Art. 68 VZEG; judicial approval of a railway composition agreement; scope of review. The Federal Court examines ex officio not only the material homologation requirements but also the legality of the voting procedure, including the lawful formation of creditor groups and the validity of consent declarations. Consent must be given in the form required by statute; where representation is relied upon, written authorization is necessary. A composition is appropriate if the sacrifices imposed on creditors do not exceed what liquidation would require and if the agreement offers a realistic prospect of reorganization. The distribution among creditor classes must respect the legal ranking of claims, subject to minor practical deviations. Securities demanded by Art. 68 VZEG must be effectively assured before homologation, which may be made conditional on fulfilment of outstanding guarantees.
Hll Entscheidungen der Zivilkammer. N0 39. Demnach erkennt das Bundesgericht: In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 1919 aufge- hoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zuruckgewiesen. --a-- OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem EnLschaiduDlaD der Zivilkammern. -ArrlLs des secüons civiles. A. SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES DE CHEMINS DE FER 40. JeBChluss der IL Zivilabtellung Tom aa.ja9. Oktober 1919 i. S . .6.rth-Bigi-Balm .6..-G. Genelunigung des Nachlassvertrages .einer Eisenbahnunter- nelunung nach Art. 51 ff. des BG vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternelunungen (VZEG). Erw" 1 a) Umfang der Kognition des Bundesgerichts. -b) Bil- dung der Gruppen. -Zustimmung durch Vertreter kann nur gestützt auf schriftliche, den I Vertreter ausdrücklich zur u timmung ermächtigende Vollmacht erfolgen. Erw. 2. Art. 68 Ziff. 3 VZEG. Unredliche Handlungen zum Nachteile der Gläubiger? Erw. 3. Art. 68 Ziff. 2 VZEG. -a) Angemessenheit des Ver;.. trages: .) Höchstmass der den Gläubigern zuzumutenden Opfer: tJ) Mindestmass der Opfer. -Reduktion des Aktien- kapitals. -Verhältnis zwischen dem Schätzungswert der Aktiven (Art. 58 VZEG) und den bilanzmässigen Passiven nach Durchführung der Sanierung. Sanierungsbilanz. Keine Herabsetzung des Baukontos. -b) Wahrung der Rangver- hältnisse zwischen den einzelnen Gruppen. Erw. 4. Art. 68 Ziff. 1 VZEG. Sicherstellung. -a) der unver- AS . 5 111 -tIH9
188 Entscheidungen kürzten Bezahlung, der nach Art. 52 VZEG privilegierten Forderungen. -Rechtsstellung der Krankenkasse des Perso?als. Ausscheidung des Vermögens derselben aus dem Vermogen der Unternehmung insoweit nicht vorhanden als die Kasse Obligationen der Unternehmung besitzt. Fest setzung des sicherzustellenden Betrages. -b) der Leistun- gen an die Gläubiger. -c) der Herabsetzung des Aktienkapi- tals. Venh iS dnr durch das Nachlassverfahren geschaf- fenen Priontatsaktien zu den Stammaktien. -d) der von der Untenehmung den Gläubigern abgegebenen Zusicherung, dass SIe zur Verbesserung des Betriebes ein Darlehen von 100,000 Fr. erhalten werde. Erw. 5. Fristansetzung nach Art. 69 VZEG nicht erforderlich wenn über die bestrittene Forderung . Prozess besteht: A. -Die Arth-Rigibahn A.-G. betreibt eine elektrische Zahnradbahn von Arth-Goldau nach dem Rigi-Kulm und eine elektrische AQhäsionsbahn von Arth am See nach Arth-Goldau (die sog. Talbahn). Sie ist ferner Eigentümerin der Bahnstrecke Staffelhöhe-Rigi-Kulm (sog Pachtstrecke), doch betreibt sie diese nicht selbst snnnern hat sie der Vitznau-Rigi-Bahn" verpachtet: dne Ihr laut Vertrag vom 18. Januar 1912 85% der auf diese Strecke entfallenden' Bruttoeinnahmen als Pacht- zins zu entrichten hat. Das Aktienkapital der Arth- Rigi-Bahn beläuft sich zur Zeit auf 3,960,000 Fr., ein- geteilt in 13200 Inhaberaktien a 300 Fr. An festen An- leihen hat die Unternehmung kontrahiert: am 4. März 1904 durch Konversion zweier verfallener Schuldver- schreibungen ein 4 prozentiges' Obligationenanleihen von 2,350,000 Fr., zerfallend in 2350 InhaberobJigationen (Nr. 1 bis 2350) a 1000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges auf der ganznn Strecke mit Ausnahme der Talbahn (Pfand- buch II Fol. 299); am 1. September 1905 ein 4 Yzprozen- tiges Obligationenanleihen von 350,000 Fr., eingeteilt in 350 Inhaberobligationen (Nr. 1 bis 350) a 1000 Fr. mit Pfandrecht 11. Ranges auf den nämlichen Objekten wie das Anleihen von 1904 (Pfandbuch II Fol. 338) und end- lich im Jahre 1906 ein 5prozentiges Obligationenanleihen TOn 150,000 Fr. ohne Pfandsicherheit, zerfallend in 150 b.l- der Zivilkammern. N° 40. 181; haberobligationen (Nr. 1 bis 150) a 1000 Fr. Schon seit Jahren hatte die Unternehmung mit finanziellen Schwie- rigkeiten zu kämpfen. Die Ursache lag vornehmlich darin, einerseits, dass die Elektrifizierung grössere Kosten verursacht hatte, als angenommen worden war, und die in sie gesetzten Erwartungen sich nicht erfüllten, und andrerseits, dass die Talbahn seit längerer Zeit mit grossen Betriebsdefiziten -zirka 18,000 Fr. jähr- lich -arbeitete. Durch Vertrag vom 28. Oktober 1904 hatte sich nämlich die Unternehmung der Gemeinde Arth gegenüber verpflichten müssen, als Gegenleistung für eine ihr von der Gemeinde gewährte Subvention von 70,000 Fr. auf der Talbahn täglich 16 Zugspaare zu - ebenfalls vertraglich festgelegten -für sie sehr ungün- stigen Tarifbedingungen zu führen. War schon dadurch das Gedeihen der Unternehmung in Frage gestellt, so musste sich ihre Lage der Natur der Sache nach er- heblich verschlimmern, als mit dem Ausbruche des Krieges der Touristenverkehr vöBig ausblieb. Die Ge- sellschaft sah sich denn auch schon Ende 1914 ausser Stande, die am 31. Dezember fällig werdenden Semester- coupons der drei Anleihen einzulösen. Im Laufe des Jahres 1915 wurden gegen sie verschiedene Liquidations- begehren anhängig gemacht, die das Bundesgericht gestützt auf Art. 1 BRB vom 27. November 1914 dem Eisenbahndepartemente zu weiterer Amtshandlung über- mittelte. Das Departement gewährte daraufhin in An- wendung der BRB vom 27. November 1914 und 16. März 1915 durch Verfügung vom
Entscheidungen notwendigen Vorbereitungen noch nicht beendigt hatte, kam sie beim Bundesrat um Bewilligung der ausser- ordentlichen Stundung ein (Art. 78 VZEG), die ihr bis zum 31. Dezember 1918 gewährt wurde. B. -Am 19. Oktober 1918 hat die Generalversamm- lung der Aktionäre den ihr von der Verwaltung unter- breiteten Sanierungsplan genehmigt und diese ermäch- tigt, das gerichtliche Nachlassverfahren einzuleiten. Un- term 24. Dezember 1918 sodann hat die Unternehmung dem Bundesgericht den Nachlassvertragsentwurf ein- gereicht und beantragt, dieser Entwurf, dem mehr als 2/
der Gläubiger aussergerichtlich zugestimmt hätten, sei grundsätzlich zu genehmigen. Nachdem das Eisen- bahndepartement, gemäss Art. 54 Abs. 1 VZEG zur Vernehmlassung eingeladen, mit Zuschrift vom 31. De- zember erklärt hatte, dass ihm das Gesuch begründet erscheine und zu keinen besonderen Bemerkungen Ver- anlassung gebe, und die Unternehmung die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sichergestellt hatte, ist das Bundesgericht durch Beschluss vom 15. Januar 1919 auf das Gesuch eingetreten und hat der Unternehmung die Nachlasstundung nach Art: 54 und 55 VZEG ge- währt, allerdings in der Meinung, dass zur Zeit eine grundsätzliche Genehmigung des von der Unternehmung ausgearbeiteten Sanierungsplanes, wie sie in dem Ge- suche vom 24. Dezember beantragt worden war, nicht in Betracht kommen, über die Homologation vielmehr erst nach Durchführung des im Gesetze vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne. Als Sachwalter hat das Bundesgericht ernannt Herrn Dr. H.Müller, Rechtskonsulent der Stadt Zürich, und als Experten für die Schätzung des Vermögens der Unternehmung (Art. 58 Abs. 2 VZEG) die Herren Zehnder, Direktor der Montreux - Oberland - Bahn und Meier, Kontrol1- ingenieur beim Schweiz. Eisenbahndepartement. C. -Der auf den 31. Dezember 1918 aufgestellten Bilanz der Gesellschaft ist Folgendes zu entnehmen: der Zivükammern. NI 40.
