Art. 1a Ziff. 5 OG; proportional representation and rest-mandate allocation: in the absence of an express statutory quorum, all lists admitted under the election law participate in the distribution of rest mandates. The same mathematical method governs both the initial allocation and the supplementary allocation of remaining seats. An exclusion of lists that do not reach the electoral quota would constitute a substantive limitation of proportional representation and cannot be introduced by interpretation, implementing regulations, or recourse practice (consid. 1-2).
Gesetz damit den hier gegebenen Fall der Vorweisung der Muster im nämlichen Lokale für alle Kunden nicht umgekehrt behandeln und der Taxfreiheit entziehen wollen. Vielmehr sieht man sich einer Fassung des Ge- setzes gegenüber, die eine analoge Anwendung auf den hier vorliegenden, nicht ausdrücklich vorgesehenen. aber rechtlich gleichartigen Tatbestand nötig macht. Damit erweist sich die Anwendung der zürcherischen Bestimmungen über den patentpflichtigen Hausierver- kehr auf die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig, namentlich auch was die Festsetzung des Betrages der Patenttaxe anlangt. 4. - Ist die Beschwerde schon nach dem gesagten gutzuheissen, so . braucht auf die andern Beschwerde- gründe -Verletzung der Rechtsgleichheit und des Verbotes der Doppelbesteuerung -nicht eingetreten zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent- scheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20. November 1919 aufgehoben. Politisches Stim -und Wahlrecht. l'4-18. 11 ;) 111. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 18. Urteil vom !3l J'ebruarlS!30 i. S. !öchli und Kitbttelligte gegen Lusern. (irosBen Bat. Beschwerde wegen Verletzung kantonaler Verfassungsbestim- muugen über die Wabl des Grossen Rates durch diesen bei Erledigung eines Wahlrekurses. Umfang der Kognition des Bundesgerichts. Verteilung der Restmandate bei der Ver- hältniswahl des Grossen Rates nach luzernischem Recht. Wahlzahl als Quorum 'I A. -Das luzernische Verfassungsgesetz (Novelle zu 23,43 und 95 der Staatsverfassung) vom . März 1909 betreffend Einführung der Verhältniswahl bestimmt in .1, dass die Wahl der Verfassungsräte und der Gross- räte im Verhältniswahlverfahren stattfinde. Jeder der in 150 des Organisationsgesetzes' von 1899 umschrie- benen Gerichtskreise bildet einen Wahlkreis ( 2). Die Wählbarkeit ist auf Kandidaten beschränkt, deren Namen auf einer spätestens zehn Tage vor der Wahl beim Statthalteramt eingereichten, mit der Unterschrift von mindestens zwanzig stimmberechtigten Bürgern versehenen und eine deutliche Parteibezeichnung tra- genden Kandidaten-(Wahl-)Liste steht ( 4). Gültig sind nur die Stimmzettel, deren Bezeichnung einer der ein- gereichten Wahllisten entspricht und die auf mindestens einen der in der betreffenden Liste genannten Kandi- daten lauten, und nur diejenigen Stimmen, welche auf Namen der gleichen Liste lauten; Kumulation ist unter- sagt ( 5). Ueber die Verteilung der Mandate auf die ver- schiedenen Listen bestimmt 6 : Zur 'Ausrechnung des Wahlresultates wird die Zahl
