Art. 31 BV; Art. 1 Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892; cantonal trade-police law: invitation-only sample exhibitions for wholesale customers are not patent-taxable wandering trade. The notions of public performance and temporary itinerant sale require a presentation to the public, in principle for consideration, and presuppose an actual retail disposition of goods. Where a travelling commercial activity is only varied in form because samples are shown in a single fixed venue instead of at each client’s premises, the constitutional freedom of trade and commerce bars cantonal trade taxation. The Federal Court freely reviews the legal interpretation of cantonal trade-police provisions when the scope of a constitutional freedom is at stake (consid. 2-3).
gewährt hat. Da sich dieser unbestrittenermassen über seine Befähigung genügend ausgewiesen hat, so durfte der Regierungsrat im vorliegenden Fall insbesondere deshalb eine Ausnahme machen, weil nach seiner un- ang ochtenen Annahme im obern Kantonsteil Mangel an Arzten bestand und das Interesse dieser Landes- gegend an genügender Versorgung mit solchen offenbar mehr Gewicht besass als der Grundsatz der ausschliess- lichen Zulassung der in Art. 1 des Bundesgesetzes vom Jahre 1877 genannten Personen, soweit er lediglich nach litt. c dieser Bestimmung den Zweck hat, die aus- ländische Konkurrenz so lange fernzuhalten, als nicht das Ausland auch die Inhaber des eidgenössischen Diploms zur Berufsausübung zulässt. Allerdings erhält der Rekursbeklagte durch den an- efochtenen Entscheid eine günstigere Stellung als die m Baselland den Arztberuf ausübenden Inhaber des eidgenössischen Diploms, indem er nunmehr in Deutsch- land und in Baselland als Arzt tätig sein kann; allein für das Gebiet des Kantons Baselland entsteht dadurch keine unhaltbare verschiedene Behandlung, und deshalb liegt eine Verletznng des Art. 4 BV nicht vor. Auf den schon erwähnten Entscheid des Bundes- gerichtes i. S. Association des medecins du canton de Geneve contre Geneve kann sich der Rekurrent für seinen gegenteiligen Standpunkt nicht berufen; denn in diesem ntsnheide wurde die Bewilligung der 'Berufsausübung, dIe emem ausländischen Arzte erteilt worden war, auf Grund der besondern Bestimmungen des Genfer Ge- setzes vom 29. Mai 1895 aufgehoben. Demnacll erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. VgJ. auch Nr. 21. -Voir aussi n° 21. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 17.
zur Besichtigung und Aufgabe von Bestellungen vor- gewiesen. Der Grund hiefür liegt nach ihr und wie ver- schiedene ihrer zürcherischen Kunden vor Bundesgericht bescheinigt haben, darin, dass die zahlreichen Koffern und Kartons, in denen die Muster mitgeführt werden, nur mit Mühe sich zu den einzelnen Abnehmern ver- bringen liessen und ihnen in ihren Lokalen lästig wären und dass zudem die Ware unter vielfachem Ein-und Auspacken leiden müsste. B. -Vom 10. bis 19. September 1919 hat die Be- schwerdeführerin im Hotel St. Gotthard in Zürich eine solche Musteraunstellung veranstaltet und ihren dortigen Kunden -Grossisten, Modistinnen und II!habern von Modeläden -davon Kenntnis gegeben. Für das kau- fende Publilmm dagegen war die Veranstaltung unbe- strittener Massen ilicht berechnet. Daraufhin hat das kantonale Patentbüreau am 8. Sep- tember der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für' die Ausstellung als Wanderlager eine Staats-und Gemeinde- gebühr von je 500 Fr. zu entrichten sei. Die Beschwerde- führerin verwahrte sich hiegegen mit Brief vom 9. Sep- tember. Die Massnahme wurde aber durch Verfügung der kantonalen Polizeidirektion vom 19. September aufrechterhalten und zwar -laut der brieflichen Mit- teilung dieser Verfügung an die Beschwerdeführerin durch das Patentbüreau vorn. 20. September -mit der Begründung, dass diese Art des Geschäftsbetriebes als Wanderlager bezw. Schaustellung im Sinne von 8 litt. e und h des zürcherischen Gesetzes über das Markt- und Hausierwesen vom 17. Juni 1894 betrachtet werde. Dieses Gesetz bezeichnet als patentpflichtigen Hau- sierverkehr in 8 unter : . e) die Produktion von Schaustellungen, von gewerp- lichen oder künstlerischen Leistungen, bei denen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht ,J obwaltet (Menagerien, Panoramas, Bildergalerien, Ka- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 17.
