Art. 207 SchKG; Wiederaufnahme eines Passivprozesses im Konkurs und Entscheidungsfrist der Konkursverwaltung; die Verwaltung darf die Erklärung über Anerkennung oder Weiterführung des Prozesses nicht nach Belieben hinausschieben. Im ordentlichen Konkursverfahren hat der Entscheid innert der Frist von Art. 207 SchKG zu erfolgen; im summarischen Verfahren ist er mit dem Kollokationsverfahren zu verbinden und darf nur bei tatsächlicher Unmöglichkeit mangels Prüffristen ausnahmsweise aufgeschoben werden (Art. 59 Abs. 2 KV). Bei gesetzwidriger Verzögerung ist auch der Kläger zur Prozesswiederaufnahme legitimiert; eine privilegierte Stellung der Konkursverwaltung besteht nicht.
!)2 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- gemnss die dazu erforderlichen Möbel als unpfändbar und somIt auch dem Retentionsrecht des Vennieters nieht unterwnrfen .zu behandeln sind (AS Sep.-Ausg.15 Nr.I ). Un weIterhm lässt SIch der Rechtsprechung des Bundes- genchts der Grundsatz entItehmen, dass eine bloss vor- übergehende Unterbrechung der Berufsausübung den dafür nötinen Gerätschaften die Kompetenzqualität nicht zu entzIehen vennag, wenn feststeht, dass sie dem Schuldner bei der von ihm beabsichtigten Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unentbehrlich sind (vergl. JAEGER zu Art. 92 Nr. 9 S. 263 o. u. dort. Zit.). Im vorliegenden Falle erweist sich nun aber dieser zweite Grundsatz als nicht anwendbar. Wenn nämlich d.er Mieterin, die unter den genannten Voraussetzungen eIne Pension betreibt, der besonder Schutz des Art. 92, Ziff.3 SchKG zugestanden und ihr Mobiliar dem Re- tentionsbeschlag entzogen wird, so muss anderseits dem Verm.ieter billigerweise die Möglichkeit gewährt werden, dnn Ihm dadurch drohenden Nachteilen zu begegnen, seI es, dass er durch Nebenbestimmungen des Mietver- trages einen Pensionsbetrieb in seinem Hause von vorne- herein ausschliesst, sei es, indem er erst nachträglich einer Mietpartei die Pensionshaltung untersagt und diese dem Verbot sich fügt. In solchen Fällen ist daher anzunehmen, dass der Mieter gleichzeitig mit dem Verzicht auf eine Pensionsführung in den Räumlichkeiten des Vennieters auch auf die Geltendmachung der aus dieser Berufs- tätigkeit sich ergebenden Unpfändbarkeit der Illaten verzichtet hat. Und diesem Verzicht gegenüber ist als- dann unerheblich, ob der Mieter früher eine Pension gehalten hat und auch in Zukunft, unter einem andern Hausherrn, eine solche zu halten beabsichtigt. Mass- ge?end für die Beantwortung der Frage nach der Zulässig- kelt der Retentionsnahme ist vielmehr einzig, ob die Mieterin im Hause des Vermieters selbst, von dem ein ,. Ges.-Ausg. 38 i Nr. 27. und Konkurskammer. N° 26. 93 Retentionsrecht geltend gemacht wird, tatsächlich eine Pension betreibt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie sich auf. die Kompetenzqualität der zu einer Pensions- führung notwendigen Gerätschaften nicht berufen. Die gegenteilige, von der Vorinstanz vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass der Vermieter Personen gegenüber, deren gesamtes Mobiliar für einen Pensionsbetrieb bes rechnet ist, völlig machtlos und seines Retentionsrechte- gänzlich beraubt wäre, da er sich dieses selbst durch ein ausdrückliches Verbot der Pensionshaltung in seinem Hause nicht zu sichern yennöchte. 2. -Nun hat allerdings der Rekurrent den nach dem Gesagten filI; die Entscheidung seiner Beschwerde l1lass- gebenden Gesichtspunkt nicht geltend gemacht. Allein es kann ihm daraus kein Nachteil erwachsen, weil es sich dabei un1 eine rein rechtliche Würdigung des Tatbestandes handelt, in der da Bundesgericht nach feststehender Rechtsprechung nicht an die von den Parteien geltend gemachten Auffa.ssungengebunden, sondern völlig frei ist. .. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. 26. Entacheid vom 18. Juni 1919 i. S. Zigerli. Art. 207 Sc hK G: Der Entscheid über die Wiederauf- nahme eines Passivprozesses darf -von der Konkursver- waltung nicht beliebig verschoben werden, sondern hat im ordentlichen Konkursverfahren innert der in Art. 207 SchKG gesetzten Frist und im summarischen Verfahren nach Art. 231 in Verbindung mit dem Kollokationsverfahren zu erfolgen. -Nicht bloss die Konkursverwaltung, sondern auch der Kläger ist zur Aufnahme des Prozesses legitimiert. A. -Der Rekurrent Karl Zigerli-Cattin reichte am 4. September 1916 beim Zivilgericht Basel gegen Tb. Meier Klage ein mit den Begehren:
