Art. 4 BV; taxable income from real estate and leased land; a cantonal tax authority may not, absent express statutory authorization, treat unrealized capital appreciation or hypothetical speculative gains as income. Income taxation must, as a rule, attach to the taxpayer’s actual receipts; for leased property, the decisive element is the rent effectively received, not a theoretical yield derived from capital value or from an abstract split between ground rent and labour income. General percentage norms may serve only as evidentiary or auxiliary estimates where actual income is difficult to ascertain, but they may not replace the individual taxpayer’s real income. Any abnormal rent situation is to be reflected, if at all, in the taxation of the lessee, not by reallocating theoretical income to the lessor.
la Staatsrecht. nur eine scheinbare ist. Dasselbe gilt für die weitere Tatsache, dass sie daneben in neuerer Zeit auch noch andere Schiffahrtsgesellschaften vertritt und andere Nebengeschäfte betreibt, weil es sich dabei eben nach dem Vertrage immer nur um eine nebensächliche, vor der- jenigen für den Lloyd in den Hintergrund tretende Tätigkeit handeln kann, für welche überdies dessen ausdrückliche Zustimmung nötig ist. Welche Folgen sich aus der Bejahung der grundsätz- lichen Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich für diejenige der A.-G. Meiss eie ergeben, d. h. in welchem Umfange daneben auch noch eine Besteuerung dieser zulässig ist, ist z. Z. nicht zu untersuchen, weil ein Rekurs ihrerseits nicht vorliegt und auch die" Beschwerde des Lloyd selbst die Verletzung des Art. 4 nicht etwa in der gleichzeitigen Besteuerung der A.-G. Meiss eie und des Lloyd, sonderu ausschliesslich darin erblickt, dass die Voraussetzungen für die Begründung eines Steuerdomi- zils in der Person des Lloyd willkürlich als gegeben betrachtet worden seien und daher jedenfaHs sei n e Besteuerung unhaltbar sei, ein Standpunkt, der sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist. Im übrigen könnte auch jene Frage nicht wohl gelöst werden, ohne dass feststeht, in welcher Weise die beiden Unternehmun- gen nebeneinander herangezogen werden sollen, d. h. ohne dass darüber eine Taxation vorliegt. Diese ist aber nicht Sache der Finanzdirektion und des Regierungs- rates, sondern der von ihnen getrennten Einschätzun fs- l"l behörden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Gleichheit vor dem GeseLl.. i'o;4 26.
Staatsrecht und als Einkommen auch Zinsen und Dividenden von Kapitalien zu versteuern seien. Im Jahre 1919 fand gemäss einem Landratsbeschlusse vom 23. Dezember 1918 eine allgemeine Neueinschätzung aller Pflichtigen auf Grund von Selbsttaxation statt. Ueber die Bewertung des Einkommens aus dem in Arles- heim, Birsfelden, Münchenstein und Muttenz gelegenen Grundbesitze der Christoph Merianschen Stiftung ent- stand zwischen dieser und den Steuerbehörden Streit. Die Stifnung hatte dafür Selbsttaxationen eingereicht, welche den aus den Liegenschaften gezogenen Pacht- zinsen entsprachen, nämlich: für Arleshenn 4000 Fr. bei einem Katasterwert der Liegenschaften von 215,000 Fr. ; für Birsfelden 2700 Fr. bei einem Katasterwert der Liegenschaften von 263,400 Fr. ; für Münchenstein 14,000 Fr. bei einem.Katasterwert der Liegenschaften von 1,271,100 Fr. ; für Muttenz 16,000 Fr. bei einem Katasterwert der Liegenschaften von 883,000 Fr. Nachträglich wurden die' Selbsttaxationen in München- stein und Muttenz teils wegen höheren Holznutzens als vorhergesehen, teils wegen einer inzwischen erfolgten Er- höhung einzelner Pachtzinse auf 17,000 und 20,000 Fr. erhöht. Die kantonale Taxationskommission setzte dem- gegenüber das steuerpflichtige Einkommen fest auf je 8000 Fr. für Arlesheim und Birsfelden, 76,000 Fr. für Münchenstein und 35,000 Fr. für Muttenz. Die dagegen gerichteten Rekurse der Stiftung wurden von der Staatssteuer-Rekurskommission am 11., 18. und 24. Sep- tember 1919 mit der Begründung abgewiesen,dass als Einkommen mindestens der Ertrag des reinen Vermögens zu 4 % berechnet, d. h. eine 4 %ige Vermögensrente zu versteuern sei, ein Grundsatz der durchwegs angewendet werde. R. -Gegen diese Entscheide der Staatssteuer-Rekurs- kommission hat die Christoph Meriansche Stiftung die Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26.