russels, Schauspieler, Sänger, Musikanten, Kunstreiter, Seiltänzer, Taschenspieler usw.) ; h) das vorübergehende Feilbieten eines Warenlagers in fester Verkaufsstelle, wenn der Inhaber weder am Orte wohnt noch daselbst eine gewerbliche Niederlas- sung hat (Wanderlager) ; ..... J) C. -Gegen die Verfügung der Polizeidirektion rekurrierte die Beschwerdeführerin an den Regierungs- rat, wobei sie namentlich hervorhob, dass sie die Privat- kundschaft nicht besuche. Durch Beschluss vom 20. November 1919 ermässlgte d(!r Regierungsrat die auferlegte Taxe auf zusammen 600 Fr., wies aber im übrigen den Rekurs ab, mit der Begründung: Es sei zuzugeben, dass die Rekurrentin sich auf das Vorzeigen von Modellen und die Aufnahme von Bestellungen beschränkt und keine Waren verkauft habe. Schliesse man daraus auf die Unanwendbarkeit der litt. h des . 8, so finde doch auf alle Fälle die litt. e Anwendung. Wie der Regierungsrat schon in der frühern Rekurssache Strohmeier vom 15. Mai 1915 entschieden habe, sei das Vorzeigen von Modellen 'als gewerbliche' Schaustellung deI litt. e zu unterstellen. Dabei sei un- wesentlich, ob' von den Besuchern ein Eintrittsgeld verlangt werde, ob als solche nur Wiederverkäufer figu- rieren und ob eine öffentliche Einladung an das Publikum oder eine briefliche an flie Wiederverkäufer erfolgt sei. Auch gebe nicht etwa das Handelsreisenden-Patent schon die Berechtigung zur Abhaltung von für Wieder- verkäufer bestimmten Modellausstellungen. Endlich liege hier auch kein höheres Kunstinteresse im Sinne der litt. e vor. D. -Gegen diesen Beschluss hat nunmehr die Re- kurrentin am 18. Januar 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. mit dem Antrage, ihn wegen Verletzung der Art. 31, 46 und 4 BV aufzuheben und zu erklären, dass die Beschwerde- führerin nicht zur Bezahlung irgend einer Patenttaxe
im Kanton Zürich verhalten werden könne, unter Kostell- folge zu Lasten der zürcherischen Regierung. Sie führt in ihrem Rekurse und einer Ergänzung dazu des längern aus, dass keine der fraglichen Bestimmungen des 8 jenes zürcherischen Gesetzes auf den vorliegenden Tatbestand zutreffe und beruft sich dafür besonders auch auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. Hallheimer (40 I S. 474 ff.). Wenn ferner der zürcherische Fiskus sie mit keiner Taxe belegen könnte, falls sie sich mit ihren Mustern zu der Klientschaft begeben würde, da das eidgenössische Patenttaxengesetz sie hiezu berechtige, so könne er eine Taxe auch nicht deshalb erheben, weil sie die Klientschaft im Hotel empfange. Die Handels- tätigkeit sei in beiden Fällen die gleiche. 'Da sie ihre Kundschaft jährlich vier Male besuchen müsse, würden so exorbitante Taxen ihr die Geschäftsausübung in den verschiedenen Kantonen verunmöglichen, indem das Beispiel Zürichs von anderen befolgt würde. Endlich versucht die Beschwerdeführerin darzutun, dass der angefochtene Beschluss auch eine Doppelbesteuerung und eine rechtsungleiche Behandlung in sich enthalte. E. -In seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde beantragt der zürcherische Regierungsrat deren kostell- fällige Abweisung. Tatbeständlich beStreitet er die gegnerische Darstellung des Sachverhaltes nicht. In rechtlicher Beziehung hält. er-an der Anwendbarkeit der litt. e des 8 eit. fest, wobei er besonders auf den Ausdruck Produktion) abstellt, sowie darauf, dass man es mit einer ( gewerblichen Leistung zu tun habe. Jedenfalls liege hier in der Anwendung dieser Bestimmung keine ( unzulässige Anwendung des Gesetzes . Die Kan- tone hätten sicherlich auch ein Interesse an der Besteue- rung solcher Ausstellungen, da die ansässigen Geschäfts- leute dadurch ausgeschaltet und geschädigt würden. Der Fall Hallheimer treffe hier nicht zu, denn das dort anwendbare st. gallische Recht kenne eine der litt. e cit. entsprechende Vorschrift nicht. Die der Beschwerde- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 17. 