Art. 4 BV; punishment for disobedience to an individual administrative or judicial order presupposes a prior threat of sanction, either in the order itself or in a general legal norm. In the absence of such warning, the mere non-compliance with a specific command does not constitute a punishable offense. This applies a fortiori to summary measures ordered on private application. The court further distinguished between direct enforcement of an order and the separate, additional burden of criminal punishment, which must be foreseeably announced (consid. 2).
kann dieser Gedanke nicht verwirklicht werden, weil der Begriff des Einkommens stets und notwendig eine Beziehung zu einem bestimmten Subjekte, der Person dessen, dem das Erträgnis aus einer bestimmten Quelle der Gütererzeugung zur Verwendung zufliesst. enthält. Ist der Pachtzins abnormal niedrig, so wird dies in einer höheren Besteuerung des Pächters zum Ausdruck kom- men müssen, der infolgedessen ein entsprechend grösseres Einkommen hat. Die Steuerbehörde darf nicht, wenn sie sich nicht der Willkür schuldig machen will, sich der Aufgabe der Veranlagung jedes nach seinen individuellen Verhältnissen dadurch entziehen, dass sie den Gesamt- ertrag auf Verpächter und Pächter statt nach dem dem einen und anderen davon tatsächlich zukonUnenden Be- trag nach theoretischen-Gesichtspunkten verlegt. Die angefochtenen Entscheide sind deshalb in der Mei- nung aufzuheben, dass die basellandschaftlichen Behör- den eine neue Einschätzung dru-Rekurrentin vorzuneh- men und derselben die wirklichen Einnahmen, d. h. die tatsächlich bezogenen Pachtzinsen einerseits und den effentiven Reinertrag der in der Verpachtung nicht in- begriffenen Waldungen andererseits zu Grunde zu legen haben. Einfach die Selbsttaxation als massgebend zu erklären, wie es der Beschwerdeantrag verlangt, ver- bietet sich deshalb, weil der Behörde die Möglichkeit gewahrt bleiben muss, die vongelegten Pachtverträge auf hre Uebereinstimruung mit der Wirklichkeit zu prüfen, msbesondere zu untersuchen, ob nicht seither Er- höhungen der Pachtzinsen stattgefunden haben, die, weil die streitige Steuerperiode betreffend bei der Ein- schätzung berücksichtigt werden dürfen nd müsnen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Di Beschwerde wird im Sinne der Erwäglwgen gut- gehelssen und es werden die damit angefochtenen Ent- I t, Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.
scheide der Staatssteuer-Rekurskommission des Kalb ton,s Basel-Landschaft vom 11., 18. und 24. September 1919 aufgehoben. 27. Urtell vom S. Kai 1920 i. S. Niederberger und Wa.ser gegen Iantonagericht Nidwalden. Die Behandlung des Ungehorsams gegen e e behördliche (richterliche oder administrative) Einzelverfugnng, wodurch einer Person ein bestimmtes Verhalten zur PflIcht gemacht wird als strafbaren Vergehens setzt die vorhergehende An- drohnng dieser Folge als Rechtswirkung der. Nichtbeachtung der Verfügung, wenn nicht durch allgememen Rechtssatz, so doch mindestens in der Verfügung selbst voraus .. Ver- letzung von Art, 4 BV durch die Bestrafung ohne VorlIegen jenerVoraussetzung, gleichgiltig, ob der betreffende Kar:ton (Nidwalden) auch sonst ein kodifiziertes Strafrecht mcht besitzt. A. In der zweiten Hälfte Juni 1919 wurde der Pächter der Hochalp ( Bocki bei