AKTIVEN Fr. Baukonto . . 7,038,032.37 Zu tilgende Ver- wendungen. 126,365.05 Wertbestände u. Guthaben . . 106,663.67 19,315.55 PASSIVEN Fr. Aktienknpital . 3,960,000.- Feste Anleihen. 2,850,000.- Verfallene An- Ieihenszinse Verschiedene Kreditoren. . 528,005.- 223,173.90 Materialvorräte . Pa.ssivsaldo der Gewinn-u. Ver-Kautionsdepot . 1,227.15 ustrechnung. 479.278.66 Erneuerungsfonrt 207,24!1.16 Fr. 7,769,655.30 Fr. 7,769,655.; i Der Sachwalter hat diese Bilanz durch Herrn G. Rath- geh, Inspektor beim Schweiz. Eisenbahndepartement prüfen lassen. Das Gutachten des Bilanzsachverstän- digen geht dahin, dass die Rechnungsführung zu Be- anstandungen keinen Anlass biete. Zugleich gab der Experte der Meinung Ausdruck, dass durch das Nach- lassverfahren die Erhöhung des nach der Bilanz p. 31. Dezember 1918 vorhandenen Erneuerungsfonds von 207,249 Fr. 16 auf den gesetzlichen Stand (355,236 Fr.) herbeigeführt werden sollte. Die Krankenkasse der Angestellten der Unternehmung weist nach den bei den Akten liegenden Rechnungen ei. Vermögen von 11,000 Fr. auf, bestehend in einer Liegen- schaft im Werte von 2000 Fr. und 10 Obligationen I: Hypothek der Arth-Rigi-Bahn, die mit 9000 Fr. in der Bilanz figurieren. Das Vermögen der Dienstalters- kasse des Personals beträgt ach der Bilanz p. 31. De- zember 1918 19.574 Fr. 21 Cts. mit Einschluss eines der Kasse an die' Unternehmung zustehenden Kontokorrent- guthabens von 1635 Fr. 71 Cts. Das am 12. April erstattete Gutachten der Schätzungs- experten setzt den Verkehrswert der ganzen Unterneh- mung auf 1,350.733 Fr. fest. nämlich 1.265.500 Fr. Ver- kehrswert der Bahn als solcher plus 85.233 Fr. andere Aktiven. Der Verkehrswert der (pfandfreien) Talbahn allein ist nach dem Gutachten gleich null, der Verkehrs- wert der übrigen verpfändeten Strecken allein (Fakt. A.) gleich 1,582,000 Fr. bezw. unter I;Jinzurechnung der
Entscheidungen übrigen Aktiven in dem vorerwähnten Betrag von 85,233 Fr. gleich 1,667,233 Fr. Den Abbruchswert - . dessen Schätzung mit Rücksicht :;tuf die Schwankungen dnr Materialpreise grosse Schwierigkeiten bot -schlagen dIe Experten mit Einschluss des zugehörigen Materials etc. an auf 191,000 Fr. für die Talbahn, 1,625,400 bis 2,025,400 Fr. (d. h. im Mittel 1,825,000 Fr.) für die Bergstrecke, mithin für die ganze Strecke auf zirka 2,000,000 Fr. D. -Der Sanierungsplan, wie er von der Unterneh- ung entsprechend den Anweisungen des Instruktions- flchters ausgearbeitet worden ist und heute dem Bundes- gerichte zur Genehmigung vorliegt, sieht zunächst eine Reduktion des Aktiennapitals von 3,960,000 Fr. auf 660,000 Fr. vor durch Abstempelung jeder Aktie von 300 . Fr. auf 50 Fr. Der Nachlassvertrag im speziellen estnmt .sndann : Die Obligationäre I. Hypothek geben Ihre Emwllhgung dazu, dass für ein von der Schuldnerin ufzunehmendes neues Anleihen von 100,000 Fr. ein Ihnen. vorgehendes Pfandrecht neu begründet wird. DIe emzelne Obligation 1. 'Hypothek (1000 Fr. Kapital- fo.rderung plus 220 Fr. rückständige Zinsforderung) Wird abgefunden mit einer Obligation von nom. 800 Fr. mit Pfandrecht auf der Bergstrecke. Diese neuen Obliga- tionen sind vom 1. Januar 1920 an auf 20 Jahre fest angestellt. Der Zinsfuss in den Jahren 1920 bis 1924 ist vom Betriebsergebnis abhängig und beträgt im Maxi- u 5 % jedoch mit der Massgabe, dass den Obliga- tlnnaren durch Ausstellung besonderer, unverzinslicher, mIt dem 31. Dezember 1924 erlöschender Gutscheine in den Jahren, in denen der Maximalzins nicht geleistet wenden kann, die Rechte auf Nachforderung der Differenz zWischen 5 % Zins und dem effektiv geleisteten Zins gewahrt werden und zwar sind diese Gutscheine von der Schuldnerin einzulösen, bevor an die Aktionäre irgend welche Leistungen gemacht werden dürfen. Vom
Kapital plus 220 Fr. Zins) werden auf jede Obligation 6 Prioritätsaktien i ll Nominalwert von 50 Fr. (vgl. Fakt. G hienach) ausgestellt, der Rest von 120 Fr. wird nachgelassen. Die Obligationäre 11. Hypothek verzich- ten auf das Pfandrecht; ihre Forderung von 1000 Fr. Kapital plus 247 Fr. 50 Cts. Zins p. Obligation wird in 13 Pdoritätsaktien a 50 Fr. umgewandelt; der danach noch verbleibende Rest von 596 Fr. 50 Cts. p. Obligation wird nachgelassen. Die Inhaber der Obligationen ohne Pfand- sicherheit (p. Obligation 1000 Fr. Kapitalforderung plus .275 Fr. Zinsforderung) werden ebenfalls mit 13 Pri- oritätsaktien a 50 Fr. p. Obligation per Saldo abgefunden. Endlich werden auch die laufenden Forderungen in Prioritätsaktien umgewandelt in der Weise, dass auf einen Forderungsbetrag von 100 Fr. je eine Prioritätsaktie a 50 Fr. entfällt. Allfällige Restbeträge unter 50 Fr. werden mit 50% in bar abgefunden, sofern der Gläubiger es nicht vorzieht, durch Barzahlung der zum Betrage von 50 Fr. fehlenden Summe eine Prioritätsaktie zu beziehen. Hinsichtlich der Prioritätsaktien wird vor- gesehen, dass sie zunächst 6 % Dividende erhalten sol len, hernach die Stammaktien 4 % ; , ein allfälliger Ueber- schuss ist auf beide Kategorien von Aktien gleichmässig zu verteilen. Die -Stempelgebühren gehen zu Lasten der Unternehmung. Nach Durchführung dieses I Vertrages wird sich die Bilanz der Unternehmung wie folgt gestalten : AKTIVEN PASSIVEN Fr. Fr. Baukonto . . 7,038,032.37 Wertbestände u. Guthaben . 106,663.67 lVIateria,lvorräte 19,315.55 :1 cues Anleihen 100,000.- Fr. 7,264,011.59 Stammaktien- kapital. 660.000.- Prioritätsaktien- kapital . . . 1,139,000.- Neues Anleiheu I. Hypothek. 100.000.- Rest des alten Anleihens vom 4. März 1904 1,880,000.- Kautionsdepot . 1,227.15 Erneuerungsfonds 355,000.- Amortisiertes Kapital. . 3,128;7R 1.44 Fr. 7,264,011.59
Entscheidungen E. -Am 12. Juni 1919 haben in Zürich die Gläubiger- versammlungen stattgefunden. Der Sachwalter hat die Gläubiger in 4 Gruppen eingeteht (1. Gruppe: Obli- gationäre I. Hypothek; 2. Gruppe: Obligationäre 11. Hypothek; 3. Gruppe: Obligationäre des Anleihens ohne Pfandsicherheit; 4. Gruppe: Uebrige Gläubiger). Aus dem Protokoll des Sachwalters ergibt sich über den Verlauf der Gläubigerversammlungen folgendes: 1.' Gruppe: Von a Gläubigern, welche ihr Stimm- recht ausgeübt haben, haben 77 mit 1589 Obligationen - dem Vertrage zugestimmt. 3 -Gläubiger haben die Zu- stimmung verweigert. 2. Gruppe: 25 Gläubiger mit 273 Obligationen haben ihr Stimmrecht ausgeübt. Alle haben dem Vertrage zu- gestimmt. . 3. Gruppe: 11 Gläabiger mit 104 Obligationen haben das Stimmrecht ausgeübt und dem Vertrage ihre Zustim- mung gegeben. 