109 führerin ausgestellte ( grüne Karte des eidg. Patent- taxengesetzes berechtige nicht zu Ausstellungen der fraglichen Art, wofür auf den Entscheid der Bundes- versammlung i. S. Alchenberger (Schweiz. Handels- amtsblatt Nr. 112 vom 28. April 1910) und des Bundes- rates i. S. der Magazine zum wilden. Manne (Bundesbl. 1907, 111 S. 281 ff.) verwiesen werde. Ebenso liege - wie näher ausgeführt wird -keine Verletzung der Art. 4 oder 46 BV vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung " '1. -Die litt. h des 8 des zürcherischen Gesetzes betreffend das' Markt-und Hausierwesen, auf die neben der litt. e im kantonalen Verfahren die Patentpflicht der Beschwerdeführerin gestützt wurde, ist vor Bundes- gericht mit Grund nicht mehr ausdrücklich zur Recht- fertigung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses beigezogen worden. Inder Tat kann von der Anwend- barkeit dieser Bestimmung (s. oben B, a. E.) keine Rede sein, denn das ( Feilbieten eines Wanderlagers l), als eine Art des ( patentpflichtigen Hal,lsierverkehrs , . setzt begrifflich die verkaufs weise Entäusserung von Waren an das Publikum voraus (vgl. AS 40 I S. 478 i. S. Hallheimer gegen St. Gallen), während man es hier mit dem Vorzeigen von Mustern zum Zwecke der Bestellungs- aufnahme und nicht gegenüber dem Publikum, sondern von bestimmten dazu eingeladenen Personen zu tun hat. 2. -Aber auch die litt. e jenes Gesetzes (oben B, a. E.) lässt sich auf die fragliche Musterausstellung nicht anwenden. In dieser kann nicht, wie der Regierungsrat meint, die (( Produktion ) einer ( gewerblichen Leistung im Sinne der Bestimmung erblickt werden. Solange man zwar diese Worte für sich allein betrachtet, mögen sie sich so auffassen lassen, dass auch das Vorzeigen von Musterkollektionen zur Erwirkung von Bestellungen unter litt. e fällt. Sobald man aber, wie eine sachgernässe Auslegung es verlangt, jene Ausdrücke in Zusammenhang
11 0 Staatsreeh t mit der Bestimmung als ganzes bringt und danach den Sinn, den ihnen das Gesetz beilegen will, ermittelt, so ergibt sich, dass die (( gewerblichen Leistungen der litt. e, wie die ihnen gleichgestellten künstlerischen Leistungen und die ( Schaustellungen ), als solche Gegenstand des patentpflichtigen Hausierverkehrs bilden müssen: In ihrer (( Produktion ), ihrer Vorführung, liegt das, was vom Vorführenden dem Dritten geboten wird, und zwar erfolgt die Vorführung gegenüber dem Publikum, nicht einem geschlossenen Personenkreis und gegen Entgelt, Bezahlung eines Eintrittsgeldes, das zur Teilnahme an der (Produktion , derVorführung der Schau- stellung oder der künstlerischen oder gewerblichen Lei- stung, berechtigt. Diese Auslegung ergibt sich einmal aus dem Inhalte der BestinnnlUng im allgemeinen, der keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass stntt der gebotenen Schaustellung oder Leistung oder neben ihr noch etwas anderes Gegenstand des Hausierverkehrs im Sinne der litt. e bilden könne; und sodann aus der Wahl der zur Verdeutlichung in Klammer beigefügten Beispiele (Me- nagerien, Panoramas, Bildergalerien ... ): hier überall werden Vorführungen genannt, die dem Publikum gegen Entgelt geboten werden und die es um ihrer selbst willen, nicht zu einem sonstigen Zwecke, aufsucht. Ganz anders im vorliegenden Falle : Die ( Produktion , die Vorführung der Muster, ist hier nicht Selbstzweck, eine um ihretwillen gebotene ( gewerbliche Leistung , sondern nur Mittel zu dem Zwecke, Kaufabschlüssezu Stande zu bringen, und sie wird unentgeltlich geboten und anderseits nur einer gewissen Zahl besonders dazu eingeladener Personen, die als spätere Käufer in Betracht kommen können. Anders verhielt es sich in dem vom Regierungsrat früher, am 15. Mai 1915 behandelten Falle Strohmeier, da hier die Besichtigung der Modell- aussteIlung den sich dafür interessierenden Damen gegen Entgelt und mit der Möglichkeit der Aufgabe von Bestellungen durch Zeitungsinserate angeboten wurde. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 17.
