Art. 198 SchKG; Art. 906 ZGB; pledged claims belonging to the bankrupt estate must be realized in bankruptcy even if the bankruptcy administration considers the underlying claim disputed or extinguished. The administration is not entitled to prejudge the substantive existence of the pledged claim to the detriment of the pledgee; it may decide only on the treatment of the pledge and must issue a collocation decision. A payment by the third debtor after notification of the pledge is not liberating without the pledgee's consent, so the claim remains an estate asset. The pledged claim must be realized so that the pledgee can assert the underlying claim in its own name if necessary (consid. 1-2).
OG ..... . aOR. OR ..... . aPatG ... . PatG .... . PGB .... . PolStrG (B). . PostRG .. . RPßG .. . SchKG ... . StrG(B) .. . StrPO ... . StrV .... . StsV .... . URG ... . VVG .... . VZEG. ZEG .. ZG B) .. . ZPO .... . CC ..... . CF ..... . CO ..... . CP ..... . Cpc ., .. . Cpp .... . LF ..... LP ..... . Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege, v. . März iS93. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. U,. Juni iSSt. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 1911. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 9 .Juni 1888. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. t. Juni i907. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postregal, v. 5. April 19iO. Rechtspßegegesetz. BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 9. April 1889- Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Staatsverfassung . Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, v. 3. April ISS3. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. . April 1908 .. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917. Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes u. die Ehe, v. 2/i. Dezember iSn. Zivilgesetz (buch). . Zivilprozessordnung. B. AbreviatloD8 franC;a.tae8. Code civil. Constitution federale. Code des obligations, du U juin ISSt. Code penal. Code de procedure civile. Code de procedure penale. Loi federale. Loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillite, du 29 avril !SS9. O.JF . . . .. Organisation judiciaire federale, du 2 mars IS93. C. Abbreviazioni ita11ane. CC . . Codice eivile svizzero. CO. . . . .. Codiea delle obbligazioni. Cpc Codice di proeedura civile. Cpp Codice di procedura penale. LF. . Legge federale. LEF. . Legge esecuzioni e fallimenti. OGF . . . '. Organizzazione giudiziaria federale. I I Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskamerm. ArrAns de Ia Chambre des poursuit.es e des faillites.
2 Entscheidungen der SchuldbetreilJungs- Konkurse des Christian Eichenberger liess beide Forde- rungen zu. Hinsichtlich der Pfandrechte traf es am 5. Sep- tember 1918 folgende Verfügung: ad a) Das Pfand ist ausser Konkurs zu liquidieren, weil für die Forderung Ingold gegenüber dem Gemein- schuldner keine Schuldpflicht mehr besteht. ad b) Der als Faustpfand haftende Titel von 25,000 Fr. ald Hofweber oe A.-G. fällt nicht in die Kon- kursmasse; dieses Faustpfand ist ausser Konkurs zu liquidieren. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Schweiz. Volksbank in Bern mit dem .: .ntrage, sie sei aufzuheben und das Konkursamt sei anzuweisen, die beiden Pfänder im Konkurse zu Jiquidie- ren. Zur Begründung-wurde ausgeführt: a) Bezüglich der Schuldanerkennung IngoId. -Il1go1d habe die Forderung nach erfolgter Notifikation der Ver- pfändung an Eichenberger bezahlt. Dadurch habe er sich jedoch, weil die Volksbank ihre Zustimmung verweigerte, seiner Schuldpflicht nicht entledigt. Die Konkursyer- waltung argumentiere nun dahin, dass zwar der Volks- bank immer noch ein Anspruch gegen Ingold im Umfang ihres Pfandrechtes zustehe. Dem Kridaren gegenüber sei aber das Schuldverhältnis untergegangen, somit könne die Forderung auch nicht einen Bestandteil der Konkurs- masse bilden. Da nur noch. in Anspruch der Volksbank gegen den Drittschuldner vorhanden