4. Gruppe: Von den 5 stimmberechtigten Gläubigern haben alle das Stimmrecht ausgeübt und für den ganzen Betrag ihrer Forderung' dem Vertrage zugestimmt. F. -Auf Intervention des Instruktionsrichters hin verpflichtete sich die Gemeinde Arth im Mai 1919 der Unternehmung zur Deckung der Kosten des Betriebes der Talbahn während der Dauer des Nachlassverfahrens eine Subvention von 5000 Fr. zu gewähren, um die sonst drohende Einstellung des Betriebes der Talbahn zu ver- meiden. Der Instruktiensrichter hat überdies, von der Erwägung ausgehend, dass neben den von den Gläu- bigern gebrachten Opfern auch die Gemeinde Arth auf einen Teil ihrer vertraglichen Rechte zu verzichten habe, um eine dauerhafte Sanierung der Unternehmung zu ermöglichen, weitere Unterhandlungen zwischen der Unternehmung und der Gemeinde' Arth in die Wege ge- leitet, um eine Abänderung des Vertrages vom 28. Okto- ber 1904 (vgl. Fakt. A) und dadurch eine Reduktion der Defizite des Betriebes der Talbahn herbeizuführen. der Zivilkammern. c :!. l' .1 ... :.) Am 6. Oktober ist hierauf in einer unter dem Vorsitze des Vorstehers des Schweiz. Eisenbahndepartementes ab- gehaltenen Konferenz zwischen der Unternehmung und der Gemeinde Arth ein neuer Vertrag über die Betriehs- verhältnisse der Talbahn zu Stande gekommen. Danach erklärt sich die Gemeinde mit einer Reduktion des Be-, triebes auf 8 Zugspaare einverstanden, die zeitlich so zu führen sind, dass die Unterr:ehmung bei Innehaltung der nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen höchstzu- lässigen Arbeitszeit mit einer Personalschicht auskom- men kann. Die Tarife werden erhöht und die Gemeinde verzichtet überdies auf die Erhebung der Gemeinde- steuer, solange die Arth-Rigi-Bahn keine Dividenden entrichten kann. G. -Unterm 2; August 1919 hat die Generalversamm- lung der Arth-Rigi-Bahn sich mit den am ursprünglichen Vertragsprojekt vorgenommenen Abänderungen einver- standen erklärt, Gleichzeitig hat sie die im Nachlass- vertrag vorgesehene Reduktion des Stammaktienkapi- tals auf 660,000 Fr. und die Ausgabe von 22,800 Priori- tätsaktien a 50 Fr. beschlossen und über das Verhältnis zwischen den Stamm- und den Prioritätsaktien bestimmt dass vorab diese-6%, hernach jene 4% Dividende er halten sollten und ein allfällig verbleibender Ueberschuss unter die Prioritäts-und Stammaktien nach den Nomi- nalbeträgen gleichmässig zu verteilen sei. H. -Am 28. August hat der Sachwalter dem Bun- ?esgericht die Akten mit seinem Bericht übermittelt, m dem er beantragt, es sei dem Vertrage die bundes- gerichtliche Genehmigung zu erteilen. I. -Mit Zuschriften an den Sachwalter vom 27. Au- gust und 18. Oktober hat die Zürcher Depositenbank in Zürich jenem die Erklärung abgegeben, dass sie den Vollzug des Nachlassvertrages übernehmen werde und sich verpflichte, sämtliche Obligationen der Arth-Rigi- Bahn, welche bei ihr deponiert worden seien und noch
Entscheidungen deponiert werden, nur gegen Einhändigung der entspre- chenden Anzahl neuer Obligationen und Prioritätsaktien annulliert der Gesellschaft aushinzugeben. Sie bestätigte ferner, dass die Unternehmung bei ihr für die Anspruchs- berechtigten 5750 Fr. deponiert habe. K. -Mitte September hat das Bundesgericht in den Blättern, in denen die übrigen durch das Verfahren not- wendig gewordenen Publikationen ergangen waren, den Gläubigern bekannt gegeben, dass es am 22. Oktober vormittags 8"% Uhr über die Genehmigung des Vertrages, der auf der Bundesgerichtskanzlei den Gläubigern zur Einsicht aufliege, öffentlich verhandeln werde und dass Einwendungen gegen den Vertrag bis zum 6. Oktober schriftlich einzureichen seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ob die vom Sachwalter vorgenommene Bildung der Gläubigergruppen dem Art. 68 Abs. 1 VZEG entspricht, ferner, ob die im Protokoll über die Gruppenversamm- lungen bezw. im Gutachten des Sachwalters als Zu- stimmungserklärungen verurkundeten Erklärungen. von Gläubigern ausgehen, die zur Ausübung des Stimm- rechts berechtigt waren, und endlich ob sie den im Ge- setze für die Zustimmungserklärung aufgestellten Form- vorschriften genügen. Das Bundesgericht ist dieser Auf- gabe auch dann nicht enthoben, wenn innert der Frist von Art. 66 Abs. 2 VZEG keine Einwendungen erhoben worden sind. Abgesehen davon, dass nach dem Wort- laute des erwähnten Artikels die Gläubiger nur Einwen- dungen gegen den Vertrag geltend mache , also das Vorhandensein der materiellen HomologatIonsvoraus- setzungen bestreiten können, so fehlt ihnen . auc die faktische Möalichkeit, die formelle GesetzmässlgkeIt des Zustimmungsnerfahrens, insbesondere die Gültigkeit von Zustimmungserklärungen zu beanstanden. Denn nach dem Gesetze stehen ihnen die Akten des Sachwalters nur während 20 Tagen vor der 1. Gruppenversamm- lung zur Einsicht offen (Art. 60 Abs. 2 VZEG). Nachher ist ihnen nur noch die Einsichtnahme in das Vertrags- projekt gestattet' (vgl. Fakt. K), während doch die Zu- stimmungserklärungen der Natur der Sache nach erst nach der Versammlung bezw. 'nach Ablauf der Nachfrist zu den Akten gebracht werden können. Der einzelne Gläubiger ist.also überhaupt nicht in der Lage, die u stimmungserklärungen zu prüfen und gestützt auf dIese Prüfung ihre Gültigkeit zu beanstanden, sodass, auch wenn Einwendungen von Seite der Gläubiger nicht gel- tend aemacht worden sind, das Bundesgericht so wenig von der ihm nach dem Gesagten obliegenden Pflicht, die Gesetzmässigkeit des Verfahrens zu überprüfen, en.t- bunden wird, v.ie von der Pflicht, das Vorhandensem der Voraussetzungen von Art. 68 Ziff. 1--3 zu unter- . suchen.
Entscheidungen b) Im vorliegenden Falle hat der Sachwalter in sei- nem Bericht hinsichtlich der I. Hypothek ausgeführt, dass a Gläubiger ihr Stimmrecht ausgeübt und 77 mit einem Forderungsbetrag von 1,589,000 Fr. Kapital zu- gestimmt hätten, mithin die erforderliche 2/
Mehrheit (54 Kopfstimmen und ein Kapitalbetrag von 1,566,000 Fr.) gegeben sei. Aus dem bei den Akten liegenden Gläubiger- verzeichnis geht jedoch hervor, dass die unter Nr. 76 . darin eingeschriebene Depositenbank Zürich nicht nur für sich mit einer Forderung von 192,000 Fr., sondern als Vertreter von 44 andern Gläubigern mit einem For- derungsbetrag von 224,000 Fr. die Zustimmung erklärt hat; andrerseits fehlt in den Akten des Sachwalters jeglicher Ausweis darüber, dass die Bank seitens dieser 44 Gläubiger bevollmächtigt war, dem Vertrage zuzu- stimmen. Zustimmungserklärungen, die im Namen eines Dritten (z. B. Faustpfandschuldners oder Deponenten) aber ohne dessen Vollmacht abgegeben werden, können jedoch nicht als rechtsgültig angesehen weFden. Abgesehen davon, dass nach Art 905 ZGB derjenige. dem an einer Aktie ein Faustpfandrecht zusteht, nicht berechtigt ist, diese Aktie an der Generalversammlung zu vertreten, und dass nach Art. 906 ZGB dem Pfandgläubiger auch die Befugnis fehlt, ohne Einverständnis des Pfandschuld- ners die verpfändete Forderung einzuziehen, woraus zu schliessen ist, dass er not:h viel weniger berechtigt sein kann, ohne die Zustimmung des Pfandschuldners im Nachlassverfahren verbindliche. Erklärungen abzu- geben, d. h. auf die Forderung ganz' oder teilweise zu verzichten, so folgt auch aus dem VZEG selbst, dass von einer schriftlichen Bevollmächtigung des Vertreters nicht abgesehen werden kann; denn nach Art. 65 Abs. 3 VZEG erfolgt die Zustimmung schriftlich; ein mündlicher Auf- trag an einen Dritten, dem Vertrage zuzustimmen, kann folglich so wenig genügen, wie eine dem Sachwalter direkt abgegebene mündliche Zustimmungserklärung. Würden aber die von der Depositenbank im Namen der ,der Zivilkammern. N° 40. 199 oben genannten 44 Gläubiger mit einem Forderungs- betrag von 224,000 Fr. abgegebenen Zustimmungserklä- . rungen mangels schriftlicher Vollmacht als ungültig an- gesehen, so wäre der Vertrag von der 1. Gruppe nicht an- genommen; denn danach hätten von a Gläubigern nur 77 mit einem Forderungsbetrag von 1,365,000 Fr. Ka- pital plus 300,300 Fr. Zins gleich 1,665,300 Fr. zugestimmt, während die für die Annahme erforderliche Summen- mehrheit
