Art. 45 BV; refusal of residence to a Swiss citizen on account of loss of civil rights and honours: the constitutional ground exists only where that loss results from a criminal judgment. A deprivation ensuing from unsuccessful seizure, even if ordered under cantonal debt-enforcement law, is not a criminal penalty and cannot justify denial of establishment. Prior convictions or general moral unreliability do not replace the constitutionally required status condition (consid. 2).
liegenden Falles ohne Belang, wie auch die Ansichts- äusserungen des Polizeidepartements St .. Gallen und der Polizeidirektion Zürich dafür nicht massgebend sein körinen .. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 26. April 1920 aufgehoben. III. NiEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 30. Urteil vom 14. Kai 1920 i. S. Wkhert gegen Appenzell A.-Bh. Art. 45 BV. Der Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte infolge fruchtloser PfändQng kann die Verweigerung der Niederlassung nicht rechtfertigen. A. -Dem Rekurrenten, Bürger des Kantons Scbwy'z, wurde von der Polizei direktion des Kantons Appenzell A.-Rh. die Niederlassung in Herisau verweigert, Wld diese Verfügung hat der Regierungsrat am 31. März . 1920 bestätigt, weil der Rekurrent im Kanton St. Gallen, wo er früher wohnte, schon wiederholt gerichtlich bestraft worden war. B. -Gegen diesen Entscheid hat Wiehert am 13. April 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und der Gemeinderat von Herisau anzu- weisen, ihm die Niederlassung zu gewäbren. Er beruft sich auf Art. 45 BV, indem er geltend macht, dass er im vollen Besitz der bürgerlichen R( chte und Ehren sei. Niederlassungsfreiheit. N° 30.
C. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde, indem er ausführt: Wie aus dem bei- l) liegenden Vorstrafenbericht hervorgeht, hat Wiehert ) wegen Betrug, Unterschlagung, Hehlerei und Urkun- ) denfälschung mehrere nicht Wlbedeutende Vorstrafen I) erlitten. Letztmals wurde er vom Kantonsgericht St. )l Gallen 3m 6. Juli 1917 wegen fortgesetztem Betrug, Begünstigung zum Betrug, Gebrauch einer falschen Privaturkunde zu einem Jahr Arbeitshaus verurteilt. Ferner ist Wiehert wegen fruchtloser Pfändung bis )) zum 18. August 1920 in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt. Anlä slich seiner Anmeldung in Herisau hat Wiehert sich als Sti('ker eintragen ls en, während aus dem beiliegenden Inserst, das er chon wiederholt in der ( Appenzeller-Zeitung einrücken liess, hervorgeht, dass derselbe bereits schon als Arztner l) tätig ist. Es besteht wohl kein Zweifel, da S wir es hier l) mit einem höc1;lst umauberen Element zu tun haben ) und es bestünde daher bei einer allfälligen Erteilung der Niederla Sungsbewilligung, die in diesem Falle dsnn auch die Ausübung der ärztlichen Praxis in sich schlie - ) sen würde, die Wahrscheinlichkeit, dsss Wiehert den hiesigen Berörder, bsld genug zu scraffE"n ma hen müsste. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 45 Abs. 2 BV kann die Niederlpssung einem Schweizerbürger nur dann verweigert werden, wenn er infolge eines strsfgerichtlichen Urteils nicht im Be- sitze der bürgerlichen Rechte und Ehren ist. Dinse Vor- aussetzung ist im vorliegenden Falle offpnbar nicht vorhpnden. DeI Rekurrent ist zwar übel bl )eumdet und schon wiederbolt, zum Teil für hchwere Vergehen. ge- richtlich bestraft worden, aber unter den Strafen, die ihn getroffen haben, befindet ich der Verlust der bürger- lieben Rechte und Ehren nicht. AS 46 ( -19!()
