Art. 66 Abs. 5 SchKG; Fristverlängerung für die dem Drittansprecher angesetzte Klagefrist zur Geltendmachung des Eigentums am Arrest- oder Pfändungsobjekt; analoge Anwendung bejaht. Die Norm ist nicht auf dem Schuldner angesetzte Fristen beschränkt, sondern beruht auf dem Grundsatz, dass niemand bei unverschuldeter Unmöglichkeit der fristgerechten Prozesshandlung seines Rechts verlustig gehen soll. Wo der Drittansprecher aus von ihm nicht zu vertretenden, ausserordentlichen Umständen die Widerspruchsklage nicht innert Frist anheben kann, ist die Lücke des Gesetzes nach Billigkeit durch Analogie zu Art. 66 Abs. 5 SchKG zu schliessen (consid. 1). Die Beurteilung der konkreten Voraussetzungen der Fristverlängerung bleibt Tatfrage und wird nur zurückhaltend überprüft (consid. 2).
11 () Entseheidungen der Schuldbetreibungs- Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der von ihm unzweifelhaft beabsichtigten besondern Behandlung der Unterhaltsansprüche gegenüber der Pfändungsbeschränkung des Art. 93 eine Unterscheidung zwischen den Forderungen aus dem ehelichen und dem ausserehelichen Kindesverhältnis hätte treffen wollen. Somit ist die vom Rekurrenten angefochtene Auffassung der Vorinstanz, die bei der Festsetzung des Existenz- minimums auf die besondere Natur des Betreibungs- anspruches als einer Alimentenforderung des ausserehe- lichen Kindes Rücksicht genommen hat, als zutreffend zu bezeichnen und ihr Entscheid zu schützen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 30. Entscheid "VOm 3. Oktober 1919 i. S. ,Schwab. AtL 66 Abs.. 5 SchKG istatlf .die -dem Dritt-annprecher zur Anhelmng der Widerspruchsk :angesetzte Frist 1lruflog anwendbar. A. -Gestützt auf einen. vom hetttigen Rekurrenteß Dt . G. Schwa); inBern geg:en M. Kuppermarm in Genf erwirkten ArrestDekhl belegte das BetreiblDlgsaml Zü- :rich I ein im Kunsthause in 'Z'iirieh niert Gemälde mit AlTestbeschlag. In. -der F,e:Jgesprach die .R.ekurs- beklagte, Gräfin Biberstein-Krasiska inMeran den Arrest- gngen.stand zu Eigentum an. Der Rekurrent bestritt die Vindikation und das Betreibungsamt setzte daher der Rekursbeklagten am 19. Februar eine zehntägige Frist zur Klage nach Art. 107 SchKG an. Es steht fest, dass die Fristansetzung der Rekursbeklagten am 27. Februar zuge- stellt worden ist. Diese übermittelte die Klageaufforde- rung gleichen Tages durch Chargeexpressbrief ihrer in t t7 Niederlenz (Kanton Aargau) wohnenden Freundin, Fran Vogt, mit der Bitte, deren Ehemann möge sich der Sache annehmen und sie, wenn nötig, einem Advokaten über- geben. Dieses Schreiben traf am 8. März in Niederlenz ein. Der Ehemann Vogt übermachte es nebst der Frist- ansetzung umgehend einem Herrn Maisner in Zürich, der seinerseits am 12. März die beiden Aktenstücke, die Klageaufforderung sowohl als den Brief der Rekurs- beklagten an Frau Vogt, dem Anwaltsbureau Fick und Schweizer in Zürich brachte und es ersuchte, die Interessen der Rekursbeklagten in der Arrestsache Dr. Schwab gegen Kupperroann wahrzunehmen. Noch am nämlichen Tage machte. Rechtsanwalt Schweizer beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirk gerichtes Zürich die Vindikationsklage anhängig und leitete gleichzeitig betreibnngsrechtlicheBeschwerde ein mit dem Antrage, die vom Betreibungsamt Zürich I am 19. Februar erlassene Fristansetzung sei in der Beziehung abzuändern .. dass die der Grafm ßil)ers(;efu....Krasisb. setzte