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen mit dem Antrage, dieselben seien aufzneb u.nd es seien die Selbsttaxationen der Rekurrentm fur Ihr Einkommen aus den Gemeinden Arlesheim, Birsfelden, Münchenstein und Muttenz als massgebend anzuerkennen. Es gehe nicht an, so wird ausgeführt, em Pflichtigen als Einkommen einfach eine generell bestImmte Rente vom Kapitalwerte des Vermögens, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Ertrag desselben zu belasten. Bisher sei denn auch nicht so verfahren worden. Vielmehr habe man, wenigstens der Rekurrentin gegenüber, su: ts auf die wirklichen Einnahmen abgestellt. Weder dIe KV noch das Gesetz von 1901 über die Steuerpflicht der Korporationen, Aktiengesellsnhaften, Ge?ossen.schaften und ähnlicher Verbände enthIelten allerdmgs eme ?,m- schreibung des Einkommensbegriffs. Wohl ab fmne sich eine solche in 141 des Gesetzes von 1881 uber die Organisation und Verwaltung der Gemeinden, w als Einkominen bezeichnet werde der Gesamtbetrag Jeder Art von Verdienst und Gewinn , u. a. auch der us Pachtzinsen von Liegenschaften gezogene. Was. hier vernünftigerweise für die Gemeindesteuer vorgeschneben werde, müsse auch für die Bestimmung dessen gelten, was dem Staate gegenüber als Einkommen zu versteuern sei. Die Rekurrentin habe demnach ein Recht darauf, dass die Einschätzung nach' den von ihr angegebenen wirklichen Einkommensfaktoren -Pachtzinse und Holznutzen -erfolge. Ein anderes Vorgehen seI WIll- kür und Rechtsverweigerung. Dass die Veranlagung nach basellandschaftlichem Steuerrecht jeweilen für drei Jahre geschehe, ändere daran nichts. Es. folge. daraus nur, dass derselben das mutmassliche WIr k 11 c he Du r.c h- s c h n i t t s j a h res ein kom m e n während dieser Periode zu Grunde zu legen sei, nicht dass statt dessen als solches einfach ein willkürlich bestimmter Prozen satz des Vermögens eingestellt werden dürfe. EventlleJJ verstiessen die angefochtenen Einschätzungen auch
Art. 46 Abs. 2 BV, indem sie im Erfolg darauf hinaus laufen, nicht nur das Einkommen der Rekurrentin aus ihrem basellandschaftlichen Grundbesitze, sondern auch noch einen Teil desjenigen aus ihrem übrigen, der basel- städtischen Steuerhoheit unterstellten Vermögen in Basel- Land zur Steuer heranzuziehen. Dass Basel-Stadt von der Rekurrentin wegen ihres gemeinnützigen Charak- ters keine Steuern erhebe, sei dabei gleichgiltig. C. -Der Regierungsrat von Basel-Land hat namens der Staatssteuer-Rekurskommission auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er macht zunächst in tatsäch- licher Beziehung darauf aufmerksam, dass die Rekur- rentin ihren Bodenbesitz in Basel-Land zu Spekulations- zwecken benütze. So hahe sie das Rothausgut in Muttenz am 12. Dezember 1906-um 325,000 Fr. gekauft und am 16. Februar 1918 einen Teil davon um 1,357,000 Fr. weiterveräussert, während der Rest im Katasterwerte von 446,000 Fr. ihr noch verblieben sei. Für den dabei erzielten Gewinn habe sie dem Staate Basel-Land keiner- lei Steuer bezahlt. Schon, die Lage der Liegenschaften der Stiftung weise auf den mit dem Ankauf verfolgten Zweck hin, indem sich dieselben durchwegs entweder an der Peripherie der Stadt Basel -oder im Industr'egebiet der projektierten Rh,einhafenanlagen Birsfelden und Au und des im Bau begriffenen Rangierbahnhofes auf dem Muttenzer Felde oder dann in guter (Bau-) Lage im Birs- tal befänden. Einzig der verhältnismässig kleine Grund- besitz im Banne Wintersingen trage rein landwirtschaft- lichen Charakter. In rechtlicher Beziehung wird einge- wendet: Die Selbsteinschätzungen der Merianschen Stif- tung seien seit langem zu niedrig gewesen und hätten einmal berichtigt werden müssen. Für die Vermögens- besteuerung würden noch immer die alten, dem Verkehrs- werte nicht mehr entsprechenden Katasterschatzungen von 1913 zu Grunde gelegt. Die Schätzung des Einkom- mens sei von der Taxationskommission entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, unter Benützung der ihr Gleichheit vor dem Gesetz. Ku :w.
