150 Entscheidungen
gewöhnliche ziv"ilrechtliche Zession, d. h. eine Uebertra-
gung des Anspruchs zu eigenem, ausschliesslichem
Rechte, so konnte ihr die Konkursverwaltung nicht
nachträglich, ohne dass eine Annullierung des sie ent-
haltendEm Aktes eingetreten wäre, dadurch eine andere
Bedeutung geben, dass sie denselben als eine Abtretung
nach Art.
260 SchKG erklärte. Es hat denn auch die
Klägerin selbst in ihrer Replikschrift vom
25. November
1915, mit der sie die Bescheinigung vom 23. November
1915 beibrachte, nur 'ausgeführt, dass damit die bereits
am 12. Juni 1914 ausgesprochene Abtretung wiederholt
und bekräftigt) werde. Sie leitet also selbst ihre Legiti-
mation nicht aus jener
Urkunde, sondern aus der vor-
angegangenen Veooinbarung vom letzteren Datum her,
wie sie konsequenter
'V eise auch in erster Linie auf Aus-
händigung der anfechtbarer Weise der Beklagten zuge-
kommenen Vermögenswerte an sie zu Eigentum und nur
eventuell auf Einwerfung derselben in die Konkurs-
masse nach Art.
260 geklagt hat.
Unter diesen Umständen bralJcht nicht mltersucht zu
werden, ob die für eine Abtretung nach Art.
260 erfor-
derlichen formellen Voraussetzungen -
Verzichtsbe
schluss der Gläubigermehrheit auf die Geltendmachung
des Anspruchs namens der Masse und vorhergehende
Aufionlerung an alle Gläubiger zur Einreichung von
Abtretungsbegehren -
erfüll!: gewesen wären und ob der
Dritte, gegen den der
abgetretene Anspruch sich
lichtet, überhaupt befugt sei, eine nach Art. 260 vollzo-
gene Abtretung aus diesen Gründen im Prozesse anzu-
fechten. Denn der
Streit dreht sich in Wirklichkeit nicht
hierum, sondern
um die andere Frage, ob der Akt, auf
den sich die Klägerin für ihre Befugnis zur Klage stützt,
sich seinem Inhalte nach überhaupt als eine Abtretung
im
Sinne jener Gesetzesbestimmung oder nicht vielmehr
als eine nach dem oben Ausgeführten unzulässige
Ver-
äusserung -zivilrechtliche Zession -des Anfechtungs-
anspruchs als selbständigen Aktivums darstelle.
Zur
der Zivilkammern. N° 37.
Nachprüfung dieser Frage muss aber der mit der Anfech-
tungsklage angegangene Richter befugt sein,
weil davon,
nachdem das Gesetz als Bedingung für die Anhebung der-
selben durch einzelne Konkursgläubiger ausdrücklich den
Besitz einer Abtretung nach Art.
260 fordert, die Legiti-
mationzurKlage abhängt,gleichwie es bei der Anfechtung
ausser Konkurs immer
9.1s in die Kognition des Richters
fallend betrachtet worden ist zu untersuchen, ob die vom
Kläger als Verlustschein vorgelegte Urkunde nach dem
Charakter der darin bescheinigten Tatsachen auch wirk-
lich den Erfordernissen eines solchen entspreche.
. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern 11. Kammer vom 16. Januar
1919 bestätigt.
37. UrteU aer II. Zlvila.bteilung vom as. Mai 1919
i. S. Annaheim gegen Briigger.
Ablehnung der vom Berufungskläger, gleichzeitig mit der
Berufung, durch Revisionsgesuch beim kantonalen Richter
verlangten nachträglichen Zulassung eines neuen Beweis-
mittels, weil dasselbe unerheblich sei. Unzuständigkeit des
Bundesgerichts zur Ueberprüfung dieses Entscheides. -
Bedeutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB. Entkräftung der
darin aufgestellten Vermutung: für die Ausschlagung der
Erbschaft durch Eintritt in einen gegen den Erblasser
hängigen Prozess'? -Vertrag zwischen Vater und Söhnen,
wonach jener diesen seine Habe zu einem -bestimmten
Schätzungswerte abtritt, andererseits die Söhne sich ver-
pflichten, die Hypotheken und gewisse laufende Schulden des
Vaters zu übernehmen, vom Ueberschusse des Schätzungs-
wertes
hierüber einen Teil an Vater und Mutter zu bezahlen,
den Rest ihnen lebenslänglich zu verzinsen und überdies
beiden ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. An-
fechtung gestützt auf Art. 286 Abs. 2 Ziff.l und 2 SchKG.
Einrede, dass die Vereinbarung zwischen Vater und Mutter
Entscheidungen
über den letzterer zukommenden Teil der Leistungen der
Söhne sich als güterrechtliche Auseinandersetzung nach
Art. 188 ZGB darstelle. Verhältniss dieser Vorschrift zu
Art. 285 ff. SchKG. Folgen der Veräusserung der anfecht-
barer Weise empfangenen Vermögens objekte für die Haftung
des Veräusserers. Zulässigkeit. eines Klagebegehrens, durch
welches lediglich allgemein für diese Eventualität die Verurtei-
lung zum Wertersatz begehrt, die Bezeichnung der einzelnen
dafür in Betracht kommenden Objekte und die Bestimmung
des 'Vertes dagegen einem späteren Verfahren vorbehalten
wird. -Aktivlegitimation des gestützt auf eine Abtretung
nach Art. 260 SchKG als Anfechtungskläger auftretenden
Konkursgläubigers. Unzulässigkeit einer Untersuchung da-
rüber, ob die von ihm angemeldete und im Kollokationsplan
zugelassene Konkursforderung wirklich zu Recht bestehe.
A. -Am 17. März 1915 wurde über Johann Annahehn,
Landwirt und Bauunternehmer in Lostorf, der Konkurs
eröffnet. Ungefähr drei Monate vorher, am 21. Dezember
1914 war zwischen dem Gemeinschuldner, dessen
Ehe-
frau Sophie geb. Niggli und den Söhnen beider, August,
Albert, Leo, Franz,
Jose1, Otto, Ernst und "'alter Anna-
heim
in Anlehnung an die BestinmlUngen der 89i 11.
des früheren solotlmrnischen Ziyilg esetzbu eh es über
die lebzeitige Teilung ( Eine Person, ,velche das
fünfzigste Jahr Alters zurückgelegt hat, kann noch
während ihres Lebens
ihr Vermögen unter ihre Prä-
sumtiverben verteilen, ein Ehegatte bedarf dazu der
Zustimmung des anderen. Der Teilungshalter
kann sein
ganzes
zur Zeit der Teilung vorhandenes Vermögen
den
Erben überlassen und sich eine angemessene Nutz-
niessung in Geld oder
Natur vorbehalten, oder aber er
kann
nur einen Teil seines Vermögens abtreten usw.)
ein sog.
Erb-Abtretungs-und Teilungsvertrag ge-
schlossen und öffentlich beurkundet worden. Er enthält
zunächst im Eingang ein Verzeichnis der Vertragsgegen-
stand bildenden Habe und Schulden und gibt
die erstere auf 98,558 Fr., nämlich Liegenschaften (81
Grundstücke mit vier Gebäuden in den Gemeinden
Lostorf, Stüsslingen
und Ober-Gösgen) 85,693 Fr., Be-
d('r Zivilkammern. N° er;,
weglichkeiten (Vieh, landwirtschaftliches Inventar.
Hausrat, Lebensmittel usw.), 9865 Fr., Guthaben an den
Sohn August Annaheim aus Vorempfang 3000 Fr., die
chulden auf 60,270 Fr. wovon 56,469 Fr. 05 Cts. grundver-
sIcherte
und 3800 Fr. 95 Cts. laufende, die reine Habe
demnach auf 38,288 Fr. an. Sodann wird unter dem Titel
Erb und Abtretungsvertrag bestimmt, dass die Eltern
Annaheim-Niggli die sämtliche ( vorn aufgenommene
Habe an ihre Söhne und Erben zu Eigentum abtreten,
wobei
an der im Eingangsinventar enthaltenen Schat-
zung der Liegenschaften auf 85,693
Fr. ein Abstrich von
8000 Fr .. gemacht wurde, sodass sich die Anschlagssumme
der gesamten
Habe noch auf 90,558 Fr. diejenige der
Liegenschaften allein auf 77,693
Fr. belief. Als Gegen-
leistung behielten sich die Eltern
vor: 1. das lebens-
längliche unentgeltliche Wohnrecht im
I. Stocke' des
Hauses Nr.
