Art. 4 BV; Art. 46 Abs. 2 BV; tax domicile of a foreign company through a Swiss agency; the tax authority is not bound by the civil-law form if it does not correspond to the economic reality. A Swiss company may be treated as a branch or organ of a foreign enterprise where the contractual arrangement shows such a degree of dependence that its apparent independence is merely formal. For the purposes of cantonal taxation, a permanent establishment exists where business premises in the canton are used for activity essential to the enterprise, even if contracts are concluded in the name of the local company. The federal ban on double taxation does not govern international conflicts in the same way as inter-cantonal ones (consid. 1-2).
für den Fall der Unmöglichkeit der Verwirklichung jener erlaubten Absicht auch dieser andere verbotene Erfolg . ins Auge gefasst und in den Kauf genommen wurde. Das Vorliegen eines solchen dolus evenlualis genügt aber nach feststehender Praxis des Kassationshofs zur Bestrafung. Wenn die Vorinstanz an einer Stelle ihrer Erwägungen (im Zusammenhange mit der Erörterung der Frage, ob die Ware ihrer bestimmungsgemässen Verwendung habe entzogen werden sollen), ausführt, die Einlagerung im Inlande sei nicht von vorne herein beabsichtigt gewesen, so wollte sie offenbar damit nicht sagen, es liege auch kein eventueller Vorsatz nach der erwähnten Richtung vor, sondern mir die primäre Absicht sei auf den Export gegangen. (Da die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene Strafe auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, dass schon diese primäre Absicht der Verordnung zuwider- laufe, ist immerhin nicht ausgeschlossen, Gass die Vor- instanz zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre, wenn sie die Sache vom Boden der oben erörterten richtigen Auffassung aus beurteilt hätte. Es ist deshalb ihre Ent- scheidung in der Meinung aufzuheben, dass sie den Fall in diesem Punkte nochmals zu ,prüfen und je nach dem Schlusse, zu welchem sie hiebei gelangt, die Strafe neu festzusetzen hat.
--"":; C: OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem I I t I t
(RECHTSVBRWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DßNI ,DE JUSTICE)
25. 'Urteil vom 19. Kirz 19aO i. S. Norddeutscher Llo;ycl
gegen Begierungsrat Zürioh.
Schweizerische Generalagentur )) einer ausländischen (deut-
schen) Schiffahrtsgesellschaft in Form einer besonderen
Aktiengesellschaft, die
aber nach der internen vertraglichen
Regelung des Verhältnisses zwischen beiden
von der durch
sie vertretenen Gesellschaft in Wirklichkeit völlig ab-
hängig ist. Besteuerung der letzteren dafür als für ihre eigene
Niederlassung. Anfechtung wegen Doppelbesteuerung
und
willkürlicher Anwendung des kantonalen (zürcherischen)
Steuerrechts.
A. -Die Schiffahrtsgesellschaft Norddeutscher Lloyd
in Bremen besitzt seit vielen Jahren in Zürich einen
Generalagenten, der zur Ausübung seiner Tätigkeit als
solcher ständige Geschäftslokalitäten
an der Bahnhof-
strasse gemietet
hat. An der Aussenseite derselben
sind grosse, weithin sichtbare Firmatafeln
mit den
Aufschriften
Generalagentur für die Schweiz, Nord-
deutscher Lloyd, Reiseagentur des Lloyd)) angebracht.