Wolfenschiessen, Paul Mathis dort mit 21 Ziegen und 10 Gitzi durch einen starken Neuschneefall überrascht. Da er sich ausser. Stande fühlte, die Tiere selbst nach dem Tal zu schaffen und befürchten musste, dass sie ihm sonst verhungerten oder erfrören, suchte er dafür einen Erwerber, der die Gefahr des Transportes auf sich nähme. Er fand als Käufer den Ratsherrn Matter in Wolfenschiessen und den heutigen Rekurrenten Josef Niederberger, Holzarbeitnr von Dallenwil, denen er den gesamten Tierbestand SOWIe einiges auf Bocki befindliches Sennereiinventar durch schriftlichen Vertrag vom 26. Juni 1919 um 500 Fr. abtrat. Die Kaufsumme wurde von Matter sofort ausbe- zahlt; in der Folge vergütete Niederberger seinen Anteil
daran von 250 Fr. an jenen zurück. Mit Hilfe eines Knech- tes des Maf:ter gelang es ihm dann, die Ziegen nach der weiter unten gelegenen schneefreien Alp Lutersee ) zu bringen, wo er und sein Schwiegervater, der Mit- rekurrent Waser, der Huet (Hirt) auf dieser Alp ist, sie einstweilen pflegten. Nachdem die Vormundschaftsbehörde Volfenschiessen von dem Geschäfte erfahren hatte, stellte sie den Paul Mathis unter Vormundschaft und liess am 4. Juli 1919 dem Niederberger amtlich anzeigen, dass der Handel zwischen ihm und dem Bevormundeten ungültig erklärt worden sei und deshalb die Ziegen der anzeigenden Be- hörde zur Verfügung zu stellen seien. Mit Matter traf sie am gleichen Tage eine Abmachung, wonach er gegen Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises und eine Abfindung von 150 Fr. sich seinerseits mit der Rück- gängigmachung des Kaufs einverstanden erklärte. Gegen- über Niederberger erwirkte sie, da er sich an die AnzeiO'e b vom 4. Juli nicht kehrte und den Vormundschaftsorganen die Befugnis zur einseitigen Aufhebung eines vom Mündel vor der Entmündigung geschlossenen Vertrages bestritt, am 7. Juli 1919 nachstehende den Parteien sofort schriftlich zugestellte Verfügung des Kantonsgerichts- präsidenten von Nidwalden :- Zwischen der Vormund- schafts kommission von Volfenschiessen und Josef Niederberger, Taglöhner,. Dallenwill, bestehen Diffe- renzen über das Eigentum an einem Anteil der von PaulMathis abgetretenen 21 Ziegen und 10 Gitzi nebst verschiedenen Gerätschaften. Da eine gütliche Eini- gung nicht erzielt werden konnte und die Wegnahme der Lebware, sowie deren Verwertung dringend nötig erscheint, verfügt der Unterzeichnete, dass dieseihe durch eine Amtsperson öffentlich zu versteigern und der Erlös bei der Nidwaldner Kantonalbank zu hinterlegen ist. Als Amtsperson wird Herr Oberrichter J. Zumbühl-Wagner, Wolfenschiessen bezeichnet. Gestützt hierauf erschien am 8. Juli 1919 eine Abord- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27
nung der Vormundschaftsbehörde Wolfenschiessen auf Lutersee , um die Tiere in Empfang zu nehmen. Nieder- berger weigerte sich jedoch, diese gutwillig herauszugeben. Er wurde deshalb auf Anzeige der Behörde für den 12. Juli 1919 wegen Widersetzlichkeit gegen amtliche Ver- fügungen vor das Kantonsverhöramt nach Stans vor- geladen. Während er sich dort befand, versuchten die nämlichen Abgeordneten der Vormundschaftsbehörde nochmals, von dem auf der Alp Lutersee zurückgebliebe- nen Mitrekurrenten Waser die Herausgabe der Ziegen zu erlangen, mussten sich aber unverrichteter Dinge entfernen, da