Art. 125 OR; Art. 260 SchKG; Art. 244 and 219 SchKG; setoff against an irregular deposit and assertion of pledge rights in bankruptcy. A money deposit made on a special account with the depositary’s knowledge that the funds are to remain available for a defined group of entitled creditors constitutes a true deposit relationship; repayment cannot be extinguished by setoff against the depositor’s claims. For an assignee under Art. 260 SchKG it is sufficient that the estate could have resisted the setoff and enforced restitution. A mere collocation entry of the bank as creditor for the net balance does not amount to a binding waiver of the estate’s claim. By contrast, any pledge right over bankruptcy assets must be asserted and determined in the collocation procedure; it cannot be raised for the first time in the action brought by the assignees.
EntseheidUlJgen nicht Stich. Denn die sich aus diesem Urteil für den Anfechtungsbeklagten Kahn ergebende Verpflichtung ging ausdrücklich nur auf Rückgabe des Scheines oder eines entsprechenden Geldwertes an die Konknrsmasse Haller. Dagegen ist weder der Konkursmasse Schindler noch diesem selbst daraus ein Restitutionsanspruch er- wachsen. Wohl aber ist auch Schindler gegenüber die ursprüngliche Forderung wieder aufgelebt und kann vom Gläubiger gegen ihn als solidarisch haftenden Teilhaber der ehemaligen Kollektivgesellschaft geltend gemacht werden ohne Rücksicht darauf, ob Kahn seine Rückgabe- pflicht gegenüber der Konkursmasse Haller erfüllt hat. Dass aber etwa aus dieser Masse die Forderung ganz oder teilweise getilgt worden sei, wird nicht behauptet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 1919 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 43. Orteil der II. Zivila.bteil)U1g vom 17. Dezember 1919 i. S. Segeuer und Hit beteiligte gegenVolkabw in Hochdorf. Einzahlung einer Geldsumme bei einer Bank auf einen ver- zinslichen Depositenkonto. Gewöhnliches Kredit-(Konto- korrent bezw. Darlehens-) verhältniss oder Depositum irre- gulare? Unzulässigkeit der Verrechnung der Schuld der Bank aus einem solchen Depositum mit einer Gegen- forderung an den Einleger gegen dessen Willen oder den- jenigen seiner Konkursmasse. Die Tatsache, dass die Kon- kurs verwaltung die Bank nur für den nach Abzug des Depo- situms verbleibenden Betrag ihrer Gegenforderung und nicht für deren vollen Betrag im Kollokationsplan als Gläubi- gerin eingestellt hat, bedeutet keine Anerkennung der Ver- rechnung und schIiesst eine spätere Abtretung der Rechte der Masse auf baare RÜCkerstattung des DepoSitums an ein- der Zjvilkamml;)rn. ;: ;0 ..,,j. zeIne Konkursgläubiger nach Art. 260 SchKG nicht aus. Einwendung der beklagten Bank in dem von den Zessio- naren angestrengten Prozesse, dass ihr an dem Depositum eventuell, weil eS den Erlös ihr verpfändeter Vermögens- stücke des Gemeinschuldners darstelle, ein Pfandrecht zu- stehe. Unzulässigkeit der Geltendmachung in diesem Ver- fahren ohne vorangehende Kollokationsverfügung. Möge.. lichkeit der nachträglichen Anmeldung des Pfandanspruchs gegenüber dem aus der Ablehnung der Verrechnung resul- tierenden Anspruch der Zessionare auf den Prozess gewinn nach Art. 260 Abs. 2 SchKG. Kompetenzen der Aufsichts- behörden und der Gerichte hinsichtlich dieser Frage. A. -Die Wirte-Genossenschafts-Brauerei Gütsch nahm im Jahre 1908 zwei hypothekarisch gesicherte Anleihen von je 100,000 Fr. eingeteilt in je 200 Inhaber- obligationen zu 500 Fr. auf. Auf der Rückseite der Titel des ersten Anleihens findet sich der Vermerk: AJs Sicherheit dieses Anleihens wird von der Schuldnerin bei . der Volksbank in Hochdorf als Repräsentantin der Gläubiger als Pfand hinterlegt und von dieser in ge- nannter Eigenschaft bis zur Einlösung sämtlicher Obli- gationen in Verwahr genommen: Gült von l00,OOOFr. Kapital ab Liegenschaft Brauerei Gütsch in der Gemeinde Luzern, angegangen den 1. Mai 1905 mit " einem Kapitalvorgang von 243,157 Fr. 14 Cts. Grundpfändlicli haftet für diese Gült: Die Lädeli- Liegenschaft im Quartier Untergrund, Luzern, hal- tend an zwei Parzellen 2146 m
