Art. 58 BV; Art. 75 KV; Art. 54 des bernischen Gerichtsorganisationsgesetzes: Die Garantie des gesetzlichen Richters schützt nicht vor jeder unrichtigen kantonalen Zuständigkeitsordnung, sondern nur vor einer offensichtlich unhaltbaren, willkürlichen Zuweisung. Besoldungsansprüche öffentlicher Beamter gehören trotz ihres vermögensrechtlichen Charakters nicht zu Streitigkeiten aus privatrechtlichem Dienstvertrag; sie fallen daher nicht unter die Gewerbegerichtsbarkeit, deren Zweck und Besetzung auf private Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisse zugeschnitten ist (consid. 1-3). Eine kommunale Organisationsnorm kann die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht erweitern.
also auf Gründe, die nach Art. 45 BV zum Entzug der Niederlassung nicht berechtigen. Früher war in der Praxis der Bundesbehörden allerdings angenommen worden, dass unsittlicher Lebenswandel in Verbindung mit Bestrafungen unter Umständen einen Entziehungs- grund bilde; diese Praxis hat aber das Bundesgericht seit dem Urteil i. S. Zeier gegen Luzern vom 13. Mai 1903 (AS 29 I S. 150) aufgegeben (vgl. auch AS 30 I S. 35, 36 I S. 570). Dass 26 litt. c des thurg. Niederlassungsgesetzes den Entzug der Niederlassung wegen notorisch unsitt- lichen Lebenswandels vorsieht, kann den angefochtenen Entscheid niche rechtfertigen; denn diese Bestimmung ist nach Art. 2 Üb.-Best. z. BV nicht mehr anwendbar, soweit sie im Widerspruch mit Art. 45 BV steht. Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf- gehoben werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 6. März 1920 aufgehoben. V. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION Vgl. Nr. 15. -Voir n° 15. Gerichtsstand. N° l. VI. GERICHTSSTAND FOR 21. lTrte11 Tom 'T, !'ebrur 19 O i. S. Staat lern gegen Apptll tionshof Dem. Khnge eines emischen Beamten ::;egen den Staat auf Ver- gütung eines angeblich ohne rechtliche Grundlage an der Besoldung gemachten Abzuges. Die Bejahung der Kompetenz des Zivilrichters verstösst nicht gegen Art. 4 und 58 BV. WiJlkürliche Auslegung des kantonalen Prozessgesetzes er- blickt darin. dass der Streit vor das Gewerbegericht statt vor die ordentlichen Zivilgerichte verwiesen wird. A. -W. Wüthrich in Biel war vom Mai 1914 bis April 1918 als Lehrer an der staatlichen Knabenerziehungs- anstalt in Erlach angestellt. Für die Zeit, während deren er sich im militärischen Aktivdienste befand, wurden ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-, rungsrats vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besol- dungsabzüge gemacht. Im Jahre 1919 strengte Wüthrich ,gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt Biel eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner An- sicht ohne rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile der vollen Besoldung an. Der Vertreter des Staates be- stritt die sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts. Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer am 4. Oktober 1919 mit der Be- gründung ab : nach der Praxis des Bundesgerichts habe der Besoldungsanspruch des Beamten zivilrechtlichen Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber auch der Staat 11 Arbeitgeber im Sinne der organisa-
torischnn Bntimmungen über die Gewerbegerichte, so- dass dIe Emrnde, er unterstehe mangels jener Eigen- snhaft er JudIkatur der letzteren nicht, dahinfalle. Was dIe weItere Einwendung betreffe, Beamte, insbesondere Lehrer seien keine Arbeiter)) im Sinne jener Vorschrif- ten, so sei allerdings im früheren Gewerbegerichtsdekrete von 1894 be .. in dem ihm zu Grunde liegenden 386 der alten . ZIvilproze:'sordnung die Zuständigkeit der Gewerbnenchte an die Bedingungen geknüpft gewesen, dass es SIch um Ansprüche aus Lehr-, Dienst-oder Werk- vertrag auf dem G e b i e ted e s F a b r i k b e - tri e b e s 0 der des H a n d wer k s handle. Diese Einschränkung sei dann aber bei der Revision des Ge- richtsorganisationsgesetzes fallen gelassen worden, so- dns nunmehr der Beurteilung der Gewerbegerichte alle Zlnilrechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Ar- eItern a?s Lehr-, Dienst-und Werkverträgen unter- hegen, mIt Ausnahme der 'häuslichen Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeiter (Art. 54 des Gerichts- organisationsgesetzes von 1909 und 1 des grossrätlichen Aus!ührungsdekretes vom 22. März 1910). Die Vor- schrift des Gewerbegerichtsreglementes der Stadt Biel welche unter die der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerich unterstellten Berufe in Gruppe VIII auch die Gemeinde- und Staatsbeamten . einreihe, enthalte demnach nichts dem Gesetze Zuwiderlaufendes. B. -Gegnn diesen Entscheid des Appellationshofes hat der Regierungsrat des Kantons Bern namens des Staates unter Berufung auf Art. 75 KV (Gewährleistung des ordentlichen Richters) und Art. 4 BV beim Bundes- gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem A.ntrag?, der Entscheid sei gänzlich, d. h. inbezug auf dIe dann entnaltene Zuständigerklärung der Zivilgerichte zur EntscheIdung der Streitsache überhaupt eventuell wenigstens insofern aufzuheben, als er die Zuntändigkeit d.es Gewerbegerichts an Stelle des ordentlichen Zivil- nchters anerkenne. Zur Begründung des Hauptantrages Gerichtsstand. N° 21.
