Art. 216 SchKG; Art. 505 OR; Art. 148 OR: Streitwert der Kollokationsklage bestimmt sich nach dem Nennbetrag der bestrittenen Forderung und nicht nach der voraussichtlichen Konkursdividende. Mitverpflichtete im Sinne von Art. 216 SchKG sind der Hauptschuldner und der Solidarbürge; zwischen zahlenden Mitbürgen besteht nach Leistung an den Gläubiger nur noch ein internes Regressverhältnis. Die Subrogation nach Art. 505 OR ersetzt den Gläubiger nicht schlechthin und verleiht dem zahlenden Bürgen gegenüber Mitbürgen nicht die volle Gläubigerstellung. Mangels besonderer Abrede ist unter Solidarschuldnern der interne Beitrag nach gleichen Teilen zu tragen; im Konkurs des mitregresspflichtigen Mitbürgen ist daher nur dessen Anteil kollozierbar. Art. 810 OR betrifft den Wechselregress und ist auf diesen Fall nicht übertragbar.
Entscheidungen an einem über das zur Verzinsung Notwendige hinaus- gehenden Gewinn mit 40 % ihres ursprünglichen Forde- rungsbetrages als Aktionäre partizipieren und auch die Leitung der Unternehmung mit Rücksicht auf ihren zukünftigen Aktienbesitz zum grossen Teil in ihre Hand gelegt wird, so ist die durch den Nachlassvertrag den Gläubigern eingeräumte Rechtsstellung als sehr vorteil- haft zu bezoichnen. Von der Kreierullg von Zinsnach- genussrechten rechtfertigte es sich deshalb Umgang zu nehmen, weil die Gläubiger anders als im Falle der Brunnen-Morschach-Bahn in grösserem Betrage Aktio- näre werden, ihnen demnach auch der Zugriff auf einen allfälligen Heingewinn in vermehrtem Mass i offen steht und nach dem Gesagten für sie ein Zinsen ausfall auch in den ersten Jahren nach Durchführung der Sanierung nicht zu befürchten ist. Auch der den Anleihensgläubigern durch den Vertrag auferlegte Verzicht auf das ihnen nach den früheren Anleihensbedingungen zustehende Recht, dass keinen, andern Obligationen bessere Rechte einge- räumt werdt n dürften als ihnen, liegt in ihrem Interesse; denn nachdem nunmehr die. Unternehmung auf Ver- anlassung des Instruktionsrichters den zum Bahn-und Hotelbetrieb notwendigen Grund und Boden erworben hat, muss sie auch in die Möglichkeit versetzt werden, ihn für ein im Interesse der Sanierung neu aufzunehmendes Darlehen zu verpfänden. Die Gesellschaft hat denn auch mit einem Bankenkonsortium bereits im Monat März einen Kontokorrentkreditvertrag Über einen ihr zu gewährenden Vorschuss von 100,000 Fr. abgeschlossen. Andrerseits ergibt sich, dass die den Gläubigern zuge- muteten Opfer ausreichend sind. um die Unternehmung wiederum lebensfähig zu machen; denn aus der vom Sachwalter unter Berücksichtigung des Nachlassverfah- rens aufgestellten Zukunftsbilanz erhellt, dass nunmejlr die Fortexistenz der Gesellschaft hinreichend gesichert ist. Demnach ist die Angemessenheit des Vertrages zu bejahen. der Zivilkammern. N° :;1'.
Entscheidungen dass (lle für jeden der beiden Beklagten kollozierte ) Summe von 9849 Fr. 85 Cts. 'zu kollozieren ist für beide zusammen oder für jeden einzelnen die Hälfte der Summe. 2. Die an beiden Beklagten auszuschüttende Divi- dende darf den Betrag von 3283 Fr. 28 Cts. nicht über- steigeIl. Das Kantonsgericht von Graubün- den durch Urteil von 23. /24. Januar 1919 :
Fr. übersteigt, erweist sich auch die Einrede des Klägers, es hätte gemäss Art. 67 Abs. 4 OG der Berufs- erklärung innert der Berufungsfrist eine Rechtsschrift beigegeben werden sollen, als haltlos. 2. - In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass durch den Bürgschaftsvertrag, wie ihn Hartkopf. Koch und Rizzi zusammen mit der Rhätischen Bank abge- schlbsS6n haben, ein Solidarschuldverhältnis begründet worden ist. Der daraus dem Gläubiger erwachsende Anspruch war derart beschaffen, dass er jeden der Solidar- mitbürgen in gleicher Weise wie den Hauptschuldner für den vollen Betrag der gleichen Forderung zu belangen berechtigt war (Art. 497 Abs. 2 OR). Die Mitbürgen waren Mitverpflichtete im Sinne des Art. 216 SchKG, und es konnte daher gemäss dieser Bestimmung der Gläu.biger im Konkurse eines jeden von ihneil die Forde- rung in vollem Betrage geltend machen. 'Wenn nun aber im vorliegenden Falle der Gläubiger aus dem Vermögen Ges. Ausg. 26 II ) r. 27; 2711 NI'. 32; 32 II Nr. 22.