mit Haus Nr. 611 und Anbau, .das Brauereigebäude Nr. 611 A mit Eis- keller, Sudhaus, Maschinen-und Kesselhaus mit Hoch- kamin ; ferner die Brauerei-Einrichtung für einen Aus- stoss von zirka 15,000 Hektoliter Bier. Daran schliesst sich die Bescheinigung der Volksbank in Hochdorf an, die Gült von 100,000 Fr. empfangen zu haben und sie als FauStpfand im Interesse der Obliga- tionäre in Verwahr zunehmen . Der Text der Obligationen des zweiten Anleihens lau- tet in den in Betracht kommenden Bestimmungen gleich mit dem Unterschiede, dass als der Volksbank in Hoeh-
Entscheidungen dorf übergebene Pfänder für dasselbe darin vier der Gült von 100,000 Fr. nachgehende Gülten auf der glei- chen Liegenschaft zu je 25,000 Fr. angegeben werden und sich dementsprechend auch die Erklärung der Bank rus Pfandhalterin auf diese bezieht. . In den fünf für die beiden Anleihen als Sicherheit hin- gegebenen Gülten selbst wird der Pfandgegenstand wie folgt umschrieben : A. Ge b ä u d e: Haus Nr. 611 mit Anbau und Brauereigebäude. B. Brauerei-Einrichtungen:
Entscheidungen Hochdorf hinwies, erwähnte, dass verschiedene Gläubiger gegen die begehrte Verrechnung mit dem Depot-Konto von 17,345 Fr. 40 Cts. als unzulässig Einspruch erhoben hätten, und sodann fortfuhr : Die Konkursverwaltung ihrerseits verzichtet namens der Masse als solcher auf die Verfolgung des obgenannten streitigen Anspruchs und offeriert gemäss Beschluss der zweiten Gläubigerversamm- Jung vom 15. Februar abbin den einzelnen Gläubigern die Abtretung der bezüglichen Massarechte gemäss Art. 260 des Konkursgesetzes. Begehren um Abtretung sind bis und mit 15.März nächsthin schriftlich beim Konkursamt geltend zu machen. Sofern innert dieser Frist keine sol- chen gesteUt werden, wird Verzicht von Seite der einzel- nen Gläubiger angenommen. Nachdem darauf 31 Gläu- biger, worunter die heutigen Kläger J osef Segesser und Genossen, die als Inhaber von Obligationen der Anleihen von 1908 im KolJokationsplan für zum Teil erhebliche Beträge zugelassen sind, die Abtretung verlangt hatten, stellte das Konkursamt denselben am 23. März 1918 eine entsprechende Urkunde nach Formular 7 zur Konkurs- verordnung aus und setzte ihnen gleichzeitig eine Ver- wirkungsfrist von 30 Tagen zur gerichtlichen Einklagung der abgetretenen Rechte, die in" der Urkunde wie folgt bezeichnet werden : Forderungsansprüche gegen die Volksbank in Hochdorf und Filiale Luzern aus dem Depot von 17,345 Fr. 40 Cts., angeblich herrührend vom Verkauf von Einrichtungen und Inventar zum Brauerei- gewerbe. Am 22. April 1918 machten dann die Kläger, nach vor- angegangenem Friedensrichtervorstand vom 20: April 1918, gegen di Volksbank in Hochdorf und deren Fili- ale in Luzern als Abtretungsgegner die vorliegende Klage mit dem Begehren anhängig: Die Beklagten seien zu verurteilen, den Saldo der Depot-Rechnung per 30. Sep- tember 1917 im Betrage von 17,345 Fr. 40 Cts. nebst Zins per 30." September 1917 in die Konkursmasse der Wirte-Genosßenschaft Gütsch in Luzern zu Handen der der Zivilkammern. N° 43.