wird geltend gemacht, dass das Rechtsverhältnis zwi- schen Staat und Beamtem nach feststehender Recht- sprechung des Bundesgerichts an sich dem öffentlichen Rechte angehöre. Der bisher gemachte Versuch, davon den Besoldungsanspruch als besondere privatrechtliche Folge des Anstellungsaktes auszuscheiden, sei logisch nicht haltbar und willkürlich. Sei das Beamtenverhält- nis als so1ches ein öffentlichrechtliches, so könnten auch die daraus entspringenden Rechte und Verpflichtungen nur solche des öffentlichen Rechtes sein, was denn auch die letzten Entwürfe zu einem Bundesgesetze über die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr da- durch anerkennen, dass sie für vennögensrechtliche An- sprüche, welche von einem Beamten gegen den Bund erhoben werden, das Verwaltungsgericht als einzige Instanz (mit Ausschluss des Bundesgerichts als Zivil- gerichts) für zuständig erklärten. Durch die Vorladung vor den Zivilrichter werde demnach der Staat Bern sei- nem ordentlichen Richter, nämlich den Verwaltungs- justizbehörden, entzogen. Die Begründung des eventuellen Beschwerdeantrages (Verneinung der Zuständigkeit des Gewerbegerichts an Stelle der ordentlichen Zivilgerichte) ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. C. -Der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivil kammer und der RekursbeId'agte Wüthrich haben auf fi.egenbemerkungen venzichtet.' D. -Der im angefochtenen Entscheide des Appella- tionshofs angezogene Art. 54 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 31. Ja- . nuar 1909 lautet: Zur Erledigung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und .ihren Arbeitern (GeseHen, Angestellten und Lehrlingen) oder Personen, welche in eigDnem Namen für Dritte einen Lehrvertrag abgeschlos- snn haben, aus Lnhr-. Dienst-oder Werkverträgen können Gtnverbegerichte eingesetzt werden. Die Gewerbegerichte . entscheiden alle Streitigkeiten genannter Art, sofern der 846 I -1920
Wett die endliche Koinpettmz der Amngerichte nicht üilnfSteigi, rind zWar entlgmtig. Arif Strmtigkeiten zWi- snt;h hätiillihhen DIenstboten lind landwirtscliMtllchen Ai-Heitern einerseits illia ihren Arbeitgebern ananrer seits fiiiaen die :aesnung(m über die Gewerbegerichte k,eme Anwendung. Von hier ist die Vorschrift inhaltlich gininh1au.ten auCh in (lle neue Zivilprozessordnung von HHs ( 4) übergegahgeri mit der ModifikatIon, dass der Streitwert, biS zu dem ffie Gewerbegerichte zu urteilen fhgt ein sollen, auf mlter 800 Fr. festgesetzt wurde. Der BeSchluSs, Gewerhegenchte zu bildnn, erfolgt nach Art. ! 7 des Gerichtsijrgnliisationsgeseizes durch die Ettr vbhnergemefndevei-sariimiung. Deber die Bestel- lUtlg bestiriihlen Art. 58 tth 1 59 ebenda: Die Ge- , rjjnerlchte hnteiinn aUs dem Öbmann, dtm BeiSitzern rlha deht Zentmekretär. Oie BeIsltier werden üf die häüer von vier jilliren zu glnichen Teilen und gesondert "ön dbi Arbeitgebern üli von dnn Arheiierh derselben httippe alls ilil'er Mitte. gewählt. Die Beisitzer ler Ver- sdmntleiieii Gi-uppen wählen gertleil:iS auf die gleiche hauer die tlbmänner, ann Zentralsekreiär und deren Steilvnrtreter. Wnhlkrechtigt und wählbar als Beisitzer llid ätie iin 