Waser und der inzwischen wieder zurück- gekehrte Niederberger erklärten, dass sie sich der Weg- nahme nötigenfalls mit Gewalt widersetzen werden. Mit Beschlüssen vom 16. August und 20. September 1919 überwies die Justizkommission von Nidwalden auf die Meldung der Vormundschaftsbehörde Wolfenschiessen hievon und nach durchgeführter Untersuchung Nieder- berger und Was er dem Richter zur Beurteilung und stellte die Akten dem Staatsanwalt zu Handen des Gerichtes zu. In seinem schriftlichen Antrage an das Kantons- gericht kam der Staatsanwalt zum Schlusse, dass zur Zeit von einer Bestrafung abzusehen sei, weil zur Er- z"ingung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vorerst noch der Erlass eines Exekutionsbefehls im Sinne von 170 und 171 der kantonalen ZPO durch den Re- gierungsrat als für die Vollziehung gerichtlicher Urteile kompetenter Stelle nötig gewesen wäre. Trotzdem und obwohl sich durch t;ine vorgenommene Aktenergänzung herausstellte, dass Niederberger am 13. Juli 1919, auf das Versprechen der Bezahlung einer Abstandssumme von 315 Fr. aus dem Steigerungserlöse, auch seinerseits in die Aufhebung des Kaufvertrages eingewilligt und die Versteigerung der Ziegen darauf am 14. Juli 1919 stattgefunden hatte, verurteilte das Kantonsgericht am 20. Februar 1920 Niederberger und
Waser wegen Wiedersetzlichkeit gegen eine Verfügung des Gerichtspräsidenten zu je 25 Fr. Busse und zu den Kosten des Verfahrens. Nach der Kantonsverfassung und der Einführungsverordnung zum OR, so wird in den Motiven ausgeführt, sei der Kantonsgerichtspräsident diejenige Amtsstelle, welche auf einseitigen Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordne und bezügliche Verfügungen erlasse. Dass er hier über den Rahmen seiner Befugnisse hinausgegangen wäre, hätten die Angeklagten nicht darzutun vermocht, wie sie denn auch gegen den Befehl kein Rechtsmittel ergriffen hätten. Massnahmen dieser Art seien aber regelmässig dringlicher Natur. Es hiesse daher sie illusorisch machen, wenn man deren Schutz von der vorgängigen Erwlrkung eines regierungs rätlichen Exekutionsbefehls mit Strafandro- hung abhängig machen wollte. In einem geordneten Staatswesen müssten Verfügungen der zuständigen Behörden respektiert werden. Der Strafrichter habe im Interesse der Rechtsordnung zu dokumentieren, dass es mit der Widersetzlichkeit dagegen strenge genommen werde. Diesen Standpunkt habe auch das Bundesgericht s. Z. im Rekursfalle Theodor Wyrsch und Mitbeteiligte eingenommen. Was insbesondere Waser betreffe, so leugne er nicht, die Verfügung des Gerichtspräsidenten gekannt zu haben. Nachdem er ihr nicht Folge geleistet habe, sei er daher ebensogut strafbar wie sein Schwieger- sohn Niederberger, da der Befehl eines privaten Dienst- herrn oder Auftraggebers die Uebertretung einer behörd- lichen Anordnung nicht entschuldige. B. -Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts, haben iederberger und Waser die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei wegen Verletzung von Art. 4 und 58 BV aufzuheben. In der Begründung wird die Zuständigkeit des Kantons- gerichtspräsidenten zum Erlasse der Verfügung vom 7. Juli 1919, die Zulässigkeit von Massnahmen zum Vollzug derselben ohne regierungs rätlichen Exekutions- Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 27.