Die Schaufenster enthalten Modelle von Schiffen der
Gesellschaft.und andere Reklamegegenstände, sowie eine
Menge Drucksachen des
Uoyd. Generalagent war früher
die Kollektivgesellschaft Meiss
cie in Zürich. Im
Jahre 1912 trat an deren Stelle die neugegrundete
Aktiengesellschaft Meiss Oe, schweizerische Reise-
A.S 46 I -t920
Staatsreeht. agentur Lloyd mit Sitz ebenda. Im Zusammenhang damit wurden die Beziehungen zwischen dieser und dem Norddeutschen Lluyd durch einen Vertrag eingehend geregelt. Nach 1 (lieses Schriftstückes überträgt der Nord- deutsche Lloyd der Aktiengesellschaft Meiss eie seine Passageagentur für den Platz Zürich und (( betraut 8!0 gleichzeitig mit seiner Generalvertretung für die Schweiz )j. IL der Uebertragung der Passage- agentur ist (.: E:'::.uächtigung enthalten, auf Grund der jeweiltIJ. g::'lt:6t: . Bedingungen, Fahrpläne, Preis- listen und SOii:stigt;ii. Bestimmungen, Beförderungsver- träge für dnlL l o:n:j ;htschen Lloyd vorzubereiten und zu vermitteln: c":.iesi:: Vermittlungen werderi im Namen der A.-G. Meiss . C f:.i geschlossen, die dafür die Ver- antwortlichkeit de' schweizerischen Behörden gegen- jiber gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über- nimmt ( 2). Z: :" Genernlvertretung gehört ( die Ueber- wachung der s..::b.weizerischen Agenturorganisation des Norddeutscher ... Ll.y:::, dÜl Einrichtung neuer Agenturen und die Ueb0rna me cer Verantwortlichkeit für alle Agenturen soy:;:;111 C6n-. Lt:: -::l als den Behörden gegenüber, sowie jede sonsü;", (!ei' F Hege und Entwicklung des LloydgeschäfhJs ie c;::' S'i-hweiz dienende Betätigung )), vor allem di? Ent:;:1t ;n; eIer dazu nötigen Reklame: für die Einriclr 15 H6-..:e'" l"..g.enturen und die Aufhebung der bestehendtü i:s '" Z :: mmung des LJoyd erforder- lich, ebenso fü;:, di.:. Aü.:.tcimng derjenigen Angestellten der A.-G. Meiss e il L.6;:t -:' Gehälter vom Lloyd ver- gütet werden, dieser kann auch die Ent1assung solcher Angestellter verhmgel (s 3). Die A.-G. Meiss Oe soll nur den NOfQu :Ouzscnen Lloyd und die von ihm "':.1gelassenen Gesellst:hauen )) vertreten und ohne dessen l.:llligung keine Ne )engcnchlüLc betreiben dürfen, über- haupt bei allen ihren Hautllullgell und Geschäften dessen Interessen stets allen anderen überordnen: als nicht damit kollidierend sind ihr immerhin von vorneherein , j Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25. 177 folgende Nebengeschäfte ausdrücklich gestattet : Spedi- tion, Geldwechsel, Verkauf von Reisekoffern, Auszah- lungen an überseeischen Plätzen, Versicherungen, Ver- kauf von Eisenbahn-und Schlafwagenbillets ( 5 und 10). Die auf den Namen des Generalagenten beim eidgen. Finanzdepartement als Kaution hinterlegten 70,000 Mk. in deutscher Reichsanleihe sind in Wirklichkeit Eigentum des Lloyd ( 6). Als Gegenleistung für ihre Tätigkeit vergütet der Lloyd der Gesellschaft bestimmte Kom- missionen auf den in der Schweiz abgeschlossenen See- passagegeschäften, im ferneren die in seinem Auftrage und für seine Rechnung gemachten Auslagen, wie Lokal- rnieten und Zuschüsse an Agenten, Heizung und Be- leuchtung, Gehälter der für das Passagegeschäft des Lloyd erforderlichen Angestellten und Geschäftsführer in Zürich und in den betreffenden Filialen, Drucksachen, Bureaumaterialien, Porti und Depeschen, Inserate, Reise- spesen, Frachten und Zölle , endlich eine feste per- sönliche Entschädigung an das Mitglied der Verwaltung Hans von Meiss für dessen persönliche Tätigkeit auf dem Gebiete der Reklame ( 8 in Verbindung mit 8 und 9 . des insoweit in Kraft gebliebenen früheren Vertrages mit der Kollektivgesellschaft Meiss eie von 1907). Andererseits hat der Lloyd Anrecht auf einen Anteil am jährlichen Reingeweinn der A.-G. Meiss eie, welcher einer Beteiligung von 15 % an deren jeweils einbezahltem Aktienkapital entspricht, abzüglich der Dividende, welche er auf von ihm allenfalls tatsächlich erworbenen Aktien bezieht ( 9). Er ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher der A.-G. Meiss eie zu nehmen ( 10). Im ferneren ist der letzteren mit Rücksicht auf die enge Verbindung mit dem Lloyd die Vornahme -folgender Rechtsgeschäfte ) ohne vorher- gehende schriftliche Genehmigung jenes bei einer Konventionalstrafe von 30,000 Fr. in jedem Zuwider- handlungsfalle untersagt: Aenderung der-Statuten, Ankauf von Immobilien, Eröffnung oder Schliessung von