Entscheidungen zweier dieser nicht im Konkurs "befindlicher Mitbürgell befriedigt, dagegen über den Hauptschuldner und den dritten Mitbürgen der Konkurs eröffnet worden ist, so . wären nach der Auffassung der Beklagten die zahlenden Mitbürgen berechtigt, ebenfalls, und zwar jeder für sic11, -, im Konkurse des dritten Mitbürgen die volle Forderung geltend zu machen. Diese Auffassung trifft, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, nicht zu. Allerdings gehen nach Art. 505 OR die Rechte des Gläubigers in dem Masse. als ihn der Bürge befriedigt, auf diesen über. Allein daraus darf nicht gefolgert werden, dass der einzelne zahlende Mit- bürge schlechthin an die Stelle des Gläubignrs trete und den andern Mitbürgen gegenüber die gleichen" Rechte geltend machen könne, wie sie dem Gläubiger selbst zu- standen, d. h. dass iin bisherigen Solidarschuldver- hältnis sich lediglich ein Wechsel in der Person des Gläu- bigers vollziehe. Durch desMln Befriedigung geht ja die Hauptschuld und mit ihr auch die akzessorische - Bürgschaftsschuld unter; das gesamte Solidarschuld- verhältnis löst sich auf. Was nach Art. 505 OR an seine Stelle tritt, ist nicht ein neues Solidarschuldverhältnis, sondern bloss ein Regresschuldverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner. Die Bedeutung dieser Subrogation erschöpft sich darin, dass jener von diesem grund- sätzlich die Rückerstattung dessen soll "verlangen können, was er an seiner Stelle dem Gläubiger geleistet hat. Ob und inwieweit aber der zahlende Bürge gegenüber all- fälligen Mitbürgen fordorungsberechtigt wird, lässt sich aus Art. 505 OR nicht entnehmen. Dafür ist vielmehr das interne, zwischen den Mitbürgen bestehende Rechts- verhältnis massgebend. Und wo, wie im vorliegenpen Falle, dieses nichts anderes bestimmt, hat gemäss OR Art. 148 jeder Solidarschuldner von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung einen gleichen Teil auf sich zu nehmen und wird nur, soweit er mehr leistet, seinen Mitschuldnern gegenüber regressbel'cchtigt. Aber diese Rückforderung der Zivilkammern. :- 0 11 . Jll ist alsdann nicht identisch mit dem gegen den Haupt- schuldner gerichteten Regressanspruch. Das zeigt sich deutlich darin, dass, wenn dem einzelnen zahlenden Bürgen seine Mehrleistung von den Mitbürgen "fergütet wird und somit die interne Regressforderung erlischt, trotzdem der gegen den Hauptschuldner gerichtete Re- gressanspruch nicht untergeht. Der regresspflichtige Hauptschuldner und der regresspflichtige Mitbürge sind daher, entgegen der AufIassung der Beklagten, als Träger verschiedener Schulden nicht Mitverpflichtete ) im Sinne des Art. 216 SchKG. Hartkopf und Kochs Erben kt;nnen somit im Konkurse Rizzis nicht, wie im Konkurse des Hauptschuldners, die ganze Forderung, sondern bl088 die von ihnen nach Massgabe des lUllenverhältnisses zwischen den Mitbürgen ausgerichtete Mehrleistung, also den auf Rizzi entfallenden Dritteil geltend machen. Dem steht Art. 810 OR, auf deu sich die Beklagten zur Begründung ihrer übrigens auch in den praktischen Konsequenzen unhaltbaren Auffassung berufen, nicht entgegen. Denn die Wechselregressforderullg geht, zum Pl1terschied von dem hier in Frage stehenden Regres8- anspruch unter Mitbürgen, gegeniibm: jedem Regress- pflichtigen, ohne Rücksicht auf das infolge der besondern Art der wechselrec1ltlichen Haftung irreleyante Innen- verhältnis. auf den ,-o11en Betrag der Vechselforderung und kann daher aueh im Konkurse eines jeden Regress- pflichtigen zum vollen Betrage geltend gemacht werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beruftmg wird abgewiesen und das Urteil de Kantonsgerichte8 von Graubünden vom 23./2/1. Januar 1919 bestätigt. ' OFDAG Offset-, Formular-und fotodruck AG 3000 Bem