der abgegebenen gültigen Stimmzettel dw-ch die Zahl de: zu 'Yählnnden Vertreter geteilt. Das Ergebnis dieser Tenung t dne Wahlzahl : ergibt die Teilung einen Bruch. s 1st. dIe nachsthöhere ganze Zahl Wahlzahl. Sodann WI:d die Zahl der auf jede eingelangte Wahlliste gefallenen tnttel durch die Wahlzahl geteilt. Auf eine Wahl- l!ste fällt so oftmal ein Vertreter, als die Wahlzahl in ue: Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen gültigen Stimmzettel enthalten ist. - rgibt diese Verteilung nicht so viele Kandidaten als ge.wählt, als der Wahlkreis Vertreter zu wählen hat so Wird, wenn ei,ne Wahlliste' die absolute Mehrheit 'der abgngnbenen giltigen Stimmen (Stimmzettel) auf sich vnrelrugt hat, das zu vergebende Mandat der Wahlliste mIt dem soluten Mehr zugeteilt. Sind noch weitere Mandate rucht vergeben oder ist auf keine Wahlliste di abnolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme: (Stimmzettel) gefallen, so wird der Reihe nach -im ersteren Falle mit Ausschluss der Wahlliste, welche das absnlute Mehr erreicht hat -denjenigen Wahllisten b 1 denen die Teil'ung der Wahlzahl i dl ZahlderfürdieListenabgegebenen S. tIm m end eng r ö s s t e n B r u c her gib t je em Mandat zugeteilt, bis alle. Mandate vergeben snd. Innert der gleichen Liste gelten die Kandidaten als gewählt, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben: bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihen- folge, in welcher die Kandidaten auf der Liste stehen 7): Das Nähere , soheisst es in 10, bestimmt die )eweilen vom Regierungsrat zu erlassende Wahlanord- nung. ) D am 27. Februar 1919 in Kraft getretene neue Ge- setz uner ahlen und Abstimmungen vom 31. Dezember
gIbt m Abschnitt V Besondere Vorschriften über Wahlen: a) Kantonale Wahlen: 1. Verfassungsrats-und Grossratswahlen diese Bestimmungen ohne Aende- rungen oder Ergänzungen wörtlich wieder. Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 18.
B. -Bei der Neubestellung des Grossen Rates für die Periode 1919 bis 1923 am 11. Mai 1919 wurden im Wahl- kreis IV Kriens-Malters 3251 gültige Stimmzettel abge- geben und zwar für die Liste der ( konservativen und christlich-sozialen Partei 1270, für die liberale Liste 1236, für die sozialdemokratische Liste 635 und für die Liste der Grütlivereine (sozialdemokratische Volkspartei) 110. Das absolute Mehr betrug demnach 1626 und wurde von keiner Liste erreicht. Da der Wahlkreis 16 Vertreter zu wählen hat, ergab sich als Wahlzahl 3251 : 16 204, sodass bei der ersten Verteilung Mandate erhielten : Konservative und christlich-soziale Partei 1270 : 204 6 (Stimmenrest 1270 -1224 46); Liberale Partei 1236: 204 6 (Stimmenrest 1236- 1224 12) ; Sozialdemokratische Partei 635 : 204 3 (Stimmen- rest 635-612 23); Sozialdemokratische Volkspartei (Grütlivereine) 110: 204 0 (Stimmenrest 110). Das noch verbleibende 16. Mandat wurde vom Wahl- bureau der konservativen Partei als. Partei mit dem grÖBsten in Betracht fallenden Bruch zugeteilt und da- für der Kandidat mit der siebgrössten Stimmenzahl auf der konservativen Liste, Albert Arnet in Kriens, als ge- wählt erklärt. Gegen diese Verteilung ergriffen Adolf Köchli, Mon- teur in Kriens, und vier weitere stimmberechtigte Ein- wohner des Wahlkreises Kriens-Malters den Rekurs an den Grossen Rat des Kantons Luzern mit dem Antrage: es sei festzustellen, dass das bei Ausrechnung des W ahl- ergebnisses hinsichtlich der Mandatsverteilung sich er- gebende Restmandat nicht der konservativen Partei zu- falle, sondern der Liste des Grutlivereins (sozialdemo- kratische Volkspartei) und es sei demzufolge die Ge- wählterklärung des Albert Arnet in Kriens zu widerrufen und an dessen Stelle der mit der höchsten Stimmenzahl bedachte Kandidat der Grütlianerliste, Versicherungs-