18 in Lostorf ; 2. das lebenslängliche unent-
geltliche Benützungsrecht des nötigen Mobiliars, Küchen-
geschirres
und Weisszeugs als: (12 Betten, 1 Kommode,
1 Buffet, 2 Kasten, 1 Tisch
und Stühle. Ferner hatten
die Söhne : 3. die sämtlichen im Eingangsinventar ver-
zeichneten Schulden zur Bezahlung zu übernehmen;
4. an Vater und -Mutter und zwar an jedes zur Hälfte
ein-Kapital von 22,288 Fr. zu entrichten, wovon 17,OOOFr.
durch zwei Grundpfandver.schreibungen über je 8500 Fr.
sicherzustellen waren; 5. das an die Erben abgetretene
Vermögen von
8000 Fr. I), entsprechend der Differenz
zwischen
der Anschlagssumme der Habe nach Abzug der
Schulden (30,288 Fr.) und den unter 4 erwähnten 22,288 Fr.
den Eltern bis zu deren Ableben zu 5 % zu verzinsen.
In einem anschliessenden als Auskauf überschriebenen
weiteren Abschnitt vereinbarten die Söhne Albert
und
Josef Annaheim als Auskäufen mit den anderen Söhnen
August, Leo, Franz, Otto, Ernst und Walter als Aus-
gekauften
I), dass die sämtliche Von den Eltern über-
lassene
Habe mit Ausnahme der Liegenschaften Grund-
buch Lostorf Nr. 1070, 1073, 1101 den Auskäufern zu
EntscheIdungen
EigentumzukommeA solle,. wogegen diese andererseits
die darauf haftenden Hypothekarschulden
und die im
Eingangsim'entar enthaltenen laufenden Schulden auf
1)ich zu nehmen, für das den Eltern zu entrichtendes
Kapital von 22,288 Fr. allein aufzukommen und jedem
der Ausgekauften als
(iAuskauh 1000 Fr. durch Grund-
pfandverschreibungen sicherstellbar zu vergüten hätten.
Der betreffende Anspruch des August Annaheim wurde
dabei auf seine Schuld von 3000 Fr. aus Vorempfang ver-
rechnet. Die Liegenschaften Grundbuch Lostorf Nr.
1070,
1073 und 1101 sollten von den Ausgekauften um die da-
rauf haftenden Hypothekarschulden übernommen
werden.
Die Bestimmung der Pfandhaft wurde .der . Amtsschrei-
berei (Grundbuchamt) überlassen.
Das nach der Konkurseröffnung über den Vater
Johann AnnaheiIn vom Konkursarr:;.t aufgenommene
Inventar erwähnt infolgedessen, dass der Gemeinschuld-
ner am 21. Dezember 1914 den Grossteil seiner Habschafi
an seine
Söhne abgetreten habe und führt als einzige
Aktiven
auf: Hausrat für 186 Fr., eine im Prozesse
liegende Forderung auf den heutigen Kläger Hans Brüg-
ger,
von deren weiterer Verfolgung indessen die Gläubiger-
versammlung Abstand
nahm., und den kraft des Erb-
l111d Abtretungsvertrages ) zu Gunsten des Gemein-
schuldners errichteten Hypothekartitel über 8500 Fr.
auf Albert
und Josef Annaheun, woran aber die Schuldner
schon vor dem Konkurs 6644 Fr. abbezahlt hatten,
während gegenüber einem Teil des
Restes von Albert
AnnaheiIn eine Regressforderung aus Mitbürgschaft
verrechnungsweise geltend gemacht wurde. Diesen Ak-
tiven standen an Passiven
127,028 Fr. 85 Cts., wOVon
47,166 Fr. 60 Cts. eigene Schulden) und 79,862 Fr.
25 Cts. Bürgschaftsschulden, gegenüber. Unter den
eigenen
Schulden V. Klasse findet sich unter anderem
auch ein Schadenersatzanspruch des heutigen Klägers
Hans Brügger aus verschiedenen Titeln
von 20,000 Fr.,
der
vom Gemeinschuldner bestritten, von der Konkurs-
der Zivilkammern. N° 37.
verwaltung (Konkursamt Olten) aber iIn Kollokationd-
plan zugelassen wurde. Eine dagegen von einem Gläubiger
angehobene Kollokationsklage wurde wieder zurückge-
zogen.
Nachdem
gestützt auf den damit rechtskräftig ge-
wordenen Kollokationsplan Brügger die Abtretung der
Rechte der Konkursmasse auf Anfechtung des
Erb-
Abtretungs-und Teilungsvertrages ) vom 21. Dezember
im Sinne von Art. 260 SchKG an ihn verlangt hatte,
beschloss die zweite Gläubigerversammlung vom 20. März
1916 auf die direkte Geltendmachung dieses Anspruchs
durch die Masse
zu verzjchten, worauf das Konkursamt
Olten dem Begehren Brüggers entsprach und ihm die
gewünschte Abtretung ausstellte.
Mit im Mai 1916 eingeleiteter Klage stellte infolge-
dessen Brügger gegen die Ehefrau
Sophie Annaheim-
Niggli und sieben der am streitigen Vertrage beteiligten
Söhne, Albert, Leo, Franz, Josef, Otto, Ernst und Walter
Annaheim -der achte, August war schon vor dem Vater
ebenfalls Ül Konkurs gefallen -die Rechtsbegehren :
- der vom Gemeinschuldner Johann Annaheim in
Lostorf
mit den Beklagten abgeschlossene Erb-Abtre-
tungs-und Teilungsvertrag sei als anfechtbare Handlung
ungültig zu
erklären;
- die Beklagten hätten demgemäss alle Objekte, die
sie infolge jenes Vertrages vom Gemeinschuldner aus-
gehändigt erhalten
hätten, dem Konkursamt Olten-
Gösgen zur Verfügung zu stellen;
- und 4. soweit sie über Zuwendungen an Liegen-
schaften oder Beweglichkeiten gemäss dem
Vertrage
schon verfügt haben sollten oder dnr eine oder andere
von ihnen die durch den Vertrag erworbenen Forderungs-
titel veräussert oder verpfändet haben sollte, die ihnen
aus dieser Verfügung, Veräusserung oder Verpfändung
zugeflossene Bereicherung (Reingewinne)
zu Handen der
Konkursmasse
Johann Annaheim herauszuzahlen ;
- der so sich ergebende Erlös sei nach Abzug der
156 :ßntnbe:i.mg,eR
darauf haftenden Pfandsummen zur Deckung der rechts-
kräftig kollozierten
Forderung des Klägers von 20,000 Fr.
zu verwenden.
Die Beklagten
beantragten Abweisung der Klage,
indem sie
in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers
mit der Begründung bestritten, dass er mangels Bestehens
der von ihm behaupteten -vom Konkursamt zu Un-
recht kollozierten -Forderung an den Gemeinschuldner
zur Stellung eines Abtretungsbegehrens nach Art. 260
SchKG nicht befugt gewesen sei, und sodann auch in
Abrede stellten, dass anfechtbare Rechtshandlungen
yorliegen.
B. -Durch Urteil vom 19.März 1918 hat das Oberge-
richt des Kantons Solothurn, in Bestätigung des erstin-
stanzlichen
Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
31. Oktober 1917, die Klagebegehren 1 bis 4 gutgeheissen
und ist auf das Begehren 5, weil in die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
fallood, .. nicht eingetreten. .
Während du JIängigteit des Prozesses vor Obergericht
war die Erstbeklagte" Frau, Sop tie, Amm.heim-NJggli am
11. Januar 1918 gestorben. Mit Eingabe vom: 23. Januar
1918 gab der Anwalt der rnitbekmgt. ß' .SOO.OO: dem Ober.-
gericht hievnon Kenntnis und stellte fl'u;
Gesuch, es sei diese Tatsache niebt ak Gruntf ztn'" Ein-
stellung des Verfahrens nach 16 ZPO zu betrachten.
sondern nach Art. 602 ZGB in Verbindung mit 234 EG
hiezu an Stelle der Verstorbenen deren Erbengemein-
schaft
in den Prozess einzuführen. Der Amtsschreiber
von Olten-Gösgen habe zu diesem Zwecke am 21. Januar
1918 den Anwalt der beklagten Söhne und Erben als
Vertreter der Erbengemeinschaft nach Art. 602 Abs. S
ZGB bestellt. Das Obergericht beschloss zunächst am
24. Januar 1918 die Behandlung des Prozesses zu ver-
schieben, bis die Erbschaft entweder von den Erben
übernommen oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei.