sei, müsse die Sache so betrachtet werden, wie wenn ein Dritter für eine Schuld des Gemeinschuldnnrs ein Pfand bestellt hätte. Dieser Auffassung könne jedoch nicht beigetreten werden; (Ieun wenn man annehmen wollte, das Schuldverhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und Ingold sei unterge- gangell, so wäre auch ihr Pfandrecht erloschen, was aber nicht zulreffe, weil sie ja in die Zahlung nicht eingewilligt habc. Das Rechtsverhältnis müsse vielmehr so konstru- ierl ,verden, dass die Fordel'lUlg des Gemeinschuldners gegen IngoJd trotz der Zahlung noch in dem Umfange und Konkurskammer. N° 1. '-' ., bestehe, in dem sie der Volksbank dinglich verfallgcll sei. Es handle sich somit nach wie vor um ein dem Schuld- ner gehörendes Pfand, folgerichtig müsse es auch im Konkurse liquidiert werden. b) Bezüglich der Kaufbeile Hofweber Oe A.-G. -Der Kridar habe diesen Titel am 4. November 1913 durch Abtretungsvertrag von Frau E. Ingold-Bomonti erworben und ihn am 8. November der Volksbank verpfändet. Wie hier von einer Verpfändung von Drittmannseigentum gesprochen und die Liquidation im Konkurse verweigert werden könne, sei unerfindlich. Das KonkursamtBern hat in seiner Beschwerdeal1twoJ't .. Abweisung der Beschwerde beantragt mit folgender Begründung: Die Konkursverwaltung habe im Rechnungs- verhä1tnis mit Ingold anerkannt, dass die Masse aus der Schuldanerkennung nichts zu fordern habe, weil der Gemeinschuldner befriedigt sei; demnach habe sie über das von der Beschwerdeführerin daran geltend gemachte Pfandrecht nichts zu verfügen gehabt, weil der Pfand,.- gegenstand nicht zur Masse gehöre. Die angefochtene Verfügung stützte sich auf die Konkursverordnung. Bezüglich des Pfandtitels auf die Firma Hofweber habe die Konkursverwaltung in der Abrechnung mit den Erben der Titelgläubigerin, Frau Ingold, anerkannt, dass die Forderung von 25,000 Fr. nicht der Masse, sondern diesen zustehe, weil der Kridar für die abgetretene Forderung keinen Gegenwert geleistet habe und die Abtretung nicht auf einwandfreie Art vor sich gegangen sei. Gläubiger der Forderung sei He:rr Ingold und nicht die Masse, somit könne von einer Liquidation der verpfändeten Forderung im Konkurse keine Rede sein. In beiden Fällen habe die Masse mit Rücksicht auf das spezielle Rechtsverhältnis zwischen Ingold und ihr kein Interesse daran, die Pfänder im Konkurse zu verwerten. Du.rch Entscheid vom 18. November 1918 hat die Auf- sichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde im
.. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 12,000 Fr. an Eichenberger, wird ausgeführt, sei dessen Forderung gegen Ingold untergegangen. Sie bilde somit keinen Bestandteil des Konkurssubstrates mehr und das an ihr bestehende Pfandrecht könne daher auch nicht im Konkurse liquidiert werden. Art. 61 KV finde keine Anwendung; vielmehr sei nach Art. 58 KV zu verfahren. Dies treffe auch zu hinsichtlich der Forderung auf die Firma Hofweber ; denn auch sie gehöre nicht zur Masse, weil die Konkursverwaltung anerkannt habe, dass Ingold Gläubiger sei. Auch hier handle es sich um ein Pfand, das im Eigentum eines Dritten stehe und deshalb ausser Konkurs zu liquidieren sei. In beiden Fällen habe die Masse nicht nur kein Interesse, sondern auch kein Recht zur Vornahme der Verwertung im Konkursverfahren. B. -Gegen diesen, ihr am 24. Dezember zugestellten Entscheid rekurriert die Schweiz. Volksbank in Bern am 3. Janaur 1918 an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und ihre Beschwerde sei' gutzuheissen. Die Rekurrentin wiederholt die im kantonalen Verfahren gemachten Ausführungen und fügt bei, dass, wenn die Auffassung der Vorinstanz richtig wäre, dem Pfandgläu- biger durch eine 'ohne seine Zustnmung erfolgte Zahlung sein Forderungspfandrecht genommen und durch ein lediglich obligatorisches Recht 'gegen den Drittschuldner ersetzt werden könnte, was sich aber weder mit den Grund- sätzen des Zivil-noch des Vollstreckungsrechtes verein- haren Jasse. Die Schuldbetreibungs-und Kon/.urskammer zieht in Erwägung:
