Art. 66 Abs. 4 und 5 SchKG; öffentliche Bekanntmachung und Fristverlängerung bei unbekannt abwesendem Schuldner. Die Ediktalzustellung ersetzt die ordentliche Zustellung und bewirkt die rechtliche Kenntnisnahme im Zeitpunkt der Publikation; die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Veröffentlichung zu laufen. Eine Fristerstreckung nach Art. 66 Abs. 5 SchKG kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die rechtzeitige Vornahme der Rechtshandlung trotz sofortiger Kenntnis der Publikation unzumutbar oder unmöglich machen; die blosse Tatsache der Publikation genügt nicht. Sorgfältige Nachforschungen nach dem Domizil sind Voraussetzung der Ediktalzustellung, doch nur soweit bestimmte Anhaltspunkte vorliegen. Zustellung an einen Vertreter setzt eine spezielle Ermächtigung zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden voraus (consid. 1-3).
I:', Enlscheidungcn der Schuldbetrelbullgs. fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (vergJ. z. B. AS 42 III Nr. 22, 43 III Nr. 2) gebildet hat; denn dem Schuldner bleibt immer noch die Möglichkeit offen,ein Begehren um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages an- hängig zu machen oder allenfalls die betreibungsrechtliche Rückforderungsklage einzuleiten, während der Dritt- ansprecher, wenn einmal der Richter die Widerspruchs- klage wegen Verspätung von der Hand gewiesen hat, sich der Verwertung seines Eigentums im Zwangsvoll- streckungsverfahren für eine fremde Schuld nicht 'Wider- setzen, sondern lediglich den Schuldner auf Herausgabe der ihm dadurch erwachsenen ungerechtfertigten Be- reicherung belangen kann. Aus diesen Ueberlegungen ,ergibt sieh aber als zWingender Schluss, dass das Fehlen einer Vorschrift iiber die Zulässigkeit einer Verlängerung der Frist zur Widen,pruchsklage Vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann und dass es dMel" als ein Gebot der Billigkeit rscheint, dass der Richter diese Lücke aus- füllt, indem er Art. 66 Abs.5 SChKG in fliesemFalle als anatnanwendbar erklärt. 2. -Die Frage ob im vorliegenden Falle die Voraus- fur ,die Fristv.erl beA 'war,en. ist . mit.deR V'9rinstnzen m. hejahmi ... es geaügt iB .flieser Hinsieht auf den angefocntenen Entscheid zu verweisen, dem nichts .beizufügen ist. 1kmntJch ukennt -die Sdlaldbt5u:..-, mHJ KMiIlmNikflBHn(!J' : Der Rekurs WirdabgemeseJ'l.
Entschemungt'n der Schuldbetreibungs- der Rechtsyorschlag vom 13. Juni als fristgemäss erfolgt zu erklären. Durch Entscheid vom 16. Juli 1919 hiess der Präsident des Bezirksgerichtes Bremgarten als untere Aufsichts- behörde die Beschwerde gut in der Erwägung, dass das Betreibungsamt die Adresse des Schuldners bei Gemeinde- ammann Konrad in Unter-Lunkhofen hätte erfahren können und dass daher die Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls zu Unrecht auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sei. Da aber der Schuldner erst am 10. Juni von dem gegen ihn obschwe- benden Betreibungsverfahren Kenntnis erhalten habe, sei der Rechtsvorschlag vom 13. Juni rechtzeitig eingereicht worden und eine Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 SchKG daher nicht erforderlich. Dieser Entscheid ist von der kantonalen Aufsichts- behörde am 19. September 1919 aufgehoben und das Begehren des Rekurrenten abgeWiesen worden. In den Motiven wird ausgeführt : Es sei -nicht glaubhaft gemacht, dass der Betreibungsbeamte von Unter-Lun:khofen ge- wasst habe oder habe Wissen müssen, es könne die Adresse des ,SClmIdnerS bei. Ammaoo. Konr.ad iD Erfahrugg .ge- bracht 'Werden; .es sei niehtemmal nachgewiesen, dass Konrad den neuen Aufentha,ltsortdes Schuldners gekannt habe. Anderseits erkläre 'dieseriBseinem Schreiben 'Vom 19. April selbst, dass er unter HinterlassWlg von Schulden das Weite gesucht habe. Unter diesen Umständen dürfe dem Betreibungsamte nicht zugemutet werden, dass es Erkundigungen darüber einziehe, ob die Zustellung der Betreibungsurkunden auf ordentlichem Wege geschehen könne. R -Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde richtet sich die vorliegende, rechtzeitig einge- reichte Beschwerde des Schuldners mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag als gültig zu l'rklären. Die Begründung stützt sich im wesentlichen auf tlie : iotive der untern Aufsichtsbehörde. Es sei, wird und Konkurskammer. N0 31.
