62 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
La Chambre des poursuiles et des laUlites prononce :
Le recours est admi . En consequence la decision atta-
quee est annulee et l' office des poursuites de la Chaux-de-
Fonds est invite, sous 5a responsabilite, a enlever a la
debitrice les objets -saisis et ales prendre sous sa garde.
16. Entscheid vom S. April 1919 i. S. Fahrni.
Voraussetzung für die Anordnung einer Oberexpertise nach
Art. 17 VO vom 27. Oktober 1917 (Pfandstundung) ist
das Vorhandensein eines materiellen erstinstanzlichen Sach-
verständigengutachtens über die in Art. 2 u. 10 VO aufge-
stellten Fragen.
A. -Der Gesuchsteller F. Fahrni in Bern, Eigentümer
des Kurhauses Staos ob Brunnen, über den am
10. April
1918 der Konkurs eröffnet worden ist, strebt einen Nach-
lassvertrag mit Pfandstundung im Sinne der Verordnung
des Bundesrates vom
27. Oktober 1917 an. Zur Begut-
achtung der Frage, ob die Voraussetzungen der Art. 2
und
10 der zit. VO für die Bewilligung der Stundung vorliegen,
sind
von der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern auf
Ansuchen deserstinstanzlichen Nachlassrichters drei
Ex-
perten ernannt worden. In ihrem Gutachten vom 26. Feb-
ruar 1919 lassen sie jedoch eine Prüfung dieser Frage als
überflüssig dahingestellt,
da nach ihren Erkundigungen
eine Zustimmung der
Obligationäre des Kurhauses Stoos
zum Nachlassvertrag nicht
zu erwarten sei, weshalb dessen
Bestätigung
und damit auch die Bewilligung der Pfand-
stundung von vorneherein als
ausgesclllossen erscheine.
Nach Kenntnisnahme dieses zur Einsicht der Gläubiger
aufgelegten Befundes machte der
Petent durch sein rn
Vertreter, Advokaten Dr. Brand, in einem Gesuch vom
25. März 1919 an den Gerichtspräsidenten II Bern als
untere Nachlassbehörde geltend, dass die Frage, ob ein
und Konkurskammer. N° 16.
Zustandekommen des Nachlassvertragesvon vorneherein
nicht
anzunellmen sei (Art. 15 zit. VO), in die Kompetenz
des Nachlassrichters, nicht aber der
Sachvel' tändigen
falle und dass diese daher zur Erstattung eines materiellen
Gutachtens über die in Art. 2 und
10 VO aufgestellten
Voraussetzungen für eine Pfandstundung zu verhalten
seien.
Der Gerichtspräsident wies am 26. März 1919 das
Gesuch
ab mit der Begründung, dass die zur Bestätigung
des Nachlassvertrages erforderliche ZweidritteIsmehrheit
nicht vorhanden sei,
und dass es unter diesen Umständen
nicht geboten erscheine, eine Expertise noch ergänzen
zn lassen, welche besser überhaupt nicht stattgefunden
hätte, so wie die Sach lag I .
B. -Gleichzeitig, d. h. ebenfalls mit Eingabe vom
25. März 1919 beantragte auch der Schuldner selbst bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde die Anordnung einer
materiellen Expertise
und stellte ferner das Gesuch um
Bezeichnung neuer Sachverständiger durch das Bundes-
gericht gemäss Art. 17 VO.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
dass ein Gutathten im Sinne des Art. 15 der bundesrät-
lichen Verordnung vom
27. Oktober 1917 über die Frage,
ob
"die Voraussetzungen der Art. 2 und 10 VO für die
Bewilligung einer Pfandstundung gegeben sind, nicht
vorliegt,
da die Experten nicht diese, sondern die -in
die Kompetenz des Nachlassrichters fallende
-Frage
geprüft haben, ob eine Bestätigung des Nachlassvertrages
und damit die Bewilligung der St.undung
nicht von
vorneherein ausgeschlossen
sei; ,
dass somit eine unerlässliche Voraussetzung für die
Anordnung einer
Oberexpertise nach Art. 17 VO, die na-
turgemäss
nur auf Grund eines materiellen erstinstanz-
Hchen Sachverständigenberichtes über die
in Art. 2 und
10 VO fonnulierten Fragepunkte ergehen kann, fehlt;
dass übrigens dererstinstanzliche Nachlassrichter durch
61 Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N
e
16.
die Abweisung eines Gesuches des Schuldners um Anord-
nung einer solchen materiellen
Ex.pertise zu erkennen
gegeben
hat, dass auch er ein Zustandekommen des
Nachlassvertrages
für ausgeschlossen und daher eine Ex-
pertise nicht für geboten ,erachte, womit er die frühere
Verfügung, durch die die Bestellung von Sachverständigen
zur Prüfung' der in Art. 2 und 10 VO aufgestellten Fragen
angeordnet worden war, tatsächlich widerrufen
hat;
dass indessen eine Untersuchung darüber, ob und welche
Rechtsmittel dem Schuldner gegen diese Massnahme des
untern Nachlassrichters zustehen, nicht
in dieses Ver-
fahren gehört.
Demnach erkennt die Schuldbetr.: und Konkurskammer :
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Kreisschreiben des Bundesgerichts. N0 17.
Ire, isschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen
Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. -CircuJaires
du Trib unal federal aux autorites cantonales de suneillance
en mati6re de poursuite pour dettes et raHlite.
17. Xreiaschreiben der Bchulc1betreibungll-l1nd Xonkurakammer
vom as. Februar 1919.
Gegenstand: Verwertung von mit der SSS-Klausel belegten
"'aren.
Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom
29. Oktober 1918 betreffend die
Zwangsverwertung der
durch dte Vermittlung der Einfuhrorganisationen (ins-
besondere der
Societe Suisse de surveillance economique.
,
abgekürzt SSS) eingeführten:Waren (Gesetzessammlung
Bd.
XXXIV S.' 1092), haben die Betreibungs-und KOl1-
kursämter dafür Sorge zu tragen. dass sich die Erwerber
solcher Waren, die im -Vollstreckungsverfahren verwertet
werden,
zur Einhaltung der SSS-Bestimmungen (aus-
scbliessliche Verwendung der Waren in der Schweiz, ete.)
verpflichten.
Gestützt auf Art. 2 Abs.2 dieses Bundesratsbeschlusses,
wonach die Schuldbetreibungs-und Konkurskarnmer den
kantonalen Aufsiehtsbehörden die ilötigen Weisungen
über die zweckmässige
Voll ziehung dieser Anordnung
zu' erteilen 'hat, haben wir im Einvernehmen mit den
Organen der SSS die nachfolgenden Grundsätze aufge-
stellt, die wir Ihnen hiemit zur Kenntnis bringen:
- WirdIein Warenlager g e p f ä n d e t. so hat der
Betreibungsbeamte den Schuldner bei Anlass der Pfän-
AS 45 111 -1919