Art. 31 BV; patentpflichtiger Ausverkauf and freedom of trade and industry: price notices that merely indicate currency-related reductions on books do not constitute a clearance sale. A clearance sale requires an actual or intended abnormal disposal of stock at specially low prices. If the advertisement may mislead some customers, the authority may at most require a clearer formulation; imposing a patent fee and sanctioning the trader exceeds the statute and infringes commercial freedom. The fiscal interest alone cannot justify patent liability where the notice neither announces nor simulates an exceptional sale (consid. 1-2).
handelt, und dieser durch analoge Gesetzesanwendung einen' Tatbestand unter eine Strafbestimmung gestellt hat, der auch 'bei weitester Auslegung nicht darunter gebracht werden kann, so ist zudem der Grundsatz : Nulla poena sina lege verletzt (vergl. Art. 5 KV). 3. -Ob eine gesetzliche Bestimmung, wonach die Bekanntmachung ausserkantonaler Ausverkäufe in kanto- nalen Zeitungen einer Bewilligung unterliegt, mit dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit im Wider- spruch stehe, braucht unter diesen Umständen nicht untersucht zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Poli- zeigerichtes des Kantons Glarusvom 30. April 1920 aufgehoben. 29. Urteil vom 1. Olttober 1920 i. S. Schuler gegen Graubünden. Art. 31 BV. Der Verkauf deutscher Bücher auf Grund einer Bekanntmachung der durch die 'Währungsverhältnisse herbei- geführten Preisvermiilderung kann nicht als patentpflichtiger Ausverkauf betrachtet werden. .4. -Als letztes Jah ' die Bücher aus deutschem Verlag wegen der Währungsverhältnisse in Sch'weizerfranken billig zu stehen kamen und nachdem der sch';veizerische Buchhändlerverband beschlossen hatte, dass ein Teil der Differenz den Abnehmern zukommen solle,' versah der Buchhändler Schuler in Chur die deutschen Bücher, die er im Schaufenster auslegte, mit der Aufschrift : statt ... Fr. nur ... Fr. Er wurde deshalb im Februar 1920 wegen Verletzung des Hausiergesetzes verzeigt, da das Publikum glauben müsse, es handle sich um besonders günstige Gelegenheitskäufe, nnd da infolgedessen diese Handcls-und Gewerbefreiheit. N° :W.
Offerten als patentpflichtige Ausverkäufe zU qualifi- zieren seien. Schuler macqte in sehler Vernehmlassung darauf aufmerksam, dass es sich dabei nur um die in Anzeigen, Katalogen u.sw. bekannt gegebene Kursver- gütung handle; er erbot sich, der Aufschrift. beizufügen abzüglich oder mit Kursvergütung . Mit Erkenntnis vom 3. Mai verfällte der Kleine Rat des Kantons Grau- bünden den Schuler in eine Busse von 10 Franken und verpflichtete ihn feruer, die umgangene Patentgebühr mit 45 Fr. nachzuzahlen, die auf 1/