Fm mr' Klage' nwJiK am lO, sendern auf 26" 'rage angesetzt W 'e. Zur BegründUBg-diescs Begehrensf"iihl'teer aus dass allerdings dievomoAmte-angesetzte Fristabgelauten sei. Diese hätte abev' 'VOm verlängerl1 w.erdeR. knR UR6 im Hin ... blidbtm die tafnft; Verllänse d'es vorliegeruf Falles verlangen werden sollen; denn Art. 66 SchKG müsse fül' die Fristen. im. Widerspruchsverlahren analog angewendet werden. Der Rekurrent beantragte Abwei- sung der Beschwerde. Durch Entscheid vo 29. August 1919 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheis- sen und die Vom Betreibungsamt Zürich I angesetzte Frist zur Einreiehung der Eigentumsklage bis zum 12. März erstreckt. Die ErWägungen dieses Entschei- des gehen dahin, dass Art. 66 SchKG im vorliegen- den Falle analog anwendbar sei; denn die diesem Artikel zu Grunde liegende ratio treffe nicht nur für den Schuldner. sondern auch für den Drittansprecher zu,
11'; Entscheidungen der Schuldbelreibungs- indem auch dieser. ohne dass ihn ein Verschulden treffe; ausser Stande gesetzt werden könne, seine Rechte innert der angesetzten Frist zu wahren. Die Voraussetzungen des Art. 66 !leien hier gegeben; denn die Beschwerde- führerin habe alles, was in ihrer Macht gestanden habe, getan, um die Frist einzuhalten, was näher ausgeführt wird. B. -Gegen diesen, ihm am 8. September zugestellten Entscheid rekurriert Dr. G. Schwab am 18. September an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei demnach die Beschwerde der Gräfin Biberstein- Krasiska abzuweisen. Er nimmt den Standpunkt ein, dass eine Fristverlängerung nach Art. 66 nur hinsichtlic 1 der dem Schuldner angesetzten Fristen stattfinden dürfe und dass, selbst wenn diese Auffassung nicht zutreffen sollte, das Beschwerdebegehren gleichwohl abgewiesen werden müsse, weil die Rekursbeklagte die Verspätung selbst verschuldet habe. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
I! Entscheidungen der Schuldbelreibullgs- fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (verg1. z. B. AS 42 III Nr. 22, 43 III Nr. 2) gebildet hat; denn dem Schuldner bleibt immer noch die Möglichkeit offen, ein Begehren um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages an- hängig zu machen oder allenfalls die betreibungsrechtliche Rückforderungsklage einzuleiten, während der Dritt- ansprecher, wenn einmal der Richter die Widerspruchs- klage wegen Verspätung von der Hand gewiesen hat, sich der Verwertung seines Eigentums im Zwangsvoll- streckungsverIahren für eine fremde Schuld nicht wider- setzen, sondern lediglich den Schuldner auf Herausgabe der ihm dadurch erwachsenen ungereChtfertigten Be- reicherung belangen kann. Aus diesen Ueberlegungen .ergibt sich aber als zwingender Schluss, dass das Fehlen einer Vorschrift 'über die ZuIässigkeit einer Verlängerung der Frist zur Wic:leThpruchsklage Vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann und dass es daher als ein Gebot der Billigkeit -erscheint, d der Richter diese Lücke aus- füllt,indem er Art. 66 Abs.5 ScbKG 4ft .mesemFaUe als analog anwendbar erldä:rt. 2. -Die Frngeob im vorliegenden .F.alle die V.oraus- setzuogenfir -die Fristv.er :nebeA -waren; ist mit.deIl Vorinstanzen..zu. be:jahmi ... es getliigt m .fIieser Hinsicht auf den angefocntenen Entscheid zR verweisen, dem nichts ,beizufügen ist. Demnt1ch erkennt die Chaldbell' -.B:nI. K-tm1mrSkallJmer : Der Rekurs wird abg.e'WieS6ll..