'Gewe'rh'egencbtsbeZirk dotniziIierten, stimm- berechtigten Arbeitneber und Arbeiter, . welche . das 25. Altersjahr zünüc'kgelegt hilben. Die Obnänner und ihr e Stnnv'ertHnt 'r sntlen ein t)efnisdles FUrSpiec'her- od.er Notariatspatent beSineh o(fernährena Wehlgsfens l er Am ' ri'O fe die .'"lurikti'Onen ihes AnttSiichters veisnl en lr: 'eh. Zur Verl1antllüng 'und Beurtellüng von StrnltiMteiieh b 4t d nnelne tbeg:eneht aus atmi tlhHrAnn, (fem Z'et1lralgekretlir und. Vier bezw. zwei minn!fn.n, j iiäbßaefu 'der SfreiiW-efi 200 Fr.n )etsteIg. bdei-Meht. t 'e lleislttni-fineh h ercheh Tetlnl 'aus ae)-1himlü äer. Mbml1;(eber Ui1d äetjniUnen tref Ar- JJetnl- iitnÖb lnen (Ärt. tu). Art. t( nannh HßWchtrgt 1ffiÄl Rat, duH!h bekfet 'dl'e ilfstrgeh !Wämtu'lliins ß 1m ifunn i i erlinen riha 'd Ve'tWthreh 'ör wen Gerichtsstand. No 21.
Gewerbegerichten zu bestimmen: Die . Gemeinnen welche Gewerbegerichte einführen, haben. em Orgamsa tionsreglement aufzustellen und de Rnerungsra zU! Genehlnigung vorzulegen. Zu den m dlesnn Gememde- reglementen zu ordnenden Punkten gehort nach . 4 des grossrätlichen Ausführungsdekretes vom 22. Marz 1910 auch die Bildung von Gruppen der in Betracht kommenden Berufsgattungen, deren Zahl jedoch acht nicht übersteigen darf. Neu entstehende Berufsgattun- gen , he isst es sodann, werden jeweilen durch Beschluss des Getneinderates unter Vorbehalt des Rekunes an. den Regierungsrat in die bestehenden Gruppen elngeteIlt: )) Das infolgedessen von der Einwohn'ergemnnde BleI atil 4. Oktober 1910 erlassene und vom RegIernnnrat des Kantons Bern am 16. November 1910 genehmngte j( Reglement über die Gewerbegerichte der S!adt Blei II enthält demnach in Art. 1 zunächst die Aufzahlung der 'n Betracht kommenden Berufsgattungen und deren inteilung in acht Gruppen. Sodann bestimmt Art. 2 : .' F briken und Gewerbe, welche nach dem Inkrafttretell I a . . eil d I dieses Reglementes neu entstehen, werdenJew en urc 1 Beschluss des Gemeinderats in einer der bestehend 1l Gi-uppen eingereiht. Sollten sich im V erlane der Zel t d1miber Zweifel ergeben, weicher Gru'ppe eine Bnrufs ;gattnng zuzuteilen sei, so entscheidet über die Zutenung . d . Art l,QAnannten Grulnpen der Gem.emde- m emer erm . 'ent" rat unter Vorbehalt des Rekurses an den RegIenngs rat. j) Am 15. September 1917ltat darauf der Gememde- rat von Biel-beschlosSen, unter die zu Gruppe VIII ( kaufnmnnisme und 'graphis Gewerbe,. Trnport e'it ) ;geliiJtenden BerufBgattungen 'fluch emzurethen . ' ( EismibBtui8rbeiter und Ä1tgest6lte. Tnlton-, Tele- Igmphen-1fird P08trrDftestellte und Arbeite:, Inhaber, Vflnteliei umtAngestetft:e jeder 'Art der . Vftttm d wtflIntticlnmRecJtfS-uitd Verwaltmigslmreau:lf. Fur- ber. NOtrrre,G'em'ein;d -und,. St ftft ts- D e'a tu t 'e tm8ihre kngeSfelltfm :reder Art, Iflkl. Staats-