j8 X (2,350,000 Fr. Kapital plus 517,000 Fr. Zins) gleich 1,911,332 Fr. beträgt. Indessen hat der In- struktionsrinhter sofort nach Eingang der Akten des Sachwalters die Unternehmung auf diesen Umstand hin- gewiesen und jene hat daraufhin vor der heutigen Ver- handlung dem Bundesgericht schriftliche, auf den Zeit- punkt der Gläubigerversammlung bezw. 14. Oktober datierte, die Depositenbank ausdrücklich zur Zustimmung an der Versammlung ermächtigende Vollmachten der 44 von dieser vertretenen Gläubiger vorgelegt. Da diese Vollmachten vor der bundesgerichtlichen Verhandlung über die Genehmigung produziert worden sind, so sind sie zu berücksichtigen, und es ergibt sich danach, dass in der J. Gruppe 124 Gläubiger das Stimmrecht, sei es nersönlich, sei es durch einen rechtsgültig Bevollmäch- tigten ausgeübt und 121 Gläubiger mit einem Forde- rungsbetrag von 1,589,000 Fr. Kapital plus 349.580 Fr. Zins gleich 1,938,580 Fr. dem Vertrage zugestimmt haben, mithin das Quorum sowohl hinsichtlich ,der Kopfmehrheit (82 Stimmen) als der Summenmehrheit (1,911,332 Fr.) erreicht ist. Ebenso hat die Depositen- bank auch in der II. Gruppe 7 Gläubiger mit einer Kapitalforderung von 30,000 Fr. vertreten, ohne sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Allein selbst wenn diese Gläubiger nicht berücksichtigt würden, so wäre der Vertrag in der 2. Gruppe gleichwohl an- genommen; denn es haben 25 Gläubiger mit einer For- derung von 243,000 Fr. Kapital plus 60,142 Fr. 50 Cts. Zins gleich 303,142 Fr. 50 ets. in rechtsgültiger Weise
Entscheidungen das Stimmrecht ausgeübt und alle haben zugestimmt, sodass das in der 2. Gruppe erforderliche Quorum so- wohl hinsichtlich der Kopfmehrheit (16 Stimmen) als' auch der Summenmehrheit 2/
X (350,000 Fr. Kapital plus 86,450 Fr. Zins) gleich 291,300 Fr. überschritten ist. Uebrigens sind auch die Vollmachten, der von der Depositenbank vertretenen 7 Gläubiger II. Hypothek (30 Obligationen) noch zu den Akten gebracht worden, sodass sich die Zahl der Zustimmendenauf 32 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 273,000 Fr. Kapital plus 67,567 Fr. 50 Cts. Zins gleich 340,567 Fr. 50 erhöht. Was endlich die 3. und 4. Gruppe anlangt, so fällt in Be- tracht, dass die Gläubiger beider Gruppen der Unterneh- mung gegenüber in gleichen Rechten stehen, da sie alle nur laufende Forderungen geltend machen. Der Sach- walter hat deshalb zu Unrecht eine besondere Gruppe der Anleihensgläubiger und eine besondere Gruppe der übrigen Kurrentgläubiger gebildet. Es ist daher zu prüfen, ob der Vertrag von den laufenden Gläubigern angenommen ist, wenn sie in eine Gruppe zusammengefasst werden. Dies ist zu bejahen. Der gesamte Forderungsbetrag (AS 44 III S. 220) beläuft sich in diesem Falle für die Gruppe der Kurrentgläubiger auf 150,000 Fr .. (Kapital des Anleihens) plus 41,250 Fr. (ausstehende Zinsen des Anleihens) plus 161,704 Fr. 40 Cts. (rechtzeitig angemeldete und im Schul- denverzeichnis angeschriebene Kurrentforderungen) gleich 352,954 Fr. 40 Cts. Das StiImnrecht haben rechtsgültig (d. h. ohne Berücksichtigung zweier von der Depositen- bank vertretener Gläubiger mit 9 Obligationen) aus- geübt: 10 Anleihensgläubiger mit einem Forderungs- betrag von 75,000 Fr. Kapital plus 14,050 Fr. Zins und 5 Kurrentgläubiger mit einem Forderungsbetrag von 161,704 Fr. 40 Cts, also insgesamt 15 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 325,754 Fr. 40 Cts. Alle haben dem Vertrage zugestimmt und es ist demnach auch in der Gruppe der Kurrentgläubiger das Quorum, näm- lich 10 Virilstimmen und eine Summenmehrheit Ton der Zivilkammern. N0 40. 201 2/
. X (150,000 Fr. plus 41,250 Fr. plus 161,704 Fr.40Cts.) gleIch 235,302 Fr. 92 Cts. überschritten. Die Vollmachten er zwei von der Depositenbank vertretenen Gläubiger snnd vor dem bundesgerichtliche Rechtstage noch produ- ZIert worden und es beläuft sich daher die Zahl der Zu- stimmenden auf 17 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 325,754 Fr. 40 Cts. plus 9000 Fr. plus 2475 Fr. gleich 336,229 Fr. 40Cts. Da demnach der Vertrag als von allen Gläubigergruppen angenommen zu gelten hat, ist auf das Bestätigungsverfahren einzutreten. . 2. -Dabei ist in erster Linie festzustellen, dass die U?-ternehmun.g sich keine unredlichen oder grobfahr- lässigen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteile dnr Gläubiger hat .zu Schulden kommen lassen (Art. 68 Ziff. 3 VZEG); VIelmehr hat sich bei der Instruktion das Verfahrens ergeben, dass die Geschäftsführung korrekt war. Auch der Bücherexperte hat sich dalIin aus- gesprochen, dass die Buchführung in keiner Beziehung zu Beanstandungen Anlass biete. Es geht denn auch aus ?en Aknen hnrvor, dass die prekäre ökonomische Lage, In der SIch dIe Gesellschaft heute befindet, auf die Un- gunst äusserer Verhältnisse zurückzuführen ist, denen ge- genüber die Verwaltung machtlos war. In der Gläubiger-' versammlung ist allerdings unter Hinweis auf ein Vor- kommnis, das sich iIn Jahre 1917 ereignet hatte, geltend gemacht worden, die Nachlasschuldnerin sei der Rechts- wohltat des Nachlassvertrages nicht würdig. Die An- gestellten, denen die Bedienung der elektrischen Appa- rate oblag, hatten es ein oder mehrere Male unterlassen wie oft ist nicht festgestellt -in der Zeit der Strom- lieferung zum niedrigsten Tarifansatz den Strom den Akkumulatorenbatterien zuzuleiten. Um das durch ihre Fahrlässigkeit entstandene Manko auszugleichen, sahen sie sich genötigt, den zu wenig bezogenen Strom in der sog. Spitzenzeit d. h. der Zeit der Stromlieferung zum höchsten Tarifansatze nachzubeziehen. Um zu verhin- dern, dass der in der Spitzenzeit bezogene Strom regi-
Entscheidungen striert werde, wodurch das für diese Zeit vorgeschriebene Maximum überschritten worden wäre, schalteten Sie jedoch die elektrischen Messapparate aus, sodass der zu viel bezogene Strom nicht zur Verrechnung kam. Nac dem die Defraudation entdeckt worden war, leI- teten die Zentralschweizerischen Kraftwerke gegen die fehlbaren Angestellten das Strafverfahren ein" und mach- ten gegen die Unternehmung eine Schadenernatzfor derung geltend, die in der Folge durch Vergleich ?uf 5000 Fr. festgesetzt worden ist. An diesem Vorfalle trifnt jedoch die Ver wal tun g s 0 r g a n e der Bah , Wie allseits zugegeben werden musste, nicht das genngste Verschulden; es kann deshalb daraus auch nichts gegen sie hergeleitet und behauptet werden, die in Art. 68 Ziff. 3 VZEG genannte Homologationsvoraussetzung liege nicht vor; denn unter unredlichen Handlungen der Unternehmung im Sinne jener Bestimmung können nur Handlungen verstanden werden, die die nach aussen für die Geschäftsführung der Unternehmung verantwort- lichen Verwaltungsorgane sich haben zu Schulden kom- men lassen. 3. -Die Bestätigung setzt ferner voraus einerseits, dass die Bestimmungen des Nachlassyertrages den In- teressen der Gläubiger angemesserr sind und andrerseits, dass der Vertrag zwischen den einzelnen Gläubigergruppen ein Verhältnis wahrt, das der Billigkeit und dem bisherigen Range der Forderungen genügend Rechnung trägt (Art.
Ziff. 2 VZEG). a) Was zunächst die Angemessenheih des Konkordates anlangt, so ist von den vom Bundesgericht im Falle" der Muottas-Muraigl-Bahn gemachten grundsätzlichen Aus- führungen auszugehen (AS 45 III S. 103 ff.), wonach ein Nachlassvertrag dann als angemessen) anzusehen ist, wenn der ihm innewohnende Zweck, die Sanierung der Unternehmung, durch die Bestätigung des Vertrages verwirklicht zu werden vermag. Den Gläubigern dürfen -demnach keine Opfer auferlegt werden, die über das zur der Zivilkammern. N° 40.