reduziert werden könne, wenn die Ankündigung in dieser Form nicht weiter erfolge. Schuler stellte ein Wiedererwägungs- gesuch, in dem er ausführte, es handle sich weder um einen Ausverkauf, noch um eine willkürliche Preiser- mässigung, sondern um die durch den Stand der Valuta bedingte Kursvergütung auf Bücher deutschen Ur- sprungs. Jeder Bücherkäufer wisse, dass eine solche Vergütung gewährt werde, er habe deshalb ein Inte- resse daran zu wissen, wie hoch sich dieselbe belaufe. Die Gegenüberstellung der Preise sei denn auch in der ganzen Schweiz üblich. Die Brutto-und Nettopreise seien in den Bücherofferten und Inseraten veröffentlicht, das gleiche zu tun könne dem einheimischen Buchhandel nicht untersagt sein. Seit der Anzeige habe er den Auf- schriften den Vermerk beigefügt abzüglich Kursver- gütung . Der Kleine Rat wies 'mit Beschluss vom 12. Juni 1920 das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begrün- dung: Das Markt-und Hausiergesetz bezweckt die Einschränkung des Wettbewerbes im Handelsverkehr, soweit er für die allgemeinen Berufsinteressen zum Schaden gereicht. Die Ausverkäufe sind deswegen durch Auferlegung einer Patenttaxe erschwert, weil diese durch die billigeren Preise das kauflustige Publikum zum Schaden anderer Konkurrenzgeschäfte anlocken sollen. Unter diesen Begriff sind durch die Praxis auch andere Fälle subsumiert worden, bei denen im Handels- verkehr infolge Ankündigung billigerer Preise der Er-
folg der Anlockung des Publikums zum Nnchteil anderer Geschäfte vorlag, ohne dass dabei ausdrücklich die An- kündigung eines Ausverkaufs erfolgt wäre. Dieser Erfolg muss auch bei der Art von Ankündigung, deren sich Herr Schuler bedient (statt ... Fr. nur ... Fr.) wenigstens zum Teil eintreten. Diese Ankündigung unter3chied sieh äusserlich in keiner Weise von der Ankündigung eines Ausverkaufes oder eines Verkaufes zu billigeren Preisen. Das Publikum musste zum grossen Teil im Glauben sein, es handle sich wirklich um Ausnahme- preise gegenüber denen anderer Geschäfte. Hätte Herr Schuler bei Gegenüberstellung der Preise deutlich ge- macht, dass es' sich um die gewöhnlichen normalen Verkaufspreise handelte, so hätte er den Intentionen des Markt- und Hausiergesetzes nicht entgegengehandelt. B. -Gegen den kleinr'ätlichen Entscheid vom 26. April, mitgeteilt am 3. Mai, hat Schuler rechtzeitig staats- rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben we- gen Verletzung der Gewerbefreiheit, der Rechtsgleich- heit, des Grundsatzes nulla poena sine lege lind der sogenannten gesetzmässigen Verwaltung. Er stellt den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und begründet diesen Antrag im wesentlichen mit der Behauptung, dass die beanstandete Auskündigung unter keinen Umständen als Ausverkauf im Sinne des Art. 3 des bündnerischen Gesetzes über den Markt-und Hausier- verkehr betrachtet werden könne. Er legt eine Anzahl Inserate und Anzeigen vor, in denen die frühern und die jetzigen Verkaufspreise deutscher Bücher einander ge- genübergestellt sind, ferner verschiedene Zuschriften von Buchhändlern anderer Schweizerstädte, die die fragliche Aufschrift als erlaubt betrachten, endlich eine Erklärung von vier Buchhändlern von Chur, dass sie eine solche Auskündigullg nicht als unzulässig, sondern als zweckdienlkh ansehen und darin absolut keine illoyale Konkurrenz erblicken.
Der Kleine Rat von Graubünden trägt auf Abweisung Handels-und Gewerbefreiheit. N° 29.