Mit Unrecht führt also der Regierungsrat diesen Ent- scheid als Präjudiz an. Es lässt sich auch nicht einwenden, die rekursbeklagte Behörde habe die litt. e zwar wohl unrichtig, aber immerhin nicht willkürlich, in einer eine Rechtsverweigerung darstellenden Weise, ausgelegt und es müsse daher bei dieser Anwendung kantonalen Rechtes verbleiben. In den Fällen der vorliegenden Art hat das Bundes- gericht die von. den kantonalen Behörden den kantonalen handels-und gewerbepolizeilichen Vorschriften gege- bene Auslegung auf ihre sachliche Richtigkeit nachzu- prufen. Denn er Bürger braucht sich eine Einschränknng des ihm durch den Art. 31 BV gewährleisteten FreIheIts- rechtes über das Mass dessen hinaus, was kantonale Erlasse gültig verfügt haben, nicht gefallen zu lnssen. Dieses Mass wird aber nicht nur dann überschntten, wenn eine kantonale Instanz einen solchen Erlass will- kürlich, sondern auch wenn sie ihn sachlich unrichtig zu weit auslegt und ihr so einen Tatbestand unterstellt, hinsichtlich dessen in Wirklichkeit eine kantonale Be- schränkung des Individualrechtes der 'Handels- und Gewerbefreiheit fehlt und dieses voll in Wirksamkeit geblieben ist. Damit dieses Recht seinen ausreichenden verfassungsmässigen Schutz finde, muss das Bundes- gericht die Grenzen, die ihm ein kantonaler Erlass kraft Ermächtigung der lit. e Art. 31 BV setzt, auf G '1md einer selbständigen Auslegung und Anwendung dieses Erlasses bestimmen können (vgl. auch AS 40 I S. 479). 3. -Hiernach lässt sich die angefochtene Auferlegung einer Patenttaxe an die Beschwerdeführerin nicht auf das zürcherische Gesetz betreffend das Markt- und Hausierwesen gründen. Sie ist aber überhaupt b und e s- r e c h t I i c -h u n z u I ä s s i g, als eine dem Grundrechte der Handels-und Gewerbef.eiheit zuwiderlaufende Mass- nahme. Die in Frage stehende Handelstätigkeit der Beschwerdeftlhrerin ist nämlich, falls sie sich mit der in Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend diePatenttaxen
112 staatsrecht. der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 vorausgesetzten Tätigkeit nicht völlig deckt, doch jedenfalls ihr durchaus ähnlich. Die Tatbestandsmerkmale jener Bestimmung fin- den sich auch hier verwirklicht, insofern die Handelsrei- senden der Beschwerdeführerin als eines ( inländischen Hauses)) für Rechnung) derselben (I die Schweiz bereisen und dabei ausscbliesslich mit Geschäftsleuten in Verkehr treten, welche den betreffenden Handels- artikel wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe ver- wenden )l und auch keine Waren mit sich fühl en )l, son- dern mit Mustern Bestellungen aufnehmen . Aller- dings geschieht bei der Beschwerdeführerin das Ci in Verkehr treten nicht, wie sonst in der Regel. durch Aufsuchen der einzelnen Geschäftskunden . unter Mit- nahme der Muster zu ihnen. sondern -wegen der Natur dieser Muster-inder Weise, dass diese allen Kunden in der nämlichen Lokalität vorgewiesen werden. Aber weder wirtschaftlich noch rechtlich ändert das an der Gleichartigkeit beider Geschäftstätigkeiten etwas. Ander- seits unterscheiden sich beide gleichermassen vom am- bulanten Hausierverkehr durch die wesentlichen Merk- male, dass es sich bei ihnen um Aufnahme von Bestel- lungen, nicht um sofortigen Absatz von Ware handelt. und um einen Geschäftsverkehr mit Handels-und Ge- werbetreibenden, nicht mit dem konsumietenden Publi- kum. Eine verschiedene ,rechtliche Behandlung der beiden Tätigkeiten, so dass nur die erstere des Aufsuchens jedes einzelnen Kunden der Befreiung von Patent- steuern teilhaftig wäre, lässt sich durch innere Gründe nicht rechtfertigen, wie die Beschwerdeführerin zu- treffend geltend gemacht hat. Nun hat allerdings der Bundesrat in der Rekurssache der Magazine zum wilden Manne (Bundesblatt 1907, III S. 281 ff.) den Art. 1 des eidg. Patenttaxengesetzes in dem Sinne einschränkend aufgefasst, dass das vorübtft'- gehende Ausstellen der Muster auswärts in einem be- stimmten Lokale auch für die dortigen Geschäftskunden, Handels-und Gewerbefreiheit. N0 17.
