Art. 286, 288 SchKG; Beginn der sechsmonatlichen Anfechtungsfrist bei Grundstücksgeschäften und gerichtliche Überprüfung der Wertdifferenz: Für die Frist nach Art. 286 SchKG ist bei der Veräusserung von Grundstücken auf die Anmeldung beim Grundbuchamt abzustellen, nicht auf die spätere Eintragung, da nur die vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlung massgebend ist. Ob ein offensichtliches Missverhältnis der Leistungen vorliegt, ist grundsätzlich Tat- und Schätzungsfrage; massgebend ist der Verkehrswert. Das Bundesgericht greift den kantonalen Schätzungsentscheid nur ein, wenn dessen rechtliche Grundlagen unrichtig sind oder die Beweiswürdigung bundesrechtswidrig erscheint (consid. betreffend Frist und Schätzung).
Entscheidungen dariiber zu machen, inwieweit eine die Rückgewähr in natura ausschliessende Verfügung seitens der Beklagten tatsächlich stattgefunden habe und welche Bereicherung sie daraus gezogen haben, war der Kläger nicht gehalten,. Da die Verpflichtung zum Ersatze des Wertes, bezw. der Bereicherung nur eine eventuelle, für den Fall der Un- möglichkeit der RückgeWähr der Sache in natura be- stehende ist und daher, um zu einer präsenten zu werden, die vorhergehende Feststellung dieser Unmöglichkeit voraussetzt, konnte er damit zuwarten, bis im Wege der Vollstreckung des die Anfechtungsklage grundsätzlich gutheissEmden Urteils ermittelt sein werde, inWiefern die Beklagten noch in der Lage sind, ihren Verpflichtungen durch unmittenare Rückerstattung nachzukommen oder nicht. Sollte alsdann über die Beträge, welche die Beklagten statt dessen aus dem Titel der Bereicherung zu ersetzen haben, keine Einigung zWischen den Parteien erzielt werden können, so wird er zu deren Feststellung neuerdings den Klageweg zu beschreiten haben. Dann- zumal wird auch zu entscheiden sein, wie sich in dieser Beziehung die Behauptungs-und Beweislast . zwischen den Parteien verteilen wird (vergl. JAEGER zu Art. 291 Nr.7 i. f.). Für die Frage, inwiefern die' Beklagten andererseits Anspruch auf Rückgabe der dem Schuldner gemachten Gegenleistungen haben, ist massgebend Art. 291 Abs. 1 SchKG. Im vorliegenden Verjahren besteht kein Anlass dazu Stellung zu nehmen, da irgendwelche Rechts- begehren nach dieser Richtung nicht gestellt worden sind. Mit diesen Verdeutlichungen inbezug auf die aus der Gutheissung der Anfechtung sich ergebenden Folgen ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 1919 im Sinne der Erwägungen bestätigt. 38. Än'it da 1 .. IIe Sect.ion civila 411 95 jm 1919 dans la cause Ha101 contre Blanchard.
Responsabilite des preposes aux poursuites (art. 5 LP). - Ordonnance de sequestre. Attendu que ,le recnurant a intent au prepose aux poursUlnes de I arrondissement da la Singine, a Tavel, une .actIon en 2000 fr. de domrnages-interets. basee sur l falt qua le defendeur, en ne donnant pas suite irnrne- dlatement a. une requisition de sequestre formulee par le demandeur le 11 septembre 1916 aurait commis une faute .qui. l'oblignrait. en vertu de I'art. 5 LP. a reparer 1e preJudice SUbl par le creancier ; Consideran,t. que I'art. 5 LP se rapporte uniquement a la responsabllite des preposes pour le dornrnage cause par leur faute dans l' exercice des fonctions que leur attri- bue la loi fM.erale ; qne 1a LP ne Iace oint dans les attributions du pre- P?se aux poursmtes Iordonnance de sequestre ; qu'elle dIspose a ,contrair a l' t. 23 que les cantons designent les antontes chargees d autoriser le sequestre (art. 271 et .SUlV.), et que, d'apres l'art. 6 de la loi cantonale d:enecution de la LP, le canton de Fribourg a confie cette fonction au prepose ; que le prepose aux poursuites de Tavel n'ayant par conseqnent p agi en l' espece comme organe de la poursmte, maIS comme autorite de sequestre en vertu de Ia competence que Iui confere le droit cantonal, sa responsabilite releve de ce droit et non point de l' art. 5 LP (cf. JAEGER, Comment. LP art. 273, note 1); que le passage du commentaire de Jaeger (note 3 sous art. 272 LP) invoque par le recourant - Sie (die Arrestverfügung) ist nicht als ein Urteil in einem Zivil- rechtsstreit' zu behandeln, sondern hat den Charakter einer rein betreibungsrechtlicheu Massnahme -a trait a la qUestiOl1 de savoir si la decision de sequestre est une . AS 45 111 -19HI