sonst zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden. Die Liegenschaften der Rekurrentin seien in landwirtschaft- licher Beziehung als grosse Mittelbauern-und Gross- bauernbetriebe anzusehen, zumeist eben gelegen und von günstiger Beschaffenheit für den Ackerbau. Nach den Untersuchungen des schweizerischen Bauernsekretariates über die Rentabilität der schweizerischen Landnirtschaft im Erntejahr 1917-18 (Heft 2 des landwirtschaftlichen Jahrbuches der Schweiz für 1919) habe der Reinertrag in Prozenten des Aktivkapitals für Grossbauern-, Mittel- bauern-und Kleinbauernbetriebe betragen im Jahre 1915: 7.68, 6.12 und 4.41 % ; im Jahre 1916: 9.48, 8.29 und 5.49%; im Jahre 1917: 11.72, 10.92 und 8.04%. Das Jahr 1918 dürfte noch besser abgeschlossen haben. Wenn dennoch die Taxationskommission 4 % als Norm ange- nommen habe, so sei dies mit Rücksicht auf die bisher bescheidene Verzinsung des kleinbäuerlichen Grund- besitzes geschehen, der in erster Linie Arbeitsgelegenheit sei. Für die Zukunft müsse wenigstens inbezug auf Gross- betriebe eine Erhöhung vorbehalten werden. Niedriger, . auf 3 %, sei man nur da gegangen, wo besondere Leistun- gen des Pflichtigen an die Allgemeinheit ein Entgegen- kommen gerechtfertigt hätten. Der Ansatz von 4 % stelle. dabei den Reinenrag oder die Rente des Bodens, als. die rechnerische Grösse zur Bestimmung des Einkommens dar, welches der Verpächter aus dem Gute ziehe, unter Ausscheidung des Arbeitseinkommens, das dem Pächter zufalle und von ihm zu versteuern sei. Wenn die Pacht- zinseiunahmen der Rekurrentin tatsächlich geringer sein sollten, sie also einen Teil der Bodenrente ihren Pächtern überlasse, so berühre dies die Steuerbehörden nicht; sie seien berechtigt, sich an die richtige Trennung von Rente und Arbeitseinkommen zu halten. Eine so niedrige Ansetzung der Pachtzinsen, wie sie den Angaben der Rekurrentin zu entnehmen wäre, liesse sich denn auch nicht erklären, wenn nicht eben der Hauptzweck des AS 46 I -1920
Grundbesitzes in der Ausnützung des jährlichen Wert- zuwachses des Bodens als Spekulations objekt bestünde. Dieser Gewinn, welcher aufgespeichert und dann beim Verkauf in bar umgesetzt werde, sei es, welcher die eigent- liche Kapitalverzinsung bilde, während die Einkünfte aus Verpachtung und Holzschlag sich mehr nebenbei bei der Verwaltung der Güter ergeben. Es lasse sich aber fragen, ob nicht auch ein solcher jährlicher sicherer Wert- zuwachs neben dem übrigen Reinertrag als Einkommen zu versteuern sei, solange wenigstens als einerseits die Güter nicht zum wirklichen Verkehrswert für die Ver- mögenssteuer .eingesetzt und infolgedessen auch das Ein- kommen (die Vermögensrente) nicht von jenem berech- net, andererseits der Mehrerlös beim Verkauf über den Katasterwert hinaus keiner Spezialsteuer unterstellt werde. Mangels einer -gesetzlichen Bestimmung des Ein- kommensbegriffs in der KV oder im Gesetz vom 1. Au- gust 1901, seien dafür die anerkannten Lehrim der Finanz- wissenschaft massgebend. Diese stünden aber einer Aus- scheidung der Einkommensfaktoren in Arbeitseinkommen und Vermögensrente, wie sie bei der Taxation von 1919 und übrigens schon im Jahre 1918 allgemein durchge- . führt worden sei, nicht entgegen. Die im Gemeindegesetz enthaltene Definition des steuerpflichtigen Erwerbes und Einkommens sei für' die Staatssteuer . nicht massgebend, wie denn auch die Staats-und Gemeindesteuerrötel kei- neswegs übereinstimmten. Wenn die kantonale