Kläger, speziell als Inhaber von Obligationen auf ge- nannte Genossenschaft, unbeschwert abzuliefern. Sie behaupten, die Einzahlungen auf das Depot-Konto 8.eien seiner Zeit mit dem ausdrücklichen Bemerken erfolgt, dass sie den Erlös des den Obligationären verpfändeten Brauerei-Inventars darstellten, der durch die Errichtung des Kontos für jene sichergestel1t werden solle. Es handle sich demnach um ein Depositum, das nicht zur Verrech- nung mit Gegenforderungen an die Deponentin benützt werden dürfe, sondern von der Bank als Depositarin un- bekümmert um solche an die Masse zu Handen der Be- rechtigten abzuliefern sei, als welche, nachdem die übrigen Obligationäre durch Nichteinreichung von Abtre- tungsbegehren nach Art. 260 SchKG auf ihre Ansprüche daran verzichtet hätten, nur noch die Kläger in Betracht fallen könnten. Zu diesem Begehren wären übrigens die Kläger auch schon in ihrer Eigenschaft als Zessionare der Masse befugt, ohne dass sie ein Sonderrecht (Pfand- recht) ihrerseits an dem Depot nachzuweisen brauchten. Es genüge, dass einerseits eine Verrechnung mit Gegen- ansprüchen an die Gemeinschuldnerin nach der Natur der Einlage ausgeschlossen sei, andererseits umgekehrt auch der beklagten Bank, abgesehen hievon, jedenfalls kein 4ie übrigen Gläubiger bezw. die Masse ausschliessendes Vorrecht daran zustehen könne. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie bestritten, dass bei Einzahlung des Geldes von Seite der Wirtegenossenschaft Gütsch Angaben über dessen Herkunft gemacht worden seien, aus denen hätte ge- schlossen werden können, dass man es dabei mit etwas anderem als einer gewöhnlichen Einlage der Genossen- schaft im Kontokorrent zu tun habe. Wo1lte man an- nehmen, dass gleichwohl die Verrechnung wegen der Eigenschaft des Geldes als Pfanderlös ausgeschlossen sei, so hätte auch dann die Bank als Inhaberin der bei der Grundpfandverwertung zu Verlust gekommenen, den- jenigen der Obligationäre vorgehenden Gülten ein Recht
Entscheidungen darauf vor den Klägern, da die Verschreibung der Brau- erei-Einrichtung )) in einer späteren Gült nach dem damals geltenden luzernischen Hypothekarrechte ohne weiteres auch eine entsprechende Ausdehnung der Pfandhaft zu Gunsten aller auf der Liegenschaft haftenden frühern Pfandrechte bewirkt habe. Eine gesonderte Verpfändung des Inventars nur zu Gunsten einzelner Gülten wäre nicht möglich gewesen. Weiter eventuell wäre zu sagen, dass auch die Volksbank in Hochdorf Obligationengläubigerin der Wirtegenossenschaft Gütsch für einen Betrag von 27,000 Fr. sei und daher, wenn das Depot als Separat- pfand der Obligationäre betrachtet wurde, berechtigt sein müsste, es in erster Linie 'zur Deckung dieser ihrer eigenen Obligationen-Forderung zu verwenden oder doch daran im Verhältnis ihres Obligationenbesitzes zu dem- jenigen der Kläger zu partizipieren (in welchem Sinne eventuell ein Gegenrechtsbegehren ge stellt wurde). Der von der ersten kantonalen Instanz über die Vor- gänge bei Errichtung des Depots einvernommene Anton Notz, Verwaltungsrat der Wirtegenossenschaft Gütsch sagte aus, dass er sich vor der Veräusserung der Fässer und Gärbottiche mit Rücksicht auf die Verschreibung der Brauerei-Einrichtung in den Obligationen und Gülten mit den letzten Hypothekargläubigern und einigen Ob- ligationären in Verbindung gesetzt habe, um deren Zu- stimmung einzuholen. Bei de)' Einzahlung auf der Filiale der Volksbank in Luzern habe er das Bankpersonal über die Herkunft des Geldes und dessenZweckbestimmung aufgeklärt. )) Die Herren , welche dem Verkaufe zu- stimmten, hätten dies getan auf das . Anerbieten, den Erlös zu deponieren; etwas anderes sei gar nicht in Frage gekommen. Er, Notz, habe das Geld eingelegt in der Mei- nung, dass es den Berechtigten zukommen solle. Wer dazu gehöre, habe er nicht untersucht, sondern gedacht, wenn darüber in der Folge Streit entstehen sollte, werde der Richter zu entscheiden haben. Zur Unterstützung sei- ner Erklärungen legte der Zeuge die Quittung der Volks- der Zivilkammern. l', ... .: . bank Hochdorf, Filiale Luzern über eine der gemachten Einzahlungen vor, worin sie bescheinigt, ( von der Wirte- Genossenschaftsbrauerei Gütsch auf Depot-Konto 700 Fr. in Konto-Korrent Valuta 25. Oktober 1915 (Fasserlös) . empfangen zu haben. B.