befehl und der Bestrafung wegen Widersetzlichkeit als Folge der Nichtbeachtung mangels entsprechender An- drohung in der Verfügung selbst oder einer kantonalen Gesetzesnorm, welche jene Sanktion vorsehen würde, bestritten und die abweichende Auffassung des Kantons- gerichts in diesen Punkten, weil gegen klare gesetzliche Bestimmungen und allgemein geltende Rechtsgrund- sätze verstossend, als willkürlich angefochten. Ein Akt der Willkür müsse im ferneren auch darin gefunden werden, dass die Verurteilung ausgesprochen worden sei, trotzdem der Staatsanwalt seinerseits die Klage nicht a11frechterhalten habe und der Zweck der Verfügung infolge des mit der Vormundschaftsbehörde am 13. Juli 1919 geschlossenen Vergleiches inzwischen tatsäch- lich erreicht und sie damit weil vollzogen als dahin- gefalien zu betrachten gewesen sei. Die zur Unterstützung der verschiedenen Rügen im Einzelnen gemachten Ausführungen sind, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. C. -Das Kanton gericht von Nidwalden beruft sich in seine Vernehmlassung, worin es Abweisung der Beschwerde beantragt, in der Hauptsache auf die rwägungen des angefochtenen Urteils und fügt, was dIe Frage des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage für die Bestrafung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betrifft, bei: die Berufung der Rekurrenten auf den Grundsatz nulla poena sine lege sei unver- ständlich, da der Kanton Nidwalden bekanntlich bis heute kein kodifiziertes Strafrecht, sondern nur verein- zelte spezielle Strafbestimmungen zumeist polizeilicher Natur über Vagantität ll, teures SpIelen ll, nächtliche Ruhestörung , u. S. w. besitze. Es könne aber natürlich keine Rede' davon sein und würde allen vernünftigen Grundsätzen widersprechen, dass deswegen nur die genannten Tatbestände verfolgt werden dürften, wäh- rend Mord, Totschlag und andere gemeingefährliche Vergehen straflos bleiben müssten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Einwendungen, welche die Rekurrenten aus der mangelnden Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsi- denten zur Verfügung vom 7. Juli 1919, dem Fehlen eines regierungsrätlichen Exekutionsbefehles für dieselbe, eines Strafantrages des Staatsanwalts sowie aus der nach- träglichen Unterziehung unter die vom Gerichtspräsi- denten angeordnete Steigerung durch den Vergleich ) vo 1 . Juli 1919 herleiten, brauchen auf ihre Begründet- hett mcht geprüft zu werden. Selbst wenn man sie alle verwirft, muss -die Beschwerde gleichwohl gutgeheissen werden, weil jedenfalls der weitere Einwand zutrifft dass d.ie Bestrafung wegen Ungehorsams gegen di Verfngung eme entsprechende Androhung entweder in dieser selbst oder dann durch allgemeinen Rechtssatz vorausgesetzt hätte. Wenn das Fehlen einer gesetzlichen Strafnorm in einem Kanton, der wie Nidwalden kein kodifiziertes Strafrecht hat, natürlich nicht zur Folge haben kann, die strafrecht- licheVerfolgungvon Handlungen und Unterlassungen die sich nach allgemeiner Auffassung als Vergehen dar- stellen, auszuschliessen -wie deim auch die nidwaldnische Verfasnung einen solchen Grundsatz (nUlla poena sine lnge) Im Gegensatz zu andern Kantonsverfassungen mcht aufstellt -sondern es unter diesen Umständen für ?ie Zulässigkeit der Bestrafung genügen muss, wenn sie m der Umschreibung der Deliktstatbestände nicht über die vernünftigerweise noch denkbare Ausdehnung der Grenzen des strafbaren Unrechts hinausgeht, so darf daraus doch nicht gefolgert werden, dass deshalb auch der Ungenorsam gen Verfügungen einer Verwaltungs- oder Genchtsbehorde zur Ordnung eines konkreten Rechtsverhältnisses ohne weiteres, schlechtweg aJs Vergehen betrachtet werden dürfe, solange nicht wenig- stens die eine oder andere der oben erwähnten Voraus- setzungen gegeben ist. Es darf dabei der grundlegende Gleichheit vor dem Gesetz': No 27.