224 Staatsrecht. Wenn dieser auch, wie der Regierungsrat geltend macht, infolge fruchtloser Pfändung eingetreten ist, so kann das nach dem klaren Wortlaut des Art. 45 BV und der feststehenden Praxb de Bundesra1es und des Bundesgerichtes die Verweigerung der Niederlasnung bewilligung nicht rechtfertigen (vgl. A. S. 23 S. 517; SALIS, Bundesrecht II Nr.603 bis 606; BURCKHARDT, Komm. z. BV S. 408, wo darauf hingewiel: en wird, das hei den Verhandlungen üher die Verfnungsrevision aus- drücklich erklärt wurde, ein Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte wegen Konkurses oder fruchtloser Pfändung genüg nicht). Da der Rekurrent hisher im Kanton St. Gallen gewohnt hat, so muns wohl dort die fruchtlose Pfändung mit dem Ehrenverlunt stattgefunden haben. Nach dem danach massgehenden st. gallischen Rechte (vgl. SALIS,' Bundesrt'cht II Nr. 600) ist dieser Verlust nicht etwa als gerichtliche Strafe aufzufassen, obwohl er ni.fnt ohne weiteres an die fruchtlose Pfändung geknüpft ist, ondern nach Art. a des st. gallisehen EG z. SchKG besondeTh durch den Gemeinderat venfügt werden musstE' und eine solche Verfügung nicht stattfinden darf, wenn sich der betriebene Schuldner darüber aus- zuweisen vermag, dass ihn an seiner Zahlungsunfähigkeit keine Schuld trifft (vgl. die zitierten Ents(heidungen). Man hat es dabei weder formell nocp materiell mit einem Strafurteil zu tun, der Gemeinderat handelt nicht als Strafbehörde, und es wird in 'einem solchen Falle auch kein eigentliches Strafverfahren mit dem einem Ange- schuldigten gewährten Recht der Verteidigung durch- geführt. Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf- gehoben werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wild gutgeheis en und der Entsche1d des RegieruDgnrates .des Kantons AppenzeU A.-Rh. vom 31. März 1920 aufgehoben. Doppelbesteuerung. N° 31. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 31. Urteil vom 20. März 1920
i. S. Sarasin Söhne gegen Basel-Stadt und Basel-Landscha.ft. Steuerdomizil des Seidenbandfabrikanten an den ausserhalb r seines Geschäftssitzes in anderen Kantonen gelegenen Orten, wo sich den für ihn in der Hausindustrie tätigen Band- webern ( Posamentern ))) leihweise zur Verfügung gestellte ihm gehörende Webstühle befinden? A. Die Rekurrentin Sarasin Söhne A.-G. ist im März 1918 zum Zwecke der Uebernahme von Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft gleichen Namens und der Weiterführung des von dieser betriebenen Seiden- bandfahrikationsgeschäftes gegründet worden. Das Ak- tienkapital hetrug anfänglich 3 Millionen Franken; im Januar 1919 ist es auf 1 %Mi1lionen Franken herabgesetzt worden. Sitz, kaufmännische und technische Lei tung und Bureaux des Geschäftes befinden sich ausschliesslich in Ba- sel. In dem hier der Firma gehörenden Fabrikgehäude gehen auch die das Weben der Bänder vorhereitenden Arbeiten -Winden, Zetteln, Einziehen u. s. w. -und die Fertig- stellung der gewobenen Waare für den Verkauf und Versandt vor sich. Dagegen erfolgt die Verwehung des Rohmaterials zu Bändern selbst, wie noch bei ande- ren stadtbaslerischen Seidenhandfabrikationsgeschäftell, nicht am Geschäftssitze, wo die Rekurrentin nur eine kleine 'Veberei mit untergeordneter Stuhlzahl unterhält, sondern in den umliegenden Kantonen, namentlich Basel-Land in der Heimindustrie. Der Webstuhl wird dabei dem einzelnen Bandweber, . Posamenter genannt, zur Aufstellung in seinem Hause hezw. seiner Wohnung