Ent,,-llf'idungen lllcsure du droH dt poursuite Oll est assimilable a Ul1 jugc- lUellt soumis aux voies da recours du droit de procedure eivil (Zeitsehr. hern. J. v. 45 p.335), mais ne dit nulle- ment que l'autorisation du sequestre ressortit au preposc en sa qualite d'organe de poursuite institue par Ia loi federale ; que, s'agissant des 10rs de l'application du droit call- tonal, 1e present recours n' est pas recevable. Le Tribunal /ederal prononce : Il n'est pas entre en matiere sur le recours. 39. UrteU der IX. ZlvilabteUung vom aa. Oktober 1919 i. S. Aarga.uiache Kühlen A.-G. gegen Sichler. Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG : Berechnung der sechsmonatlichen Frist nach dem Datum der Grundbuch- eintragung. - Ob ein Missverhältniss zwischen den beiden Leistungen vorliegt, ist Schätzungsfrage ; Ueberprüfbarkeit der rechtlichen Grundlagen des kantonalen Schätzungs- entscheides. -Massgebend für die Schätzung ist der Ver- kehrswert. -Grundsätze für dessen Bestimmung. A .. -Der Beklagte J. I-!ächler-Suter, Mechaniker, kaufte laut Vertrag vom 8. August 1916 von seinem 73-jährigen Vater Johann Hächler-HäuptU in Rohr dessen auf 25,770 Fr. geschätztes Heimwesen samt Inventar zum Preise von 19,000 Fr. Der Kaufvertrag wurde am 22. September an das Grundbuchamt Aarau abgesandt. Die Eintragung erfolgte jedoch erst am 3. Oktober 1916, da zuvor die Löschungsbewilligungen von Pfand- gläubigern eingeholt werden mussten. Im Mai 1917 wurde Johann Hächler-Häuptli von der Klägerin, der Aargauischen Mühlen A.-G., für eine Bürgschaftsschuld von 3000 Fr., die er ihr gegenüber
der Ziv1lkammern. N° 39.
am 30. Januar 1914 zu Gunsten seines Schwiegersohnes A. Frischknecht eingegangen war, betrieben. Die Gläu- bigerln erhielt jedoch einen vom 28. März 1917 datierten Verlustschein zugestellt mit der Erklärung des Betrei- bungsamtes, dass der Schuldner infolge der Veräussernng seiner Grundstücke und der Verwendung des Erlöses zur Tilgung von Verpflichtungen keinerlei Vermögen mehr besitze. Darauf focht die Aargauische Mühlen A.-G., gestützt auf Art. 286 und 288 SchKG den Kaufvertrag an mit der Begründung, der Kaufpreis stehe mit der Schätzung und -dem wirklichen Werte des Kaufgegenstandes in einem offensichtlichen Missverhältnis. Mit der Veräus- serung des Heimwesens hätten die Vertragsparteien den Zweck verfolgt, die Gläubiger Johann Hächlers zu be- nachteiligen. B.-Durch Urteil vom 7. Juni 1919 hat das Obergericht des Kantons Aargau -im Gegensatz zur ersten Instanz- die Klage abgewiesen. Den Motiven ist zu entnehmen : Bei der Beurteilung der Frage, ob das angefochtene Rechtsgeschäft in den nach Art. 286 SchKG massge- ben den Zeitraum von sechs Monaten vor der Pfändung, also hier in die" Zeit zwischen dem 28. September 1916 lind dem 28. März 1917, falle, sei nicht auf das Datum der Eintragung im Grundbuch abzustellen, da dieses keine Handlung des Schuldners bilde, sondern auf den Tag der Anmeldung beim Grundbuchamt (AS 42 III S. 176). Diese, d. h. die Absendung des Kaufvertrages an den Grundbuchführer, sei jedoch schon am 22. Sep- tember 1916 erfolgt. Demnach müsse der aus Art. 286 SchKG hergeleitete Klaganspruch als verwirkt bezeichnet werden. - Für die weitere Frage aber, ob das angefoch- tene Rechtsgeschäft im Sinne des Art. 288 SchKG zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung abgeschlossen wor- den sei, komme als gewichtigstes Indiz ein allfäligns offensichtliches Missverhältnis zwischen den bei den LeI- stungen in Betracht.