Direktion des Innern bei Zustellung der staatlichen Selbsttaxations- formulare für 1919 die Gemeinderäte angewiesen habe, die Veranlagung zur Gemeindesteuer mit derjenigen zur Staatssteuer iI.l Einklang zu bringen, so habe dies nur den Sinn gehabt, dass bei letzterer sich ergebende Ver- änderungen in den Vermögens- und Einkommensver- hältnissen einzelner Pflichtiger auch dort berücksichtigt werden sollen. Da nach dem Gesagten nicht einmal das ganze aus dem basellandschaftlichen Grundbesitze der Re- kurrentin fliessende Einkommen erfasst worden sei, könne auch von Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden. Gleichheit 'Yor dem Gesetz. N° 26.
D. -In der Replik weist die Rekurrentin die Behaup- tung zurück, dass sie Liegenschaftsspekulation betreibe; sie führt aus, wie sie dazu gekommen sei, Güter in Basel- Land zu erwerben, nämlich aus dem Gesichtspunkte einer satzungsgemässen Vermögensverwaltung ; dabei be- streitet sie nicht, beim Verkauf eines Teiles des Rothaus- gutes einen erheblichen Gewinn gemacht zu haben. Wenn der Kanton Basel-Land keine Möglichkeit habe, solche Verkaufsgewinne zu erfassen, so möge er seine Steuer- gestzgebung ausbauen. Den jährlichen nicht realisierten Wertzuwachs des Bodens als Einkommen zu besteuern, sei ausgeschlossen; es würde darin eine Ausdehnung des Einkommensbegriffs liegen, die nur durch die Gesetz- gebung, nicht durch biosse Interpretation geschehen könnte. Die Feststellungen über die Rendite der schwei- zerischen Landwirtschaft in den letzten Jahren seien für die Entscheidung des Falles unerheblich; weil der Umfang der Steuerpflicht der Rekurrentin, welche ihre Güter ja verpachtet habe und die Landwirtschaft nicht in Regie betreibe, sich nicht nach dem, was sie daraus allenfalls ziehen könnte, sondern was sie tatsächlich ein- nehme, bestimme. Wenn der Päch'ter infolge besonders günstiger Pachtbedingungen ein höheres als das gewöhn- liche Einkommen habe, so sei eben er entsprechend mehr, zu besteuern. Ohne abweichende Gesetzesbestimmung dürfe unter Einkommen nut verstanden werden, was man gemeinhin darunter zu verstehen pflege, nämlich der Ertrag des Berufes, Gewerbes, der Arbeit einer- seits, die Rendite der Kapitalien und des sonstigen Vermögens andererseits. Damit stimmten denn auch die Vorschriften des Gemeindegesetzes überein. Es gehe aber nicht an, ohne dass positive Normen die Unter- scheidung forderten, unter Berufung auf angeblich an- erkannte Lehrsätze der Finanzwissenschaft zwei ver- schiedene kantonalrechtliche Einkommensbegriffe zu schaffen, den einen für die Staats-, den andern für die Gemeindesteuern. E. -Die Duplik beharrt darauf, dass der grösste Teil
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des Grundbesitzes der Rekurrentin in Basel-Land spe- kulativen Zwecken diene. Da es sich um das' durchschnitt- liche Einkommen für die Jahre 1919-21 handle, könnte keinesfalls einfach auf die Pachtzinseinnahmen für 1919 . abgestellt werden, wie denn auch die Rekurrentin in der kantonalen . Rekurseingabe nachträglich selbst bei zwei iegenschaften die erhöhten Pachtzinsen für 1920 ein- gestellt habe. Dazu komme, dass dieselbe, zweifellos in der Absicht, eine solche Erhöhung allgemein durchzu- setzen, allen ihren Pächtern für das Jahr 1920 gekündigt habe und überhaupt die Pachten meist nur auf ein Jahr abschliesse, sodass die eingelegten Verträge auch des- halb nicht massgebend sein könnten. Vom Instruktions- richter