nicht für ein weiteres Publikum. ausserhalb des Alt. 1 fiele; (der vom Regierungsrate noch zitierte Entscheid i. S. Alchenberger,. Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 112 vom 28. April 1910, ist deshalb nicht präjudiziell" weil es sich dort um Aufnahme von Bestellungen durch private Konsumenten im Freien handelte). Aber wenn man nun auch von dieser Auslegung des Art. 1 ausgeht, so folgt doch daraus keineswegs, dass nun das Ausstellen einer Musterkollektion im hier fraglichen Sinne der kantonalen Gewerbebesteuerung, vor allem unter dem Gesichts- punkte eines patentpflichtigen Hausierverkehrs, unter- s1iellbar sei. Vielmehr muss als Satz des eidgenössischen Rechtes gelteh, dass die Aufnahme von Bestellungen auf Muster hin bei Wiederverkäufern und Gewerbetrei- benden dem schweizerischen Geschäftsmanne vermöge seines Individualrechtes auf Handels- und Gewerbefrei- heit für das ganze Gebiet der Schweiz gesichert ist, und dass ihm diese Befugnis nicht durch kantonale Handels-und Gewerbesteuern . geschmälert werden darf. Dieser Satz hat sich schon vor dem Erlass des Patenttaxengesetzes auf Grund der Bundesverfassung von 1848 entwickelt, deren Art. 29 für Kaufmannswaren, Landes-und Ge- werbeerzeugnisse jeder Art ( freien Kauf und Verkauf von einem Kanton in den andern gewährleistete. In genanntem Sinne hat dann bereits ein Bundesbeschluss V9m 29. Juli 1859 für die Geschäftsreisenden das Be- steuerungsrecht der Kantone ausgeschaltet und ein späterer Bundesratsbeschluss vom 12. Dezember 1860 hat ihm in Form einer authentischen Interpretation sogar die Aufnahme von Bestellungen bei Priv3ten unterstellt (s. BERTHEAu, Niederlassungs-und Gewerbefreiheit, S. 153). Wenn nun der Art. 1 des späteren Bundesgesetzes über die Pat-enttaxen der Handelsreisenden -wenigstens nach der ihm durch jenen Entscheid gegebenen Aus- legung -die Taxfreiheit nur für den regelmässigen Fall festgelegt hat, wo der Reisende die Kunden einzeln . mit den Mustern in ihren Lokalen aufsucht, so hat das AS 46 I -f9!O
Gesetz damit den hier gegebenen Fall der Vorweisung der Muster im nämlichen Lokale für alle Kunden nicht umgekehrt behandeln und der Taxfreiheit entziehen wollen. Vielmehr sieht man sich einer Fassung des Ge- setzes gegenüber, die eine analoge Anwendung auf den hier vorliegenden, nicht ausdrücklich vorgesehenen, aber rechtlich gleichartigen Tatbestand nötig macht. Damit erweist sich die Anwendung der zürcherischen Bestimmungen über den patentpflichtigen Hausierver- kehr auf die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig, namentlich auch was die Festsetzung des Betrages der Patenttaxe anlangt. 4. -Ist die Beschwerde schon nach dem gesagten gutzuheissen, so braucht auf die andern Beschwerde- gründe -Verletzullg der Rechtsgleichheit und des Verbotes der Doppelbesteuerung -nicht eingetreten zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent- scheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20. November 1919 aufgehoben. Politisches Stim -und Wahlrecht. :No 18.