-Durch Urteil vom 15. Mai, zugestellt am 12. August 1919, hat das Obergericht des Kantons Luzern I. Kam- mer die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, dass von einem selbständigen Faustpfandrechte der Obligationäre an der Brauerei-Einrichtung auf Grund der bezüglichen Bemerkung in den Obligationen nicht die Rede sein könne, weil es dafür schon an der ersten Voraussetzung. der Uebergabe der Pfandsache an die Obligationäre oder deren Vertreter fehle. Durch die nach der Veräusserung erfolgte Hinterlegung des Erlöses habe der Mangel der Tradition nicht gehoben werden können. Es könnte sich demnach höchstens fragen, ob nicht die verwerteten Ge- genstände den Obligationären, (I grundpfändlich)), als Teile bezw. Zubehörden der Brauerei-Liegenschaft ver- haftet gewesen seien. Eine solche Verhaftung wäre nach dem massgebenden alten kantonalen Hypothekarrechte aber nur durch Verschreibung in den Gülttiteln und den öffentlichen Büchern möglich gewesen und diese wiederum hätte vorausgesetzt, dass es sich um Sachen händle, die zum Liegenden gehörten )) oder doch mit der Brauerei so verbunden gewesen wären, dass sie als deren Bestandteil erschienen. Letztere Eigenschaft komme aber jedenfalls den Transportfässern nicht zu. Und auch die Lagerfässer und Gärbottiche könnten nach den erwähnten altrechtlichen Gesetzesbestimmungen und der daran anschliessenden Praxis kaum als verpfändungs- fähige Teile der Liegenschaft betrachtet werden. Soweit die Sachen nicht von der Pfandhaft ergriffen worden seien und demnach im freien Verfügungsrecht der Wirte- genossenschaft gestanden hätten, habe aber auch der Erlös daraus ihr gehört. Dessen Hinterlegung bei der Volks- bank Hochdorf bedeute deshalb, obwohl auf einen be-
244 Entscheidungen sonderen Konto geschehen, sachlich einfach eine Ein- lage der Genossenschaft in laufender Recluiung, der gegenüber die Bank ihre Forderungen an die Genossen- schaft müsse verrechnen können. Und die Bejahung der Grundpfandbaft inbezug auf die Lagerfässer und Gärbot-. tiche allein vermöchte deshalb zu keinem anderen Ergeb- nisse zu führen, weil dieselben, wenn als Immobilien mit- verpfändet, nicht nur für die fünf den Obligationären ver- schriebenen sondern auch für alle vor geh end e n Gülten gehaftet hätten. Es würde deshalb das Ergebnis ihrer Veräusserung in erster Linie den letzteren Pfand- tite1n bis zur Deckung des darauf bei der Grundpfand- verwertung vom 5. Juli 1917 entstandenen Ausfalls zukommen. Nun betrage aber die Verlustforderung der Volksbank auf ihren vorgehenden Gülten über 15,000 Fr. während der aus dem Verkauf der Lagerfässer und Gär- bottiche stammende Teil der Einnagen auf das Depot- Konto nur 8126 Fr. 50 Cts. ausmache. sodass die Beklagt- scbaft auch unter dieser An nahme berechtigt wäre, das ganze Depot vor den Obligationären für sich zu bean- spruchen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger mit dem Begehren um Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die kan- tonalen Instanzen zur Aktenvervollständigung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entscheidungen verlangte Verrechnung handelt es sich aber nicht um eine solche Verfügung zur FestStellung der Passivmasse -, letztere wird dadurch nur indirekt insofern berührt, als sich um den verrechneten Betrag notwendigerweise auch die im Plan zuzulassende Konkursforderung