aufgefordert, sich über das Verhältnis der Ein- kommensbesteuerung des Grundeigentümers einerseits und des Pächters andererseits noch genauer auszuspre- chen, hat der Regierungsrat erwidert : nach den bei der Taxation für 1919 durchwegs befolgten' Grundsätzen hätten zu versteuern : ( 1. Der G run d b e s i t zer, der sei n I a n d wirtschaftliches 'Gut selber bewirt- schaftet: Seinen A r bei t s ver die 11 s t, bestehend aus: a) Arbeitseinkommen der Familienmitglieder, gewertet zu 1800 bis 2600 Fr. für jede eigene männliche Arbeits- kraft; für weibliche Arbeitskräfte entsprechend weniger, in ganz grossen Betrieben 'Vor allem der Meister noch etwas höher; b) Unternehmergewinn an Dienstboten, gewertet je nach den Verhältnissen zu 200 bis 400 Fr. pro Dienst- boten. Seinen Ver m ö gen s e r t rag Ertrag des reinen Vermögens (nach Abzug sämtlicher Schulden): a) vom Liegenschaftskapital (Gebäude und Grund- stücke) berechnet zu 4% ; b) vom Betriebskapital (Vieh und Fahrhabe, Kapita- lien und Guthaben) berechnet zu 4 bis 5 %. Gleichheit vor dem Gesetz. No 26. 2. Der G run d b es i t zer, der sein landwirtschaft- liches Gut ohne Vieh und Fahrhabe usw. ver pa eh t e t, den Ertrag vom Liegenschaftskapital (oben sub 1). 3. Der P ä c h t e r eines landwirtschaftlichen Gutes, der Vieh und Fahrhabe zu eigen besitzt, das Arbeitsein- kommen der Familienmitglieder, den. Unternehmerge- winn an den Dienstboten, sowie den Ertrag des eigenen Betriebskapitals, und zwar alle drei Posten zu den glei- chen Ansätzen wie sub 1. Nach diesen Grundsätzen sei auch hier verfahren und dabei wie in allen ähnlichen Fällen strenge darauf ge- halten worden, dem Grundeigentümer nur die Grund- rente, dem Pächter dagegen die übrigen aus dem Be- triebe der Landwirtschaft sich ergebenden Einkommens- faktoren in Rechnung zu stellen. Zum Schlusse werden Angaben über die Höhe der amtlichen Einkon:mens- taxationen der einzelnen Pächter der Rekurrentm ge- macht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Nun enthält das dergestalt in die Verfassung au genommene basellandschaftliche Stantssteuerrecht .kel- nerlei besondere Vorschriften über die steuerrechthche Behandlung von Erträgnissen und Nutzungen aus Grund- besitz. Die Steuerpflicht derselben ergibt sich nur auf dem Wege der Schlussfolgerung daraus, dass in Art. 45
litt. g, 46 und 57 Ziff. 2 und 3 KV nehendem Vermögen auch ( das Einkommen als Steuerobjekt bezeiclulet, für die Besteuerung beider der Grundsatz der Progres- sion aufgestellt und das Mass ihrer Belastung festgesetzt wird. Einkommen ist aber sowohl nach dem Sprach- gebrauche als nach der Volkswirtschaftslehre, auf die der Regierungsrat abgestellt wissen will, nicht was je mand aus seinem Vermögen ziehen könnte, sondern was er daraus wirklich zieht, also von der Aneignung des .Na- turalertrages einer Sache durch eigenen Gebrauch der- selben (z. Wohnen im eigenen Hause) abgesehen, nur die Einkünfte, die ihm sei es als reine Kapitalrente, sei es als Ergebnis einer mit Hilfe der Sache ausgeübteu wirt- schaftlichen Tätigkeit in einer bestimmten Periode zur Bestreitung seiner Bedürfnisse, ohne Schmälerung des Vermögens selbst, tatsächlich zur Verfügung stehen. Dafür, dass die basellandschaftliche Verfassung den Be- griff in einem weiteren uneigentliehen Sinne fasse, sind irgend welche Anhaltspunkte nicht beigebracht "Worden. Für das Gegenteil spricht schon die positive Vorschrift des Art. 57 Ziff. 5, wonach als Einkommen