gerichtspräsident Albisser in Luzern als gewählt zu er- klären. Sie machten geltend, dass die Liste bei welcher die Teilung der Wahlzahl in die Zahl der Listenstimmen den grössten Bruch ergebe , nicht diejenige der konser- vativen (2 6,.), sondern der sozialdemokratischen Volks- partei (! ) sei. Wenn das Wahlbureau gleichwohl das Restmandat der konservativen Partei zugeteilt habe, so lasse sich dies nur aus der Auffassung erklären, dass eine Liste, welche die Wahlzahl nicht erreicht habe, auch bei der Verteilung der Restmandate ausgeschlossen bleiben müsse. Diese Auffassung sei aber irrtlilnlich. Nicht nur kenne das Gesetz selbst eine solche Beschränkung nicht, sondern es ergebe sich auch aus dessen Entstehungs- geschichte, dass man jene, d. h. die Einführung der Wahlzahl als Quorum bewusst abgelehnt habe. Am 1. Juli 1919 beschloss darauf der Grosse Rat:
füllung einer angeblichen, in Wirklichkeit nicht vor- handenen Lücke im Gesetzestext durch die Rekursbe- hörde sei Willkür. . D .. Der Grosse Rat des Kantons Luzern verweist Iß seIßer Vernehmlassung, worin .er Abweisung der Be- schwerde beantragt, auf die Begründung des angefochte- nen Beschlusses und das Votum des Präsidenten der vor- benanenden .Kommission für das Verhältniswahlgesetz, :Vnnger, bel der Behandlung des heutigen Streitfalles Im Grossen Rate, woraus hervorgehe, dass er den Antrag auf Ablehnung des Amendementes Stocker seiner Zeit ledigl; deshal gnstellt habe, um die Regelung der Frage den regIerungsrathchen Vollziehungsvorschriften und der Praxis vorzubehalten. Im Kanton Solothurn habe denn a:u ch der Grosse Rat . keinen Anstand genommen, in elße verwandten Falle ähnlich zu entscheiden, indem er ernart habe, die Bestimmung des Wahlgesetzes, wonach bel Erschöpfung aller Kandidaten einer Liste der Ersatz der Liste mit der grösseren Anzahl von Listenstimmen zu entnehmen sei, finde auf Wahllisten, welche die Wahl- zahl nicht erreicht haben, 'keine Anwendung. .E. -In einer auf ihr Verlangen ihnen gewährten Re- plik beknpfen. die Rekurrenten die Erklärungen der Antwort uber dIe Gründe der Ausmerzung des Antrages Dr. Stncknr und behaupten gegenteils, dieselbe sei das Ergebms eIßes Kompromisses zwischen den beiden ver- hältniswahlfreundlichen Parteien, der konservativen und der sozialdemokratischen gewesen, indem letztere anderen- falls die Zustimmung zum Gesetz zu verweigern gedroht habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
und des Bundesrechts D. Da der hier im Streite liegende 6 des luzernischen Verhältniswahlgesetzes vom 3. März 1909 gleich den andern Bestimmungen dieses Erlasses, als Ersatz der dadurch aufgehobenen' 23, 43 und 95 der Staatsverfassung von 1875, den Charakter von kan- tonalem Verfassungsrecht hat, ist das Bundesgericht mithin nicht auf die Ueberprüfung der ihm gegebenen Anwendung vom Standpunkte des Art. 4 BV (Willkür oder Verletzung der Rechtsgleichheit) beschränkt, son- dern befugt, die von der kantonalen Behörde vertretene Auslegung frei auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Da- bei wird es n derselben, weil sie von der obersten kan- tonalen Instanz, dem Grossen Rate, ausgeht, immerhin nicht ohne Not, sondern nur dann abweichen, wenn sich die Unhaltbarkeit der gefällten Entscheidung, sei es schon aus dem Wortlaute der anwendbaren Verfassungs- vorschrift, sei es aus den übrigen Hilfsmitteln der Inter- pretation in zwingender Weise ergibt. 