178 Staatsrecht Filialen, Vornahme einer Fusion, Eingehung von Schuld- verpflichtungen im Betrage von über 20,000 Fr., Zubilligung einer höheren Entschädigung an die Ver- waltung als 10,000 Fr. jährlich, exklusive Tantiemen ( 12). Für den Fall als Herr Hans von Meiss aus irgend einem Grunde aus der Verwaltung der Gesellschaft ausscheidet , soll der Lloyd berechtigt sein, das gesamte Aktienkapital der A.-G. Meiss eie zu erwerben oder erwerben zu lassen: um die Ausübung dieses Vorkaufs- rechtes zu sichern, sind alle Aktientitel bei der Schweiz. Nationalbank Zürich zu hinterlegen und dürfen den Eigentümern erst aushingegeben werden, wenn der Uoyd vOn dem Vorkaufsrechte innert vertraglicher Frist keinen Gebrauch gemacht hat; unter dieser V öraussetzung ist die Uebertragung der einzelnen Stücke zulässig, mit der Einschränkung-jedoch, dass sie erSt indossiert werden dürfen, nachdem der Erwerber den Vertrag zwischen dem Uoyd und der A.-G. Meiss Oe als auch für sich in allen Teilen verbindlich anerkannt und der Uoyd sich mit der Indossierung einverstanden erklärt hat ( 13). Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem 1. April 1912 und ist von da an auf 10 Jahre fest; mangels Kündigung sechs Monate vor Ablauf verlängert es sich jeweilen stillschweigend auf ein Jahr ( -18). Gestützt auf diesen Tatbestand betrachteten die zürcherischen Steuerbehörden von jeher neben der A.-G. Meiss Oe auch den Norddeutschen Uoyd als in Zürich geschäftlich niedergelassen und deshalb hier steuer- pflichtig, und es hat der Norddeutsche Uoyd auch die ihm auferlegten Steuern, nach einem im Jahr::e 1914 unternommenen, aber auf ablehnenden Bescheid der Finanzdirektion nicht durchgeführten Versuche, die Steuerpflicht zu bestreiten, jeweilen anstandslos bezahlt. Bei der Selbsttaxation für 1917 behielt er sich indessen vor, in einem künftigen Jahre auf seine frühere Ein- sprache zurückzukommen und zog, als ihm im November 1918 wiederum eine auf die bisherigen Ansätze von
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25. 1';9 20,000 Fr. Vermögen und 5000 Fr. Einkommen lautende Taxation für 1918 zugestellt wurde, dieselbe an die in 22, 31 und 33 des zürcherischen Staatssteuergesetzes vom 24. April 1870 vorgesehene Rekurskommission weiter. Zugleich bestritt er in einer besonderen Eingabe an die kantonale Finanzdirektion seine Steuerpflicht in Zürich überhaupt. Sowohl die Finanzdirektion als der Regierungsrat des Kantons Zürich wiesen jedoch diese Bestreitung als unbegründet ab, der Regierungsrat durch Entscheid vom 28. August 1919 im Wesentlichen mit der Begrun- dting: anwendbar -sei, da es sich um die Besteuerung für 1918 handle, noch das alte Steuergesetz von 1870. Nach der dem 2 desselben in der Praxis gegebenen, in der regierungsrätlich genehmigten Anleitung der Finanz- direktion für die Steuertaxation niedergelegten Aus- legung genüge aber für die Besteuerung ausländischer Aktiengesellschaften und Geschäftsfirmen überhaupt die Tatsache, dass sie im Kanton Zürich eine geschäft- liche Niederlassung oder ständige Betriebseinrichtungen haben oder sich durch Agenten vertreten lassen. Die Generalagentur einer auswärtigen Schiffahrtsgesellschaft sei aber zum mindesten eine solche ständige Betriebs- einrichtung. Wenn das Bundesgericht dies im Falle dnr Hamburg-Amerika-linie für deren Generalagentur m Luzern angenommen habe, obwohl dort direkt keine Geschäfte abgeschlossen würden, sondern sich die Auf- gabe jener Niederlassung auf die Erteilung von. Aus- künften, die Ueberwachung der übrigen Bureaux m der Schweiz und die Reklame für die linie beschränke, so müsse das nämliche umsomehr hier gelten, wo zu den gedachten Funktionen noc e Ausübung des Passagegeschäftes selbst, d. h. dIe direkte Vernuttlung von Beförderungsverträgen zur See hinzutrete. Dass mit diesen Aufgaben nicht eigene Leute des Nord- deutschen Lloyd, d. h. in seinem Dienste stehende phy-' sische Personen, sondern eine Aktiengesellschaft betraut
