Art. 10 des Rückkaufsgesetzes; steuerliche Befreiung von Grundstücken und Erträgen mit notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb. Eine Einrichtung braucht für die Steuerfreiheit nicht unentbehrlich zu sein; es genügt, dass sie tatsächlich Betriebszwecken dient oder günstige Bedingungen für die Regelmässigkeit und Sicherheit des Betriebs schafft (consid. 2). Bei einer steuerfreien Schottergrube bildet auch der zwangsläufige Verkauf von Kies und Sand an Dritte keinen selbständig steuerbaren Geschäftszweig, sofern er rechnerisch, wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht vom exempten Betrieb getrennt werden kann. Entscheidend ist die funktionale Einheit des Betriebes; Neben- und Verwertungserlöse bleiben mitbefreit, wenn sie integraler Bestandteil der steuerfreien Bahnanlage sind.
es mithin auch für eine Vertrntupg des Staates q.nter den Bnisitznrn sorgnn müssen. ftievQn weins a.Dnr Art q8 . Geric4tsorgaJlisationsg et , welpher s wahliJerecl1tjgt lediglich die W ewerb, gnripht:s zif domizmnm:n stiIqmberechtigten B ü r g r elnflf l1ffsgruPll er- klärt, nichts, sodass die Folge dnf Aufrnchnernaltnn cler angefochtenen Bestnrnnwng des :ß. 'er Gemnin4 rngl mentes wäre, dass der taat sich dnr GeIinhtsbar1fnt q. Gewerbegerichts , pterziehep müsste, oilne dass ihm uf dessen Besetzung im Gegensntz zu anqeren ArbeitgeHern irgnnd.welcher Ennfluss zuki.ilJl . Dies ultat i i er mit dem ganzeI1 Sinne cles Institutes und dnr Art seiner Organisation durch das Gesetz d,er.art uI1vnreinbar, dllSs der angefochtelle Entscheid insowent sCnOIi lein. d.es- halb und. gesehen von den sOnstigen Gründen vor Art. 75 KV, 4 BV nicht stnndhalten kann unq aufgehqben werden muss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Bescq.werde wird teilwe.se Glltgeheissen unq q.er angef ?cl1 t ene Ents.clwi4 pes AHFnatfqllnhofes I. Znyil kner vnm 4. Ontoller 1919 iIU!qfnrn Hfgehoben, :ps daqurch die Zntän4lg t d wnrb eqchts zqr B,e- urq,ilJlng P,es Rechtss,treit zwischnij dem !lnl -urs bel9 eq pncl dem enurIl:q.teIl JlerIfnnnt wjrd. pns weite r g,elI e P,.ge B, chwerdenenren i!!t 1Jb, ewi p f I Steuerstreitigkeiten zwischen f q 4 und Kantonen. N° 22. l VII. ST J. S,' ITlnElTt;N ZWI, HEN BUNP UNQ QNß,N CONTnSTnTJ0I'iS CONF rI9N ET L C.NTQN N MATIERE n' MPOT . 22. tr ü v la. lIirs lQSQ i. S. Sakw.wU Mt , Buiaabalmen gegen .Mlla nd Mhaft IasiUl13JlR3t. Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des Rückkaufs- gesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus 8r G 'Winnuns von Bnsc4otter betrie nell q-ruq ;n. s!, pst wenn danei ich ellenellde Nel enp,r ll tne ( s. 11 9 tP.9l. die zur Hebung weiternn Schotters 'Wne'chafft w!,r4e m sen, an Dritte verkauft werden. ./1. -Di SChwnzeriscnen Bundesbalmen "eMtgw bei' der Stntinll Pl1 eln etwa ulturlt nq, 4 nnlt nicht zu ahnzwnc,en verwendet wirtl lUd zu ein Pachtzi vqp zUS,aqupen l9 Fr. 5Q C ruw lieh' verpachtet' ist. Ferner betreiben sie eb lm Gelneindebnq:p. Pratteln eine 4r l aus qer fnr Rif schotterung der Ba.qnlini erfprdenlie:ne Scllott, teR gewollpen wird. K,ies nd S3.ll qj lilnh wer i als Nebenerzene gtiliell. e:p. an UfltW. v 'aqf1;. Bei' dnr eindnteueniD chätz lllg für -1 1919 bis 1921 hat 4e.'lhalb die teuerbehörq PnlnfMH m Schweizeriscbe unqes:qalmnll ür ei:p. lllnqU m ys GrundsWnertf vq 5QOQ Fr. v I1las.t. E,in, 4 von d s'cll", riscltftll B.nnq(lsq n rhobt;p Jl sprache wqFd vOll qnr Genf;destßue WS lßQ ab,gewi n. In qer :p. dnrnn llncllnq. aqqAP . giel1lng rnt des KntQ :qnen!ll(J afHlnp.te D senwerde berint'P fch 4i Schwelnenncnep' qnbnIH! P. unh auf Art. 1Q d. ftqc", allfsgesetzes vqm 1 Q"tqgnr