Am 7. Februar 1918 kam es dann aber auf diesen Be-
der Zivilkammern. N° 37.
schluss zurück, lud die Parteien zur Appellationsver-
handlung auf
den 19. März 1918 vor und fällte an diesem
Tage
das oben erwähnte Urteil, 'Wobei in den ErWägungen
bemerkt wurde, dass die noch verbleibenden Beklagten
als Erben ihrer Mutter auch an deren Stelle passiv legi-
timiert seien, was von ihnen nicht bestritten worden
sei
l). Zwei Tage nach der mündlichen Urteilseröffnung
richtete
der Anwalt der Beklagten darauf an das Ober-
gericht eine weitere Eingabe, worin er bemerkte, er habe
bei der Appellationsverhandlung erwähnt, dass die
Mutter Annaheim, ohne Habschaft zu hinterlassen
gestorben sei. Zum Beweise dafür bringe er nunmehr noch
die entsprechende Bescheinigung des Gemeindeammann-
Stellvertreters und der Vormundschaftsbehörde Lostorf
vom 13. Februar 1918 nach 200 EG z. ZGB bei, infolge-
deren die Amtsschreiberei
Olten-Gösgen von der Auf-
nahme eiMS Inventars über den Nachlass abgesehen habe.
Es liege demnach der Fall des Art. 566 Abs. 2 ZGB vor.
Die
Eingabe 'WUrde jedoch weil verspätet nicht mehr
berücksichtigt.
e. -.Auf die " n 23. Mai 1918 erfolgte Auflegung des
UI1:eilsm Banden der Parteien nach
Art.: 6'3Ziff. 4 'OGhaben rlieBe1dagten Aibert. Leo, Franz.,
Joser, Otto, Ernst und Walter Annaheim gegen dasselbe
rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht ,ergriffen
und beantragt: die Klage sei wegen mangelnder Aktiv-
legitimation des Klägers und als materiell unbegründet
gänzlich, eventuell jedenfalls insoweit abzuweisen, als
sie als
Erben ihrer Mutter Sophie Annalieim ins Recht
gefasst würden.
D.
-Am 17. September 1918 haben sie überdies beim
Obergericht noch ein Neurechtsgesuch nach
223 ff. der
solothurnischen ZPO mit dem Antrage gestellt, es sei zu
erkennen, dass genügend neue Gründe ins Recht gebracht
worden seien, um das Urteil des Obergerichts vom
19. März 1918 in dem Sinne abzuändern, dass die Klage,
soweit sie sich gegen die Beklagten als
Erben der ver-
Entscheidungen
storbenen lVIitbeldagten Sophie Annaheim-Nigglirichte.
abgewiesen werde. Nach 223 in Verbindung mit 224
Ziff.
lIeg. cit., so wurde ausgeführt, müsse das neue Recht
. bewilligt werden, wenn eine Partei nachträglich eine
Urkunde vorlege, welche geeignet sei, in Verbindung mit
dem früher Vorgebrachten, eine Abänderung des gefällten
Urteils zu bewirken, gleichviel aus welchem Grunde die
Vorlegung
im früheren Verfahren unterlassen worden sei.
Diese Voraussetzung treffe
Wer zu, indem durch die am
21. März 1918 eingereichte Bescheinigung der Gemeinde-
und Vormundschaftsbehörde von Lostorf der früher bei
der Urteilsfällung fehlende amtliche Beweis für die
Zahlungsunfähigkeit
der Erblasserin im Zeitpunkte ihres
Todes
erbracht sei, sodass nach Art. 66 Abs. 2 ZGB die
Ausschlagung der Erbscnaft vennutet werden müsse. Die
Beklagten seien demnach
zu Unrecht auch als Erben ihrer
Mutter haftbar erklärt worden. Durch Entscheid vom
21. Dezember 1918 lehnte indessen das Obergericht das
Gesuch und die Gestattung der damit beantragten Be-
weisführung
mit der Begründung ab : die Hablosigkeits-
erklärung
nach 200 des EG z. ZGB besitze mcht die
ihr von den Beklagten beigelegte Bedeutung, sie solle nicht
die Zahlungsunfähigkeit des" Erblassers zur Zeit des Todes
feststellen bezw. offenkundig machen, sondern habe nur
die Funktion, die Inventarlsierungsbehörde (Amts-
schreiberei)
von der sonst durch 187 ebenda für alle
Todesfälle obligatorisch
vorgesehenen. Inventarisierung
des Nachlasses
zu entbinden. Es hätte daher trotz dersel-
ben
zur Ablehnung des Erwerbs der Erbschaft noch einer
ausdrücklichen Ausschlagungserklärung bedurft.
Eine
solche sei aber von den Beklagten unbestrittenermassen
nicht abgegeben worden und könnte infolge Ablaufs der
Frist dazu auch nicht mehr abgegeben werden. Die
Bedingung des neuen Rechts)), Anrufung eines e t -
heb 1 ich e n neuen Beweismittels sei demnach nicht
erfüllt.
. I
I
der Zivilkammern. o 37. 159
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Mit Recht haben sich die Vorinstanzen in eine
Untersuchung darüber, ob die vom Kläger Brügger
im
Konkurse des Johann Annaheim Vater angemeldete und
im Kollokationsplan zugelassene Forderung von 20,000 Fr.
wirklich bestehe oder nicht, nicht eingelassen. Zweck
der Anfechtungsklage ist die Vermehrung des Bestandes
der Konkursmasse durch Einbeziehung solcher Ver-
mögenswerte, die
im Zeitpunkte der Konkurseröffnung
nicht
mehr dem Gemeinschuldner gehörten, sondern
illfolge eines von ihm vorgenommenen -anfechtbaren -
Entäusseruugsaktes
in das Vermögen Dritter überge-
gangen waren. Dieses Ziel verfolgt sie auch
dann aus-
schliesslich, wenn als Kläger nicht die Konkursmasse
selbst bezw. die Konkursverwaltung, sondern ein einzelner
Gläubiger
im Sinne des Art. 260 SchKG auftritt. Die
Abtretung nach
Art. 260 hat nicht die Bedeutung einer
zivilrechtlichen Zession, sondern eines bIossen Prozess-
rnandates.
Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, wird
damit nicht zum Träger des ( abgetretenen Anspruchs;
er erhält nur die Befugnis, denselben als Vertreter und
Beauftragter der M:asse, aber auf eigene Rechnung. und
Gefnhr geltend zu machen. Das von ihm Erstrittene fällt
in die Masse : ein Vorrecht steht ihmdaran nur in Gestalt
eines Privilegs bei
der Verteilung bis zur Deckung seiner
Konkursforderung
nebst Prozesskosten zu, während der
Ueberschuss unter alle Gläubiger nach ihrem Range zu
verteilen ist. Darüber, wer an der Verteilung des Masse-
yermögens teilzunehmen berechtigt sein soll, bestimmen
aber die Konkursgläubiger und die von ihnen bestellten
Organe allein. Haben sie das Teilnahmerecht durch
,Zulassung der Forderung im Kollokationsplan bezw.
Unterlassung einer Klage gegen die
von der Konkurs-
verwaltung verfügte Zulassung anerkannt, so ist es damit
gegenüber jedermann verbindlich festgestellt. Der auf
Hifl
Bn tscheidungen
Grund einer Abtretung nach Art. 260 mit der Anfech-
tungsklage belangte
Dritte kann demnach die Befugnis
des Zessionars zur Klage nicht deshalb bestreiten, weil
die
'von
demselben angemeldete Forderung zu Unrecht kollo-
ziert worden sei. Für die Herstellung der Klagelegitima-
tion genügt es, dass die Kollokation tatsächlich erfolgt
und ihre Anfechtung nach Art. 250 durch andere Gläubi-
ger nicht versucht oder, was auf dasselbe hinauskommt,
wieder fallen gelassen worden ist, wie dies hier zugegebe-
nermassen zutrifft (AS 43 II S. 76 c).
2. Was die in zweiter Linie zu erörternde PassiY-
legitimation der Beklagten als Erben der während des
Prozesses verstorbenen Mitbeklagten Sophie Annaheim-
Niggli betrifft, so ist unbestritten, dass die Beklagten eine
auf Ausschlagung
der Erbschaft gerichtete Erklärung
(Art.
566 Abs. 1, 571 ZGB) innert nützlicher Frist nicht
abgegeben haben. Es ist demnach lediglich zu prüfen, ob
nicht die Ausschlagung deshalb zu vermuten gewesen
wäre, weil
die Zahlungsunfähigkeit der' Erblasserin im
Zeitpunkt ihres Todes
amtlicn festgestellt oder offen-
kundig wan (Art. 566, Abs. 2). Dass diese Voraussetzung
zutreffe, wäre
von den Beklagten zu behaupten und
beweisen gewesen. Nach den Akten
hab,en sie sich aber
an der Appellationsverhandlung vom 19. März 1918
auf die beiläufIge Erwähnung der Tatsache, dass die
Mutter Annaheim ohne Hi.nterlassung von Habschaft
verstorben sei, beschränkt; Ein Beweis dafür ist von
ihnen damals weder beigebracht oder
allgetragen worden
noch haben sie
sich' veranlasst gesehen, daraus weitere,
auf der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 566
Abs. 2 beruhende prozessuale Folgerungen zu ziehen,
wie z. B. dass die Klage, soweit sie sich gegen sie als
Erbender Mutter .richte, schon mangels Passivlegiti-
mation zu verwerfen oder die Verhandlung über diesen
Teil derselben einstweilen auszusetzen sei oder dergleichen.
Wenn das angefochtene
Urteil infolgedessen erklärt,
dass die Beklagten ihre Eigenschaft als
Erben der
der Zivilkammern. N° 37. 161
Mutter nicht bestritten hätten und dieselbe daher für
diesen Prozess als anerkannt zu betrachten sei, so kann
darin eine Aktenwidrigkeit nicht gesehen werden.
Es
ist deshalb zweifelhaft, ob die Vorinstanz übe 'haupt
berechtigt gewesen wäre, im Hinblick auf die nachträg-
'lich
beigebrachte Bescheinigung der Gemeindebehörden
von Lostorf vom 13. Februar 1918 auf ihren Entscheid
in dem erwähnten Punkte im Wege des Revisionsver,..
fahrens zurückzukommen. Nach Art. 566 Abs. 2 ZGB
begründet das Vorliegen einer amtlichen Feststellung
oder der Offenkundigkeit der Zahlungsunfähigkeit des
Erblassers im Zeitpunkte des Todes nur eine Ver-
mut u n g für die Ausschlagung : es wird dadurch nicht
ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft durch
aus-
drückliche Erklärung oder schlüssige Handlungen im
Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB dennoch antritt. Eine
dtlrartige Annahme durch schlüssige Handlung müsste
aber doch wohl in der vorbehaltlosen Aufnahme
und Fort-
führung eines gegen den Erblasser hängigen Prozesses
durch den Erben gesehen werden, da der Eintritt in einen
solchen nur
dann Sinn hat, wenn der Erbe die Erbschaft
übernehmen will (vergl.
ESCHER zu Art. 571 Nr. 3). Von
diesem Standpunkte aus vermöchtt aber die streitige
BesGheinigung vom 13. Februar 1918 den Beklagten
auch dann llichts zu helfen, wenn sie sachlich den An-
forderungen des Art. 566 Abs. 2 entsprechen sollte, weil
eben die Beklagten durch die vorbehaltlose Einlassung
in den
Prozess vor zweiter Instanz auf die Wohltat jenes
Art.ikels verzichtet hätten. Vielmehr könnte es sich
nur
fragen, ob sie nicht befugt wären, den damit stillschwei-
gend erklärten
Antritt der Erbschaft, weil auf einem
Willensmangel
im Sinne der Art. 23 ff. OR (Irrtum,
Betrug,
Zwang) beruhend, anzufechten, was nicht be-
hauptet wird. Indessen braucht die Frage nicht weiter
verfolgt
zu werden. Selbst wenn man nicht so weit gehen
und
in Anlehnung an den Revisionsentscheid vom 21. De-
zember 1918 die Sache so betrachten wollte, wie wenn die
AS 45 111 -1919
Entscheidungen
Berufung auf Art. 566 Abs. 2 ZGB schon in der Appel-
lationsverhandlung vom 19. März 1918 prozessual giltig
geschehen
und nur mangels Beweises abgelehnt worden
wäre, könnte das Endergebnis kein anderes sein.
Da die
Beklagten die für das Zutreffen der Voraussetzungen der
erwähnten Gesetzesvorschrüt angerufene amtliche Be-
scheinigung erst nach Ausfällung des mit der Berufung
angefochtenen Haupturteils beigebracht haben, im Beru-
fungsverfahren aber neue Beweismittel nicht zulässig sind
(Art. a OG), könnte dieselbe nur berücksichtigt werden,
wenn sie nachträglich in einem kantonalen Revisions-
verfahren als Beweismittel zugelassen und damit zum
Bestandteil des der
Nachprüfung des Bupdesgerichts
unterliegenden Prozesstoffs geworden wäre.
NUll ist aber
die prozessuale Situation keineswegs die, dass die Vor-
instanz infolge des Neurechtsgesuchs der Beklagten auf
ihr Urteil vom 19. März 1918 zurückgekommen wäre,
d. h. es einer erneuten Nachprüfung unterworfen, dann
aber doch
daran festgehalten hätte. Vielmehr geht ihr
Entscheid dahin, dass zu einem solchen Zurückkommen
kein Anlass bestehe, weil die für ein Neurechtsbegehren
durch die kantonale Prozessordnung geforderten Be-
dingungen,
unter welchen allein die beantragte nach-
trägliche Beweisführung gestattet werden könnte, nicht
erfüllt seien.
Ob die Erwägungen, aus denen sie zu diesem
Schlusse gekommen ist, zutrnffen oder nicht, ist nicht zu
untersuchen.
Da es sich bei dem Entscheide über die
Bewilligung der
Revision (des neuen Rechts) nicht um ein
Urteil über den im Streite liegenden materiellrechtlichen
Anspruch selbst, sondern ausschliesslich um ein
solches
über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels handelt, ist
er nicht mit der Berufung weiterziehbar, 'wie denn auch
ie Beklagten diese
nur gegen das Urteil vom 19. März
1918 selbst und nicht gegen den Entscheid vom 21. Dp-
. zember 1918 ergriffen haben. Es ist deshalb auch ausge-
schlossen, dass das Bundesgericht nachprüfen könnte,
ob die Vorinstanz
mit Recht im letzteren der Bescheini-
Ud Zivilkammern. ",-0 ,/i.
gung vom 13. Februar 1918 die Erheblichkeit abge ...
sprochen habe. Die Erörterungen hierüber erklären sich
daraus, dass die nachträgliche Anrufung eines Beweis-
mittels nach
223 u. 224 der solothurnischen ZPO nur
dann zur Bewilligung des neuen Rechts zu führen ver-
mag, wenn die Erbringung des beantragten Beweises, falls
er schon bei Ausfällung des ursprünglichen Urteils vorge-
legen
hätte; geeignet gewesen wäre, auf dieses einzu-
wirken. Sie bilden demnach einen Bestandteil der
Unter-
suchung darüber, ob die Bedingungen des kantonalen
Prozessrechts für das
neue Recht erfüllt seien und
vermögen dem Entscheide den fehlenden Charakter
eine,;;
Haupturteils nicht zu verleihen. Wird die Frage der
Anwendbarkeit des
Art. 566 Abs. 2 ZGB lediglich auf
Grund der Akten beurteilt, die dem Obergericht bei
Ausfällung des Urteils vom 19. März 1918 vorlagen, so
ist sie aber. wie -auch die Berufungsschrift zugibt, ohne
weiteres mangels Beweises der dafür nötigen tatsächlichen
Voraussetzungen
zu verneinen. Da nach Art. 290 SchKG
die Anfechtungsklage nicht nur gegen denjenigen, der
das angefochtene Rechtsgeschäft
mit dem Schuldner abge-
schlossen
hat, sondern auch gegen seine Erben angestellt '
werden kann,
hat somit die Vorinstanz mit Recht, soweit'
der Erb-Abtretungs-und Teilungsvertrag vom 21. De-
zember 1914 anfechtbare Zuwendungen aus dem Ver-
mögen
des Gemeinschuldners an die Mutter Sophie Anna-
heim-Niggli
in sich schloss, die Beklagten auch hiefür
grundsätzlich rückgewährpflichtig erklärt.
3.
-In der Sache selbst ist zunächst der Versuch der
Beklagten abzulehnen, das erwähnte Gegenstand der
Anfechtungsklage bildende Rechtsgeschäft als
eille Ver-
einbarung erbrechtlicher
Natur hinzustellen. Die Bestim-
mungen des früheren solothurnischen
Erbrechts über die
lebzeitige Teilung . an die man beim Abschluss gedacht
zu haben scheint, sind durch das ZGB aufgehoben worden
und können für die Beurteilung eines vom Jahr 1914
datierenden
Vertrages nicht ehr in Betracht fallen.
Entscheidungen
Dem neuen eidgenössischen Zivilrechte ist eine solche
antizipierte Erbfolge nicht bekannt. Insbesondere
ist
keine Rede, dass sie sich nach der Andeutung der Be-
rufungsschrift unter den Begriff des Erbvertrages bringen
liesse. Gegenstand des Erbvertrages kann nach Art.
ZGB nur die Hin t e r 1 ass u n g der Erbschaft oder
eines
Ver m ä eh t n.i s ses, also ein Vermögensüber-
gang von Todeswegen, nach dem Tode des Erblassers sein.
Ebenso
hat der Erbverzicht, möge er nun unentgeltlich
oder gegen Entgelt, als Erbauskauf geschehen,
nur zur
Folge, dass der Verzichtende beim Erbgang, nach
Er-
öffnung der Erbschaft als Erbe ausser Betracht fällt
(Art. 495). Dasselbe gilt für die in Art.
608 vorgesehenen
Vorschriften über
die Teilung oder die Bildung der Erb-
teile ' und die nach Art. 636 unter der Bedingung der
Zustimmung und Mitwirkung des Erblassers zulässigen
Verträge eines Erben
mit Miterben oder Dritten. Auch
sie können sich
nur beziehen auf eine in der Zukunft
anfallende Erbschaft, die Regelung der Rechtsverhält-
nisse an einem
Vermögen nach dem Tode seines bisherigen
Inhabers.
Ein Rechtsgeschäft, wodurch der Erblasser
sein
Vermögen noch zu Lebzeiten, mit sofortiger Wirk-
samkeit auf seine präsumtiven gesetzlichen
Erben über-
, trägt, ist kein erbrechtliches. Vielmehr hat man es dabei
mit einer gewöhnlichen Zuwendung unter Lebenden und
zwar, je nachdem die Uebertragung unentgeltlich oder
gegen eine geldwerte Gegenleistung erfolgt, entweder
mit
einer Schenkung oder mit einem Kaufe zu tun. Es muss
somit gegenüber demselben die Anfechtungsklage in der
gleichen
'V eise zulässig sein, wie wenn als Erwerber
(Käufer)
statt der Erben ein Dritter aufgetreten wäre, da
die gesetzlichen Erben hinsichtlich solcher Zuwendungen
unter Lebenden gegenüber anderen Begünstigten keinerlei
Vorzugsstellung geniessen.
Fällt der Abschluss wie im
vorliegenden Falle in die letzten sechs Monate vor der
Konkurseröffnung, so ist daher nicht nötig, dass ein
Handeln in fraudem creditorum, in der dem Beklagten
der Zivilkammern. : o :: 7.
Hk'
erkennbaren Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen,
oder eine nach Art.
287 SchKG unzulässige Pfandbe-
stellung bezw. Schuldtilgung vorliege.
Es genügt für
die Anfechtbarkeit, dass der Schuldner bei dem Geschäft
eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seinen eige-
nen Leistungen
in einem Missverhältnis steht (Art. 286
Abs. 2
Ziff. 1 SchKG) oder dadurch für sich oder einen
Dritten eine Leibrente oder ein.en Niessbrauch erworben
hat (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 ebenda). Von den nämlichen
Gesichtspunkten aus wird auch zu untersuchen sein, ob
nicht, wie die
Klage geltend macht, eine anfechtbare
Zuwendung
neben der Abtretung der im Eingang des
streitigen
Vertrages inventarisierten Habe an die
Söhne als Erben auch in
dt'mjenigen liege, was sich Qer
Gemeinschuldner von den letzteren zu Handen seiner
Ehefrau versprechen liess. Wenn der
Vertrag als Ab-
tretende formell die beiden Ehegatten bezeichnet, so
geschah dies
nicht deshalb, weil das abgetretene Vennögen
gemeinsames Eigentum beider oder zum
Teil Eigentum
der
Frau gewesen wäre. Vielmehr sollte dadurch offenbar
nur ausgedrückt werden, dass diese sich gegen die ihr zuge-
sicherten
Zuwendungen auch für ihre eventuellen Forde-
rungsansprüche an den Ehemann kraft ehelichen Güter-
rechts,
soweit sie' ohne die Abtretung aus den abgetre-
temm Objekten hätte dafür Befriedigung suchen können,
abgefunden und daher
mit der Abtretung einverstanden
erkläre. Nicht
nur waren die Liegenschaften auf den
Namen des Mannes allein inl Grundbuch eingetragen und
somit sein Alleineigentum. Nach den Akten muss dasselbe
auch für die weiter Gegenstand der Abtretung bildenden
Beweglichkeiten angenommen werden. Hätte sich
darunter von der
Frau eingebrachte Fahrnis befunden,
so würden die Beklagten zweifellos nicht unterlassen
haben, darauf hinzuweisen und die betreffenden Sachen
zu bezeichnen, da alsdann inbezug hierauf die An-
fechtungsklage, die sich
ja nur auf veräussertes Ver-
mögen des Gemeinschuldners beziehen kann, ohne weiteres
1ßß
Entscheidungen
ausgeschlossen gewesen wäre. Wenn sie dies icht getan,
sondern sich begnügt haben
-zur Rechtfertigung de
Zuwendungen an die Ehefrau -geltend zu machen dass
diese
s. Z. dem Schuldner einen Betrag von 4140 Fr. in die
Ehe ?ebracht habe, so ist daraus zu schliessen, dass es sich
dabeI entweder
von vornherein um ein Bar b e t r e f f -
n isoder doch um nachträglich in ein solches umge-
,vnndelte Objekte, also um Werte handelte, die in das
EIgentum des Mannes übergegangen waren und als deren
Aequivalent
ihr nnr noch eine persönliche Ersatzforde-
rung gegen jenen zustand. Die Sache
verhält sich also
nicht etwa so, dass die
von den Söhnen an die Mutter zu
bewirkenden Leistungen den Gegenwert für von ihr an
sie abgetretenes
Vermögen bilden würden, in welchem
Falle die Transaktion in diesem
Umfange, weil keine
Rechtshandlung des Gemeinschuldners darstellend, der
Anfechtung entzogen wäre, sondern dass der Gemein-
schuldnnr durch den angefochtenen Erb-Abtretungs-
und TeIlungsvertrag neben dem Rechtsgeschäfte mit
den Söhnen auch noch ein weiteres, zweites, mit seiner
Ehefrau abschloss, wodurch ein Teil des von den Söhnen
für die Überlassung sei n e r Aktiven Geschuldeten ihr
zugehalten, ihr also ebenfalls
eine Zuweisung aus seinem
Vermögen gemacht wurde:
Es ist deshalb im Folgenden
für diese beiden Rechtsgeschäfte selbständig
und getrennt
zu prüfen, ob auf sie die Merkmale des Art. 286 Abs. 1
ZifT. 1 und 2 zutreffen.
4. -Dies ist zunächst für das erste derselben, die Ver-
mögensabtretung zwischen Vater und Söhnen, ohne
weiteres zu bejaheIl. Dass die von den Söhnen dabei über-
non:menen Leistungen den
Ertragswert der abgetrete!).en
AktIven
erreichten oder überstiegen, wie in dem von der
ersten Instanz eingeholten Gutachten des Schätzungs-
amtes des schweiz. Bauernsekretariates angenommen
wird,
ist unerheblich. Der Grundsatz des Art.'617 ZGB,
wonach landwirtschaftliche Grundstücke nach dem Er-
tragswert zu schiitzen sind, hat keine allgemeine Bedeu-
der Zivilkammern. X" ..;;,
.ttmg. Er gilt nur für die Erbteilung, das Verhältnis unter
den Erben nach eröffnetem Erbgang. Massgebend dafür,
ob eine unter Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG fallende
Schädigung der Gläubiger vorliege ist, was
ihn e n durch
die anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde. Das ist
aber, da ohne diese die betreffenden Aktiven in die
Konkursmasse gefallen und für deren Rechnung verwertet
,,,orden wären, der Vert, der bei einer solchen Veräusse-
rung -Versteigerung oder freihändigem Verkauf -an
Dritte erzielbar gewesen wäre, also der Verkehrswert.