Unterschied nicht übersehen werden, der zwischen der Verletzung allgemeiner Rechtsgüter, wie Leib, Leben, Ehre und Vermögen der Bürger -Fällen, die die Be- schwerdeantwort im Auge hat -und der formellen Tatsache der Nichtbeachtung eines solchen behördlichen Einzelbefehls besteht. Während ein wirksamer Schutz jener nur in der Form aUgemeiner Normen, Gebote und Verbote möglich ist, ist beim behördJichen Befehl, der dem Betroffenen ein bestimmtes Handeln oder Unter- lassen in einer genau präzisierten Beziehung zur Pflicht macht, das normale Mittel zur Verwirklichung des BHehlsinhalts die direkte zwangsweise Herbeiführung des Zustandes, den zu schaffen der Befehl bezweckte. Auf diesen Weg als den ordentlichen verweisen denn auch 170 u. 171 der nidwaldnischen ZPO bei der Voll- ziehung ordentlicher rechtskräftiger Zivilurteile, indem sie hiezu in erster Linie die unmittelbare Vollstreckung- bei der Verurteilung zur Herausgabe einer beweglichen Sache die zwangsweise Wegnahme derselben, bei der- jenigen zur Eigentumsübertragung an einer unbeweg- lichen Sache die behördliche Anordnung der Um- schreibung im Grundbuch, bei der Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung die Bewilligung der Er- satzvornahme durch einen Dritten auf Kosten des Verurteilten - und nur subsidiär die Bestrafung we- gen Ungehorsams als Mittel vorsehen. Die letztere ist demnach nicht etwas, was ohne weiteres schon in dem amtlichen Befehl an den Bürger, sich in dieser oder jener Weise zu verhalten, für den Fall der Zuwider- handlung inbegriffen wäre. Sie stellt sich als eine darüber hinausgehende besondere Last, ein hinzutretender wei- terer Eingriff in Freiheit und Eigentum des Bürgers dar, die auch in' Nidwalden nach Art. 5, 15 KV durch die Erhebung zu öffentlichen Individualrechtenvor un- berechtigter Beschränkung durch die Staatsgewalt ge- schützt sind, und muss demnach dem Betroffenen a n g e d roh t sein, damit ihm das Bewusstsein, durch AS 46 I -tno
Nichtbeachtung des Befehles strafbar zu handeln, und damit ein strafbares Unrecht vorgeworfen werden kann. Dem entspricht es denn auch, wenn die bereits erwähnten 170 u. 171 ZPO verlangen, dass der vom Regierungs- rat zum Vollzug rechtskräftiger Zivilurteile auf Begehren zu erlassende Exekutionsbefehl neben der Festsetzung der Frist, innert welcher demselben nachzukommen ist, die Androhung der amtlichen Vollziehung ( unter Be- zeichnung der Art und Weise ihrer Ausführung , bei der Ausübung indirekten Zwangs durch Androhung von Strafe auf den Ungehorsam also den Hinweis darauf ent- halten müsse, womit gesagt ist, dass nur unter dieser Vor- aussetzung eine solche Bestrafung als zulässig erscheint. Gilt dies sogar für die Vollstreckung von im ordentlichen. kontradiktorischen Verfahren ergangenen Urteilen, so darf aber als ausgeschlossen gelten, dass Verfügungen und Massnahmen auf einseitigen Antrag im summarischen Verfahren, wie eine solche hier in Frage steht, anders hätten behandelt werden sollen, d. h. dass bei ihnen die Strafbarkeit als Folge der Nichtbeachtung sich schon aus der Verfügung an sich ohne irgend eine dahingehende. Androhung ergeben sollte. Es bedürfte dazu auf alle 1 Fälle, wenn nicht eines entsprechenden Hinweises in der Verfügung selbst oder einer ihr nachfolgenden, sie ergänzenden späteren Anordnung der verfügenden Be- hörde, einer positiven Gesetzesnorm, die allgemein auf den Ungehorsam gegen Erlasse dieser Art, sei es schlechthin, sei es wenn er sich in bestimmten Formen äussert, eine Strafsanktion setzen würde. Die Auffassung.-1 des Kantonsgerichts, dass schon die Verfügung als solche diese Wirkung in sich trage, widerspricht allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen, die weil eine notwendige Folgerung am dem Wesen des Rechtsstaates und Garantie vor behördlicher 'Villkür enthaltend, auch für den Kanton Nidwalden gelten müssen, und überdies tatsächlich auch in seiner Gesetzgebung durch 170 u. 171 ZPO ihren positiven Niederschlag gefunden haben. Sie ist daher vor Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.