2. -Ein solcher Fall liegt rjer vor. Die Bestimmung von 6 Abs. 2 letzter Satz des Verfassungsgesetzes, w nach, falls keine Liste die absolute ehrheit aller ab- gegebenen gültigen Stimmzettel auf sich vereinigt hat, allfällige Restmandate der Reihe nach denjenigen Listen zugewiesen werden, bei welchen die Teilung der Wahl- zahl in die Zahl der für die Liste abgegebenen Stimmen 'den grössten Bruch ergibt, steht im Zusammenhang mit der andern des Abs. 1 Satz 3 ebenda, wonach auf eine Liste so oftmal ein Vertreter fällt, als die Wahlzahl in der Zahl der für die Liste abgegebenen gültigen Stimm- zettel enthalten ist. Es wird damit die gleiche Rechnungs- operation, welche der ersten Hauptverteilung der Man- date zu Grunde liegt, auch für die Zuweisung der Rest- mandate als massgebend erklärt. Da das Gesetz allge- mein von den nach Massgabe des 4 eingereichten Listen spricht, ohne bestimmte unter ihnen auszuschliessen, muss angenommen werden, dass gleich wie bei der ersten Verteilung so auch bei dieser Ergänzungszuteilung grund-
sätzlich alle Listen konkurrieren, soweit nicht etwa schon die vorgeschriebene Rechnungsmethode an sich den Aus- schluss inzelne davon bedingt. Wenn die angefochtene EntscheIdung dIese olgerung hier aus der Verwendung des Ausdruckes (e TeIlung herleiten will weil letztere die Möglichkeit eines Ganzen als Qnotienten, d. h. das Vorhandensein einer mindestens gleich hohen Zahl als Dividend wie als Divisor voraussetze, so kann dem icht beigestinunt werden. Eine Division ist, mathema- tISch gesprochen, natürlich auch möglich, wenn der Divi- sor grösser ist al der. Dindend. Wenn dabei das Ergebnis er echnung mcht m emer ganzen Einheit, sondern nur m emem Brucht"eil einer solchen besteht, so ändert dies an. der Tatsache nichts, dass das Ziel der Operation in belde Fnen das nämliche, nämlich die Feststellung des quantItatIven Verhältnisses ist, in dem eine bestimmte Zahl der Divisor zu einer anderen, dem Dividenden steht. Di von den kantonalen Behörden dem 6, Absatz 2, letzter Sntz. d Verfassungsgesetzes gegebene Deutung, legt thm l denselben etwas anderes hinein, als er besagt, mdem SIe als Bruch nur den Rest betrachtet der sich bei der Teilung der Wahlzahl in die Zahl d;r für die betreffende Liste abgegebenen Stimmen neben einer oder mehnren ganzen Einheiten als Quotient ergibt, wäh- rend Im Gesetze nur vom grössten Bruche schlechthin die Rede ist. Ein Bruch kann aber rechnerisch selbst- verständlich nicht nur als Begleitung zu einem Ganzen sonder? auch selbstnndig entstehen. Bei der Anwendun gnencher Vorschnften über ein Wahlverfahren, das WIe dIe yerhältniswahl in einem solchen Umfange auf der HeranzIehung mathematischer Erkenntnisse und Me- tnoden beruht, ist aber solange zu vermuten, dass auch dne verwendeten Ausdrücke im exakten mathematischen SInne und nicht in einem populären ungenauen gebraucht se .en,. als nicht unabweisliche Gründe anderer Art die worthche Auslegung als unzulässig erscheinen lassen. An solchen fehlt es hier. Die Ausführungen des angefoch- 'I '1 i Politisches :S1.'".:.c-und Wahlrecht. N° lil. 1 tenen Beschlusses und der Beschwerdeantwort über die Entstehungsgeschichte des Gesetzes können in dieser Be- ziehung selbst dann nicht als schlüssig angesehen werden, wenn der Antrag auf Streichung des Amendementes Stocker, welches die Wahlzahl niCht erreichende Listen ausdrücklich vom Anspruche auf eine Vertretung aus- schloss, in der vorberatenden Kommission wirklich so wie behauptet begründet worden sein sollte. Denn auch danach wäre diese Streichung nicht etwa erfolgt, weil man den Zusatz für überflüssig, in der gegenwärtigen Fassung des 6 Absatz 2 letzter Satz bereits einge- schlossen angesehen hätte, sondern weil man die Lösung der Frage der Zukunft, sei es im Wege des Erlasses einer ergänzenden Vollziehungsverordnung, sei es einer Ent- scheidung des Grossen Rates in einem konkreten Falle vorbehalten wollte. Die