Entscheidungen der Schuldbetreibung8-
summarischen Verfahren werde die Konkursverwaltung nur insoweit von den allgemeinen Vorschriften des Schuld- betreibungs-und Konkursgesetzes befreit, als es ent- weder im Gesetz ausdrückUch gesagt sei oder zur Ver- meidung von Kosten, wie sie im ordentlichen Verfahren entstehen würden, angebracht erscheine. Der Entscheid über die Aufnahme eines Passivprozesses stehe aber in keinem Zusammenhange mit der Kostenfrage, und es seien daher die Vorschriften über das ordentliche Ver- fahren analog zur Anwendung zu bringen. Danach aber hätte sich die Konkursverwaltung schon längst über die Fortsetzung des Rechtsstreites erklären müssen. Die Konkursverwaltung beantragte in ihrer Vernehm- lassung, es sei die Behandlung der Beschwerde auszu- stellen, bis feststehe, ob das Urteil i. S. von Metzen gegen Konkursmasse Meier, dessen Eröffnung auf den 24. Mai erwartet werde, in Rechtskraft erwachse ; eventuell sei die Beschwerde sofort abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt: Aus einem Udternehmen, das der Kridar als Strohmann eines gewissen von Metzen betrieben habe, seien im Konkurs eine Reihe von Forderungen angemeldet worden; überdies habe von Metzen selbst einen Schaden- ersatzanspruch von über 90,000 Fr. geltend gemacht. Hätte die Konkursverwaltung alle diese Forderungen anerkennen müssen, so wäre das Konkursergebnis so gering ausgefallen, dass kein Interesse an der ufnahme des Prozesses mit Zigerli vorhanden gewesen wäre. Falls jedoch die Schadenersatzforderung abgewiesen und von Metzen zur 'Uebernahme der aus dem Unternehmen resultierenden Schulden verhalten werden könnte, so würde es sich verlohnen, den Rechtsstreit weiterzuführen. Denn es handle sich dabei ja nicht bloss um eine Forde- rung Zigerlis, sondern auch' um einen bei der Gerichts- kasse deponierten Betrag von 1304 Fr. 85 Cts., von dem der Kridar 529 Fr. 28 Cts. für sich beanspruche. Gerade deshalb aber habe die Konkursverwaltung nicht einfach auf die Fortsetzung des Prozesses verzichten dürfen, da sie
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- vOrerst den Gläubigern die Abtretung dieses Aktivwns -Jm Sinne von Art. 260 SchKG habe offerieren müssen, was aber eben vor Beendigung der Streitsache von Metzen nicht h::ilie geschehen können. Ueberdies sei der Gemein- schuldner im Laufe des Konkursverfahrens zu neunm Vermögen gelangt und habe einen Betrag von 7000 Fr. bei dnr Gerichtskasse deponiert. Es stehe daher, voraus- gesetzt, dass das Urteil in Sachen von Metzen zu Gunsten der Masse ausfalle, der Widerruf des Konkurses in Aus- sicht. Daran, dass das Verhältnis des Kridars zu von Metzen noch immer nicht abgeklärt sei, treffe die Kon- kursverwaltung keine Schuld. Durch Entscheid vom 6. Juni 1919 hat die Aufsichts- bnhörde des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abge- WIesen. Aus der Begründung, die im wesentlichen auf die Vernehmlassung des Konkursamtes abstellt, geht hervor, dass inzwischen das zivilgerichtliche Urteil in Sachen von Metzen ergangen, aber von diesem auf dem Wege der Appellation weitergezogen worden ist. B. -Gegen diesen ihm am 7. Juni 1919 zugestellten Entscheid rekurriert Karl Zigerli rechtzeitig an das Bundesgericht unter Wiederholung des vor der kantonalen Instanz geltend gemachten Begehrens. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- auch aus Art. 63 und 48 KV. Denn nach Art. 63 Abs. 4 ist bei Verhandlungen darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, nach Analogie von Art. 48 zu verfahren. Un Art. 48 schreibt unzweideutig vor, dass diese Verhand- lungen innert der in Art. 207 SchKG vorgesehenen Frist stattzufinden haben und nicht nach Belieben der Kon- kursver'Waltung weiter hinaus geschoben werden dürfen. 2. -Verzögert diese, entgegen den angeführten Be- stimmungen, den Entscheid, so darf vom Kläger ein weiteres Zuwarten nicht verlangt werden, da ja alsdann die Prozessfristen neuerdings -und natürlich zu seinem Nachteil -zu laufen beginnen. Soll er nicht der Willkür oder der Säumigkeit der Konkursverwaltung machtlos preisgegeben sein, so muss ihm die Möglichkeit geboten werden, von sich aus die Weiterführung des Prozesses zu veranlassen. In diesem Sinne bestimmt denn auch die deutsche Konkursordnung in 10, dass zwar die Wieder- aufnahme vom Konkursverwalter auszugehen habe, dass aber, wenn er sie verzögert, die Masse von der Gegenpartei selbst gemäss 239 CPO zur Fortsetzung und Haupt- verhandlung geladen werden könne. Art. 207 SchKG enthält dagegen keine Vorschrift darüber, wer die Auf- nahme zu erklären habe. Es darf daher angenommen werden, dass auch der Kläger dazu legithniert ist. enn es ist nicht einzusehen, weshalb der Konkursverwaltung in dieser Beziehung eine p:rivilegierte Stellnllßg einzu- räumen wäre. Nimmt demgemäss der Kläger nach Ablauf der der Konkursverwaltung zustehenden Deliberations- frist den Rechtsstreit wieder auf, so kann sie sich, insofern als sie selbst die Verzögerung zu vertreten hat, ihm gegenüber nicht darauf berufen, dass sie über den An- spruch noch nicht verfügt habe. 3. -Im vorliegenden Falle ist der im Streite liegende Anspruch vom Kläger im Konkurse des Beklagten recht- zeitig angemeldet, aber im Kollokationsplane vom 11. Juli 1917 zu näherer Prüfung ausgestellt worden. Ein Ent- scheid der Konkursverwaltung über die Anerkennung der und Konkurskammer. N° 26. Forderung ist bis heute nicht erfolgt. Dass sie ausser Stande gewesen wäre, den Anspruch auf seine tatsäch- lichen und rechtlichen Grundlagen zu prüfen, ist nicht anzunehmen und wird auch von ihr nicht behauptet. Sie begründet vielmehr die Verzögerung damit, das sie erst den Ausgang eines für die Höhe der KonkurspassIven massgebenden Prozesses habe abwarten wollen und dass sie mit der Möglichkeit eines Konkmnwiderrufes gerechnet habe. Allein das sind reine Opportunitätserwägungen, die sich nicht auf den vom Rekurrenten geltend gemach- ten Anspruch als solchen beziehen und daher nach dem in den vorstehenden Motiven Gesagten, insbesondere nach Art. 59 Abs. 2 KV, eine Verlängerung der in Art. 207 SchKG festgesetzten Entscheidungsfrist, wie sie in analoger Weise auf das summarische Verfal1l'en anzu- wenden ist, um mehr als ein Jallr nicht zu rechtfertigen vermögen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei günstigem Ausgang des Prozesses von Metzen ein Aktivum zu erwarten ist. Wenn die Konkursverwaltung. wie sie in ihrer Vernehmlassung behauptet, den Gläu- bigern die Abtretung des Anspruches auf einen Teilbetrag des bei der Gerichtskasse deponierten Steigerullgserlöses von 1304 Fr. 85 Cts. nach Art. 260 SchKG anzubieten gedachte, so hätte sie dies gemäss Art. 48 Abs. 2 KV auf dem Zirkularwege tun können, falls sie es für nötig hielt, ein weitere Gläubigerversanlilllung bis nach Erledigung der Streitsache von Metzen hinauszuschieben. Es ist somit die vorliegende Beschwerde zu schützen und die Kollkursverwaltung zu einer unverzüglichen Erklärung darüber zu verhalten, ob sie den Anspruch des Rekurrenten anerkennen oder den Prozess fortsetzen will. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamme(: Der Rl"kurs wird im Sinne der Erwägungen gutgei- heissen.