lS0
sei, sel unerheblich. Für die Frage der Besteuerung komme es nicht sowohl auf die äussere rechtliche Form als auf den inneren wirtschaftlichen Charakter des Verhäl t- nisses an. Die Ueberprüfung des Tatbestandes aus diesem Gesichtspunkte ergebe aber, dass die A.-G. Meiss Cie, obschon zivilrechtIich ein besonderes Rechtsubjekt, doch in Tat und Wahrheit mit dem Lloyd eine Einheit bilde und von ihm in jeder Beziehung ab- hängig sei. Dass sie die Passageverträge formell auf ihren Namen vermittle, daneben in neuerer Zeit mit Genehmigung des Lloyd auch noch andere Schiffahrts- gesellschaften vertrete und ein Geschäft in Reisekoffern betreibe, vernlöge diesen Sachverhalt nicht zu verschieben (was näher ausgeführt wird). Dazu komme, dass auch sonst infolge der Ausstattung der Geschäftslokalitäten, ?er daran angebrachten Aufschriften u.s.w. ihre Tätigkeit 1m Interesse des Lloyd sich in einer Weise manifestiere welche für das Publikum den Norddeutschen Lloyd selbst als in Zürich niedergelassen erscheinen lasse. Es rechtfertige sich deshalb nicht, den Tatbestand anders zu behandeln, als wenn die Generalagentur-und sonstige Geschäftstätigkeit der Firma Meiss Cie A.-G. für den Lloyd von diesem selbst unter eigenem Namen ausgeübt würde. Die-Feststellung des Um- fall g s des vom Lloyd zu versteuernden Vermögens und Einkommens sei Sache ger Taxationsorgane. B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die A.-G. Norddeutscher Lloyd die staatsrechtliche Beschwerde an das Buridesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es sei die Steuerpflicht der Rekurrentin dem Kanton Zürich gegenüber u ver- neinen. Es wird ausgeführt, dass die Annahme eines Stenerdomizils des Lloyd in Zürich nicht nur gegen die vom Bundesgericht auf Grund von Art. 46 Abs. 2 BV aufgestellten Grundsätze verstosse, die richtigerweise -auch für internationale Verhältnisse gelten sollten, sondern auch nach zürcherischem Steuerrecht unhaltbar Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25.
sei, indem sie auf einer willkürlichen Anwendung und Auslegung der Vorschriften des letzteren beruhe. Wenn die zürcherische Steuergesetzgebung von 1870 eine Korporation als im Kanton Zürich bestehend) und folglich ihm gegenüber steuerpflichtig betrachte, falls sie hier eine geschäftliche Niederlassung oder ständige Betriebseinrichtungen habe oder sich durch Agenten ver t r e t e n lasse, so werde damit vorausgesetzt, dass sie im Kanton auf e i gen e n N a m e nun dei g e- n e R e c h nun g t ä ti g werde, sei es selbst oder durch einen Stellvertreter. Nur ein solches eigenes Handeln dürch einen mit offener Vollmacht tätigen Dritten bezeichne der Sprachgebrauch als Vertretung. Hier ( vertrete l) aber die A.-G. l feiss cie den Lloyd nicht, sondern geschäfte l) auf eigenen Namen. Sie und nicht der Lloyd werde Gläubigerin und Schuldnerin aus den von ihr vorgenommenen Rechtshandlungen und am Arbeits- resultate sei der Lloyd nicht anders beteiligt als der auswärtige Aktionär, der Titel einer zürcherischen Aktiengesellschaft besitze. Dies gelte insbesondere auch für den Abschluss der Passagegeschäfte. Dass solche Abschlüsse vorher noch von der Rekurrentin genehmigt werden müssteIi, liege daran, dass sie als Schiffahrtsge- seIlschaft dem Einwanderungslande gegenüber für die Ge- setzmässigkeit der Abschlüsse verantwortlich sei: dem Auswanderer bezw. Reisenden und den schweizerischen Behörden gegenüber sei es allein die A.-G. Meiss eie. So wenig eine auswärtige Firma, die einem im Inlande niedergelassenen selbständigen, auf eigenen Namen handelnden Kaufmann den Alleinverkauf ihrer Produkte übertrage, wegen der von diesem Kaufmann für das Erzeugnis gemachten Propaganda an seinem Geschäfts- orte steuerpflichtig werden könne, so wenig könne dies hier für die Rekurrentin der Fall sein. Die Art, wie die auswärtige Firma den betreffenden Kaufmann für seine auch iu ihrem Interesse liegende Tätigkeit entschädige, sei ein Internum zwischen beiden und berühre den Fiskus