Sanierung Notwendige hinausgehen und andrerseits muss der Eingriff in ihre Rechte so weit gehen, dass der Vertrag nicht bloss eine Sanierung vortäuscht,' d. h. der Unternehmung wohl eine vorübergehende Erleichterung verschafft, sie aber nicht vor einem Zusammenbruch in alr sehbarer Zeit zu bewahren vermag. a. -Für die Beurteilung der Frage, ob die den Gläu- bigern zugemuteten Opfer nicht zu gross seien, fällt" als entscheidendes Kriterium die Schätzung des Vermö':' gens der Unternehmung durch die Schätzungsexperrenin" Betracht (Art. 58 Abs. 2 und 3 VZEG, Steno Bulletin Bd. XXVI Nationalrat S. 288; Ständerat S. 151). Diese hat festzustellen, welcher Erlös im Liquidationsfalle durch die Verwertung der Aktiven der Unternehmung erzielt werden könnte. Der Liquidationswert ist deswegen für den Umfang der den" Gläubigern zuzumutenden Opfer massgebend, weil auch der Eisenbahnnachlass- vertrag als ein Konkurssurrogat (bezw. ein Surrogat der Zwangsliquidation) anzusehen ist, und er daher, so wenig wie der Nachlassvertrag nach gemeinem Recht, den Gläubigern grössere Opfer auferlegen darf, als sie" im Konkurse zu tragen hätten. Die Schätzung nach Art. 58 VZEG hat sich, da an der Versteigerung nach Art. 33 ff. VZEG sowohl der Verkauf auf Abbruch als der Verkauf unter Ueberbindung der Pflicht zum konzessionsmässigen Veiterbetrieb in Frage kommen kann, auf den Abbruchs- wert und auf den Verkehf wertzu erstrecken. AufweIchen von beiden bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachlassvertragsangebote abzustellen ist, hat das Bundes- gericht zu entscheiden, wobei es von den in AS 45 III S.
aufgestellten Grundsätzen auszugehen hat, aufwelcne hier verwiesen wird. Im vorliegenden Falle haben nun die Schätzungsexperten, wie sich aus Fakt. C. ergibt, den Ab- bruchswert auf zirka 2,000,000 Fr. festgesetzt (1,825,000 Fr. für das Pfand und 190,000 Fr. für die Talbahn). den Ertragswert auf zirka 1,500,000 Fr. Da die Konzes- sion der Arth-Rigi-Bahn den Abbruch im Liquidations- AS 45 111 -f919
falle vorsieht, 50 darf der Abbruchswert zu Grunde gelegt werden, wobei allerdings in Betracht fänt, dass heute ein Erlös von 2 Millionen Franken höchst wahrscheinlich . nicht mehr erzielt werden könnte, weil die Preise des AltmaterialS, namentlich des alten Eisens seit dem Früh- jahr 1919, dem Zeitpunkte der Vornahme der Schätzung ganz erheblich gesunken sind. und die Liquidation bedeu- tende Kosten verursachen wünde. ein Umstand, den die Experten nicht berücksichtigt haben. Danach wäre aber im Liquidationsfalle nicht nur das Aktienkapital voll- ständig verloren gegangen, sondern auch das Anleihen I. Hypothek (2,350,000 Fr. Kapital plus 571,000 Fr. aus- stehende pfandversicherte Zinsen) teilweise, die 11. Hypo- thek und die Kurrentforderungen sogar ganz zu Verlust gekommen. Allerdings hätte die Talbahn, da nur die Bergstrecke verpfändet ist" separat verwertet und der Erlös auf alle Gläubiger gleichmässig verteilt werden müssen; allein selbst wenn man annehmen wollte. dass die Talbahn für 191,000 Fr. auf Abbruch hätte verkauft werden können, wofür nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht, so könnte bloss mit einer Dividende von wenigen Prozenten gerechnet werden, indem am Erlöse der Talbahn nicht nur die Obligationäre der 11. Hypothek und alle Kurrentgläubiger, sondern auch die Gläubiger des Anleihens I. Hypothek mit ihrem Pfandausfall von zirka 900,000 Fr. partizipieren würden. Wenn daher der Nachlassvertrag den Hypothekargläubigern I. Ranges eine Forderung von 800 Fr. per Obligation (insgesamt 1,880,000 Fr.) belässt, die Rendite der Kapitalanlage aller Voraussicht nach die nämliche sein wird wie nach den ursprünglichen Anleihensbedingungen, indem die Obligationen statt zu 4 % zu 5 % zu verzinsen sind, und nach dem Gutachten der Experten alle Aussicht dafür vorhanden ist, dass der Maximalzins von 5 % .. in Zukunft geleistet werden kann. so wird schon damit diesen Obligationären jedenfalls nicht weniger geboten, als sie im Konkurse erhalten hätten. Abgesehen davon der Zivilkammern. N° 40. 205 werden sie aber für. den nach der Schätzung ungedeckten Teil ihrer Forderung (420 Fr. per Obligation) noch mit 6 Prioritätsaktien a 50 Fr. abgefunden, sodass der effek- tive Verlust per Titel 120 Fr. beträgt, während im Kon- kurse der Pfandausfall sich auf zirka 400 Fr. belaufen würde, wofür bestenfalls eine Dividende von nur wenigen Prozenten entfallen könnte. Auch die übrigen Forderun- gen, die je nach ihrem Range in Prioritätsaktien umge- wandelt werden (vgI. Fakt. D hiervor und Ut. b. hiernach) stellen sich nach dem Nachlassvertrag besser als im Kon- kurs; denn wenn ihnen nur einmal die Dividende von 6 ,% geleistet" werden kann, so erhalten die Obligationäre 11. Hypothek damit allein schon mehr, die Kurrentgläu- biger mindestens soviel, als ihnen im Liquidationsfalle per Saldo vermutlich hätte ausgeschüttet werden kön- nen. Dazu kommt, dass die neuen Prioritätsaktionäre in Zukunft auf die Leitung der Unternehmung einen ent- scheidenden Einfluss auszuüben in der Lage sein werden, indem von nun an dem alten Stammaktienkapital von 660,000 Fr. ein Prioritätsaktienkapital von 1,139,000 Fr. gegenüberstehen wird. Es lässt sich demnach nicht be- haupten, es seien ,den Gläubigern grössere Opfer aufer- legt worden, als zur Sanierung erforderlich waren. ß) Andrerseits frägt sich, ob dadurch die Unterneh- mung auch wirklich saniert wird, also auf geraume Zeit hinaus ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit und Bewe- gungsfreiheit wiederum zurückerhalten wird. Nach der Meinung einer opponierenden Gruppe von Obligationä- ren I. Hypothek wäre diese Vorraussetzung nicht er- füllt, weil einerseits das alte Stammaktien kapital nicht hinreichend reduziert worden sei' und andrerseits auch die den Gläubigern zug(tmuteten Opfer nicht weit genug gingen, indem das neugeschaffene Pporitätsaktienkapital einen Betrag erreiche, der eine effektive Sanierung als ausgeschlossen erscheinen las . Dieser Einwand ist je- doch in allen Teilen unbegrun'd6t,.".Wenn das Stamm- aktienkapital entsprechend den Anweisungen des In-
Entacheidungen striIktiönsrichters von 3,960,000 Fr. auf 660,000 Fr. reduziert worden ist, obschon die Aktionäre sich sogar mit einer Reduktion auf 396,000 Fr. einverstanden erklärt hatten, so war hiebei die Erwägung ausschlaggebend, dass sich die Schaffung von Stammaktien a 50 Fr. des- wegen empfehle, weil auch die Prioritätsaktien einen Nominalwert von 50 Fr. aufweisen und sich dadurch die Schwierigkeiten vermeiden liessen, die sich mit Bezug auf die Ausübung des Stimmrechtes ergeben hätten, wenn Aktien mit verschiedenen Nennwerten kreiert worden wären. Dass und aus welchen Gründen das Aktien- kapital nicht ganz abgeschrieben werden kann, hat das Bundesgericht bereits in AS 44 III S. 222 ff. ausgeführt und es kann daher lediglich. auf das dort Gesagte verwiesen werden. Ob es auf 10 % reduziert wird, wie dies im Nach- lassverfahren der Brunnen-Morschach-Bahn und der Muottas-Muraigl-Bahn geschah, oder auf 16,7% wie im vorliegenden Falle, ist für die zukünftige Lebensfähig- keit der Unternehmung ohne Bedeutung; denn das so reduzierte alte Aktienkapital führt nur noch eine for- melle Existenz. Nicht nur muss vorerst das Obligationen- kapital von 1,900,000 Fr. (1.800,000 Fr. altes Anleihen I. Hypothek plus 100,000 Fr. neues Anleihen) verzinst und den Prioritätsaktionären eine Dividende von 6 % ausge- schüttet werden, bevor überhaupt an die alten Stamm- aktionäre irgendwelche Leintungen gemacht werden dürfen, sondern es werden überhaupt dieStammaktionäre mit einem Kapital von 660,000 Fr. sich in Zukunft dem Willen der Prioritätsaktionäre unterziehen müssen; denn da das neue Prioritätsaktienkapital doppelt so gross ist als das Stammaktienkapital, so wird notgedrungen die Leitung der Unternehmung auf die Prioritätsaktionäre übergehen. Und was den weiteren Einwand anlangt, wonach die nach Durchführung des Nachlassverfahrens in der Bilanz vorhandenen Passiven (vgl. Fakt. D) einen Betrag erreichten, der mit Rücksicht auf den durch die Schätzung ausgewiesenen Wert der Unternehmung diese der Zivilkammern. N° 40.