der Beschwerde an. Durch die Praxis sei die Ankündi- gung einer ausserordentlichen Preisermässigung einem Ausverkauf gleichgestellt worden. Bei Gegenüberstel- lungen, wie hier eine vorliege, werde das Publikum in den Glauben versetzt, dass es sich um eine besonders günstige Kaufsgelegenheit handle. Der Kleine Rat habe den Begriff des freiwilligen Ausverkaufs stets so ausgelegt, das entspreche dem Sinn des Gesetzes und sei nicht verfassungswidrig. Die vom Rekurrenten erst dem Bundesgericht vorgelegten Bescheinigungen und Er- klärungen von andern Buchhändlern seien nicht zu berücksichtigen. Seinerseits legt der Kleine Rat die Auskünfte ein, die er von dem Polizei departement von St. Gallen und der Polizeidirektion von Zürich über die Frage eingeholt hat und die dahin lauten, dass die Auskündigungen als patentpflichtig betrachtet würden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
patentpflichtig erklärt, zur Nachzahlun, einer Patent- taxe verhalten und in eine Busse verfälllt. worden ist zeigten, wie feststeht, weder einen Ausverkauf, noch einel: vorübergehenden Gelegenheitskauf zu billigern als den normalen Preisen an, sondern wollten rlur diejenigen, welche die Auslagen betrachteten, darauf hinweisen, dass die damit bezeichneten Bücher gegenüber früher zu einem niedrigern Preise verkauft werden. Der Grund dafür lag nicht in dem Bestreben, mit einem Stock Ware aufzuräumen oder durch Gewährung abnormal billiger Preise einen höhern Absatz als die Berufsgenossen zu erzielen. soqdern in der Absicht, die Buchliebhaber darauf aufmerksam zu machen, dass und um wie viel die deutschen Bücher wegen der Währungsverhältnisse gegenüber früher bilJiger zu stehen kommen und dass, was längere Zeit als ungehörig empfunden worden war, die Buchhändler nicht mehr den ganzen Kursgewinn für sich behielten, sondern einen Teil davon den Käufern zukommen liessen. Das ist nun selbstverständlich kein Ausverkauf, der voraussetzt, dass ein Lager ganz oder teilweise abgestossen oder 'zu billigern Preisen abgesetzt werden wil1. Höchstens kann gesagt werden, da'3s bei Personen, die die Verhältnisse des Büchermarktes nicht kennen, durch jene Angaben die Meinung erweckt werden mochte, es handle sich wn einen Aus-oder Gelegen- heitsverkauf. Das kann aber nicht dazu ftihren solche Angaben unter die Patentpflicht zu stellen. Dine trifft nach bündnerischem Recht nur Ausverkäufe, worunter doch nur das irklich vor sich gehende oder beabsichtigte Geschäft verstanden werden kann, das einen abnormalen Charakter trägt. Wenn nun auch durch die Aufschriften. die der Rekurrent brauchte, bei einem Teil des Publikums die Auffassung erweckt werden mochte, dass es sich um eine besonders günstige Kaufgelegenheit handle, so war dies, wie auch der Kleine Rat zugibt, nicht allgemein der Fall, da ein Teil der Käufer und zwar wohl die Mehr- zahl jedenfalls den Grund der Anzeigen kannte, und es Handels-und Gewerbefreiheit. N° 29.
war auch nicht die Absicht des Rekurrenten, einen Irrtum in dieser Richtung zu erregen, wie sich daraus ergibt, dass er sich gleich nach der Verzeigung erboten hat, die Aufschrift in einer Weise zu ändern, dass der Grund der Preisdifferenz für jedermann ersichtlich war. Davon, dass die Auferlegung einer Patenttaxe zum Schutze der Käufer gerechtfertigt war, kann danach von vornherein keine Rede sein. Aber auch die Konkur- rentnn sehen in den Aufschriften nicht die Ankündigung eines Ausverkaufs oder auch nur den Versuch einer unehrlichen Konkurrenz, wie sich aus den vom Rekur- renten vorgelegten Bescheinigungen und Erklärungen ergibt. Diese können vom Bundesgericht, da es di: Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Auflagen freI zu prüfen hat, berücksichtigt werden, trotzdem sie ?e Kleinen Rate nicht vorlagen. Was vom gewerbepolizm- lichen Standpunkt aus verlangt werdnn konnte, wnr nicht die Erlegung einer Patenttaxe, sondern nur dIe Änderung der Form der Aufschriften in dem. Sin?c, dass der Grund