uud Stadtpolizei. ) Eine Genehmigung dieses Beschlusses durch den Regierungsrat ist nach dessen vom Instruk- tionsrichter . eingeholter Erklärung im Gegensatze zu einer missverständlichen Aeusserung in der Beschwerde- schrift nie nachgesucht und erteilt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der bernischen KV anfechten, wenn man überhaupt die Gewährleistung des ordentlichen Richters auch auf diesen Tatbestand beziehen will (vgl. dagegen BURK- HARDT, Kommentar 2. Aufl. zu Art. 58 auf S. 551 letzter Absatz). Die Beschwerde wegen Missachtung des Art. 75 KV fällt demnach im vorliegenden Fall mit der anderen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Verletzung der Rechts- gleichheit zusammen. 2. - Von diesem Boden aus kann aber jedenfalls der Hauptantrag der Beschwerde nicht geschützt werden. Allerdings hat das Bundesgericht. nachdem es zunächst in zwei Urteilen aus den Jahren 1878 und 1880 (AS 4 S. 321 ff. ; 6 S. 156 ff.) einen abweichenden Standpunkt eingenommen, seit der Entscheidung in Sachen Fra- gniere gegen Freiburg vom 26. Mai 1883 (ebenda 9 S. 212) in Uebereinstimmung mit der Doktrin stets (zuletzt 41 II S. la ff.) anerkannt, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Beamten an sich öffent- lichrechtHcher und nicht privatrechtlicher Natur sei. Ob man dessen Entstehung auf eine einseitige staatliche Verfügung (den Ernennungsakt) zurückführt, wobei die Zustimmung des Gewählten nur die Bedeutung enner Voraussetzung für die Giltigkeit der Verfügung beSItzt, oder in jenem Akt verbunden mit der Zustimmung des Ernannten den Abschluss eines Vertrages zwischen die- . ' sem und der öffentlichen Ve!'Waltung erblickt, kommt dabei auf dasselbe hinaus. Selbst wenn man der letzteren Auffassung beitreten wollte, könnte es sich jedenfalls nicht um einen gewöhnlichen, privatrechtlichen (Dienst-) Vertrag, sondern nur um ein unter die Kategorie der sogenannten öffentlichrechtlichen Verträge !allennes V r hältnis besonderer Art handeln. Ein StreIt daruber 1St heute schon deshalb nicht mehr möglich, weil Art. 349 alt und nunmehr auch Art. 362 neu OR für die 'öffent- lichen Beamten und Angestellten ausdrücklich das öffent- liche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten, womit die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften
des OR über den Dienstvertrag auf dieselben ausgeschlQs- sen worden ist. Dem Rekurrenten mag ferner zugegeben werden, dass die durch die Praxis bisher gemachte Ein- schränkung, welche gleichwohl den B e s Q I Q u n g s - ans p r u c h des Beamten gegenüber dem Staate :US einen privatrechtlichen, d. h. als privatrechtliche Bolge des an sich öffentlichrechtlichen, das Qeamtenverhältni begründenden Rechtsaktes betrachtet, etwas Ge ün- steltes an sich trägt und sich kaum durch logische Er- wägungen, sondern wesentlich nur durch gnchicht1iche Gründe und das Bestreben erklären lässt, für solche Streitigkeiten, bei denen das ökonomische Interesse des Staates auf dem Spiele steht, auf alle Fälle eine unab- hängige, von der Verwaltung getrennte Rechtsprechq.ng zu gewährleisten. Daraus folgt indessen noch nicht, dass das Festhalten an dieser Unterscheidung trott erkannter theoretischer Unrichtigkeit einen Akt der Willkür ent- halte. Denn der Begriff der Zivilprozess-(Justiz) Sache braucht nicht notwendig mit demjenigen des Streites über einen privatrechtlichen Anspruch zusammenzu- fallen. Es können darunter, sei es auf Grund bnoQ.derer Vorschrift, sei es auf Grund geschichtlich gewordener Auffassung, die der allgemeinen Begriffsbestimmung des Pronessgesetzes erst den genaueren Sinn verleiht. sehr wohl auch Streitigkeiten inbegriffen sein, die genau., theoretisch betrachtet, eigentlich dem Gebiete des Vor- waltungsrechtes angehörende Ansprüche zum Gegßp.