des Gläu- bigers verringert -sondern um die Preisangabe eines zur Aktivmasse gehörenden Vennögensrechtes, der For- derung des Gemeinschuldners an den betr. Konkurs- gläubiger, die dieser durch das Mittel der Verrechnung zu seiner ausschliesslichen Befriedigung verwenden und damit der Masse entziehen will. Der Verzieht auf die Geltendm aehung von Ansprüchen des Gemeinsehuld- ners steht aber nach dem Gesetz nicht bei der Konkurs- verwaltung, sondern bei der Gläubigerversammlung und auch deren Entscheid hät Wirksamkeit für die einzelnen G1äubiger nur unter Vorbehalt des Rechtes derselben, die Abtretung der betr. Masseansprüche an sie nach Art. 260 SchKG zu, verlangen. Dieses nach allgemeinen Grund- sätzen jedem Gläubiger zustehende Recht würde aber in den Fällen, wo der zu verfolgende Masseanspruch in einer Forderung des Gemeinschuldners besteht, deren Schuldner die Erfüllung durch Zahlung wegen einer grös- seren Gegenforderung an den Gemeinschuldner und daraus folgender Verrechnungsbefugnis verweigert, iUu5orisch,. wenn man in der Einstellung bloss des unter Vorausset- zung der Verrechnung noch ' Terbleibenden Restbetrages der Gegenforderung in den Kollokationsplan durch die Konkursverwaltung zugleich auch eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des anderen Teiles der- selben zur Verrechnung mit der Schuld an die Masse erblicken wollte. Auf dem 'Vege des Kollokationspro- zesses könnten die übrigen Gläubiger gegen eine solche Verfügung der Konkursverwaltung nicht aufkommen. weil sich die Kollokationsklage nach Art. 250 Abs 2 SchKG ,nur entweder gegen die Wegweisung der eigenen Forderung des Klägers bezw. den ihr zugewiesenen Rang oder aber gegen die Zulassung der Forderung eines der Zivilkammern. Ne 43',
anderen ,Gläubigers, sei es überhaupt oder doch in einem zu hohen Betrage oder zu günstigen Range richten kann, während die Unzulässigerklärung der von einem Konkursgläubiger beanspruchten Verrechnung ja nicht dazu führen könnte, dass 4eswegen nun auch seine im Plane zugelassene Mehrforderung über den verrechneten Betrag hinaus zu streichen wäre, sondern gegenteils zur Folge haben würde, dass er mit dem vollen Be- trage seiner Forderung ohne Abzug als Gläubiger ein- zustellen wäre. Ein nachträgliches Vorgehen nach Art. 260 SchKG aber wäre auSgeschlossen" weil wenn man in der KoUokation auch eine Verfügung über die Verrech- nung sähe, diese dann eben im Zeitpunkt des Abtretungs- aktes bereits recht"kräftig vollzogen wäre und ein abtret .. bares Forderungsrecht der Masse deshalb gar nicht mehr bestehen würde (s. Erw. loben). Aus einer Kollokationsverfügung der erwähnten Art kann deshalb höchstens der Schluss gezogen werden, dass die Konkursverwaltung den betreffenden Gläubiger zum wndesten in dem eingeschriebenen Betrage als Konkurs- gläubiger anerkennen will, eine Zustimmung zur Deckung des anderen Teiles seiner Forderung durch Verrechnung mit der Schuld an den Gemeinschuldner und ein Verzicht 'auf die effektive' Erfüllung der letzteren gegenüber der Masse kann daraus nicht entnommen werden. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht schon in einem früheren Falle (AS 29 II S. 193 ff.; Sep.-Ausg. 6 Nr. 22). entschieden : nach dem Gesagten besteht kein Anlass da- von abzugehen. Eine andere Erklärung des Konkurs- amtes gegenüber der Volksbank in Hochdorf, wodurch es sich dieser gegenüber mit der Verrechnung des Depot- kontos einverstanden erklärt hätte, liegt aber nach den Akten nicht vor. Es braucht deshalb zu der Streit- frage. nicht Stellung genommen zu werden, ob die Kon- kursverwaltung sie ini Hinblick auf die ihr nach aussen zu- stehende Vertretungsmacht, ohne zuvor die Gläubiger- vers ammlung und die einzelnen Gläubiger zu befragen,