der Preisdifferenz daraus ersIChtlIch war. Dazu hat sich der Rekurrent bereit erklärt. Wenn der Kleine Rat sich damit nicht begnügte, sondern den Rekurrenten patentpflichtig erklärte und ihm wegen Nichtbeachtung der Patentpflicht eine Busse aufernegte. so ist er damit offensichtlich über das Gesetz hinaus gegangen und hat damit gleichzeitig den Grundsatz der Handel -und Gewerbefreiheit verletzt. Hier steht der Erhebung einer Patenttaxe kein allgemeines önfentlich sondern nur ein fiskalisches Interesse zur SeIte, da dH " beanstandeten Aufschriften weder einen Ausverkauf oder einen ähnlichen Vorgang anzeigen, noch darauf berechnet sind, . eine derartige Vorstellung zu erwecken, dem Publikum vielmehr nur erwünscht sein können und den Konkurrenten nicht schaden. Dass die klein- rätliche Praxis in weitgehendem Masse die Ankündigung von Preisermässigungen patentpflichtig erklärt haben mag, ist für die bundesgerichtliche Beurteilp.ng des vor-
liegenden Falles ohne Belang, wie auch die Ansichts- äusserungen des Polizeidepartements St .. Gallen und der Polizeidirektion Zürich dafür nicht massgebend sein körinen,. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 26. April 1920 aufgehoben. III. N1EDERLASSUNGSFREIHEIT LffiERTE D'ETABLISSEMENT 30. t7rteil vom 14. Kai 1oaO i. S. Wiehert gegen Appenzell A.-Bh. Art. 45 BV. Der Verlust der bürgerlichen Ehren und 'Rechte infolge fruchtloser Pfändqng kann die Verweigerung der Niederlassung nicht rechtfertigen. A. -Dem Rekurrenten, Bürger des Kantons ScbW)"z. wurde von der Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.-:-Rh. die Niederla'ssung in Herisau verweigert, und diese Verfügung hat der Regierungsrat am 31. März 1920 bestätigt, weil der Rekurrent im Kanton St. Gallen, wo er früher wohnte, schon wiederholt gerichtlich bestraft worden war. B. -Gegen diesen Entscheid hat Wicbert am 13. April 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und der Gemeinderat von Herisau anzu- weisen, ihm die Niederlassung zu gewähren. Er beruft sich auf Art. 45 BV, indem er geltend macht, dass er im vollen Besitz der bürgerlichen Rt: chte und Ehren sei. Niederlassungsfreiheit. No 30. 223 C. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde, indem er ausführt: Wie aus dem bei- liegenden Vorstrafenbericht hervorgebt, hat Wiehert wegen Betrug, Unterschlagung, Hehlerei und Urkun- denfälschung mehrere nicht unbedeutende Vorstrafen erlitten. Letztmals wurde er vom Kantonsgericht St. l) Gallen 3m 6. Juli 1917 wegen fortgesetztem Betrug, Begünstigung zum Betrug, Gebrauch einer falschen Privaturkunde zu einem Jahr Arbeitshaus verurteilt. Ferner ist Wiehert wegen fruchtloser Pfändung bis zum 18. August 1920 in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingesteUt. Anlässlich seiner Anmeldung in Herisau hat Wiehert sich als Stieker eintragen lansen, während aus dem beiliegenden Inserat, das er chon ) wiederholt in der Appenzeller-Zeitung einrücken liess, hervorgeht, dass derselbe bereits schon als Arztner tätig ist. Es besteht wohl kein Zweifel, dass wir es hier mit einem höchst umauberen Element zu tun haben und es bestünde daher bei einer allfälligen Erteilung der NiederlabSungsbewilligung, die in diesem Falle dann auch die Ausübung der ärztlichen Praxis in sich schlies- sen würde, die Wahrscheinlichkeit, dass Wiehert den hiesigen BerördeI' bald genug zu scrafft n ma hen müsste. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 45 Abs. 2 BV kann die Niederlpssung einem Schweizerbürger nur dann verweigert werden, wenn er iIÜolge eines str8fgerichtlichen Urteils nicht im Be- sitze der bürgerlicben Rechte und Ehffn ist. Dhse Vor- aussetzung ist im vorliegenden Falle offf'nbar nicht vorhpnden. DeI Rekurrent ist zwar übel b, leumdet und scbon wiederholt, zum Teil für schwere Vergehen, ge- richtlich bestraft worden, aber unter den Strafen, die ihn getroffen haben, befindet sich der Verlust der bürger- lieben Rechte und Ehren nicht. AS 46 I -19tO