-Geht man aber im vorliegenden Falle VOll diesen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Erwägungen aus; so ergibt sich die Unhaltbarkeit der vom Amte am 5. September getroffenen Verfügungen. Vas zunächst die Forderung auf Ingold anlangt, so kann keine Rede davon sein, dass diese der Masse gegen- über nicht mehr besteht. Nachdem der Drittschuldner von der erfolgten Verpfändung in Kenntnis gesetzt worden war, was im vorliegenden Falle geschehen ist, konnte er ohne Einwilligung des Pfandgläubigers nicht mehr mit befreiender Wirkung Zahlung leisten. Zahlte er dennoch, so blieb die Forderung des Kridaren gleichwohl bestehen, weil der Pfandgläubiger nicht einwilligte (Art. 906 ZGB). Folgerichtig bildet die Forderung nach Eröff- nung des Konku.rsverfahrens über den Pfandschuldner trotz der erfolgten Zahlung einen Bestandteil der Masse, sodass von einem Drittpfand nicht gesprochen werden kann. Die Masse kann die Forderung nach wie vor geltend machen und der Drittschuldner hat nochmals Zahlung zu leisten. Er kann lediglich, wenn er von der 'Masse belangt wird, die an den Gemeinschuldner effektuierte Zahlung kondizieren. Dieser Bereicherungsanspruch ist als unver- sicherte Forderung im Konkurse anzumelden. Hätten schon diese materiellrechtlichen Erwägungen, die natür- lich endgültig nur vom Richter angestellt werden können, wenn er über die Rechtsbeständigkeit der Forderung zu entscheiden hat die KonkursveL'waltung veranlassen müssen, dem Begehren der-Rekurrentin zu entsprechen, so führen auch die in Efw. 1 aufgestellten vollstreckungs- r chtlichnn Grundsätze zum nämlichen Ergebnis. Danach hat die Konkursverwaltung, wenn der Pfandgläubiger behauptet, die Forderung sei nicht untergegangen, die Verpflichtung, sie im Konkurse zu liquidieren. Und zwar hat die Konkursverwaltung sich dieses ihr kraft Gesetzes obliegenden Auftrages mit aller Sorgfalt zu entledigen und sich jeglicher Präjudizierung der Rechte des Pfand- gläubigers zu enthalten. Es geschieht ja den Rechten der übrigen Gläubiger kein Eintrag, wenn die Forderung unter Bekanntgahe des Sachyerhalt.es, insbesondere der und Konkurskammer. N° 1.
Zahlung, der Umstände unter denen sie erfolgt ist und der Behauptung des Gläubigers über ihr Fortbestehen zur Ver- steigerung gebracht wird. Abgesehen hievon kann dieses Vorgehen auch im InteresSE' aHer Konkursgläubiger liegen, nämlich dann, wenn die verpfändete Forderung einen denjenigen der pfandversicherten Forderung über- steigenden Wert hat. Denn unter solchen Umständen kommt der zur Deckung der Pfandforderung nicht er- forderliche Teil der verpfändeten Forderung nach Abzug dei; Dividende, die auf die vom Drittschuldner allfällig geltend gemachte Forderung au.s ungerechtfertigter Bereichenng entfallt, den Gläubigern der 5. Klasse zu Gute. Diese Erwägungen treffen auch zu hinsichtlich der Forderung auf die Firma Hofweber Oe A.-G. in Inter- laken. Auch hier muss es nach dem Gesagten zur Fest- stellung der Verpflichtung der Konkursvefwaltung, diese Forderung im Konkurse zu liquidieren, genügen, dass der Gläubiger behauptet, sie habe in der Person des Gemein- schuldners zu Recht bestanden und habe infolge der Konkurseröffnung zur Masse gezogen werden müssen . . Die Konkursverwalturrg durfte nicht erklären, die Forde- rung sei überhaupt nie rechtsgültig entstanden, wodurch der Rechtsbestand des Pfandes alteriert würde, vielmehr ist auch diese Forderung zu versteigern, damit die Rekur- relltin Gelegenheit hat, sie zu erwerben und den Prozess gegen den Drittschu.ldner durchzuführen. Demnacll sind die Verfügungen der Konkursverwaltung vom 5. September aufzuheben und diese ist anzuweisen, über die geltend gemachten Pfandrechte im Kollokations- plan eine Verfügung zu erlassen und die heiden nach An- gabe der Rekurrentin ihre verpfändeten Forderungen zu versteigern.' Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammel' : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen.