Art. 93 SchKG; wage attachment in enforcement of maintenance claims for an out-of-wedlock child. The purpose of the subsistence exemption is to prevent the debtor from being deprived of what is necessary for his own support and that of his family. In determining attachability, the maintenance claim of a child born out of wedlock is to be treated like other child-maintenance claims; for the purposes of Art. 93 SchKG, the distinction between legitimate and illegitimate filiation is immaterial. The debtor's duty to provide support extends to all children for whom he is legally bound to care; the excess income above the subsistence minimum may therefore be attached for alimony (consid. 2).
Entscheidungen der Schuldbetreihungs-und Konknrskammer. Arrets de Ja Chambre des poupsuites 8 des failliys. A. SCHULDBETREffiUNGS-U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE 29. Entscheid vom 13. September 1919 i, S. Gentil. Art. ();-) ScbKG: Lohnpfändung in einer Betreibung für die I"Alimentenforderung eines ausserehelichen Kindes. Existenz- minimum. A. -Auf Grund eines Vatersehaftsurteils betrieben Hulda Gut und deren aussel'eheliches Kind Max Gut den Rekurrenten Rene Gentil, Holzarbeiter in Mettmenstet- ten, für Entbindungskosten (Art. 317 ZGB) und für das rückständige Unterhaltsgeld (Art, 319 ZGB) im Gesamt- betrage von 374 Fr. 50 Cts., erhielten jedoch vom Betrei- bungsamt Mettmenstetten einen Verlustschein zugestellt mit der Erklärung, dass kein pfändbares Vermögen vor- handen, eine Lohnpfändung aber nicht statthaft sei, da da.s Erwerbseinkommen des Schuldners gerade zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreiche. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes beschwer- ten sich die Gläubiger mit dem Antrage, es sei das Exi- stenzminimum des Schuldners auf monatlich 175 Fr, fest- zusetzen und der diese Summe übersteigende Lohnbetrag als pfändbar zu erklären. Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbe- hörde abgewiesen mit der Begründung, dass zwar aller- dings das I!1onatliche Einkommen des Schuldners sich auf 221 Fr. 10 Cts, belaufe, dass aber diese Summe für einen Holzarbeiter in ländlichen Verhältnissen als Exi- stenzminimum bezeichnet werden müsse, da er allein für Kost und Wohnung 195 Fr. zu bezahlen habe. A8.45 UI -1919
lii EnlsCheiuUllgl der Schuldoelreibungs- Dagegen hat die obere Aufsichtsbehörde durch Ent- scheid vom 11. August 1919 die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass das Existenzminimum des Rekurrenten auf 200 Fr. festzusetzen und der Mehrbetrag seines Ein- kommens zu gunsten der Gläubiger zu pfänden sei. Den Erwägungen ist zu entnehmen: Zwar sei die Rechnungs- aufstellung der ersten Instanz über die Ausgaben des Rekurrenten an sich nicht zu beanstanden. Dagegen dürfe ihm mit Rücksicht auf die besondere Natur der in Be- treibung gesetzten Forderung zugemutet werden, dass er sich nach einem etwas billigern Kostorte umsehe und überhaupt seine Ausgaben auf das Allernotwendigste beschränke. Mit dem von den Betreibungsämtern der Stadt Zürich für einen U,llYerheirateten Mann angesetzten Existenzminimum von 200 Fr. soIlte auch der Rekurrent auskommen. . D. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Rene Gentil rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei . aufzuheben und, die Lohnpfändung als unzulässig zu erklären. Er hält an der erstinstanzlichen Berechnung des Existenzminimums, die ja auch von der Vorinstanz nicht beanstandet werde, fest und bezeichnet deren Auffassung, wonach die Natur der Betreibungsforderung in Berück- sichtigung zu ziehen sei, als unhaltbar. Insbesondere treffe die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen May (Urteil vom 13. Mai 1919, AS 45 BI S.a ff.) auf den vorliegenden Fall nicht zu, da es sich hier nicht 'via dort um ein mit Standesfolge zuerkanntes und daher im Verhältnis zum Vater eheliches Kind handle. Ueberdies habe sich das Existenzminimum eines Arbeiters seit der von der ersten Instanz aufgestellten Berechnung noch erhöht. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht I in Erwägung : ach ständiger Rechtsprechung ist zwar die Fest und KOllkurskammer. N° :1::. 11'; stellung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) als Ermessensfrage grundsätzlich der Kognition des Bundes- gerichts entzogen, dieses aber immerhin befugt, den Ent..., scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde dahin zu über- prüfen, ob er auf richtigen Rechtsgrundsätzen beruhe, also insbesondere, ob die der Pfändungsbeschränkung des Art. 93 zugrunde liegende ratio im konkreten Falle zutreffe. Diese ratio aber geht dahin, dass die Exekution nicht zur Kahlpfändung führen, den Schuldner also nicht des zum Unterhalte seiner selbst und seiner Familie Notwendigen berauben dürfe. Soweit daher der ge- pfändete Gegenstand dieser seiner Zweckbestimmung, dem Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu dienen, nich entzogen 'Wird, darf die Pfändung nicht aufgehoben werden. Von diesen Erwägungen ausgehend, ist das Bundesgericht im Entscheide vom 13. Mai 1919 in Sachen May (AS 45 BI S. a ff., vergl. auch schon AS 44 BI S. 200 ff.) dazu gelangt, dem Alimentationsan- spruch gegenüber der Rechtsw0hltat des Art. 93 SchKG eine privilegierte Stellung einzuräumen. Dabei han.delte es sich allerdings um den Fall, dass der Unterhaltsan- spruch, für den ein Teil des Lohnes, obWohl an und für sich unpfändbar, mit Pfandbeschlag belegt wurde, einem dem Schuldner mit Statusfolge zugesprochenen Kinde zustand. Allein es rechtfertigt sich, die gleichen Grund- sätze auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn, wie hier, die Alimentenforderung von einem ausserehelichen Kinde des Schuldners geltend gemacht v.ird. Denn auch dessen Anspruch entspringt seinem familienrechtlichen Verhältnis zu dem als Vater erklärten Schuldner, und es gehört ebenso wie das mit Standesfolge zugesprochene oder aus einer früheren Ehe stammende Kind zu den Personen, für die der Schuldner in seiner Eigenschaft als Vater zu sorgen hat; d. h. es gehört mit zu seiner ( Familie im Sinne des Art. 93 SchKG. Der im zitierten Entscheide in Sachen May dargelegten Entstehungs- geschichte dieser Bestimmung lässt sich denn auch kein
1/( Entscheidungen der Schuldbetreibullgs- Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der von ihm unzweüelhaft beabsichtigten besondern Behandlung der Unterhaltsansprnche gegenüber der Pfändungsbeschränkung des Art. 93 eine Unterscheidung zwischen den Forderungen aus dem ehelichen und dem ausserehelichen Kindesverhältnis hätte treffen wollen. Somit ist die vom Rekurrenten angefochtene Auffassung der Vorinstanz, die bei der Festsetzung des Existenz- minimums auf die besondere Natur des Betreibungs- anspruches als einer Alimentenforderung des ausserehe- lichen Kindes Rücksicht genommen ha4 als zutreffend zu bezeichnen und ihr Entscheid zu schützen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 30. Entscheid. 'TOm 3. Oktober19iS i. '5. -80hwab. Art. 66 Ab! . 5 SchKG ist auf e .dem Diitt1Ulnprecher zur Anhebung der Widersprnehsk ;angesetzte F:rist g anwendbar. . A. -Gestützt auf einen vom hetttigen Rekurrenten Ur. G. SchwaD in Bern .gegen M. in Genf erwirkten Arrestheiehl belegte das Betreibtmgsaml Zü- rich I ein im Kunsthmxsein 'Ziiridl ilepooieItes Gemälde mit AITestbeschlag. In. 4er F.elgesprach die Re1mrs- beklagte. Gräfin Biberstein-Krasiska in Meran den Arrest- gegenstand zu Eigentnman. Der Rektfrrent bestritt die Vindikation und das Betreibungsamt setzte daher der Rekursbeklagten am 19. Februar eine zehntägige Frist zur Klage nach Art. 107 SchKG an. Es steht fest,dass die Fristansetzung der Rekursbeklagten am 27. Februar zuge- stellt worden ist. Diese übermittelte die Klageaufforde- rung gleichen Tages durch Chargeexpressbrief ihrer in cl' KeRktlnli:ammer. NI 30" Niederlenz (Kanton Aargau) wohnenden Freundin, Frau Vogt, mit der Bitte, deren Ehemmlll möge sich der Sache annehmen und sie, wenn nötig, einem Advokaten über- geben. Dieses Schreiben traf am 8. März in Niederlenz ein. Der Ehemmlll Vogt übermachte es nebst der Frist- ansetzung umgehend einem Herrn Maisner' in Zürich. der seinerseits am 12. März die beiden Aktenstücke, die Klageaufforderung sowohl als den Brief der Rekurs- beklagten an Frau Vogt, dem Anwaltsbureau Fick und Schweizer in Zürich brachte und es ersuchte, die Interessen der Rekursbeklagten in der Arrestsache Dr. Schwab gegen Kuppermann wahrzunehmen. Noch am nämlichen Tage machte. Rechtsanwalt Schweizer beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirknerichtes Zürich die Vindikationsklage anhängig und leitete gleichzeitig betreibungsrechtlicheBeschwerde ein mit dem An trage, die vom Betreibungsamt Zürich I am 19. Februar erlassene Fristansetzung sei in der Beziehung abzuändern,. dass die der Gräfin Bibel'stefu.-KrnR:a setzte F'rist zur Klage' nicht auf lO soodern auf 29" Tage angesetzt w . Zur Beg,:iindWlg t ses Begehrens,tiihFw er aus .. dass allerdings die:v:em. Amte'angesetzte Frist abgelauten sei. Diese hätte aDel;!' wm Amte V'uhWgeri weFdea ImJ'I::I.W.R URd: im Hin;- bIidbmf f.' ' tafsiimyJdreßi Verliil1l.Hisse; des VOl'liegeRd'en., Falles veFfuIlgert werden sollen; denn Art. 66 SehKG miisse für die Fristen, im, Widerspruchsverfahren analog :mgewendet werden. Der Rekurrent beantragte Abwei- sung der Beschwerde. Durch Entscheid VO!ll 29. August 1919 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheis- sen und die vom Betreibungsamt Zürich I angesetzte Frist zur Einreichung der Eigeutumsklage bis zum 12. März erstreckt. Die ErWägungen dieses Entschei- des gehen dahin, dass Art. 66 SchKG im vorliegen- den Falle analog anwendbar sei; denn die diesem Artikel zu Grunde liegende ratio treffe nicht nur für den Schuldner, sondern auch für den Drittansprecher zu