Art. 45 BV; admissibility of the constitutional complaint and scope of the freedom of establishment. A complaint based on Art. 45 BV is admissible before the Federal Court even if the provision was not invoked in the cantonal proceedings, since the measure could have been challenged directly at the federal level. The guarantee of establishment is not limited to inter-cantonal relations but applies generally within each municipality of a canton, including the home canton (consid. 1-2). A cantonal rule authorizing withdrawal of residence for notoriously immoral conduct cannot be applied where it conflicts with the constitutional grounds for withdrawal exhaustively listed in Art. 45 paras. 2 and 3 BV; immoral lifestyle, venereal disease, and conspicuous clothing expenses are insufficient grounds (consid. 2).
,einer grösseren Zahl von Stimmberechtigten, die we- nigstens bis zu einem gewissen Grade an den gleichen Standorten vereinigt sind, handelt. KOllllnen wie hier nur ganz vereinzelte Personen in Frage. die zudem noch bloss freiwillig und jede an einem anderen Orte Dienst leisten, so kann der Behörde beim Fehlen entgegenste- hender positiver Vorschriften kein Vorwurf daraus ge- macht werden, wenn sie den Fall gleichbehandelt wie denjenigen aller anderen Personen, welche zur betref- fenden Zeit zufällig nicht gerade ortsanwesend sind, d. h. den Stinunrechtsausweis in der Wohnung den empfangSberechtigten Hausangehörigen abgibt und es dem einzelnen Wehrmanne überlässt, vOl'Stellig zu wer- den, wenn er sich die Teilnahme an der Äbstinunung sichern will. Eine solche Reklamation ist aber hier nur von einem einzigen der von den Rekurrenten ange- führten Wehrmänner eingegangen und auch sie erst nach der Abstimmung, sodass eS unmöglich war, sie zu berücksichtigen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. Niederlassllngsfreiheit. Ne 20. 13Q IV. NIEDERLASSUNGSFREJHEIT LmERTE D'ETABLISSEMENT 20. Urteil vom 30. April 19aO i. S. Z. gegen 'l'hurgau. 'Die Beschwerde aus Art. 45 BV ist zulässig, auch wenn diese Verfassungs bestimmung im kantonalen Verfahren nicht angerufen worden ist. -Die Garantie des Art. 45 BV gilt auch für 'die Niederlassung im Heimatkanton. -Unzu- lässigkeit einer Entziehung der Niederlassung wegen unsitt- lichen Lebenswandels, Geschlechtskra.nkheit und Kleider- aufwandes. A. -Durch Beschluss vom 30. Januar 1920 entzog der Gemeinderart von Arbon der dort wohnhaften Rekurrentin, die Bürgerin d Kantons Thurgau ist, wegen unsittlichen Lebenswandels die Niederlassung. Er stützte sich dabei auf 26 litt. c des thurg. Gesetzes betr. die Verhältnisse der Aufenthalter und Nieder- gelassenen vom 27. Juni 1866, wonach das Recht der Niederlassung entzogen werden kann durch Schluss- nalune der Gemeinderäte, wenn ein... Niedergelassener einen notorisch unsittlichen Lebenswandel führt. Einen Rekurs ge ;n die Verfügung des Gemeinderates es der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 6. Marz 1920 ab, indem er auf Grund eines Polizeiberichtes feststellte: Die Petentin empfängt ledige und ver- heiratete Mannspersonen, treibt einen bekannten, auf- fälligen Kleideraufwand, war bereits vor zwei Jahren geschlechtskrank, und ist es heute och un muss daher in sanitärer Hinsicht als gemelngefahrhch be- zeichnet werden.