182 Staatsrecht. nicht. Die Behauptung, dass die A.-G. Meiss eie. wenn nicht zivilrechtlich so doch wirtschaftlich mit der Rekur- rentin identisch sei, sei das Ergebnis einer einseitigen willkürlichen Akteninterpretation. Sie stehe im Wider- spruch zu den eben erörterten aktengemässen Tatsachen. und lasse sich auch mit dem weiteren Umstande schlechter- dings nicht vereinigen, dass die A.-G. Meiss eie .Pas- sagekarten auch noch für andere Schiffahrtsgesellschaften verkaufe und weitere mit der Vertretung der Rekurrentin nicht zusammenhängende Nebengeschäfte, wie den Ver- kauf von Reiseartikeln u.s.w., betreibe. C. - Der Regierungsrat des Kantons ZüIich be- schränkt sich in seiner Vernehhllassung, worin er Ab- weisung der Beschwerde beantragt, auf die Erwägungen . des angefochtenen Entscheides und die nach seiner Ansicht präjudiziellen Urteile des Bundesgerichts in Sachen Schweizer A.-G. für Kühlmaschinen L. A. Riedin- ger vom 13. Februar 1913 (nicht publiziert), in Sachen Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation (AS 39 I S. 545) und in Sachen Salamander (AS 41 I S. 83 ff.) Bezug zu nehmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nun hat das Bundesgericht sich ebenfalls im Falle der Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation (AS 39 I S. 545) bereits dahin ausgesprochen, die zürcherische Steuerpraxis, wonach um eine Aktiengesellschaft als im Sinne von 2 des Steuergesetzes ( im Kanton be- stehend erscheinen zu lassen, schon das Bestehen ständiger Betriebseinrichtungen derselben im Kantons- gebiet oder ihre Vertretung durch Agenten hier genüge, verstosse jedenfalls, soweit damit ein G e s c h ä f t s- betrieb mit ständigen Betriebsein- r ich tun gen i m K an ton als steuerpflichtig behandelt werde, nicht gegen Art. 4 BV. Auf diesem Boden steht denn auch der angefochtene Entscheid, indem er nicht schon den Umstand allein, dass die Rekurrentin in Zürich einen Agenten hat, als massgebend betrachtet, "SOndern entscheidend darauf abstellt, dass sie hier in Gestalt der von jenem innegehabten Geschäfts- räume eine ständige körperliche Einrichtung besitze, von der aus sich eine der Ausübung und dem Gedeihen des von ihr betriebenen Transportgeschäftes dienliche
und dafür wesentliche Tätigkeit abspiele. Dabei haben die Steuerbehörden nicht verkannt, dass die Besorgung der in Betracht kommenden Verrichtungen nicht etwa einer im Dienste der Rekurrentin stehenden phynischen Person, sondern einer Aktiengesellschaft anvertraut ist, die zivilrechtlich den Charakter eines selbständigen Rechtssubjektes hat, dass dieselbe, auch soweit sie im Interesse der Rekurrentin tätig wird, doch die ein- schlägigen Rechtshandlungen auf eigenen Namen vor- nimmt, und dass auch der bilanzmässige Reingewinn dieser Gesellschaft nicht etwa einfach der Rekurrentin zufällt, sondern' sie daran. nur mi t einer gewissen Quote beteiligt ist. Es sind aber alle diese Tatsachen deshalb nicht als ausschlaggebend betrachtet worden, weil darin nur die äussere Form liege, während nach der vertraglichen Ord- nung des Rechtsverhältnisses zwischen der A.-G. Meiss Cie und der Rekurrentin tatsächlich jene in einem Masse von dieser abhängig sei, dass sie nicht mehr als ein selbständiges Gebilde, sondern als ein blosses Organ der Rekurrentin, als Angestellte derselben, die Nieder- lassung, in der sie ihre Tätigkeit ausübe, also als eine solche der Rekurrentill selbst erscheine. Diese Betrach- tungsweise lässt sich zunächst -grundsätzlich nicht be- anstanden. Die Steuerbehörde-ist, zum mindesten vom Standpunkte des Art. 4 BV aus nicht gezwungen, die zivilrechtliche Form, unter. der ein Lebensverhältnis auftritt, auch steuerrechtlich ohne weiteres zu respektie- ren, zumal dann, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht. Es kann ihr beim Fehlen entgegenstehender spezieller positiver Gesetzesbestimmungen, die hier nicht nam- haft gemacht worden sind, nicht verwehrt werden, neben dem zivilrechtlichen auch den wirtschaftlichen Cha- rakter der für die Besteuerung in Betracht kommenden Tatbestände zu berücksichtigen und auf ihn abzustellen, wenn danach das Gebilde in Wirklichkeit ein anderes ist als es äusserlich in die Erscheinung tritt. Von dinem Standpunkte aus ist es denn auch schon als mit Art . .( Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 25.