Entscheidungen mit Wirksamkeit überhaupt hätte abgeben können, oder ob nicht Art. 260 zugleich auch eine gesetzliche Ein- schränkung jener Vollmacht in dem Sinne enthalte, dass die Rechbgiltigkeit des ausgesprochenen Verzichts auf einen Anspruch auch del'l dritten .. Anspruchsgegner gegenüber an die vorhergehende Durchführung des in der erwähnten Gesetzesvorschrift vorgesehenen Verfah- rens geknüpft sei. 3. - In der Sache selbst hat die Vorinstanz zu Unrecht die Zulässigkeit der von der Volksbank Hochdorf be- gehrten Verrechnung davon abhängig machen wollen, ob das auf den Depotkonto eingezahlte Geld sich als Erlös freien Vermögens der Wirtegenossenschaft Gütsch oder als solcher den Obligationären der Anleihen von 1908, zu welchen die Kläger gehören, pfandrechtlich ver- hafteter Vermögensstücke' dargestellt habe. Selbst wenn letzteres an sich der Fall sein sollte, vermöchte dadurch die beklagte Bank an der Verrechnung nicht gehindert zu werden, wenn sie bei Entgegennahme des Geldes davon keine Kenntnis hatte, d. h. nicht unterrichtet wurde, dass es sich dabei nicht um eine gewöhnliche EinJage der Genossenschaft selbst, sondern um ein Depot handle das diese zu Gunsten einer gewissen Gruppe ihrer Gläu- biger errichten wolle. Und umgekehrt b ed arf es auch zur Ablehnung der Verrechnung des Nachweises eines derartigen Sonderrechts der Kläger keineswegs : da sie als Zessionare der Masse deren Rechte geltend ma- chen können, genügt es, dass jene aich der Kompensation hätte widersetzen und die Ablieferung des Depots in die Masse erzwingen können, wenn nicht die Gesamtheit der Gläubiger auf die Durchführung des Rechtsstreites da- rüber verzichtet hätte. Hiefür ist aber abgesehen von allfälligen konkursrechtlichen Verrechnungshindernissen in erster linie entscheidend das durch die Einlegung be- gründete Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschuld- nerin, Wirtegenossenschaft Gütsch und der beklagten Bank. Es kommt darauf an, ob es derart war, dass nach der Zivilkammern. N° 43. 249 . der Parteimeinung der Einlegerin die Möglichkeit jeder- znitiger enfektiver Verfügung über den Betrag gesichert eme BefreIUng der Bank von ihrer Rückerstattungspflicht auf andere Weise als durch wirkliche Rückgabe also ausgeschlossen sein sollte. Ein solches Verrechnungsver- ot enthält Art. 125 OR für den Hinterlegungsvertrag, lndem er bestimmt, dass die Verpflichtung zur Rückgabe hinterlegter Sachen wider den Willen des Gläubigers (Hinterlegers) nicht durch Verrechnung getilgt werden könne, wobei unter Hinternegung anerkanntermassen und praktisch gesprochen in erster Linie auch das depo- situm irregulare des Art. 481 OR d. h. die Hinterlegung von Geld mit der Vereinbarung zu verstehen ist. dass der Aufbewahrer nicht die gleichen Stücke, sondern nur die- . selbe Summe zurückzuerstatten habe. Im vorliegenden Falle geht nun aber aus den oben Fakt. A wiedergegebe- nen Aussagen des Zeugen Notz in unzweideutiger Weise hervor, nicht nur, dass die Einzahlung des Fasserlöses bei der Volksbank auf das Depot-Konto geschah, weil man mit Rücksicht auf die aus der Verschreibung in den Ob- ligationen und Gülten möglicherweise folgenden Rechte der Obligationäre und Gültgläubiger dafür Vorsorge treffen woJlte, dass der Betrag ihnen erhalten bleibe. sondern weiter auch, dass die Bank bei Errichtung des Kontos über diesen Sachverhalt aufgeklärt wurde, also um die Meinung wusste, welche die Genossenschaft da- mit verband. Es kann demnach keinem Zweifel unter- liegen, dass man es dabei in der Tat mit einem wirklichen Depositum im Sinne der oben erwähnten Vorschriften des OR (Hinterlegung z. G. wessen Rechtens) und nicht etwa mit der Begründung eines gewöhnlichen Kreditver- hältnisses zu Gunsten der. Wirtegenossenschaft (Ein- zahlung in Konto-Kon'ent, als Darlehen) zu tun hat. Hätte es sich um das letztere gehandelt, so wäre überdies nicht verständlich, warum die Gutschrift auf einem be- Sonderen ( Depot- ) Konto und nicht auf dem bereits bestehenden Kontokorrent der Genossenschaft bei der