B. -Gegen diesen Entscheid hat H. Z. am 13. März 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
140 Staatsrecht. gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und ihr die Niederlassung in Arbon weiter zu gewähren. Sie macltt geltend: Durch die Ausweisung würden die Art. 44 und 45 BV verletzt. 26 litt. c des kantonalen Niederlassungsgesetzes könne vor diesen Verfassungs- bestimmungen nidtt bestehen. C. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde, indern er bemerkt :
Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:
Art. 45 BV hat nicht bloss interkantonale Be- deutung in dem Sinne, dass er nur Schutz böte, wenn von einem Kanton einem kantonsfremden Schweizer- bürger die Niederlassung verweigert oder entzogen wird. Vielmehr gilt die Garantie der Niederlassungsfreiheit des Schweizers nach feststehender Praxis der Bundes- behörden allgemein, für jede inzelne Gemeinde inner- halb eines Kantons und zwar auch des Heimatkantons (BURCKHARDT. Komm. z. BV S.399 ; ScHOLLENBERGER Komm. S. 354; AS 21 S. 937). Der Rekurrentin darf daher die Niederlassung in Arbon, obwohl sie thur- gauische Kantonsbürgerin ist, nur dann entzogen werden, wenn die Entziehungsgründe des Art. 45 Abs. 2 und 3 BV vorliegen. Diese Voraussetzung trifft nun aber offenbar nicht zu. Es ist nicht die Rede davon, dass die Rekurrentin infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren oder dass sie wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sei oder dass sie dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle, ohne von der Heimatgemeinde angemes- sene Unterstützung zu erhalten. Vielmehr beruft sich der Regierungsrat für seine Massnahme lediglich darauf, dass sie geschlechtskrank sei, einen unsittlichen Lebens- wandel führe und auffänenden Kleideraufwand mache,
also auf Gründe, die nach Art. 45 BV zum Entzug der Niederlassung nicht berechtigen. Früher war in der Praxis der Bundesbehörden allerdings angenommen worden, dass unsittlicher Lebenswandel in Verbindung mit Bestrafungen unter Umständen einen Entziehungs- grund bilde; diese Praxis hat aber das Bundesgericht seit dem Urteil i. S. Zeier gegen Luzern vom 13. Mai 1903 (AS 29 I S. 150) aufgegeben (vgl. auch AS 30 I S. 35, 36 I S. 570). Dass 26 litt. c des thurg. Niederlassungsgesetzes den Entzug der Niederlassung wegen notorisch unsitt- lichen Lebenswandels vorsieht, kann den angefochtenen Entscheid nicht rechtfertigen; denn diese Bestimmung ist nach Art. 2 Üb.-Best. z. BV nicht mehr anwendbar, soweit sie im Widerspruch mit Art. 45 BV steht. Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf- gehoben werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 6. März 1920 aufgehoben. V. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION Vgl. Nr. 15. -Voir n° 15. Gerichtsstand. N° :!l. VI. GERICHTSSTAND FOR 21. lTrteU TOID ,. Februar 19 O i. S. Staat lern gegen Appel1a.tionshof Dem. Klage eines .bemischen Beamten gegen den Staat auf Ver- gütung eines angeblich ohne rechtliche Grundlage an der Besoldung gemachten Abzuges. Die Bejahung der Kompetenz des Zivilrichters verstösst nicht gegen Art. 4 und 58 BV. Willkürliche Auslegung des kantonalen Prozessgesetzes er- blickt darin, dass der Streit vor das Gewerbegericht statt vor die ordentlichen ZiviJgerichte verwiesen wird. A. -W. Wüthrich in Bie1 war vom Mai 1914 bis April 1918 als Lehrer an der staatlichen Knabenerziehungs- anstalt in Erlach angestellt. Für die Zeit, während deren er sich im tnilitärischen Aktivdienste befand, wurden ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-. rungsrats vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besol- dungsabzüge gemacht. Im Jahre 1919 strengte Wüthrich gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt Bie1 eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner An- sicht ohne rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile der vollen Besoldung an. Der Vertreter des Staates be- stritt die sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts. Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer am 4. Oktober 1919 mit der Be- gründung ab : nach der Praxis des Bundesgerichts habe der Besoldungsanspruch des Beamten zivilrechtlichen Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber auch der Staat C( Arbeitgeber" im Sinne der organisa-