Art. 4 BV nicht haltbar. Eine gesetzliche Strafnorm in dem bereits erwähnten Sinne aber, welche die besondere Androhung in der übertretenen Verfügung snlbst bnr flüssig machen würde, vermag das Kantonsgencht WIe Im angefochtenen Urteil so auch in der Beschwerdeanh 'ort nicht anzuführen. 170 u. 171 ZPO können dafür lllcht in Betracht kommen, weil sie sich nur auf das Vollstre- ckungsverfahren vor dem Regierungsrat bezienen und überdies ausdrücklich den vorgängigen Erlass emes be- sonderen Exekutionsbefehls mit Strafandrohung voraus- setzen. Und dasselbe gilt für den im Antrage des Staatsanwalts an das Kantonsgericht -nicht vom letzteren selbst-daneben noch erwähnten 160 ebenda, der auf die Uebertretung eines landammannamtlichen Befehls oder Verbotes ) Geldstrafe von;) bis 50 Fr. setzt, auch dann, wenn man annimmt, dass die betreffen- den Befehlskompetenzen inzwischen auf den Gerichts- präsidenten übergegangen seien, weil mit jEmen Befehlen und Verboten nach den vorhergehenden 157 bis 159 nur solche zur Abwendung von Besitzesstörungen ), also possessorische Interdikte gemeint sinq., wofür allein die ZPO von 1878 überhaupt ein ausserhalb der Formen des ordentlichen Prozesses vor sich gehendes summari- sches Verfahren vorgesehen hat. Die Ausdehnung der Bestimmung auch auf die später durch die Einführungs- verordnung' zum OR dem Kantonsgerichtspräsidenten zugewiesenen weiteren Anordnungen im summanschen Verfahren anderen Inhalts, würde demnach bedmgen, dass sie durch besondere Vorschrift auch hier für anwend- bar erklärt worden wäre. Eine solche Klausel fehlt aber, indem 8 der Einführungsverordnung zum OR ei:lC Venveisuna auf die ZPO nur hinsichtlich der ZuständIg- keit der :inzelnen richterlichen Behörden, soweit sie nicht in den 1 bis 7 geordnet ist, und des Verfahrens vor ihnen -in der nämlichen Beschränkung -enthalt. Venn aus dem 160 ZPO immerhin vielleicht so viel gefolgert werden mag, dass bei derartigen im summa-
S taa tsrecnt. rischen Verfahren ergangenen Verfügungen die verfü- gende Behörde sich als berechtigt betrachten darf, für die Beachtung ihrer Verfügungen sei b s t durch die Androhung von Strafe bei Ungehorsam zu sorgen, ohne dass hiezu der Umweg über einen regierungsrätlichen Exekutionsbefehl nötig wäre, so kann er doch unter diesen Umständen unmöglich als die gesetzliche Grund- lage betrachtet werden, deren es bedürfte, um die Renitenz gegen die Verfügung ohne solche spezielle Androhung als strafbare Widersetzlichkeit zu erklären, wie denn auch das Kantonsgericht sich auf denselben gar nicht beruft, sondern sein Urteil noch in der Beschwerdeant- wort ausschliesslich mit der unhaltbaren Erwägung stützt, dass es irgend einer Strafandrohung durch Gesetz oder die Verfügung selbst überhaupt nicht bedürfe. In dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen Wyrsch und Konsorten vom 15. September 1904 war Gegenstand der Entscheidung einzig die Frage, ob der Dienstpflich- tige, der einem speziellen polizeilichen Verbote auf Weisung seines Dienstherrn zuwidergehandelt hat, sich durch letztere als gedeckt betrachten dürfe, bezw. unter solchen Umständen seine Bestrafung auf Grund von Art. 4 BV anfechten könne, waS verneint wurde. Dasselbe steht also mit der vorstehend vertretenen Auffassung in keiner Weise in Widerspruch. Für die Kosten des buJi,desgerichtlichen Verfahrens sind massgebend Art. 221 Abs. 1, 3 und 4 OG, wonach dem Begehren der Rekurrenten um Zuerkennung einer Prozessentschädigung nicht entsprochen werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht; Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefoch- tene Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 25. Februar 1920 aufgehoben. Vgl. auch Nr. 28. -Voir aus si n° 28. Handels-und Gewerbefreiheit. o :2 .