Und zWar der Erlös, der sich bei der vorteilhaftesten
Verwertungsart ergeben hätte. Die Konkursmasse
war
nicht gehaJteJi, den Liegenschaftenbesitz, so wie er bisher
bewirtschaftet worden war, als einheitliches landwirt-
schaftliches Gewerbe ( en bloc zu veräussern. E hinderte
sie nichts daran, die
Verwertung parzellenweise vorzu-
nehmen oder aus der Gesamtheit der Parzellen verschie-
dene Gruppen
zu bilden, falls sich dabei ein günstigeres
Ergebnis erwarten liess. Wenn die Vorinstanz bei
Be-
messung des 'Verles der abgetretenen Habe die Grund-
stücke nicht bloss zu den vom Schätzungsamt des Bauern-
sekretariats als
Ertragswert l) angegebenen Summen
noch auch zu ihrem Verkehrswert als einheitliches
landwirtschaftliches
Gewerbe, sondern mit dem für den
Fall"günstigster parzellenweiser Veräusserung ermittelten
Verkehrswert eingestellt
hat, so war dies also keineswegs
l'ecl1tsirrtümlich, sondern durchaus zutreffend. Ebenso
ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie hiebei für die
Gebäude l) den gleichen Ansatz zu Grunde legte, wie
ihn das Bauernsekretariat im Zusammenhang
mit der
Schätzung des
Verkehrswertes des ganzen GeWerbes als
Einheit angenommen
hatte, und damit die Behauptung
des Gutachtens, dass bei parzellenweiser Veräusserung der
Grundstücke die
zum landwirtschaftlichen Gewerbe ge-
hörenden Gebäude wertlos
Würden und nur noch mit
dem Preis des Abbruchsmaterials berücksichtigt werden
dürften, stillschweigend ablehnte. Nachdem schon bisher
Entscheidungen
ein Teil der Gebäulichkeiten getrennt an Dritte vermietet
war,
ist nicht einzusehen, warum dasselbe nicht auch'
hinsichtlich des Restes möglich gewesen wäre und sich
nicht ein Käufer gefunden
hätte, der sie auch ohne da
Gewerbe zu diesem Zwecke oder zur Ergänzung seines
eigenen bisherigen Betriebes erworben
und dement-
sprechend bezahlt
hätte. Im übrigen dreht flieh hier der
Streit nicht mehr um die rechtlichen Grundlagen der
Schätzung, sondern lediglich noch darum, 'Wie hoch auf
einer bestimmten Grundlage, nämlich nach dem bei
getrennter Veräusserung sich ergebenden Erlös, der Wert
eines Vermögenskomplexes anzuschlagen sei, also um
eine Tatfrage, deren Entscheidung durch die kantonalen
Instanzen sich, den nicht vorliegenden
Fall der Akten-
widrigkeit vorbehalten; der Kognition des Bundesgerichts
entzieht. Nach dem Grundsatze
der freien Beweiswürdig-
gung(Art. 289 SchKG) war die Vorinstanz hiebei an das
von ihr eingezogene Gutachten nicht schlechthin ge-
bunden; es stand ihr frei, von dessen Schlussfolgerungen
abzuweichen
und sie zu berichtigen, soweit sie auf nach
der Lebenserfahrung oder der eigenen Sachkenntnis des
Richters nicht haltbaren Prämissen beruhten.
Geht
man hievon aus, so ergibt sich aber als Wert der
abgetretenen Habe, eine Summe von fiber 104,000 Fr ...
nämlich
1.
Verkehrswert der Gebäude (Fr. 35,400) und
unüberbauten Grundstücke (Fr. 56,568) Fr. 91,968.-
2. Wert der ( Beweglichkeiten ) nach
der unangefochtenen
Schätzung des Ver-
trages selbsf. . . . . . . . . . . .. 9,865 . -
3. Guthaben auf den Sohn August
Annaheim aus Vorempfang . .
denen an Gegenleistungen der
Söhne
gegenüberstanden ;
3,000.-
Fr. 104,833 . -
der Zi"ilkammem. ':-;0 :r;.
- Uebernahme der im Vertrag auf-
geführten Schulden . . . . . .
. . . Fr. 60,270. -
- Ausrichtung eines Kapitals
an die
Eltern von . . . . . . . . . . . .. 22,288.-
- Lebenslängliches Wohnrecht der-
selben im Hause Nr. 18 Lostorf, Kapital-
wert nach der vermutlichen Lebensdauer
von den Beklagten selbst angeschlagen auf 2,400. -
- Lebenslängliche Verzinsung eines
Kapitalbetrages von Fr. 8000 zu 5% an
beide Eltern,
Kapitalwert von den Be-
klagten selbst geschätzt auf . . . .
.. ) 4,800. -
- Lebenslängliches Benützungsrecht
an Mobiliar von den Beklagten geschätzt 500 -
Zusammen . . . .. Fr. 90,258. -
Es verbleibt also, sogar wenn man berücksichtigt, dass
die parzellenweise Veräusserung der Liegenschaften
nicht
ganz den denkbaren Erlös ergeben hätte und den Ge-
samtwert der Aktiven daher auf 100,000 Fr. abrundet,
noch eine Differenz
von 10,000 Fr. oder 10%, um den die-
Gegenleistungen der Erwerber hinter dem wirklichen
Preise zurückblieben. Dass hierin ein Missverhältnis im
Sinne des Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG liegt, bedarf
keiner Ausführungen. Der nachgehende Auskauf unter
den' Söhnen und die Art, wie sie hiebei. die erworbene
Habe und die Pflicht für die Leistungen an die Eltern auf-
zukommen,
Unter sich verteilten, berührt als Internum
unter ihnen die Frage, ob der Vater Annaheim für die
Veräusserung seines
Vermögens eine dem Wert entspre-
chende Gegenleistung erhalten habe, nicht.
Es wäre aber auch der Tatbestand der Ziff. 2 ebenda
gegeben.
In der Verpflichtung zur lebenslänglichen
Verzinsung des Kapitalbetrages
von 8000 Fr. liegt nichts,
anderes als die Einräumung eines Niessbraucbs
an einer
Forderung in dieser Höhe und in dem lebenslänglichen
Wohnrecht
und Benützungsrecht des Mobiliars die
Entscheidungen
Bestellung eines so!chen an Grundstücken und beweg-
lichen Sachen (verg!. Art. 776 ZGB, der das Wohnrecht
den Regeln der Nutzniessung unterstellt). Darauf, ob der
zur Gewährung des Niessbrauchs Verpflichtete damit eine
äquivalente Gegenleistung für die ihm zugnflossnnen
Vermögenswerte übernommen habe, kommt 11ler mchts
an. Nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG ist jedes Rechts-
geschäft, wodurch der Schuldner sich eine Nutzniessung
hat versprechen lassen, wenn innert der letzten senhs
Monate vor Konkurseröffnung vorgenommen, schlechthm,
ohne Rücksicht auf das Verhältnis
von Leistung und Ge-
genleistung anfechtbar.
Es sollte damit verhütet werden,
dass sich der Schuldner
in einer Zeit, wo sein finanzieller
Zusammenbruch schon
vor der Tür steht, auf Kosten der
Gläubiger seine künftige Existenz sichere, wie dies ihm
sonst, ohne die vorbehaltslose Statuierung der Anfecht-
barkeit, infolge
der Vorschrift des Art. 93 SchKG
möglich gewesen wäre, wonach Nutzniessungen und
deren Erträgnisse, soweit das Existenzminimum nieht
übersteigend,
vom Pfändungs-und folglich auch vom
Konkursbeschlage ausgenommen sind. Auch hier muss
dabei
die Folge der Anfechtbarkeit in der Ungiltigkeit
des die Niessbrauchsbestellung enthaltenden Rechtsge-
schäfts gegenüber den Gläubigern als Ganzes bestehen.
Die Gegenstand des
Erb-Abtretungs-und Tenung
vertrages bildende Habe. ist den Söhnen als EmhnIt
abgetreten worden. Es ist nicht möglich, davon den Tell,
der ihnen als Aequivalent für die Bestellung der Nutz-
niessungsrechte überlassen wurde, auszuscheiden
und die
Rückgewährpflicht hierauf zu beschränken, ga,nz abge-
sehen davon, dass hier der ganze Veräusserungsakt auch
sonst schon aus einem anderen Gesichtspunkte, nämlich
nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1
SchKG anfechtbar erscheint.