- stand haben. Von diesem Standpunkte aus ist aber auch gegen die fortdauernde .Qehandlung vQn Streitigkeiten über Besoldungsansprüche der Beamten als Zintrejtig keiten durch die kantonalen Gerichte aus dem GesiclJts- punkte der Art. 53 und 4 BV nichts einzuwendon. wenn sie einerseits einer solchen traditionellen Auffassung entspricht, andererseits eine unabhängige, ausserJunlb des Organismus der gewöhnlichen VerwaltungsbehÖrd.en stehende andere Instanz für die Beurteilung nicht besteht. Beide Voraussetzungen treffen hier "u. Aus dem in der Gerichtsstand. N' 21. 151 '. ; I." Beschwer4 chrift selQst angefUnrtnn Urteil 4 s nl'lf- nischen Pl? rgnrichts vqn qOO ( fhr. 4 s Hni-tAAchnH Jurintenvßniri 45 S .. 44 ) gnllt ll e fvqr, 4 s lle -ßßnql dungsntreitigkenteß, zwiscbnfl St u 4 tnq im Kanton rQ. swts al iYi sanhnn Qfilt wnmJnJl sind, hJle dns Qnr R fqngsnt als o. rst y f waltungsorgan qngeg eiqnpruch erhqpnn t . I Jahr 1900, anläl? n.p jnn Vrteijs. l slPq Wit Qnr Auffnsung d Qnßrgnrtnhts a drü. 4licp ein tap.qnp' ernärt und nonll iW lnl9, 'Ye.qlg M,onat ':'of mn- reiehung der heut 8. n ch'Yef4 , hat W se p. t S, ln Zustän4lg1fnit znr ß. urteilnn e,nElS lnhßn 4lJ, tnm s a11 dem. ef Ynnnn GruQne, wegnu dnf Qll1 et.eR71 4 f Zivilgericht , verneint (Zt!:iChr. für rw. ch YeflV "l!1 !t" recht Bd. 17 Nr. ( 3). So,qann Qntßht qch eine p.q p: unabh qgig pllvtp.a.rkelt für die Entsch Hng Rnr artignr Stnt 1,c tnn W ntqn Bern, tro,t q,pr EIP.fqP.- rung ein b,esonderen V rwntunngerichts dnrch q.a.s Gnetz om 30. Olf.toner 909 einstwnileq qgell nlf l. da dies Gericht uafh Art 11 n l 12 q erwiWqt Gnetz 'Yohl für alle qf d öffeQtlicl1 n efnt R ruhenden l--eintnn n an dnn taa.t oder Grmniqdnp., nicht abnr fnr P, Beurtnlnl1g vp,n K m tnn U r Lei!?tungnp.picqten d St t qqnr 4!1f nqnn gegenüber einznlnM a.ürgnfn wij! dnn :ß. ßPltnp, lf9W- -petent ist, sq411ssq1 Orgnq . wfllche' rübnr H qfYl" H hätten, bnl Verneinung' qnr t tä,nqWtnlt 4er i gerinhte nur die 9.rqnntll n Yernffitll p, ltqf fl' Regierunnstattl,laltnf n l1 eI1lnnra.t V.R q lnJl. ",ürden, 'Vie deQ.n aqnh Pi 'Y9rqncbIfit t'l andnr mit mn Wnrte q uRtnt. Q'Y,W1: ijn n scllwerde da.l1 f zint, tnlt z, plnnl! dnw. ftnu bnf1 n Wqtilncp nq q tant Ubnr4a 1Int Qnm Zi'i1ricntnr Zll f':q h IRd dnf nnph aH 4 f Ynf 'YntqMnp"eqnrQ 1l vqnAAehnten mw sie 4 IHllacf1 ewinen erqnll' .' - . 3. -A.n4 verlJnlt inQ. ffi t f ltntrn n1' p.-
Staatsrecht dung, dass dafür jedenfalls nicht das Gewerbegericht, sondern nur der ordentliche Zivilrichter zuständig sein könnte. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte ist, wie auch der angefochtene Entscheid des Appella- tionshofs stillschweigend anerkennt, abschliessend um- schrieben durch Art. 54 des Gerichtsorganisationsgesetzes in Verbindung mit Art. 5 der neuen ZPO von 1918. Nur innert dieses Rahmens können demnach auch Vorschriften von Gemeindereglementen über die Organisation des Ge- werbegerichts, wodurch bestimmte Kategorien von Ar beitgebern und Arbeitern in die der Judikatur jenes unterworfenen. Berufsgattungen eingereiht werden, An- spruch auf Geltung erheben. Ob der Regierungsrat einer darüber hinausgehenden Bestimmung eines "solchen Re- glements die Genehmigung erteilt habe, kann keine Rolle spielen, da dadurch die Gesetzwidrigkeit desselben natürlich nicht beseitigt zu werden vermöchte. Im vor- liegenden Falle muss übrigens nach der Erklärung des Regierungsrats act. 20 als festgestellt gelten, dass eine derartige Genehmigung inbezug auf den hier in Betracht kommenden Beschluss des Gemeinderats von Biel, der der Gruppe VIII der unter das Gewerbegerichtsregle- ment fallenden Berufsgattungen auch die Staats-und Gemeindebeamten und damit den Staat in seinem Ver- hältnis zu diesen zuteilt, nicht stattgefunden hat. Die Entscheidung über die eschwerde hängt demnach in diesem Punkte davon ab, ob jene Einreihung und damit die Zuständigerklärung des Gewerbegerichts auch für Lohnstreitigkeiten zwischen Staat und Beamten mit der grundlegenden Zuständigkeitsnorm des Art. 54 des Gerichtsorganisationsgesetzes vereinbar sei. Diese Frage ist aber zu verneinen. Voraussetzung dafür wäre nach der eben erwähnten Vorschrift, dass es sich dabei um eine Streitigkeit aus Lehr-, Werk-oder Die n s t ver - t rag handeln würde. Nun steht aber in Rechtspre- chung und Doktrin wie bereits ausgeführt auch da, wO man das Verhältnis zwischen Staat und Beamten als Gerichtsstand. N° 21.
ein vertragliches betrachtet, doch durchaus fest, dass man es dabei nicht mit einem privatrechtlichen Dienst- vertrag, sondern mit einem dem öffentlichen Rechte an- gehörenden Vertragsverhältnis besonderer Natur zu tun hat. Es kann demnach auch der Besoldungsanspruch des Beamten nur auf dieses und nicht auf einen Dienst- vertrag als Rechtsgrund zurückgeführt werden. Der Versuch, Anstände darüber unter den Begriff der Strei- tigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeiter aus Dienst- vertrag zu subsumieren, ist demnach nicht haltbar und steht in unlösbarem Widerspruch zu dem schon früher zitierten Art. 362 OR, der die öffentlichen Beamten des Bundes und "der Kantone ausdrücklich von der Geltung der Vorschriften über den Dienstvertrag ausnimmt. Könnte darüber, dass das Gerichtsorganisationsgesetz in Art. 54 unter Dienstvertrag nur die unter den 10. Titel des OR, fallenden privaten Vertragsverhältnisse und nicht Dienstverhältnisse irgendwelcher Art ver- steht, noch Zweifel bestehen, so müssten sie durch die Vorschriften der nachfolgenden Artikel über die Be- stell mg und Besetzung der Gewerbegerichte gehoben werden. Es erhellt daraus, dass der Zweck der Gewerbe- gerichte im Kanton Bern wie anderwärts dnrin bnteht, die Erledigung von Streitigkeiten, welche SIch ZWISchen Arbeitgebern und Arbeitern einer bestimmten Berufs- gruppe aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können, ach kundigen Mitgliedern dieser Berufsgruppe selbst zu u?er- tragen. Deshalb wird denn auch as Ge,,:erbegencht von jeder Berufsgruppe getrennt aus ihrer MInte bestenlt und bei der Besetzung für den einzelnen Fall Jedem Tell, dem Arbeitgeber und dem Arbeiter, eine zahlenmässige gleiche Vertretung im Gerichte gewälIrt, während .dem Obmann die Rolle des unbeteiligten Rechtskundigen, der nötigenfalls den Stichentscheid hat, zufällt. Hätte das Gesetz die Möglichkeit geben wollen, auch das öffent- liche Dienstverhältnis zwischen Staat und Beamten der Kognition der Gewerbegerichte zu unterstellen, so hätte:
