungen der Beklagten, dass nur der Absender zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Einziehungsmandat berechtigt sei, und das Zitat aus GERSTNER, Komm. z. 1. Ü. S. 232 f. Ziff. 4 treffen wohl für den in Art. 13 Abs. 4 1. Ü. geregelten Spezialfall der Ablieferung des Gutes 0 h n e Einziehung der Nach- nahme zu : alsdann hat die Eisenbahn den entstandenen Schaden bis zum Nachnahmebetrag dem Ab sen der zu ersetzen. Ist dagegen die Nachnahme vom Empfänger eingelöst worden, so ist selbstverständlich nur er zur Rückforderu.ng eines zu viel erhobenen Betrages befugt. Die Passivlegitimation der Beklagten sodann folgt aus Art. 27 Abs. 3 1. Ü, welcher, wie Art. 26, nicht nur für den Frachtvertrag im engeren Sinn, sondern auch für das damit verbundene Inkassomandat gilt. Danach hat der Kläger die Wahl, die erste Bahn, oder diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder endlich diejenige zu belangen, auf deren Be- triebsstrecke der Schaden sich ereignet hat. 3. -Der in Art. 12 Abs. 4 1. Ü. vorgesehene Rückfor- derungsanspruch setzt voraus: entweder, dass der Tarif unrichtig angewendet worden ist, oder dass bei der Fest- setzurig der Frachtgelder und Gebühren Rechnungsfehler vorgekommen sind. Dass man es hier nicht mit einem solchen Fehler zu tun hat, hat schon die Vorinstanz überzeugend dargetan, und es kann einfach auf ihre Argumentation verwiesen werden. Es frägt sich aber, ob nicht die erste Voraussetzung -unrichtige Anwendung des Tarifs -erfüllt sei. Wenn nun zwar zuzugeben ist, dass der Streit sich nicht um Tarifansätze dreht, so darf immerhin der Ausdruck Tarif dahin ausgelegt werden. dass in einem weiteren Sinne auch die in. den internat. Gütertarifen enthaltenen reglementarischen Bestimmun- gen darunter fallen, woraus folgt, dass die unrichtige Anwendung einer solchen Bestimmung ebenfalls einen Rückforderungsanspruch begründen kann. Nun weist der
Internationale UeDllcllinkommen. N0 96. schweizerisch-italienische Gütertarif in Teil I Abteilung A eine ganze Reihe solcher reglementarischer Bestim- mungen auf, insbesondere folgende Zusatzbestimmung (4) zu Art. 13 I. Ü. : Die Nachnahme ist im Frachtbrief in Franken auszudrücken. Hieraus, aus der Znsatz- bestimmung 3 zu Art. 12, wonach die den schweizer. Verwaltungen gebührenden Transporttaxen und Neben- gebühren und die Beträge für die das Gut belastenden Nachnahmen dieser Verwaltungen auf Sendungen im direkten Verkehr in Italien in Franken-Goldwährung erhoben werden, sowie aus der Vorschrift in Art. 12 der bei den Akten liegenden InstrUktion für das Rechnungs- wesen der Grenzstationen, dass die Abschlagszahlungen und die Zahlung der Saldi in Gold erfolgen müssen, geht hervor, dass im Transitverkehr Schweiz-Italien und um- gekehrt die gegenseitige Belastung der Frachten und son- stigen auf dem Gut lastenden Forderungen auf Grund einer einheitlichen Währung stattfindet, die als unab- änderlich vorausgesetzt wird, nämlich der Goldfranken- währung ; dabei wird auf die Kursverhältnisse keine Rücksicht genommen, und die Schwierigkeiten, die sich aus den Kursschwankungen ergeben würden, sind vo.n V6rnherein ausgeschaltet. Der Kläger. hat denn. auch begreiflicherweise keine Bestimmung namhaft machen können, nach der die schweiz. Bahnen bei der Einlösung von Nachnahmen für Rechnung italienischer Interessen- ten den Kurs zu berücksichtigen hätten. Der Umstand, dass hier die Nachnahmebeträge auf den Frachtbriefen in Lire ausgesetzt sind und die Versandstation die Fracht- briefe so entgegengenommen hat, kann an dieser Rechts- lage nichts ändern und für die Beklagte keine Pflicht zur Umrnchnung in Schweizerfranken zum Tageskurs be- gründen. Denn damit hätte ja die Beklagte den bestehen- den Vorschriften zuwidergehandelt; angesichts der aus- drücklichen Bestimmung, dass die Nachnahme im Fracht- brief in Franken auszudrücken sei, lag es übrigens nahe, in der Bezeichnung L ... ) lediglich eine Nennwerts- Internationale Uebereinkommen. N° 96.
angabe, und nicht die vorschriftswidrige Berechnung der Nachnahmebeträge in Lire, in bewusstem Gegen- satz zu Schweizerfranken, zu erblicken. Der Kläger kann deshalb aus der Bestimmung in Art. 17 I. tl, wonach der Empfänger durch Annahme des Gutes und des Fracht- briefes verpflichtet wird, der Eisenbahn die ( im Fracht- brief ersichtlich gemachten Beträge ) zu bezahlen, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Artikel 84 Abs. 2 OR sodann, auf den er sich weiter beruft, fällt angesichts des in Art. 455 OR enthaltenen Vorbehalts der besonderen eisenbahn- frachtrechtlichen Bestimmungen ausser Betracht. 4. -Die . Klageforderung ist aber auch aus dem vom Kläger in zweiter Linie herangezogenen Gesichtspunkt der ausservertraglichen Haftung abzuweisen, wofür wie- derum auf die s hlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Bereicherungsklage endlich scheitert schon an der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte die erhaltenen Franken- beträge an den Versender weitergeleitet und dieser sie richtig empfangen hat, sodass die Beklagte jedenfalls nicht bereichert ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Di Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 1919 bestätigt. VI. SCHULDBETREmUNGS-U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. 111. TeiiNr. 40 bis 44, -Voir 111 pamen o
a 44.