250 EntsCheidungen Volksbank geschehen wäre. Wenn die Vorinstanz gleich- wohl daraus nicht den Schluss auf die UnzuläSsigkeit der streitigen Verrechnung gezogen hat, so geschah es 'denn auch nicht, weil sie den Aussagen des Zeugen Notz und dem letzterwähnten, sie unterstützenden Indiz die Beweiskraft hätte absprechen wollen, sondern weil sie von der Voraussetzung ausging, dass die Kläger, um gegen die Verrechnung auftreten zu können, ein besonderes in ihrer Person bestehendes Recht an dem deponierten Gelde dartun müssten. Diese Auffassung ist aber nach dem Gesagten rechtsirrtümlich. 4. --Soweit die Kläger nur die ihnen zur Verfolgung an- vertrauten Rechte der Masse auf das Depotkonto gel- tend machen und dessen Ablieferung in die Masse zur Verteilung nach Art. 260 Abs. 2 SchKG unter Ausschluss der Verrechnung mit der Konkursforderung der beklagten Bank aus dem Debitoren-Konto verlangen, muss die Klage demnach geschützt werden. Soweit dagegen ihr Begehren weiter, nämlich auf die Anerkennung eines ihnen abge- sehen von dem Privileg des Art. 260 Abs. 2 zukommenden Anspruchs auf ausschliessliche Befriedigung aus dem ab- gelieferten Betrag wegen des ihnen als Obliganionären der Anleihen von 1908 angeblich an em .depomerten Geld zustehenden Pfandrechts geht, kann ihm schon aus for- mellen Gründen nicht entsprochen werden, weH die Feststellung von Pfandrechten an Masseaktiven nach Art. 244 H. in Verbindung mit Art. 219 SchKG nur im Kollokationsverfahren erfolgen kann. WoHten die Kläger das Depot aus diesem Titel fnr sich. bean- spruchen. so hätten sie es demnach bel der Emgabe ihrer Forderungen aus den Obligationen zum Ausdruck bringen und die Kollokation auf dasselbe als Fant pfand verlangen müssen, woradf das Konkursamt 1m Kollokationsplandarüber eine Verfügung zu treffen gehabt hätte und je nach dem sie auf Zulassung oder Al?- weisung gelautet" im KoUokationsprozesse entweder die Kläger' auf Anerkennung des weggewiesenen oder die der Zivilkammern. Ne 43.
Beklagte auf Wegweisung des zugelassenen Pfandrechts hätten klagen können. Aus den Akten ergibt sich nun allerdingp, "dass einige unter den Klägern in ihrer Kon- kurseingabe ein solches Vorrecht auf das Depositum geltend gemacht hatten. Das Konkursamt hat indnsen davon abgesehen, bei der Kollokation darüber zu ent- scheiden und sich begnügt, im Plane davon anmerkUng - weise Vonnerk zu nehmen, offenbar weil es der Ansicht war, dass die Anerkennung des Pfandrechts im Konkurse die Zugehörigkeit der als Pfand beanspruchten Forderung an die Beklagte zur Masse d. h. die Unzulässigerklärung der von der Beklagten beanspruchten Verrechnung vor- aussetze und daher vorher der Streit hierüber ausgetra- gensein müsse. Ob es damit richtig handelte, ist nieht zu untersuchen. Es genügt festzuStellen, dass die Kläger sich dabei beruhigt und eine Beschwerde zum Zwecke, das Amt zum Erlasse einer Kollokationsverfügung in einem oder anderen Sinne (Zulassung oder Wegweisung des Pfandrechts) zu zwingen, nicht erhoben haben. Solange eine solche nicht vorliegt, sind sie aber auch nicht in der Lage, an dem Depot weitere Rechte geltend zu machen, als sie ihnen in der Eigenschaft als Zessionare der Masse zustehen d. h: von der BekJagten mehr zu verlangen als die Erfüllung ihrer Schuldpflicht gegenüber der Gemein- schuldnerin durch Rückerstattung des deponierten Betra- ges an die Masse zur Verteilung nach Art. 260 SchKG. Aus dem gleichen Grunde geht auCh der VerSuch der Beklagten fehl, sich dieser Fo1ge der Unzulässigerklärung der Verrechnung durch die Berufung auf" ein ihr, sei es als Inhaberin vorgehender Gülten auf der Brauerei- liegenschaft, sei es als Obligationärin zustehend (irund- pfndrecht an der deponierten Summe zu entziehennAuch dieser Anspruch hätte nur durch Eingabe einer dahinge- henden" Ansprache zur Kollokation geltend gemacht werden können. In ihrer Eingabe vom 12. November 1917 hat aber die Volksbank in HochdoIf den Depotkontovon 17,345 Fr 4O.Cts ausschliesslich aus dem Gesichtspunkte AS.45 III -'-1919 18