es mithin auch für eine Vertntu lg des Staates unter den isitzern sorgnn müssen. ftievQu weiss aiinr Art 58 Geric4tsornanisationsg etz. wnlfher s wahlllerecl1ti le?iglich die. wer Iinhtspnzifk. domizll.i n st bnrechtigten B ü r g r einnf fsgruPH er- klart, mchts. sodass die Fqlge dnf Aufrechtefnaltqng der angefochtenen Bes nl"ng des B. 'er 4emein4' r e mentes wäre, dass der taat sich der GeIinhtsbark. t q. Gewerbegerichts lterziehe mnte. olme dass i4m, uf ?ensen Besetzun im Gngensatz zu anqeren Arbeitgnern lrnendwelcher Elnfluss zuktilp.e.. Dnese l1 ultat ist er mIt dem ganzen-Slnne qes Institutes und der Art seiner Organisation durch das Gesetz qerart unv inbaf,dns der angefochtene Entscheid insoweit schon allein des- halb UIul abgnehen von den s 'nntige GrÜnd or Art. 75 KV, 4 BV nicht sUf,ndhalten ann un aufgehqben werden muss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Besch,werde wird teilwejse gutgeheissen unq der angefQcptene Ents,cllnül des AHF!illatno. !Jhofes I. ZjYn- kamtn.: er vo,m 4. Ontoller 1919 jns,qfnrn aWgehoben, s dadnrch die Z" täncHnk, t l 'fnrb1'geIichts zqr B,e- urtnJ1ng dl; s Rechtsstreit zwincJlen dem Rekurs- bel,9 eIl lm4 dem Renurr tennJierIfannt wjrd."' p weltergnheJHle B, chwerde enren il!t Q8ewj fl' Steuerstreitigkeiten zwischen llq 4, und Kantonen. N° 22. l5 VII. T ß.s'm lrl(p, ElnN ZWI. GliEN BUnP UNQ QNnri C )NTnSrnTfO)iS . 4A-CONFnp rlqN ET L CnNTQN N MATIERE n' MPQT . 22. U1!itU vos13. 81'11990 i. S. 8Qln'. ,. lu4aa 8D gegen Baaa11andschaft. Iegint. Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des Rückkaufs- gesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus zur Gewinnung von BaJmscqotter betrienneJl GruQ,tlD. snlnst wenn danei lIich ersenende Nebenp'f unte ( s. 4 9l. die zur Hebung weiter4'n Schotters Wegge chafft wnr4en mÜl!- sen, an Dritte verkauft werden. -. , A. -Di SChwnze.riscqen Bundesballl n tg;p bei der Sntipll Pl1!tteln etwa ulturlnq, nnlt nicht zu I ahnzw tnn verwendet wirp und Pftw: zu ein(Ull Pachtzin vqll ZllnaQlqlen 19 Fr. 5Q C . tnP.r lieh verpacl.J.tet' ist. ferner betreilHm sie ebenf im Gemeindebsmll Pratteln eine Grq aus qer f1ir ffi ß.e- schotterung er Baqnlini erfprde:rlinp.es Snhott gewo:nllell wird. K,ies nd S8.ll4, Itlch werni als Nebenene1lgI se e:fgttbell. Werdell an Dfinte VAfltaqf1;, Bei der Geqlftindnteuenlnlichätzl;lllg für 1919 bis 1921 hilt 4eflhalb die teuerbehörde Prtltt ", me Schweiznben B,un4 ba411ßll ür eill lMQU mnll :t Wt GrundsWc1Jsert vQ Fr. v ag1;. ill 4Unll von d 1l Scllw(Üznriscpnn :aU1ulnsqnn ßrhollt;p :J!!m- sprache wqrd von qnr Gem 1desnueqlllH jQ Qq ab,gewi n. In qer p dnnm :Qncbnq all .4ftp . giel1lng t des KnntQn a!iell ll4 l.tte ß: g schwerde beritd l . h 4i Schw elÜc4ep' p'p.4 lJnlm 1l tlunh auf 1 rt. lQ d. ftqclcnau.fsgesetzes " tm l!i g,tQq.-r