auch die Zinsen und Dividenden von Kapitalien zu versteuern sind, worunter nach der Fassung nur effektive Erträg- nisse verstanden sein können .. Ferner die von der Rekur- rentin angerufene BeStimmung des Gemeindegesetzes von 1881. Wenn sie auch formell nur für die Gemeindesteuern nicht für die Staatssteuer gilt, so darf doch solange nicht angenommen werden, dass der Einkommenshegriff bei heiden ein verschiedener sein soll, als nicht unter ein- ander abweichende ausdrückliche Gesetzesvorschriften zu dieser Annahme nötigen. Ein Betrag, den eine Person nie eingenommen hat, der daher niemals zu ihrer Verfügung stand und den sie sich auch nicht etwa in Gestalt des . Eigengebrauchs einer nutzbaren Sache indirekt ange- eignet hat, kann daher begrifflich unmöglich zu ihrem Einkommen gerechnet werden (vgl. dazu den entspre- chenden, das graubündnerische Steuerrecht betreffenden GlelChhelt vor dem Gesetz. N° 26.
Entscheid in Sachen Elektrizitätswerk Davos A.-G.vom 3. Februar 1919 (AS,45 I S. 6, Erw. 1). Es geht daher schlechterdings nicht an, wie es die Be- schwerdeantwort versncht, einen vermuteten k ü n f - t i gen Spekulationsgewinn aus der Veräusserung von Liegenschaften als steuerpflichtiges Ci Einkommen zu erklären. da ein solches auf alle Fälle erst mit dem tatsäch- lichen Verkauf erzielt würde und nicht zum voraus eskomptiert werden kann, bis zu dem den Gewinn aus- weisenden Kaufvertrage übrigens auch nur ganz will- kürliche Schätzungen jenes möglich wären. Aber auch eine wirkliche Wertzunahme, welche das Grundstück in folge des Steigens der Bodenpreise in der Gegend er- fährt, kann nicht in dieser Weise steuerrechtlich erfasst werden: es handelt sich dabei um eine Vermögensver- mehrung, die da, wo wie in Basel-Land Vermögens-und Einkommensbesteuerung getrennt sind, bei der Veran- lagung zur ersteren durch Revision des Katasterwertes berücksichtigt werden mag, unmöglich aber der letz- teren unterstellt werden kann, es wäre denn, dass eine positive Gesetzesvorschrift -wie sie z. B. in 13 des baselstädtischen Steuergesetzes eIithalten ist -eine solche Ausdehnung des Einkommensbegriffs über seinen eigentlichen und ursprünglichen Sinn hinaus besonders vorsehen und gestatten würde. Dasselbe gilt für den Versuch, als Ertrag des Vermö- gens allgemein einen be8timmten Bruchteil des Kapital- ,vertes desselben in Rechnung zu stellen. Es wird damit in unzulässiger Weise an Stelle des individuellen wirk- lichen Einkommens des Pflichtigen ein blO8lil mögliches, das Durchschnittseinkommen der Personen, die sich in einer bestimmten Vermögens)age befinden, als Steuer- objekt gesetzt. Damit soll nicht verkannt werden, dass die genaue Feststellung und Berechnung des Einkommens aus Grundbesitz, zumals aus landwirtschaftlich bewor- benern, auf erhebliche Schwierigkeiten stösst. Es würden dazu auf Seite des PflichtnBen eine genaue kaufmänni-
sch Buchführung oder doch fortlaufende vollständiGe ufzeichnungen über die aus der Bewirtschaftung e zielten Emnahmen mit Einschluss der selbst verzehrten Naturalenträgnisse und die damit :verbundenen Ausgaben nd Gewmnungskosten gehören, eine Voraussetzung, die m den seltensten Fällen erfüllt sein wird. Beim Fehlen solche ufschriebe ist es unmöglich, ohne Schätzungen und FIktionen, auf der allgemeinen Erfahrung beruhende mehr oder minder theoretische Annahmen durchzu- kommen. Es wird deshalb grnndsätzlich nicht beanstandet werden können, wenn zur Bestimmung des Einkommens