5. -Aelmliches ist inbezug auf das zweite
im Streite
liegende Rechtsgeschäft,
die Vereinbarung zwischen dem
Schuldner und seiner Ehefrau, zu sagen. Nach dem
Vertrage
vom 21. Dezember 1914 bestunden die ihr zu-
tier L1 :illi:auUllCfu. ;" ",.
kommenden 'Verte in der Hälfte der ollen Erwügung ,1
unter 2 bis 5 angeführten Leistungen, zu denen sieh die
Söhne
insgesammt verpflichtet hatten, also:
- Ausrichtung eines Kapitals von. Fr. 11,14
/
1.-
- Wohnrecht im Kapitalwerte von. 1,200.-
- Verzinsung eines Kapitalbetrages
'Von 4000 Fr., Kapitalwert. . ,') 2,400. -
- Benützungsrecht an Mobiliar. .' 250.-
Zusammen . . . . . Fr.14,994
während als Gegenleistung ihrerseits cinzig in Betracht
fällt der Verzicht auf die Ersatzforderung für das einge-
brachte Gut von
4140 Fr. Es liegt also auch hier eiu
augenscheinliches
Missverhältnis zwischen den vom
Schuldner preisgegebenen Vennögenswerten und dem
dafür Empfangenen vor. Im
Unrecht wollcn die Be-
klagten
es durch die Behauptung beseitigen, dass die
Ehefrau Annaheim
ausseI' dem Anspruch auf Rück-
erstattung des eingebrachten Gutes auch einen solchen
auf
1/
des durch den Vertrag ausgewiesenen Vor-
schlages I) des ehelichen Vermögens von 26,147 Fr. 55 Cts.
gehabt habe (Betrag der ( reinen Habe nach Abzug
der
Schulden und des Frauengutes. Abgesehen davon
dass ihr ein solcher Ansnruch, solange keine Gütertren-
nu stattgefunde'n hatt;, erst beim Tode des Ehemannes
und soweit dannzumal noch ein Vorschlag vorhanden
gewesen wäre, zugestanden habe, die
Zuweisun? unter
diesem Titel zu Lebzeiten durch den Ehemann Sich also
in Wirklichkeit als Schenkung dargestellt haben würde
(Art. 189. 213, 214 ZGB), ist auch die Behandlung der
rwähnten Summe als Vorschlag schon an sich nicht
haltbar. Einmal dürfte als solcher natürlich nicht einfach
die Differenz zwischen Aktiven und Passiven
betrachtet
werden, es müsste davon zunächst noch abgezogen
werden, was der Ehemann selbst in die
Ehe gebracht
hatte. Sodann haben ja die Beklagten in anderem Zusam-
menhang selbst ausgeführt, dass der Erb-Abtretungs-
und Teilungsvertrag I) die Schulden nicht vollständig an-
Entscheidungen
gebe, indem die Passiven des Baugeschäftes dabei ausser
Acht gelassen worden seien. Berücksichtigt man, dass
in
dem kurz nachher ausgebrochenen Konkurs noch solche
weitere Schulden für über
27,000 Fr. (ausser der Ford
rung des Klägers Brugger) und ferner Forderungen aus
Bürgschaft für über
79,000 Fr. angemeldet worden sind,
so
ist klar, dass schon zur Zeit des Abschlusses des ang
fochtenen Geschäftes von einem Ueberschusse der Aktiven
über die Passiven und damit
von einem Vorschlage über-
haupt nicht mehr gesprochen werden konnte.
Ebenso wenden die Beklagten zu Unrecht ein, dass es
sich bei der Vereinbarung zwischen dem Schuldner und
seiner Ehefrau um eine
güterrechtliche Auseinander
setzung gehandelt habe, gegen deren Folgen die Gläubi-
ger durch die den Art. 285
fi. SchKG derogierende lex
specialis des Art. 188
ZGB geschützt seien und die deshalb
nicht Gegenstand einer
Anfechtungsklage bilden könne.
Da ein Güterstandswechsel unter den Ehegatten, aus
dem sich irgendwelche weiteren güterrechtlichen An-
sprfrche der Ehefrau als die bisher schon bestehenden
hinsichtlich des eingebrachten Gutes
hätten ergeben
können, nicht vorlag, könnte
von einer güterrechtlichen
Auseinandersetzung
höchstens Insofern die Rede sein,
als die Leistungen an die
Frau den Zweck verfolgten,
ihr an Stelle der bisherigen Ersatzforderung auf den
Mann für den Wert des Eingebrachten, zur Abfindung
hiefür, bestimmte
Vennägensrechte gegen Dritte als
Eigentum anzuweisen. Von diesem Gesichtspunkte aus
wäre indessen die Vereinbarung, ohne dass es der Heran-
ziehung der Grundsätze über die Gläubigeranfechtung
bedürfte, schon deshalb nichtig, weil
darin ein Rechts-
geschäft
unter den Ehegatten über das eingebrachte Gut
liegen würde,
zu dessen Abschluss nach Art. 177 ZGB die
-unbestrittenennassen nicht eingeholte -Zustimmung
der Vonnundschaftsbehörde nötig gewesen wäre. Für
das aber, was der Ehefrau über das zu jenem Zwecke -
Abfindung für das eingebrachte Gut -Erforderliche
der Ziviikammern. S' ;;:.
hinaus zugewendet wurde, würde Art. 188 ZGB so ieso
nicht zutreffen, weil die Zuweisung hier ihren Grund nicht
mehr
'in der Liquidation güterrechtlicher Ansprüche
haben konnte. Insoweit müsste daher die Berufung auf
die Grundsätze der Art.
285 ff. SchKG, auch wenn man
der Auffassung der Beklagten über das Verhältnis der-
selben zu der erwähnten Vorschrift des
ZGB zustimmt,
jedenfalls zulässig sein. Dass danach aber auch hier eine
anfechtbare Rechtshandlung vorliegt, weil alles, was die
Ehefrau über den Betrag
ihrer Frauengutsforderung
hinaus erhielt,
sich als reine Liberalität darstellt, ist
bereits ausgeführt worden.
6. -
Ob die Beklagten sich bei Abschluss des anfecht-
baren Vertrages in gutem oder bösem Glauben
befandnn,
d. h. davon Kenntnis hatten oder hätten haben sollen,
dass er auf eine Benachteiligung der Gläubiger ihres
Gegenkontrahenten hinauslaufe,
ist für die Frage der
Anfechtbarkeit des Geschäftes an sich nach Art. 286
SchKG unerheblich und kommt höchstens für den Um-
fang der sie treffenden Hückgewährpflicht in Betracht
(Art.
291 ebenda). Doch können auch darüber, wie die
Vorinstanz
mit Recht angenommen hat, keine begründe-
ten Zweifel bestehen. Als nächste Verwandte des Ge-
meinschuldners, die
mit ihm zusammenlebten und arbei-
teten, mussten sie wissen, dass die ihnen durch den
Vertrag
vom 21. Dezember 1914 überbundenen Schulden
nur einen Teil der Passiven jenes darstellten und daneben
auch noch Verbindlichkeiten aus dem Baugeschäft
vor-
handen sein mussten. Auch darf es danach als ausge-
schlossen betrachtet werden, dass sie
von den zahlreichen
Bürgschaftsverbindlichkeiten, die der Schuldner im Laufe
der
Zeit eingegangen hatte, nicht wenigstens in einem
gewissen Umfange Kenntnis
gehabt haben sollten. Es
hätte ihnen demnach bei auch nur einiger Aufmerksam-
keit nicht entgehen können, dass ein Vertrag,
wie der
vorliegende, wodurch der Schuldner sich nahezu aller
seiner Aktiven
unter ihrem Werte -zu einem Preise,
Entscheidungen
der sogar unter der von den Parteien selbst vorgenom-
menen Schätzung blieb
-entäusserte, und bei dem er
überdies noch einen Teil der Gegenleistung einem Dritten,
der Ehefrau zufliessen liess, ohne zugleich für die Deckung
jener anderen Verbindlichkeiten zu sorgen,
zum Erfolge
haben werde, die sonst noch vorhandenen Gläubiger wenn
nicht ganz, so doch
zu einem guten Teile um die Mög-
lichkeit der Befriedigung, soweit eine solche bisher
bestand,
zu bringen. Dies genügt aber um den guten
Glauben auszuschliessen. Dass die Schädigung der Gläu-
biger der eigentliche
Zweck des Geschäftes gewesen sei
und die Beklagten
dar u m gewusst hätten, ist ,nicht
erforderlich. Es kann deshalb nichts darauf ankommen,
dass sich der Eigentumserwerb an den
Objekten, die
schliesslich den
ein i eIn e n Beklagten verblieben,
unmittelbar
nicht auf den Abtretungsvertrag mit dem
Vater, sondern auf den unter ihnen vereinbarten Aus-
kauf
stützt. Selbst wenn man nicht annehmen wollte,
dass die Anfechtbarkeit des Abtretungsvertrages
ohne
weiteres auch das Dahinfallen des sich auf ihn aufbauen-
den Auskaufes nach sich ziehe, könnte dies den Beklag-
ten nichts nützen, weil sie infolge ihres bösen Glaubens
auch
dann haften, wenn sie die mit der Anfechtungsklage
herausV'erlangten
Vermögenswerte nicht unmittelbar vorn
Schuldner, sondern erst auf dem Wege der Rechtsnach-
folge vorn
urlprunglichen Begünstigten erhalten haben.
