Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen bei vorübergehender Unterbrechung der Berufsausübung. - Möbel einer kleinen Pension sind als zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände grundsätzlich kompetenzrechtlich geschützt; eine bloss vorübergehende Unterbrechung schadet diesem Charakter nicht, sofern die Gegenstände bei Wiederaufnahme unentbehrlich bleiben. - Anders verhält es sich, wenn die Pensionshaltung in den Räumlichkeiten des Vermieters aufgrund dessen Verbots eingestellt wurde: Wer in solchen Fällen auf die weitere Führung des Betriebs im Mietobjekt verzichtet, kann dem Vermieter das Retentionsrecht nicht unter Hinweis auf eine künftige, anderswo beabsichtigte Pensionstätigkeit entziehen. Massgebend ist, ob im Hause des Vermieters tatsächlich noch ein Pensionsbetrieb besteht (consid. 1). Die rechtliche Würdigung des Tatbestands ist für das Bundesgericht frei (consid. 2).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- " " 25. Intscheiivom U. Juni 1919 i." S. Groaheintz. Unpfändbarkeit der zu einem Pensionsbetrieb erforderlichen Möbel. -Vorübergehende Unterbrechung des Berufes ist unerheblich für die Kompetenzqualität der Be'rUfswerk- zeuge. -Ausnahme von diesem Grundsatze bei einer Pen- sionshaltung die infolge Verbotes des Vermieters vorilber- gehenc;l aufgnhoben wird." -Das Bundesgericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatbestandes frei. A -4uf Verlangen des Rekurrenten Dr. O. Gros- heintz wurden iun 3. April 1919 für eine Mietzinsforderung von 450 Fr. durch das Betreibungsamt Basel-Stadt in der Wohnung der Frau Kath. Kiefer. Mönchsbenerstrasse 4, in Basel, folgende Gegenstände mit Retnntion belegt:
!)2 Bntscheidungen der Sehuldbetreibungs- gemäss die dazu erforderlichen Möbel als unpfändbar und somit auch dem Retentionsrecht des Vermieters nicht unterwnrfen .zu behru:deln sind (AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 1 ). Und weIterhIn lässt SIch der Rechtsprechung des Bundes- gerichts der Grundsatz entnehmen, dass eine bloss vor- üne.rgehende Unterbrechung der Berufsausübung den dafür nOb?en Gerätschaften die Kompetenzqualität nicht zu entzIehen vermag, wenn feststeht, dass sie dem Schuldner bei der von ilInl beabsichtigten Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unentbehrlich sind (vergl. JAEGER zu Art. 92 Nr. 9 S. 263 o. u. dort. Zit.). Im vorliegenden Falle erweist sich nun aber dieser zweite Grundsatz als nicht anwendbar. Wenn nämlich d.er Mietenin, die unter. den genannten Voraussetzungen eIne PenSIOn betreibt, der besonder Schutz des Art. 92, Ziff. 3 SchKG zugestanden und ihr Mobiliar dem Re- tentionsbeschlag entzogen wird, so muss anderseits dem Vem:ieter billigerweise die Möglichkeit gewährt werden, dnn Ihm dadurch drohenden Nachteilen zu begegnen, seI es, dass er durch Nebenbestimmungen des Mietver- trages einen Pensionsbetrieb in seinem Hause von vorne- herein ausschliesst, sei es, indem er erst nachträglich einer Mietpartei die Pensionshaltung untersagt und diese dem Verbot sich fügt. In solchen Fällen ist daher anzunehmen, dass der Mieter gleichzeitig mit dem Verzicht auf eine Pensionsführung in den Räumlichkeiten des Vermieters auch auf die Geltendmachung der aus dieser Berufs- tütigkeit sich ergebenden Unpfändbarkeit der Illaten verzichtet hat. Und diesem Verzicht gegenüber ist als- dann unerheblich, ob der Mieter früher eine Pension gehalten hat und auch in Zukunft, unter einem andern Hausherrn, eine solche zu halten beabsichtigt. Mass- ge?end für die Beantwortung der Frage nach der Zulässig- keIt der Retentionsnahme ist vielmehr einzig, ob die Mieterin im Hause des Vennieters selbst, von dem ein Ges.-Ausg. 38 i Nr. 27. und Konkurskammer. N° 26.
Retentionsrecht geltend gemacht wird, tatsächlich eine Pension betreibt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie sich auf. die Kompetenzqualität der zu einer Pensions- führung notwendigen Gerätschaften nicht berufen. Die gegenteilige, von der Vorinstanz vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass der Vennieter Personen gegenüber, deren gesamtes Mobiliar für einen Pensionsbetrieb bes rechnet ist, völlig machtlos und seines Retentionsrechte- gänzlich beraubt wäre, da er sich dieses selbst durch ein ausdrückliches Verbot der Pensionshaltung in seinem Hause nicht zu sichern yennöchte. 2. - Nun hat allerdings der Rekurrent den nach dem Gesagten fül: die Entscheidung seiner Beschwerde mass- gebenden Gesichtspunkt nicht geltend gemacht. Allein es kann ihm daraus kein Nachteil erwachsen, weil es sich dabei um eine rein rechtliche Würdigung des Tatbestandes handelt, in der da Bundesgericht nach feststehender Rechtsprechung nicht an die von den Parteien geltend gemachten Auffassungen gebunden, sondern völlig frei ist ... Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs 'wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. 26. Entacheid vom 18. Juni 1919 i. S. Zigerli. Art. 207 Sc hK G: Der Entscheid über die Wiederauf- nahme eines Passivprozesses darf, von der Konkursver- waltung nicht beliebig verschoben werden, sondern hat im ordentlichen Konkursverfahren innert der in Art. 207 SchKG gesetzten Frist und im summarischen Verfahren nach Art. 231 in Verbindung mit dem Kollokationsverfahren zu erfolgen. -Nicht bloss die Konkursverwaltung, sondern auch der Kläger ist zur Aufnahme des Prozesses legitimiert. A. -Der Rekurrent Karl Zigerli-Cattin reichte am 4. September 1916 beim Zivilgericht Basel gegen Th. Meier Klage ein mit den Begehren :