Ansicht, dass auf diesem Wege die gedachte Beschränkung immer noch eingeführt wer- den könne, ist aber nicht haltbar. Da sich die Aufstellung irgend eines Quorums, welches Listen unter einer ge- wissen Stimmenzahl von der Berücksichtigung aus- schliesst, immer als ein Eingriff in das Prinzip der Ver- hältniswahl darstellt, nach dem jede Wählergruppe im Verhältnisse ihrer Wahlkraft einen gleichen Anspruch auf Vertretung haben soll, bedarf es dazu, wie die Re- "kurrenten mit Recht geltend machen, einer ausdrück- lichen Gesetzesvorschrift (vgl: hiezu z. B. die Gesetze von Tessin vom
fochtenen Entscheide zum Schlusse noch angeführt wer- den, vennöchten höchstens eine Revision des Gesetzes selbst, nicht aber eine dessen Inhalt widersprechende Behandlung des einzelnen Falles ohne solche Revision zu rechtfertigen. Um eine derartige Abweichung vom Ge- setze und nicht um die Ausfüllung einer Lücke in dessen Texte würde es sich aber hier handeln, weil ja das in rlemselben angeordnete Verfahren auch bei der hier ge- gebenen Auslegung nicht lückenhaft ist, sondern eine restlose Verteilung aller Mandate gestattet. Ob der Grosse Rat des Kantons Solothurn bei Auslegung des solothur- nischen Wahlgesetzes einen ähnlichen Standpunkt ein- genommen habe, ist unerheblich, da eine Entscheidung der Bundesbehörden, welche seinen Standpunkt gebilligt hätte, mangels Weiterziehung nicht vorliegt. Dazu kommt, dass die Rechtslage in jenem Falle auch nicht die nämliche war wie hier, indem nach dem solothur- nischen Gesetze die Restmandate der Liste mit den meisten Listenstimmen zugewiesen werden, also einer Liste, welche regeImässig auch die Wahlzahl erreicht haben wird, sodass die Ihterpretation, wonach andere Listen nur unter der letzteren Voraussetzung Anspruch haben, bei Erschöpfung aller Kandidaten einer Liste im Falle von Vakanzen den Ersatz zu stellen, sich offenbar noch im gesetzlichen Rahmen hält. Es mag denn auch der Vollständigkeit halber no ;h darauf hingewiesen wer- den, dass die neueste Abhandlung über die Verteilungs- systeme der Proportionalwahl Von POL YA in der Zeitschrift für schweizerische Statistik 1918 S. 363 ff. das Luzerner Gesetz ohne weiteres unter diejenigen einreiht, welche die Restmandate den Listen mit dem stärksten Rest bei der Hauptverteilung nicht berücksichtigter Stimmen zu- weisen, was zeigt, dass die oben vertretene Auslegung des 6 Abs. 2 letzter Satz diejenige ist, welche sich jedem in die Technik der Verhältniswahl eingeweihten Betrach- ter ohne weiteres als die gegebene aufdrängt. Da nicht bestritten ist, dass bei Zugrundelegung der- Politisches Stimm-und Wahlrecht. ND 18.
selben die Liste der Grütlipartei und nicht der konser- vativen Partei es ist, bei welcher die Teilung der Wahl- zahl in die Zahl der gültigen Listenstimmen den grössten Bruch ergibt, ist mithin die Zuteilung des 16. (Rest-) Mandates an die konservative Partei nicht haltbar und müssen der sie schützende Beschluss des Grossen Rates sowie die dadurch bestätigte Verfügung des Wahlbureaus Kriens-Malters aufgehoben werden. Eine unmittelbare Feststellung des richtigen Wahlergebnisses durch das Bundesgericht, wie sie von den Beschwerdeführern bean- tragt wird, ist wegen der bloss kassatorischen Natur der staatsrechtlinhen Beschwerde ausgeschlossen. Es wird Sache des Grossen Rates bezw. des Wahlbureaus Kriens- Malters sein, aus dem Urteile des Bundesgerichts die zu- treffenden Folgerungen zu ziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden dem- gemäss der Beschluss des Grossen Rates des Kantons Luzern vom