aus selbst bewnrbenem Grundbesitz gewisse allgemeine Normen, Durchschnittsansätze, aufgestellt werden, vor- ausgesetzt, dass dabei den verschiedenen denkbaren Be- nutzungsarten und Betriebsweisen Rechnung getragen und dem Pflichtigen der Nachweis, dass sein Einkommen infolge besonderer Umstände tatsächlich unter der Norm bleibt, gestattet wird. Die Aufstellung eines einheitlichen Satzes für jede Art von Grundbesitz ohne Rücksicht auf jene erfahrungsgemäss den Ertrag beeinflussenden Mo- mente und der Ausschluss' des letzteren Beweises, selbst bei Anrufung dafür an sich tauglicher und erheblicher Beweismittel, müsste auch hier-als Willkür bezeichnet werden, weil beides mit dem System der Eillkommens- esnenerung, das grundsätzlich die Berücksichtigung der mdividuellen Verhältnisse des Pflichtigen, die Ermitt- lung sei n er wirklichen Eiilkünfte fordert, nicht ver- einbar ist. Die erwähnten Gründe, welche die Ersetzung der (ye- l: nauen Berechnung durch SchätzunGen als zulässiG und l: l: bIS zu einem gewissen Grade unentbehrlich erscheinen lassen, entfallen aber da, wo der Eigentümer sein Grund- stück nicht selbst bewirbt, sondern es an einen Dritten gegen Zins verpachtet oder vermietet hat, da hier sein Einkommen daraus in einer gegebenen festen Grösse, dem .Miet-oder Pachtzins besteht, zu deren Ermittlung es kemer Schätzung bedarf, sondern die sich an Hand der Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26. 199 Miet-und Pachtverträge und durch Befragung des Mie- ters bezw. Pächters jederzeit zahlenmässig genau fest- stellen lässt. Auch wenn sich der Verpächter nicht aller Nutzungen begeben, sondern sich einzelne vorbehalten hat, kann deren Wert der Natur der Sache nach nicht schematisch, nach einem für den Liegenschaftsertrag als Ganzes aufgestellten Satz, sondern nur individuell nach der Eigenart und dem Umfang der betreffenden Nutzung bestimmt werden. Im vorliegenden Falle scheint übrigens der Ertrag der nicht verpachteten Teile des Grundbesitzes -Waldungen in der Gemeinde Muttenz -zwischen den Parteien nicht streitig zu sein, da die darüber im kan- tonalen Verfahren von der Rekurrentin gemachten An- gaben in der Beschwerdeantwort und Duplik nicht an- gefochten worden sind. Der Streit dreht sich vielmehr um das Einkommen aus den verpachteten Grundstücken, als welches der Regierungsrat der Rekurrentin an Stelle der wirklich bezogenen Pachtzinsen einen höheren auf Fiktion beruhenden Betrag, nämlich denjenigen Teil des Gesamtertrages in Rechnung stellen will, der bei rich- tiger Ausscheidung die Bodenrente im Gegensatz zu dem dem Pächter zufallenden Arbeitseinkommen bilde. Diese Berechnuhgsweise erscheint aber nach dem Ge- sagten als willkürlich. Soweit sie damit begründet wird, dass die Rekurrentin nach den gegenwärtigen Verhält- nissen ihr Land teurer verpachten könnte, kommt sie a.uf die unzulässige Besteuerung eines möglichen statt des wirklichen Einkommens hinaus. Und soweit ihr der Gedanke zu Grunde liegt, jedem von beiden, dem Grund- eigentümer und dem Pächter die seinem Anteil a n der Erz i e I u n g des G e sam t e r t rag e s entspre- chende Quote desselben zur Versteuerung zuzuweisen, ist zu sagen, dass dagegen nichts einzuwenden wäre, wenn es sich um eine Spezialsteuer handelte, bei der als steuerpflichtig einfach Grundstücke und deren Ertrag ohne nähere Bezeichnung des Steuersubjektes erklärt wären. Auf dem Boden der allgemeinen Einkommenssteuer