BV vereinbar betrachtet worden, eine als selbständige Aktiengesellschaft im schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmung steuerrechtIich nicht als solche, sondern als blosse Filiale einer ausländischen Aktiengesellschaft zu behandeln, wenn ihr nach der internen Regelung der Beziehungen zwischen bei den nur jener Charakter zukommt (Urteil vom 13. Februar 1913 in Sachen Schweizer Aktiengesellschaft für Kühl- maschinen L. A. Riedinger gegen Zürich). Nach Lage der Akten kann aber auch die weitere Annahme, dass hier ein solcher Fall der Diskrepanz zwischenäusserer zi'Vilrechtlicher Fonn und wirklichem wirtschaftlichem Charakter eines Verhältnisses vorliege, nicht als will- kürlieh bezeichnet werden. Der oben widergegebene InbAlt des Vertrages zwischen der Rekurrentin und der A.-G. Meiss Oe lässt die im angefochtenen Ent- scheid in dieser Hinsicht gezogenen Schlüsse, wenn nicht als schlechthin zwingend, so doch jedenfalls als durchaus vertretbar erscheinen. Es mag dafür nur auf die Bestim- mungen verwiesen werden, wonach die A.-G. Meiss Oe trotz ihrer angeblichen Selbständigkeit eine Reihe von Beschlüssen, auch solche die mit ihrer Tätigkeit für den Lloyd an sich nichts zu tun haben, wie Statuten- änderungen u.s.w. nur mit Zustimmung der Rekurrentin fassen kann und wonach die letztere beim Ausscheiden ihres besonderen Vertrauensmannes Hans von Meiss aus der Verwaltung ohne weiteres durch Erwerb der Aktien das ganze Unternehmen auch zivilrechtlich an sich ziehen kann, ferner auf die mit Rücksicht auf dieses Vorkaufsrecht über die Aktientitel verhängte Sperre. Dass die A.-G. Meiss C ie die Passageverträge auf eigenen Namen vermittelt, kann daneben schon deshalb nicht entscheidend in Betracht fallen, weil aus den eigenen Ausführungen des Rekurses hervorgeht, dass sie die,elben tatsächlich doch erst nach Einholung der Genehmigung der Rekummtin endgiltig abschliessen darf, sodass ihre angebliche Selbständigkeit auch in dieser Beziehung
18fi
nur eine scheinbare ist. Dasselbe gilt für die weitere Tatsache, dass sie daneben in neuerer Zeit auch noch andere Schiffahrtsgesellschaften vertritt und andere Nebengeschäfte betreibt, weil es sich dabei eben nach dem Vertrage immer nur um eine nebensächliche, vor der- jenigen für den Lloyd in den Hintergrund tretende Tätigkeit handeln kann, für welche überdies dessen ausdrückliche Zustimmung nötig ist. Welche Folgen sich aus der Bejahung der grundsätz- lichen Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich für diejenige der A.-G. Meiss eie ergeben, d. h.in welchem Umfange daneben auch noch eine Besteuerung dieser zulässig ist, ist z. Z. nicht zu untersuchen, weil ein Rekurs ihrerseits nicht vorliegt und auch die' Beschwerde des Lloyd selbst die Verletzung des Art. 4 nicht etwa in der gleichzeitigen Besteuerung der A.-G. Meiss Cie und des Lloyd, sondern ausschliesslich darin erblickt, dass die Voraussetzungen für die Begründung eines Steuerdomi- zils in der Person des Lloyd willkürlich als gegeben betrachtet worden seien und daher jedenfalls sei n e Besteuerung unhaltbar sei, ein Standpunkt, der sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist. Im übrigen könnte auch jene Frage nicht wohl gelöst werden, ohne dass feststeht, in welcher Weise die beiden Unternehmun- gen nebeneinander herangezogen werden sollen, d. h. ohne dass darüber eine Taxation vorliegt. Diese ist aber nicht Sache ,der Finanzdirektion und des Regierungs- rates, sondern der von ihnen getrennten EinschätzuncJs- b behörden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Gleichheit vor dem Ueseu.. !" .. 26.