ausgeführt, als eine in Unter-Lunkhofen notorische Tatsache ZU betrachten, dass Gemeindeammann Konrad mit Krohn zusammen einer Gesellschaft für Bebauung eines Meliorationsgebietes angehört habe, weshalb er zweifell über den neuen Wohnort des Schuldners unter- richtet gewesen sei. : Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
12-1 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wesenden (Art. 66 Abs. 4) Schuldner die Fristen den Umständen gemäss verlängern. Als besonderer Um- stand, der eine Prolongation rechtfertigte, kommt jedoch nicht schon die Tatsache an sich in Frage, dass die Zustellung mangels eines bekannten Domizils ediktaliter erfolgen muss, Wld dass daher bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme durch d Schuldner voraussichtlich längere Zeit verstreichen wird. Denn da die Publikation als Zustellung gilt, fällt eine solche Zwischenzeit von yomeherein ausser Betracht. Eine FristverlängerwJg in Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung recht fertigt sich daher nur dann, wenn unter der Annahme, dass der Inhalt der Publikation dem Adressaten tatsäch- lich sofort zur Kenntnis gelangte, die Einhaltu.ng der Frist infolge der räumlichen Entfernung bei den best-ehen- den Postverbindungen sich als unmöglich erweist. Danach hat das Betreibungsamt eine Fristerstreckung zu verfügen, wenn zwar der Wohnort des Destinatärs nicht bekannt ist, erdoch .feststeht.dass ernich in einem Lande auf- hält, YOO demauscin-e frlstgemässe .Rechtsma;ssnahme tiuroh -das .ordentliche Mittel des Postverkehrs als ausg.e- "snerseheint. Wem:lnen.,"'Wie im 1'cQ.rliegenden Fnle,4er AUf-en'tiutlt ..des :5ukrt!ldJilf9"S "ube- kannt istnS6 fehlt es an .einem besondern Umstande im Sinne des Art. 66 Abs. 5 SchKG. der für eine Prolon.gation der Frist massgebend Sßinnte. Zudem behauptet der Rekurrent, dass er bei seiner Abreise inder 'SChweiz einen Ve.rtreterbestelit habe. Dieser wäredemDa,eh iD der Lage gewesen, innert der ordentlichen Frist Rechtsvorschlag zu erheben. 3. -Nicht anders wäre übrigens zu entscheiden, wenn auch die Ediktalzustellung als solche vom Rekurrenten formell angefochten worden wäre. Allerdings darf nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts diese Form der Notifikation nur dann angewendet werden, wenn die vom Betreibungsamt vorzunehmenden sorgfältigen Nachforschungen nach dem Domizil des Schuldners ergeb- M..Ji,l!Mli!t WDMIr, N'" 3 . :r.I),. nislos geblieben sind (AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 61,6 Nr. 73,4 NI'. 21 ). Dabei ist jedoch als sebstverständlich voraus- zusetzen, dass gewisse Anhaltspunkte gegeben sind, die dem Betreibungsamt Erhebungen nach einer bestimmten Richtung nahelegen. Nun ist aber im vorliegenden Falle nach den für das BWldesgericht verbindlichen Fest- stellungen der Vorinstanz nicht anzunehmen, dass der B'etreibungsbeamte von Unter-LWlkhofen wusste oder wissen musste, dass dem Gemeindeammann Konrad die Adresse des Schuldners bekannt sei oder doch in- folge seiner geschäftlichen Beziehungen zum Rekurrenten bekannt sein könnte. Und ebensowenig war das Bettei- bungsamt ,über eine vom Rekurrenten in der Schweiz bestellte Vertretung unterrichtet. Auch Wenn ihm übri- gens bekannt gewesen wäre, dass Rechtsagent . Schaufel- bühl in Brt.mgarten mit der Vertretung des SchUldners beauftragt worden sei, so hätte es ihm die Betreibungs- urkunden . doch nicht zustellen können, da die Notifika- ion gegenüber einem Vertreter nur zulässig ist, wenn Ihn der Vertretene speziell zur Entgeg von' Bebeibung.saktea emtädWgt bat, was; odl YOOt. Retu.r- renten nicht behauptet wird D.emtlt1dt: erken:Di d Selm.ltJJJetE..-lHld K9nlcJgska.mnrer- . . Du Retm:s wim aIJg Ges -Ausg .. sa I Nr ,131, 29 I NT 122,.27 I Nr. 45.