binnen kurzer Zeit wiederum vor neue finanzielle Schwie- rigkeiten stellen werde, so fällt zunächst in Betracht, dass die Sanierungsbilanz (Fakt. D) nicht nach den näm- lichen Gesichtspunkten beurteilt werden darf. wie die Bilanz einer neugegrundeten Aktiengesellschaft, viel- mehr im Sanierungsverfahren nach VZEG das richtige Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven schon dann als gegeben angesehen werden muss, wenn nur die eigent- lichen Schulden durch die vorhandenen Aktiven gedeckt werden und Aussicht dafür besteht, dass in Zukunft die Verzinsung der konsolidierten Anleihen möglich sein wird. Eine Aktiengesellschaft ist nicht schon dann nicht mehr lebensfähig, wenn die bilanzmässigen Pas- siven grösser sind als die Aktiven, sondern nur dann, wenn dies hinsichtlich der 'wirklichen Pnsiven zutrifft (LEHMANN, Das Recht der Aktiengesellschaft Bd. II S. 516 f.; E. JAEGER, Kommentar zur Deutschen Konkursord- nung Bd. II S. 404). Das Aktienkapital darf demnach dabei, weil es sich nur als bilanzmässiges Passivum dar- stellt, nicht berücksichtigt werden, wie denn auch nach Art. 657 OR die Konkursanmeldung nur dann zu erfol- gen hat, wenn die Sc h u I den den 'Vert der Aktiven übersteigen. Abgnsehen davon steht auch das VZEG uIl2weideutig auf dem Standpunkte, dass die Sanierung ausreichend sei, wenn die Schulden bezahlt werden kön- nen, indem die Genehmigung zu erfolgen hat, sofern die Nachlassvertragsangebote den Interessen der GI ä u- b i ger entsprechen -also weder Dritter, noch der Aktionäre. Das Gesetz verlangt somit weder, dass durch die mit dem Nachlassverfahren bezweckte Sanierung den neugeschaffenen Prioritätsaktien für alle Fälle eine Dividende gesichert, noch dass sie Jm Liquidationsfalle voll gedeckt sein müssen. Die Forderungen, die nach dem vorliegenden Vertrag in Prioritätsaktien umgewandelt werden, wären im Konkurse beinahe ganz zu Verlust gekommen, und es stellen sich die Prioritätsaktien in einem solchen Falle eigentlich nur als Ersatz der im Konkurse
208 Entscheidungen den Gläubigern auszustellenden Verlustscheine dar (AS
BI 105). Sie sollen es ermöglichen -und darin liegt gerade der Vorzug des Nachlassverfahrens vor dem Kon- kurs vom Standpunkte der Gläubiger aus -diese Gläu- biger an den Zukunftschancen der Unternehmung teil- nehmen zu lassen und ihnen die Möglichkeit zu gewähren, den Verlust, den sie im Nachlassverfahren auf sich genom- men haben, unter günstigen Umständen in Zukunft ganz oder doch teilweise wieder einzubringen. Tatsäch- lich wiesen schon die Sanierungsbilanzen der Brunnen- Morsehach-Bahn und der Muottas-Muraigl-Bahn ein ähnliches Verhältnis auf zwischen dem Schätzungswerte der Aktiven und den bilanzmässigen Passiven (AS 44 II I S. 210 ff.; 45 III S.l00 ff.) Trotzdem hat das Bundesgericht in bei den Fällen die Genehmigung ausgesprochen, weil sich ergeben hatte, dass die nach der Sanierungsbilanz bestehenden Schulden den Schätzungswert nicht über- schritten. Ausser diesen Erwägungen allgemeiner Natur fällt aber im vorliegenden Nachlassverfahren gegenüber den Einwendungen der opponierenden Gläubiger ferner ins Gewicht. dass es gelungen ist, durch den Abschluss einer neuen Vereinbarung zwischen der Unternehmung und der Gemeinde Arth die Betriebsverhältnisse der Talbahn auf eine neue Basis zu stellen und damit eine der Hauptursachen der finanzi"ellen Notlage der Unter- nehmung, die Defizite der Talbahn für die Zukunft wahrscheinlich ganz oder dodl zum grössten Teil zu be- seitigen (vgl. Fakt. A u. F). Bei dieser Sachlage kann aber vollends nicht mehr davon gesprochen werden. dass die Opfer. der Gläubiger für die Sanierung nicht ausrei- chend seien; denn schon die Experten, welche das neue Abkommen mit der Gemeinde Arth noch nicht berück- sichtigen konnten,' haben sic1f dahin ausgesprochen, dass aller Voraussicht nach von Anfang an mit der M Jg- lichkeit der Vnrzinsung der 1. Hypothek gerechnet werden könne, was schon deswegen als wahrscheinlich anzu- nehmen sei, weil die Unternehmung 'statt einer Schuld t ! . I der Zivilkammern. N. 40. 209 von 3,600,000 Fr. nur noch eine solche von 1 980 000 F also 1,620,000 Fr .. weniger zu verzinsen hnben' wer;: Umsomehr dIes natürlich zutreffen, wenn der Weg- fa der Defizite der Talbnn in Rechnung gestellt wird. DIe Behauptung der opponierenden GläUbiger endliCh, dass das aufzunehmende Anleihen von 100 000 Fr D k d ' . zur .ec ung e Koste für die notwendigen Anschaffungen meht anrelehe, Wird durch die eingehenden. und in len Tenlen zutreffenden Ausführungen der Sachverstän- dIgen Widerlegt .. An der Gläubigerversammlung ist jedoch die Sani runngsbilanz . nicht nur nach ihrer materiellen, sonder: auch nach ihrer formellen, bilanztechnischen Seite hin beanstandet worden, mit der Begründung, dass die Belas- sung des Baukontos a dem ursprünglichen Betrage v?n 7,038.032.37 Fr. mcht zulässig sei, dieser Konto VIelmehr auf den durch die Schätzung als Wert der Un- ternehmung ermittelten Betrag hätte herabgesetzt werden sonen. Auch diesnr Einnand ist indessen nicht stichhaltig. Der Baukonto emer EIsenbahnunternehmung hat nicht den effektiven Wert der Bahnanlage auszuweisen son- dern darüber Aufschluss zu geben, was für die Erstnllung der Anlane aut:gewendet worden ist (Art. 4 BG über das Rechnnng.swesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896). Dass die mfolge der Durchführung des Nachlassverfah- rens eintretende Entlastung der Bilanz auf dem Baukonto znm Ausdruck kommen müsse, sieht das VZEG nicht vor Wie. es überhaupt über die Gestaltung der Bilanz de; samerten Unternehmung keine Vorschriften enthält und auch das Rechnungsgesetz durch das Inkrafttreten des VZEG nicht abgeändert wQrden ist, während für den Fall der Liquidation ausdrücklich vorgesehen wird, dass der Erwerber nicht die Kosten der Erstellung der nlage, sondern nur die des Erwerbes, also den Betrag emntellen darf, den er bei der V erstnigerung als Zuschlags- preIS bezahlt hat (Art. 4 RG, AS 25 II S. 721). Es sind also die Bestimmungen des Rechnungsßesetzes ohne
Entscheidungen irgendwelche Modifikation anzuwenden, wonach auf dem Baukonto nur der für beseitigte oder untergegangene Anlagen auf ihm verrechnete Wert der betreffenden Objekte abzuschreiben ist (Art. 6 RG), dagegen weder die Differenz zwischen dem ursprünglichen Baukonto und dem Schätzungswert, noch der Betrag, der infolge des Nachlass- vertrages dahingefallenen Schulden. Die Schwankungen in der Bewertung der Aktiven können mithin auf dem Baukonto nicht zum Ausdruck gebracht werden, gleich wie auch aus der Bilanz einer Aktiengesellschaft die Schwankungen im Werte von Grundstücken nicht ersicht- lich sind, weil diese nach Art. 656 Ziff. 2 OR, gleicnviel welches ihr effektiver Wert am Tage des Abschlusses der Bilanz sein, mag, mit dem Anschaffungswerte, abzüg- lich der erforderlichen und den Umständen angemessenen Abschreibungen angesetzt werden dürfen. Dass der Baukonto nicht dem effektiven Werte der Anlage zur Zeit der Sanierung entspricht, ergibt sich ja mit hinläng- licher Deutlichkeit schon daraus, dass auf der Passiv- seite die nachgelassenen Beträge (3,882,178.99 Fr.), sofern sie nicht dazu verwendet werden mussten, Passivposten der alten Bilanz zum Verschwinden zu bringen, als amor- tisierts Kapital (3,128,784.44) eingestellt sind. Für die Belassung des Baukontos auf dem ursprünglichen Stande spricht auch -e contrario . -Ärt. 77 VZEG ; denn wenn im Falle des konzessionsmässigen Rückkaufes die nach- gelassenen Schulden vom Bfiukonto abgezogen werden sollen, so muss folgerichtig der Baukonto bis zum Mo- mente des Rückkaufes