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1897 und brachten in tatsächlicher Beziehung an. die Schottergrube und ihr Betrieb stünden in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb : Kies und Sand seien nur Nebenprodukte der Schottergewinnung, deren Erlös bloss einen geringen Teil des Verlustes aus dieser zu decken vermöge. Am 2. Oktober 1919 entschied darauf die Staatssteuer- rekurskommission : Das Einkommen wird auf 2000 Fr. herabgesetzt. Dabei wird bemerkt. dass auch Material aus der Grube an Private abgegeben wird. I) Und der Regierungsrat erkannte am 24. Oktober 1919 ohne wei- tere Begründuug: In Anlehnung an den Entscheid der kantonalen Rekurskommission wird das Einkommen auf 2000 Fr. reduziert. B. -Gegen diesen am 29. Oktober 1919 zugestellten Entscheid des Regierungsrats haben die Schweizerischen Bundesbahnen, Kreisdirektion 2 in Basel am 29. De- zember 1919 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben, soweit er das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer auf mehr als 319 Fr. 50 Cts. ansetze. In der Begründung wird in erster Linie Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als verletzt bezeichnet und in zweiter Linie 'Rechtsverweigerung be- hauptet, weil ein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne aus dem Betriebe der Grube nicht bestehe. C. -Der Regierungsrat qes Kantons BaseUand und der Gemeindnrat von Pratteln haben Abweimng der Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung des Ge- meinderatesnwird die Frage aufgeworfeu,Jb üherhaupt Schottergrubt:n Steuerfreiheit nach Art. 10 des, Riick- kaufsgesetzes geniessen, und sodann ausgeführt, wenn behauptet wC 'üe, dass der Betrieb der hier in Betracht kommenden Gnube ein Defizit ergebe. so sei dies auf unrichtige Eiu;ßtzung der Preise für das seibst ver- wendete Material zurückzuführen. Der Regi(mmgsrat seinerseits erklflrl, er stehe nicht auf dem Stauupunkt des Gemeindel'abfs, dass Schottergruben schon an sich Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 22. 157 nicht zu den Grundstücken gehören, die nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von der ,Besteuerung befreit seien. Die Steuerfreiheit könne aber nur insoweit zuge- Standen werden, als dieselben in direkter Beziehung zum Bahnbetriebe stehen. Die Gewinnung der Materialien, soweit sie dem Unterhalte der Bahn dienen, solle steuer- frei sE'in. Würden dann aber dabei wie im vorliegenden Falle auch Materialien gewonnen, welche die Bahn selbst nicht gebrauchen könne und deshalb verkaufe, so müsse dieser Geschäftsbetrieb der Besteuerung unterworfen werden. Wenn die Bundesbahnen denselben auch nur gnzwungen betrieben, - 0. sei doch zu sagen, dass Kies- und Sandgeschäfte, wl1iI sie nur da errichtet werden. könnten, wo die geologischen Vorbedingungen dafür vorhanden seien. einell guten Absatz hätten und ge- wöhnlich einen guten Ertrag abwärfen. Auch hier könnte ein solcher Gewinn bei rationeller Ausbeutung und zwar in der Höhe von mindestens 1675 Fr. aus dem Betriebe der Grube gezogen werden, womit, unter Hinzurechnung der 319 Fr .50 Cts. Pachtzinsen, die angefochtene Taxa- tion von 2000 Fr. gegen den Vorwurf der Willkür ge- schützt sei. Jedenfalh helfe der Verkauf von Kies und Sand den Verlust au der Schottergewinnung herab- mindern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ra.ts vom 2'4. Oktober der Vorwurf der Rechtsverweige- rung erhoben wird. Sie erscheint aber, trotzdem. die Be- schnerdesehrift erst am 61. Tage der Post iibergeben wurde, als gewahrt, weil der 60. Tag ein SOnntag war (Art. 41 OG). 