Entscheid ungen der Verrechnung mit ihrer Forderung aus dem 'Debitoren- konto für sieh beansprucht. Ein Pfandrecht daran ist von ihr damals mit keinem Worte, auch nicht eventuell,. weder für den Ausfall auf den erwähnten Gülten noch in ihrer Stellung als ObJigationärin der Wirtegenossen- schaft geltend gemacht worden, weshalb auch die Kon- kursverwaJtung keinen Grund hatte, sich darüber im Kol1okationsplan auszusprechen. Ob die Volksbank Hoch- dorf die Pfandaussprache nachträglich noch anmelden und damit den Ansprüchen der Kläger aus Art. 260 Abs 2 SchKG entgegentreten könnte, muss dahingestellt bleiben. Da es sich dabei um eine Frage der Verteilung,. nämlich darum handelt, welches der Prozessgewinn sei,. auf welchen die Kläger infoJge ihres Obsiegens im heu- tigenProzesse inbezug am die Verrechnung Anspruch haben, werden darüber die Aufsichtsbehörden jm An- schlUßsan die vom Konkursamt aufzustellende Vertei- lungsllste zu entscheiden haben. Verneinen sie dabe die Möglichkeit für die Beklagte nachträglich aus diesem TIte1 auf das Depot zu greifen, so bedarf es auch einer Untersuchung darüber, ob die Pfandansprache ansieh materiell begründet gewesen wäre, nicht mehr. A:ndern falls 'Wird es Sache -der Aufsichtsbehörde -sein, den Par teien 'Gelegenheit zugeben, noch eine gerichtliche EnL scheidung hierüber herbeizuführen. ImgegelPNimgen ZeitpUnkte besteht kein An12 S, hieza Stellung zu neb- menundnachdem Vorgang der Vorinstanz deD.,Bes'tand des 'behaupteten Pfandrechts materiell -zudiBkutRli'tm Es kann deshalb ,auCh n gelassen Venten, efetn -das ßundesgeiitht'him!u -kOlnpetent wäre r 'Gb ces -siöh Ißidrt 'iMMB, 'weti:tg!Jte1is teilweise 1ßn 'die (W .dtlDg alten men Nypötheldlrreehtes handeln ........ 'die 'Siell er 1 :ogniti'MJ. t. DelßlKlCh , rkennt das Bundesgericht: Dfe IM-uNng 'Wirti lbegrhdet teftdäft.4as UMiI ttIes iles. DsYlzem;l .i amII1"''VCfIIli16.!lllfti der Zivilkammern. N° 44.
1919 aufgehoben und die Klage in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Saldo der De potrechnung, herrührend aus dem Verkauf von Einrich- tungen und Inventar zum Brauergewerbe etc. der Brau erei Gütsch II per 30. September 1917 im Betrage von 17,345 Fr. 40 Cts. nebst Zins der Wirtegenossenschaft Gütsch in Luzern abzuliefern. 44. Urteil der II. Zi.nabteUung vom 22. Dezember 191D i. S. Wieai gegen liittimau. Art. 83 SchKG schliesst für Aberkennungsklagen die Proro- gationauf das Bundesgericht als einzige Instanz nach Art. 52 OG nicht aus. A. -Durch Entscheid vom 12. September, zugestellt am 24. Oktober 1919, hat das Kantonsgericht Zug in den Betreibungen Nr. 1121ind 113 des Betreibungsamtes Zug des Beklagten Dr. C. Rüttimann in Zug gegen die Kläger Eheleute Wüest-Rüegger und Julius Blesch in Binningen dem Beklagten für den Betrag von 200,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 30. April 1917 die provisorische Rechts- öffnung erteilt. B. -Mit der vorliegenden, am 3. November gestützt auf Art. 52 Ziff. 10Gbeim Bundesgericht als einziger Instanz eingeleiteten Klage beantragen die Kläger, ea sei die Forderung. für welche das Kantonsgericht Zug dem Beklagten provisorisch die Rechte geöffnet habe, gänzlich. eventuell zur Zeit abnuerkennen. Hinsichtlich der Kompe- tenz des Bundagerichtes wird ausgeführt: Art. 7 des am 5./29. Mai 1917 zwischen den Parteien abgescbla.- senen Vertrages, auf den der Beklagte seine Fordenaag stütze, bestimme, dass Streitigkeiten, die aus dem Ver- trage entstehen sollten. vom Schweiz. Bundesgericht BIs