unverändert stehen bleiben. Uebrignns wäre es nicht Sache des Bundesgerichts, son- . dem des Bundesrates, die nötigen Massnahmen zu treffen, falls die Fortführung des Baukontos in unverändertem Betrage gesetzwidrig sein sollte (Art. 15 ff. RG). b) Der Nachlassvertrag kann indessen nicht dann schon genehmigt werden, wenn die Opfer der Gläubiger im Ganzen genommen so bemessen sind, dass die Unter-, nehmung nach der Durchführung des Verfahrens saniert der Zivilkammern. : -;0. ist; v J.tnlmehr verlangt das Gesetz ferner, dass hinsichtlich der den Gläubigern zugemuteten Verluste eine gewisse Abstufung besteht, die der materiellrechtlichen Rechts- lage, insbesondere dem Range der Forderungen entspricht. Der Umstand allein, dass die den einzelnen Gruppen auferlegten Opfer nicht grösser sind, als die Verluste, die sie im Konkurse erleiden würden, genügt demnach zur Genehmigung nicht, vielmehr müssen ausserdem die mit Bezug auf das Verhältnis der Opfer der einzelnen Gruppen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Vertrag, der an sich den sub lit. a) hiervor aufgestellten Erfordernissen Genüge leistet, dürfte deshalb nicht bestä- tigt werden, wenn er beispielsweise den Gläubigern I. Hy- pothek nur gerade' das gewährt, was sie im Konkurse erhalten hätten, ihnen im Range nachgehenden Gläu- bigern dagegen keine grösseren Opfer zumutet. Auch in dieser Beziehung sind indessen die an der Gläubiger- versammlung erhobenen Einwendungen, wonach die I. Hypothek gegenüber den andern Gruppen zu ungün- stig behandelt worden sei, als unstichhaltig zurückzu- weisen. Die Gläubiger
212 Entscheidungen -durch das Pfand nicht gedeckten Teiles der Forderung I. Hypothek und der Forderungen der Gläubiger der 2. -und 3. Gruppe die nämliche ist (Art. 40 Ziff. 7 VZEG). Die I. Hypothek wird somit im Gegenteil noch etwas besser behandelt als die übrigen Gläubiger, indem die Unternehmung von der Erwägung ausging, dass im Uqui- ,dationsfalle unter Umständen doch mehr erlöst werden könnte, als die Experten annehmen und dass dieser Mehr- erlös der I. Hypothek zufallen würde. Hiegegen kann nichts eingewendet werden; denn die Schätzung einer Bahnunternehmung schliesst der Natur der Sache nach .so viele' hypothetische Momente in sich, dass unbe- -denklich mit einer gewissen Marge gerechnet werden ,darf. Wenn aber diese Marge nach oben in Anrechnung .gebracht werden will, 'so kann sie natürlich im vorlie- genden Falle nur der I. durch die Schätzung nicht voll gedeckten Hypothek zugute kommen. Uebrigens haben auch die Gläubiger der beiden andern Gruppen dagegen keinen Einspruch erhoben, wie denn überhaupt die Opposition gegen den Vertrag nur von einer Gruppe von Gläubigern I. Hypothek ausgegangen ist. Was endlich das Verhältnis zwischen der 2., und 3. Gruppe betrifft, so entspricht auch hier der Vertrag der bisherigen Praxis (AS 44 III S. 225). Die Gläubiger beider Gruppen wären im Konkurse in die 7. Klasse gefallen; sie erhalten dem- entsprechend nach dem Vertrage gleich viel, nämlich zirka 50 % ihrer Forderung in Prioritätsaktien (11. Hypo- thek 650 Fr. in Prioritäten auf eine Forderung von 1247Fr. 50 Ct.; Anleihen ohne Pfand sicherheit 650 Fr. .in Prioritäten auf eine Forderung von 1275 Fr.; übrige Kurrentgläubiger 500 Fr. in Prioritäten auf eine Forderung von 1000 Fr.). Die kleinen Differenzen, die sich hiebei ergeben, sind natürlich ohne Bedeutung; denn das Ge- setz verlangt nicht eine mathematisch genaue Gleich- behandlung der Gläubiger, die zudem praktisch schlech- terdings nicht durchführbar wäre, sondern es genügt, wenn das Verhältnis zwischen den einzelnen Gruppen der Billigkeit entspricht. Dies ist aber hier der Fall. 4. - Als dritte und letzte Bedingung für die Geneh- migung des Vertrages verlangt das Gesetz die Sicher- stellung der von der Unternehmung übernommenen Leistungen. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze über Wesen und Umfang dieser Sicherstellungspflicht kann auf die vom Bundesgericht in AS 44 III S. 229ff. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Im vorlie- genden Nachlassverfahren fällt folgendes in Betracht: a) Die Kosten des bundesgerichtlichen und des beim Sachwalter durchgeführten Verfahrens (Art. 52 Ziff. 1 ZEG) sind siChergestellt. Forderungen, die das Privileg gemäss Art. 52 Ziff: 2 bis 6 VZEG geniessen, sind nicht vor- handen; es bedarf deshalb in dieser Beziehung keiner Verfügungen der Nachlassbehörde, Anders verhält es sich hinsichtlich Art. 52 Ziff. 7, wonach die unverkürzte Bezahlung des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dieses aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sichergestellt werden muss. Wie aus Fakt. C erhellt, besitzt die Kran- kenkasse des Personals 10 Obligationen I. Hy fbthek der Arth-Rigi-Bahn, die mit 9000 Fr. zu Buch stehen und bei der Depositenbank in Zürich liegen. Mit Bezug auf diese Obligationen kann nun von einer Ausscheidung nicht gesprochen werden; denn eine solche liegt nur hin- sichtlich derjenigen Vermögensgegenstände vor, die mit dem Vermögen der Unternehmung in keinem recht- lichen Zusammenhange stehen, von den Schicksalen der Unternehmung daher nicht betroffen werden und von deren Solvenz oder Insolvenz in ihrem Wertbestand unabhängig sind, was natürlich für eine Forderung der Kasse gegen die Bahn nicht zutrifft. Darauf, auf welche Weise die Forderung Bestandteil des Vermögens der Kasse geworden ist, ob infolge eines freiwilligen Beschlus- ses der Mitglieder der Krankenkasse oder anders wie, kann nichts ankommen; denn das Gesetz stellt lediglich darauf ab, ob faktisch eine Ausscheidung bestehe, und
214 Entscheidungen es verlangt die Sicherstellung, sofern dies nicht zutrifft, ohne Rücksicht auf die Gründe, gestützt auf die das Vermögen nicht ausgeschieden wurde. Es kann sich daher nur fragen. ob die Unternehmung der Kasse die unverkürzte Bezahlung des N 0 m i n a I wer t e s oder des B u c h wer t e s der Obligationen sicherzustellen habe und ob die ausstehenden Zinsen zu berücksichtigen sind. Hiefür ist entscheidend, dass die Bilanz der Kasse, welche von den Mitgliedern sowohl als von der zustän- digen Behörde genehmigt worden ist, die Obligationen nur zu 9000 Fr. einstellt und die Zinsen nicht berück- sichtigt; folgerichtig kann die Unternehmung nur zur Sicherstellung der 9000 Fr. verhalten werden gegen Aushändigung der 10 Obligationentitel. In diesem Sinne hat sich denn auch das' Schweiz. Eisenbahndepartement als zur Ueberwachung des Krankenkassenwesens der Eisenbahnunternehmungen zuständige Behörde (Art. 27 VZEG) auf eine Anfrage des Instruktionsrichters hin ausgesprochen. Da nach dem Gesetze die Sicherstellung der unverkürzten Bezahlung der 9000 Fr. sich als Be- dingUng für die Bestätigung des Vertrages darstellt. kann diese nur unter dem Vorbnhalte erfolgen, dass die Unternehmung der ihr obliegenden Sicherstellungspflicht noch nachkommt. Ebenso ist auch das Vermögen der Dienstalterskasse nicht vollständig ausgeschieden, indem auch ihre Bilanz eine FOFderung (im Betrage von 1635.71 Fr.) gegen die Unternehmung ausweist. Auch diese Forderung muss bar bezahlt werden. Die Sicher- stellung hiefür besteht darin, dass die Unternehmung nach der Erklärung des Sachwalters einen dem .Betrag dieses Guthabens entsprechenden Teil ihres Bankgut- habens ausgeschieden hat, sodass hier zu besonderen Massnahmen ein Anlass nicht vorliegt. b) Hinsichtlich der den Kurrentgläubigern zu machen- den Barzahlungen liegt die Sicherstellung darin, dass. die Unternehmung bei der Depositenbank ein Depo- situm geleistet hat (Fakt. I.), das für die geringen der Zivilkammern. N° 41.1.