2. -In der Sache selbst kann keinem Zweifel unter- liegen, dass die Schottergrube, um welche sich der Streit dreht, an sinh u den Grundstücken gehört, welche in notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe stehen und deShalb nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von jeder BE!steu'erung dUrch Kantone und Gemeinden befreit sind möge. sich dieselbe nun auf das Grundstück s-elbst oder aUf den Ertrag aus dessen bestimmungsgemäsner Be- Wirtschaftung zum Zwecke der GeWinnung von Material für dtm BahnunteI:haIt bezielien. Nach feststehender Praxis ist zur Herstellung jeJier Beziehung nicht not- wendig, daSs die Einrichtung, um die es sich handelt, fUr den B'ähnbetrieb geradezu unentbehrlich sei-und er ohne Sie 'illiern.aupt nicht aufrechterhalten werden könnte, esgefiügt, dass sie tatsächlich Betriebszwecken dient, d. h. zum Betrieb gehörende Funktionen erfüllt oder dochbestilmnt ist, für dessen Regelmässigkeit und Sicher- heit -günstige Bedingungen zu schaffen. (AS 42 II S. 308 Erw.2 und die dort angeführten früheren Urteile.) Dass diese Voraussetzungen hier vorhanden sind, wird aber auch VODl t 'egibrungsrate aBerkannt, womit die abwei- dfeiiae StellungtrMllne der Unterbelrörde, des Gemeinde- rilt ' Ton Pratfetn atl'Sser Betracht fällt. Dre zu'ennclWideitd'e Frage geht demnach lediglich ttMUn, '6b'ttiMlt dnr Erlös "da; V bllf ä es 'l"!ttes des t 'geiWmn: n M,'tlteriMk 1m Driiteder Ein- ff8;ltJltmnle ttit dürft. In ffieser ifflk ftättei dil 'Oie sdtWftzHClten B1i1lfts- b fft 'ihM r btftfnj1fet, Vflirfctiiif Von Kiek (lIi6 '8Itiftl Wh PHvlife . W1hftir tftitt HS'm- h tfud ;lifrgefM't(t B afl 'tl Wl a t r i"6' PItti zu t!lift'fMn.l e fM 'ist 'fttilt bMrittfftt WöHten. Steuerstreitigkeiten zwilchen Bund und Kantonen. N. 22. 159 Im Gegenteil gibt der Regierungsrat von Baselland aus- drücklich zu, dass es sich um Material handle, das die Bundesbahnen selbst nicht gebrauchen könnten und dass dieselben diesen Geschäftszweig (den Verkauf) nur gezwungen betrieben. Damit ist aber auch die Frage der Zulässigkeit der Besteuerung im verneinenden Sinne gelöst, da sich danach der Verkauf lediglich als ein notwendiger Bestandteil des an sich steuerfreien Betriebes der Schottergrube darstell1; der davon rechnerisch, wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht losgetrennt werden kann. Auf diesem. Boden stand denn auch der ,Rnerungsrat selbst noch im Jahre 1907, indem er die- schon damals von der Gemeinde Pratteln versuchte Heranziehung des Verkaufs von Kies und Sand aus der nämlichen Grube an Private zur Einkommensteuer für unzulassig erklärte. Im gleichen Sinne hat ferner nach den Akten auch das Obergericht des Kantons Aargau in einem anal:ogen Falle, entschieden. Da sich demnach die Beschwerde schon auf Grund von Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als begründet er- weist, braucht auf die weitere Rüge der Rechtsverwei- gerung nicht eingetreten zu werden. Deriuiach erkennt das Blindesgericht : Die Beschwerde Wird gutgeheissen und die ange- fochtene Besteuerung, soweit sieden BeU'ag von 3 i 9 Fr. 50 Cts. ubetstcigt, als unzulässig erklärt.