kann dieser Gedanke nicht verwirklicht werden, weil der Begriff des Einkommens stets und notwendig eine Beziehung zu einem bestimmten Subjekte, der Person dessen, dem das Erträgnis aus einer bestimmten Quelle der Gütererzeugung zur Verwendung zufliesst, enthält. Ist der Pachtzins abnormal niedrig, so wird dies in einer höheren Besteuerung des Pächters zum Ausdruck kom- men müssen, der infolgedessen ein entsprechend grösseres Einkommen hat. Die Steuerbehörde darf nicht, wenn sie sich nicht der Willkür schuldig machen will, sich der Aufgabe der Veranlagung jedes nach seinen individuellen Verhältnissen dadurch entziehen, dass sie den Gesamt- ertrag auf Verpächter und Pächter statt nach dem dem einen und anderen davon tatsächlich zukonllnenden Be- trag nach theoretischen Gesichtspunkten verlegt. Die angefochtenen Entscheide sind deshalb in der Mei- nung aufzuheben, dass die basellandschaftlichen . Behör- den eine neue Einschätzung der Rekurrentin vorzuneh- men und derselben die wirklichen Einnahmen, d. h. die tatsächlich bezogenen Pachtzinsen einerseits und den effentiven Reinertrag der in der Verpachtung nicht in- begriffenen Waldungen andererseits zu Grunde zu legen haben. Einfach die Selbsttaxation als massgebend zu erklären, wie es der Beschwerdeantrag verlangt, ver- bietet sich deshalb, weil der Behörde die Möglichkeit gewahrt bleiben muss, die vorgelegten Pachtverträge auf hre Uebereinstimmung mit der Wirklichkeit zu prüfen, Insbesondere zu untersuchen, ob nicht seither Er- höhungen der Pachtzinsen stattgefunden haben, die, weil die streitige Steuerperiode betreffend, bei der Ein- schätzung berücksichtigt werden dürfen und müssen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Di Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut- gehelssen und es werden die damit angefochtenen Ent- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.
scheide der Staatssteuer-Rekurskommission des K ton,s Basel-Landschaft vom 11., 18. und 24. September 1919 aufgehoben. 27. Urteil vom S. Mai 1990 i. S. mederberger und Waser gegen Itantonagericht Nidwalden. Die Behandlung des Ungehorsams gegen eine behördliche (richterliche oder administrative) Einzelverfügnng, wodurch einer Person ein bestimmtes Verhalten zur Pfbcht gemacht wird als strafbaren Vergehens setzt die vorhergehende An- drohnng dieser Folge als Rechtswirkung der. Nichtbeachtung der Verfügung, wenn nicht durch allgememen Rechtssatz, so doch mindestens in der Verfügung selbst voraus .. Ver- letzung von Art. 4 BV durch die Bestrafung ohne VorlIegen jener Voraussetzung, gleichgiltig, ob der betreffende Kanton (Nidwalden) auch sonst ein kodifiziertes Strafrecht mcht besitzt. A. In der zweiten Hälfte Juni 1919 wurde der Pächter der Hochalp Bocki bei Wolfenschiessen, Paul Mathis dort mit 21 Ziegen und 10 Gitzi durch einen starken Neuschneefall überrascht. Da er sich ausser Stande fühlte, die Tiere selbst nach dem Tal zu schaffen und befürchten musste, dass sie ihm sonst verhungerten oder erfrören, suchte er dafür einen Erwerber, der die Gefahr des Transportes auf sich nähme. Er fand als Käufer den Ratsherrn Matter in Wolfenschiessen und den heutigen Rekurrenten Josef Niederberner, Holzarbeitnr von Dallenwil, denen er den gesamten TIerbestand SOWIe einiges auf Bocki befindliches Sennereiinventar durch schriftlichen Vertrag vom 26. Juni 1919 um 500 Fr. abtrat. Die Kaufsumme wurde von Matter sofort ausbe- zahlt ; in der Folge vergütete Niederberger seinen Anteil