Beträge, die bar zu bezahlen sind, ausreicht. Auch die übrigen, an die Gläubiger zu machenden Leistungen sind sichergestellt; denn die Depositenbank hat sich dem Sachwalter gegenüber verpflichtet, die bei ihr hinter- legten oder noch zu hinterlegenden Titel der alten An- leihen nur gegen Aushändigung der neuen Titel (Obli- gationen und Prioritätsaktien) annulliert der Gesellschaft zurückzugeben. Dabei ist zu wiederholen, was schon in AS M III S. 232 ausgeführt worden ist, nämlich einer- seits, dass. die Titel der alten Anleihen durch den Homo- logationsbeschluss kraftlos erklärt w.erden und es eines besonderen Amortisationsverfahrens nicht bedarf, viel- mehr die Publikation der Annulliening genügt und an- drerseits, dass die Gegenleistung für die nicht präsen- tierten alten Titel (per Obligation I. Hypothek eine neue Obligation und 6 Prioritätsaktien, per Obligation II. Hypothek 13 Prioritätsaktien; per Obligation des un- versicherten Anleihens ebenfalls 13 Prioritätsaktien) und die Gegenleistung für die andern Kurrentforderungen, sofern sie aus irgend einem Grunde vom Anspruchs- berechtigten nicht bezogen wird, zu deponieren ist, mit der Massgabe, dass sie, soweit sie nicht innert 5 bezw. 10 Jahren von heute an erhoben wird, der Krankenkasse des Personals zufällt (Art. 47 VZEG) . . c) Nach der Praxis ist auch die im Nachlassvertrage vorgesehene Reduktion des Aktienkapitals sicherzu- stellen, obschon es sich dabei nicht um eine Leistung an die Gläubiger, sondern um eine solche zu ihren Gunsten handelt, und zwar besteht die Sicherstellung darin, dass die Generalversainmlung der Aktionäre vor dem bundesgerichtlichen Rechtstage über die Bestätigung des Vertrages die Herabsetzung des alten Aktienkapitals und die Schaffung des Prioritätsaktienkapitals zu be- schliessen hat. Dies ist, wie aus Fakt. G hervorgeht, im vorliegenden Falle geschehen; allein die Generalver.- sammlung hat bezüglich des Verhältnisses zwischen den Stamm-und Prioritätsaktien nur beschlossen, dass
216 Entscheidungen vorerst den Prioritäten 6 CYoo hernach den Stammaktien
% Dividende ausgeschüttet und ein allfälliger Ueber- schuss auf beide Kategorien von Aktien zu gleichen Teilen verlegt werden soll, während andrerseits die neuen Statuten den Prioritäten für den Uquidationsfall kein Vorzugsrecht gegenüber den Stammaktien einräu- men. Allerdings wird in der Doktrin auch die Meinung vertreten, dass die Prioritätsaktien ihrem Wesen nach auf vorzugsweise Befriedigung allS dem Uquidationserlös Anspruch haben, allein da diese Frage kontrovers ist (vgl. RENAUD, Das Recht der Aktiengesellschaften S. 770; LEHMANN a. a. O. Bd. II S. 589 f.) bedarf das Verhältnis zwischen Prioritäts-und Stammaktien zur Ver- meidung von Streitigkeiten der ausdrücklichen Ordnung durch die Statuten und. zwar in dem Sinne, dass die Stammaktien im Uquidationsfalle erst dann am Erlös partizipieren dürfen, wenn die Prioritätsaktien volle Deckung erhalten haben. Es ist mit Rücksicht auf das in Erwägung 3 über Wesen und Bedeutung des alten Stamm- aktienkapitals Gesagte ohne weiteres klar, dass die im Nachlassverfahren durch Umwandlung von Forderungen geschaffenen Prioritäten den tammaktien gegenüber nicht nur mit Bezug auf die Dividendenberechtigung. sondern auch mit Bezug auf das Partizipationsrecht am Uquidationserlös vorgehen müssen. Die Unternehmung hat daher die Generalversammlung der Aktionäre noch- mals einzuberufen, um einen dahingehenden Beschluss zu veranlassen. Auch die Erfüllung dieser Verpflichtung stellt sich als eine Bedingung für die Genehmigung des Vertrages dar, gleich wie die Pflicht zur Sicherstellung der 9000 Fr. zu Gunsten der Krankenkasse. U) Der Sicherstellung bedarf endlich auch die von der Unternehmung den Gläubigern erteilte Zusicherung. dass sie das in die Sanierungsbilanz eingestellte Dar- lehen von 100,()()() Fr. erhalten werde; denn nach dem Gutachten der Experten ist dieser Betrag von 100,000 Fr. zur Verbesserung der Betriebseinrichtungen (Anschaf- der Zivilkammern ..... 0 . (j. fungen, Reparaturen etc.) dringend erforderlich. Demnach- bildet die Aufnahme des Darlehens ebenfalls einen Be- standteil der Sanierung und mittelbar -gleich wie die Herabsetzung des Aktienkapitals -eine Leistung zu Gunsten der Gläubiger, indem dadurch der Betrieb öko- nomischer gestaltet und die Möglichkeit der Verzin- sung des Anleihens und der Ausschüttung einer Dividende an die Prioritäten erhöht wird. Auch hier ist die Sicher- steIlung vorhanden; sie muss darin gesehen werden, dass die Kantonalbank Schwyz sich am 13. Juni der Unternehmung gegenüber bereit erklärt hat, ihr ein Darlehen von 100,000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges auf der Bergstrecke zu gewähren. 5. -Fristansetzungen an Gläubiger bestrittener . Forderungen (Art. 69 VZEG, AS 44 III S. 234 Erw. 5 sind nicht erforderlich, weil über die Forderungen, welche die Unternehmung nicht anerkennt, bereits zur Zeit der Einleitung des Nachlassverfahrens der Prozess- anhängig war. Es handelt sieh dabei um Forderungen der Unterallmeindkorporation Arth betr. Reistrechte, der Firma Bucheli, Sägerei in Goldau wegen verspäteter Holzabfuhr (3918 Fr.) und von Fach in Arth wegen Transportschadens. Die letztgenannte Forderung ist.. weil aus dem Betriebe herrührend, bar zu bezahlen,.. sdfern der Richter sie schützen sollte, während die beiden andern Forderungen unter dlm Nachlassvertrag fallen .. Zu einer besondern Sicherheitsleistung besteht kein. Anlass, vielmehr genügt die allgemeine Erklärung der Depositenbank (Fakt. I). Demnach beschliessl das Bundesgericht:
Entscheidungen pothek vom l.September 1905 und die Titel Nr.l bis 150 des 5prozentigen unversicherten Anleihens von 1906 als . annulliert. Das zu Gunsten der Gläubiger des 4 %pro- zentigen Obligationenanleihens 11. Hypothek vom 1. Sep- tember 1905 begründete Pfandrecht wird als erloschen erklärt. . d
. Die Genenigung des Nachlassvertrages erfolgt Je och nur unter der. ausdrücklichen Bedingung, dass die Gesellschaft sich beim Bundesgericht darüber aus- weist, dass a) die Generalversammlung der Aktionäre der Arth- Rigi-Bahn einen rechtsverbindlichen Beschluss darüber gefasst hat, dass im Liquidationsfalle die Stammaktien erst dann auf den Liquidationserlös Anspruch erheben können, wenn sämtliche neugeschaffenen Prioritätsaktien . volle Deckung erhalten haben; b) die Arth-Rigi-Bahn der Krankenkasse des Personals der Arth-Rigi-Bahn 9000 Fr. in bar ausbezahlt oder ichergestellt hat gegen Aushändigung der gegenwärtig Im Besitze der Krankenkasse befindlichen 10 Obligationen I. Hypothek der Arth-Rigi-Bahn A.-G. Der Vollzug des Nachlassvertrages und die Publikation der Genehmigung des Vertrages bieiben bis zur Erfüllung dieser Bedingung sistiert . . 3. Die Zürcher Depositenbank in Zürich wird bei ihren am 27. August und 18 .. 0ktober dem Sachwalter abgegebenen Erklärungen behaftet. . An::zerkung dnr R:daklnon. K.achdem sich die Unternehmung über dIe Erfnllung der m Disp. ZIff. 2 bt. a) und b) enthaltenen Bedingungen ausgeWIesen hatte, hat das Bundesgericht durch Beschluss vom 18. De- zember den Sachwalter angewiesen, den Entscheid über die Bestäti 1un a des Nachlass vertrages zu publizieren (Art. 69 VZEG). " " der Zivilkammern. s H. B. SOHULDBETREIBUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE 41. Arrit äe 1a IIe Beotion eid, d.u as novembre 1919 dans la cause Wattelet contre LtefBer A Oie, Action revocatoire. Detaut de qualite du defendeur pour contester la validite de la cession des droits de la masse au demandeur. Continuation de la faHlite malgre le deces du failli. Irrecevabilite de conclusions tendant uniquement a l'annulation de l'acte d'alienation attaque, alors que l'acque- reur est tombe en laHlite et que l'objet a ete realise dans sa faUlite; necessite deconclusions pecuniaires. Rejet de l'ac- tion revocatoire en I'absence de prejudice demontre. A. '-Franz-Karl Schilter, chiffonnier ä--Rueyres les Pres,. a ete l' objet de poursuites intentes par Looffler Oe et qui ont conduit a diverses saisies operees en novembre et decembre 1906 et janvier 1907. La saisie a porte notam- ment sur une maison sise albach. Marie von Arx, fille de Schilter, a revendique la 'propriete de cette maison qu'elle a achetee de son pere le 9 juillet 1906 pour le prix de 9000 fr. payes par la reprise d'hypotheques, d'un montant de 6550 fr., et en especes pour le solde de 2450 fr. Le 23 mars 1907, Schilter a He declare en faillite. Lors de la premiere assemblee des creanciers, le 7 mai 1907, Looffler Oe ont exige que le droit de demander la nullite de la vente susmentionnee du 9 juillet 1906 leur soit cede conformement a l'art. 260 LP. Le 11 juin 1907, agissant en qualite de cessionnaires des droits de la masse, Looffler Oe ont ouvert action a Marie von Arx en concluant a la nullite du ccmtrat de vente. .. S 45 1lI -1919