Es haben denn auch die Beklagten selber aus die sem
Grunde Einwendungen gegen ihre Haftung nicht erhoben.
7. -Die Folge der Gutheissung der Anfechtung ist,
dass die Beklagten die Vermögensobjekte, in deren Besitz
sie infolge des angefochtenen Aktes
V'om 21. Dezember
1914 gekommen sind, soweit sie sich noch in ihren
Händen
befinden, an die Konkursmasse zu erstatten haben
werden,
und dass sie dieselbe Verpflichtung in ihrer Eigen-
schaft als
Erben ihrer Mutter auch hinsichtlich der dieSer
auf Grund jenes Aktes zugekommenen Leistungen trifft,
wogegen andererseits die Frauengutsforderung
von
der Zivilkammern. N° 37. '
4140 Fr., die dadurch unzulässiger Weise getilgt word,en
ist wiederaufleben wird. (Art. 291 Abs. 1 und 2 SchKG)
Dass der Kläger es unterlassen hat, die zuruckzuerstat--
tenden Vermögensstücke im Klagebegehren einzeln zu
bezeichnen, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Da der-
Vertrag
selbst eine detaillierte Aufzählung der abgetre-
tenen
Habe und ihrer Verteilung unter die einzelneu Be-
klagten enthält.
konnte davon füglich abgesehen und
auf ihn V'erwiesen werden. Sollte sich bei der Vollstreckung
über die
Identität des einen oder anderen Objektes, dessen
Rückgewähr
an die Masse verlangt wird, mit nem im
angefochtenen Vertrag aufgeführteR Zwnifel ',, :r,hnn,
so 'Wird darüber in einem neuen Verfahren zu enfsnheiden
sein. Ein Anspruch auf Erstattung der aus den; Sachen
seit Anstellung der Klage gezogenen ;Nutzungen ist nicht
erhoben worden
und fällt daher ausser Betracht.
Hinsichtlich der Vermögensobjekte, die die Beklagten
allenfalls bereits weiter V'eräussert haben sollten
und die
zurückzuerstatten sie deshalb nicht
mehr im stande sind,
tritt an Stelle der Rückgabe die Verpfilchtung zu Ver-
gütung des Wertes (Art. 97, 119 OR; JAEGER zu Art. 291
Nr. 2 B). Der Kläger hätte daher sein Begehren zum
mindesten auf
dim Ersatz dieses richten können, gleich-
giiltig ob die Beklagten selbst bei der Weiterveräusserung
weniger erlöst haben. Wenn er sich statt dessen damit
begnügt hat, Herausgabe des den einzelnen Beklagten aus
der
Verfügung - Veräusserung oder Verpfändung -
zugeflossenen Reingewinns, der Bereicherung zu V'er.-
langen, so liegt darin das Mindestmassdessen, worauf er
Anspruch
hat. Als Bereicherung wird dabei auch dasjenige
anzusehen sein, was die
ausgekauften) fünf Söhne
eV'entuell aus der
Verwertung der ihnen für die Auskaufs-
summe von je
1000 Fr. von den Auskäufern ) ausge-
stellten Grundpfandverschreibungen erzielt haben, sofern
sie nicht mehr
in der Lage sind, diese Titel 'Wieder an sich
zu bringen und die Belastung auf den Grundstücken
löschen
zu lassen. Heute schon bestimmte Angaben
Entscheidungen
darüber zu machen, inwieweit eine die Rückgewähr in
natura ausschliessende Verfügung seitens der Beklagten
tatsächlich stattgefunden habe
und welche Bereicherung
-sie daraus gezogen haben, war der Kläger nicht gehalten.
Da die Verpflichtung zum Ersatze des 'Vertes, bezw. der
Bereicherung
nur eine eventuelle, für den Fall der Un-
möglichkeit der RückgeWähr der Sache in natura be-
stehende ist und daher, um zu einer präsenten
zu werden,
die vorhergehende Feststellung dieser
Unmöglichkeit
voraussetzt, konnte er damit zuwarten, bis im Wege
der Vollstreckung des die Anfechtungsklage grundsätzlich
gutheissenden
Urteils ermittelt sein werde, inwiefern die
Beklagten noch in der Lage sind. ihren
Verpflichtungen
durch unmittel,bare Rückerstattung nachzukommen
oder nicht.
Sollte alsdann über die Beträge, welche die
Beklagten
statt dessen aus dem Titel der Bereicherung zu
ersetzen haben, keine Einigung zwischen den Parteien
erzielt werden können,
so wird er zu deren Feststellung
neuerdings den Klageweg zu beschreiten haben. Dann-
zumal wird
auch zu entscheiden sein, wie sich in dieser
Beziehung die Behauptungs-und Beweislast
. zwischen
den
,Parteien verteilen Wird (vergL JAEGER zu Art. 291
Nr. 7 i. f.). ,
Für die Frage, inwiefern die' Beklagten andererseits
Anspruch auf Rückgabe der dem Schuldner gemachten
Gegenleistungen haben,
ist massgebend Art. 291 Abs. 1
SchKG. Im vorliegenden Vetfahren besteht kein Anlass
dazu
Stellung zu nehmen, da irgendwelche Rechts-
begehren nach dieser Richtung nicht gestellt worden sind.
Mit diesen Verdeutlichungen inbezug auf die aus der
Gutheissung der Anfechtung sich ergebenden Folgen ist
das
Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht ;
Die Berufung 'Wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom
19. März 1919
im
Sinne der Erwägungen bestätigt.
der Zivilkammeru. N0 aS.
38. Arrit da la IIe Section c1vlla 411 a5 juln 1919
dans la cause Haroz contre Blanchard.
l77
ResponsabiJite des preposes aux poursuites (art. 5 LP).
Ordonnance de sequestre.
Attendu que ,le recnurant a intente au prepose aux
pourSUlnes de 1 arrondissement da la Singine, a Tavel,
une
actIon en 2000 fr. de dommages-interets basee sur
l fait que 1e defendeur, en ne donnant pas strlte imme-
dlatemellt
a. une requisition de sequestre fornlUlee par le
demandeur le
11 septembre 1916 aurait commis une
faute ..
qui. l'oblig.erait, en vertu de I'art. 5 LP, a reparer
le pre udICe
Subl par le creancier ;
Considernt. que I'art. 5 LP se rapporte uniquement a
la responsabllite des preposes pour le dommage caUSe
par leur faute dans l' exercice des fonctions que leur attri-
bue
la loi fMerale;
que la LP ne place point dans 1es attributions du pre-
pnse aux poursuites l'ordonnance de sequestre ; qu'elle
dispose a ,contraire a l'art. 23 qua les cantons designent
les antontes chargees d'autoriser le sequestre (art. 271
et .SUlV.), et que, d'apres l'art. 6 de la loi cantonale
d: ecution de la LP, le canton de Fribourg a confie
cette fonction au prepose ;
qua le prepose anx poursuites de Tavel n' ayant par
conseq?ent p? agl en l' espece comme organe de la
poursUlte,
maIS comme autorite de sequestre en vertu
de la competence que Iui confere le droit cantonal
sa responsabilite releve de
ce droit et non point de l' art. :5
LP (cf. JAEGER, Comment. LP art. 273, note 1);
que le passage du commentaire de Jaeger (note 3
sous art. 272
LP) invoque par le recourant - Sie (die
Arrestverfügung)
ist nicht als ein Urteil in einem Zivil-
rechtsstreit' zu behandeln, sondern hat' den Charakter
einer rein betreibungsrechtlichen Massnahme )) -a trait
a la question de savoir si la decision de sequestre est une
AS 45 111 -1919