Art. 125 SchKG; scope of review of auction publication; the enforcement office enjoys discretion in fixing the form of publication, but that discretion is constrained by the statutory duty to secure the best consideration of all parties' interests and the best realizable proceeds. For goods with a special value and a limited circle of likely purchasers, publication must be arranged so that those potential buyers are informed; otherwise the notice is unlawful. Mere announcement at the auction site is insufficient where it fails to reach the relevant buyer circle. An appeal lies against such a violation (consid. 2).
86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Entsch id der Aufsichtsbehörde des Kantons Bast I-Stadt vom 9. April 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 23. Auszug a.us dem Entscheid vom 14. Xa.1 1919 i. S. Burter. Art. 125 SchKG. Inwiefern kann die Art und Weise der Stei- gernngspublikation durch Rekurs an das Bundesgericht angefochten werden. Schranken des dem Amte durch Art. 125 eingeräumten Ermessens. Fraglich kann nur sein, ob nicht die gegen die Publi- kation der Steigerung gerichtete Rüge als begründet erklärt werden muss. Bezüglich dieses Beschwerdepunktes fällt in Betracht, dass nach Art. 125 Abs.2 SchKG die Art . der Bekanntmachung der Steigerung vom Betrei- bungsamte so zu bestimmen ist, dass dadurch die Inte-. ressen aller Beteiligten 'bestmögliche Berucksichtigung finden, weil dem Amt die Pflicht obliegt, alle die Ver- wertung beschlagenden Anordnungen so zu treffen, dass ein möglichst hoher Erlös erzielt werden kann. Die Art und Weise, wie dies im einzelnen zu geschehen hat, bleibt freilich dem Ermessen des Amtes anheimgestellt, weil sich mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse keine allgemein gültige und auf alle Fälle zutreffende Norm aufstellen lässt, doch. ist dieses Ermessen stets beschränkt durch den oben angeführten Grundsatz; bei der Steigerungspublikation insbesondere durch die Regel von Art. 125 Abs. 2 SchKG. Danach wird es, wenn Gebrauchsgegenstände des täglichen Verkehrs versteigert werden sollen, die überall abgesetzt werden können, genügen, wenn die Gant dem am Orte anwesenden Inte- ressentenkreise bekannt gegeben wird, weil durch weiter- gehende Publikationsmassnahmen das Verwertungser- gebnis nicht verbessert, sondern bloss die Kosten erhöht 'WÜrden. Anders verhält es sich dagegen, wenn Gegen- und Konkurskammer. N° 24.
stände zur Versteigerung gebracht werden, die einen Liebhaberwert besitzen und die so beschaffen sind, dass sich voraussichtlich nur ein beschränkter Kreis von Personen dafür interessieren wir , was insbesondere für Kunstgegenstände und Antiquitäten zutrifft. Diesen besondern Verhältnissen ist auch bei der Publikation Rechnung zu tragen, was dadurch geschieht, dass die Steigerung auf eineArt und Weise bekannt gemacht wird, welche es ermöglicht; dass die vorhandenen Kaufnebhaber davon Kenntnis erhalten, um an der Gant teilnehmen zu können. Beschränkt sich das Amt in einem solchen Falle darauf; - die VerWertung nur am Steigerungsort bekannt zu machen, ohne Rücksichtnahme auf den besondern Illteressenkreis, so ist die Publikation nicht nur' unangemessen. sondern gesetzwidrig, weil sie den in Art. 125 Ahs. 2 aufgestellten Grundsatz verletzt. dass die Interessen aller Beteiligten bestmögliche Berücksich- tigung finden sollen und es kann daher in einem solchen Falle der Rekurs' an das Bundesgericht ergriffen werden (Art. 19 SchKG). 24. Auszug a.us dem Entscheid vom 10. Juni 1919 i. S. der Schweiz. ltredit nsta.lt. vo vom 27. Oktober 1917. Bei der Prüfung der Frage, ob Ant. 2 Zift. 2 zutrifft ist nur zu untersuchen ob das Pfandoblekt sämtlichen auf es angewiesenen Forderungen Deckung bietet, während die Deckungsverhältnisse der einzelnnn Forderungen nicht ermittelt zu werden brauchen. DIe Stundung kann nur für alle auf einer Lingenschaft haf .endnn Forderungen bewilligt werden, nicht aber bloss fur dIe gedeckten und für die ungedeckten nicht. - echnsver hältnisse bezügliclt zu Faustpfand gegebenen EIgentumer- titeln. -Zweck der Pfandstundung. Uebrigens ergibt sicht -dass das Hauptgebäude mit Saalailbau und die Liegenschaft F ..... den dara haftnn den Belastungen auch nach Eintritt normaler Zelten keme