Art. 46 Abs. 2 BV; interkantonale Doppelbesteuerung; sekundäres Steuerdomizil: Die blosse Eigentümerschaft des Fabrikanten an in den Wohnungen von Heimarbeitern aufgestellten Arbeitsmitteln begründet kein Steuerdomizil am Arbeitsort, wenn die wirtschaftliche Betrachtung ergibt, dass die Heimarbeiter selbständige Gewerbetreibende sind. Erforderlich wäre, dass die örtliche Betriebseinrichtung Bestandteil des Geschäftsorganismus des Steuerpflichtigen und nicht eines fremden, selbständigen Gewerbebetriebs ist (consid. 1). Für die Abgrenzung ist nicht die zivilrechtliche Vertragsqualifikation, sondern die wirtschaftliche Gesamtwürdigung massgebend. Eine technische oder organisatorische Einheit der verstreut arbeitenden Heimarbeiter kann aus blosser Kontrolle und Material-/Auftragszuweisung nicht abgeleitet werden.
Wenn dieser auch, wie dE'r Regierungsrat geltend macht, infolge fruchtloser Pfändung eingetreten ist, so kann das nach dem klaren Wort1aut des Art. 45 BV und der feststehenden Praxh:. de BundE'sra1es und des Bundesgerichtes die Verweigerung der Niederlas ung - bewilligung nicht rechtfertigen (vgl. A. S. 23 S. 517; SALIS, Bundesrecht II Nr. ,603 his 606; BURCKHARDT. Komm. z. BV S. 408, wo darauf hingewienen wird, das bei den Verhandlungen über die VerfaS ungsrevision aus- drücklich erklärt wurde, ein Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte wegen Konkurses oder frucht10ser Pfändung genüg nicht). Da der Rekurrent bisher im Kanton St. Gallen gewohnt hat, so muss wohl dort die fruchtlose Pfändung mit dem Ehrenverlust stattgefunden haben. Nach dem danach massgebenden st. gallischen Rechte (vgl. SALIS,' Bundesrpcht II Nr. 600) ist dieser Verlust nicht etwa als gerichtliche Strafe aufzufassen, obwohl er nicht ohne weiteres an die fruchtlose Pfändung geknüpft ist, ondern nach Art. a des st. gallischen EG z. SchKG besonder durch den Gemeinderat verfügt werden musstE' und eine so1che Verfügung nicht stattfinden darf, wenn sich der betriebene Schuldner darüber aus- zuweisen vermag, dass ihn an seiner Zahlungsunfähigkeit keine Schuld trifft (vgl. die zitjerten Ents(heidungen). Man hat es dabei weder formell nocp materiell mit einem Strafurteil zu tun, der Gemeinderat handelt nicht als Strafbehörde, und es wird in 'einem solchen Falle auch kein eigentliches Strafverfahren mit dem einem Ange- schuldigten gewährten Recht der Verteidigung durch- geführt. Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf- gehoben werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgE'heis!.en und der Entschmd des Regierung .... rates des Kantons Appenzel1 A.-Rh. vom 31. März 1920 aufgehoben. Doppelbesteuerung. N° 31. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOl1BLE IMPOSITION 31. Urteil vom 20. Kä.rz 1920
i. S. Sara.sin Söhne gegen Basel Stadt und Basel-Landschaft. Steuerdomizil des Seidenbandfabrikanten an den ausserhalb , seines Geschäftssitzes in anderen Kantonen gelegenen Orten, wo sich den für ihn in der Hausindustrie tätigen Band- webern ( Posamentern ) leihweise zur Verfügung gestellte ihm gehörende Webstühle befinden ? A. Die Rekurrentin Sarasin Söhne A.-G. ist im März 1918 zum Zwecke der Uebernahme von Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft gleichen Namens und der Weiterführung des von dieser betriebenen Seiden- bandfabrikationsgeschäftes gegründet worden. Das Ak- tienkapital betrug anfänglich 3 Millionen Franken; im Januar 1919 ist es auf 1 Y2MiHionen Franken herabgesetzt worden. Sitz, kaufmännische und technische Leitung und Bureaux des Geschäftes befinden sich ausschliesslich in Ba- sel. In dem hier der Firma gehörenden Fabrikgebäude gehen auch die das Weben der Bänder vorbereitenden Arbeiten -Winden, Zetteln, Einziehen u. s. w. -und die Fertig- stellung der gewobenen Waare für den Verkauf und Versandt vor sich. Dagegen erfolgt die Verwebung des Rohmaterials zu Bändern selbst, wie noch bei ande- ren stadtbaslerischen Seidenbandfabrikationsgeschäften, nicht am Geschäftssitze, wo die Rekurrentin nur eine kleine Weberei mit untergeordneter Stuhlzahl unterhält. sondern in den umliegenden Kantonen, namentlich Basel-Land in der Heimindustrie. Der Webstuhl wird dabei dem einzelnen Bandweber, . Posamenter genannt, zur Aufstellung in seinem Hause bezw. seiner Wohnung
vom Fabrikanten leihweise zur Verfügung gestellt, gegen Unterzeichnung eines vorgedruckten Formulares, des ( Stuhlzettels , das neben einem genauen Inventar der übergegebenen Gegenstände -Stuhl samt Zubehörden -auch einige Bestimmungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten enthält. Danach treffen die klei- neren regelmässigen Ausbesserungen am Stuhl aus- schliesslich den Posamenter: der Rückgabe des Stuhls hat eine zweimonatJiche Kündigung voranzugehen, wäh- rtlnd umgekehrt der Fabrikant denselben mit der darauf liegenden noch nicht fertig verarbeiteten Ware jederzeit zurücknehmen kann. Stuhlentzug ohne vorherige Kün- digung )), so heisst es, kann eintreffen, wenn ein Posa- menter schlechte Ware liefert, zu wenig s'chafft, oder den vorstehenden Bedingungen zuwiderhandelt . Die vom Fabrikanten zu leistende Vergütung bemisst sich nach der Art und der Menge der abgelieferten Arbeit ohne Rücksicht auf die aufgewendete Zeit. Die Stühle selbst wurden früber allgemein von Hand betrieben Seit etwas mehr als einem Jahrzehnt ist indessen so zusagen ausnahmslos der elektrische Antrieb eingeführt. Beschaffung des Stroms, Anschaffung und Inst211ation der Vorrichtungen für den elektrischen Antrieb ein- schHesslich des Motors sind Sache des Posamenters. Zur Kontrolle des Standes der Arbeiten hält der Fabri- kant je für einen grösseren Bezirk in diesem wohnhafte erggermeister, die sog. ( Stuhlläufer)), welche die emzelnen Posamenter periodischaufsuchen. Die fertig verwobene Ware wird vom Posamenter durch den Dorfboten dem Fabrikanten übersandt. Dieser Bote ist es auch, welcher für den Posamenter den Weblohn entgegennimmt und ihm neue Arbeit bringt. Nachdem bisher die Rekurrentin, bezw. ihre Rechts- vorgängerin, die KoHektivgesellschaft Sarasin Söhne für Vermögen und Einkommen ausschliesslich in Basl!l- Stadt Steuern bezahlt hatte, erhob im Jahre 1919 auch der Kanton Basel-Land Anspruch auf ihre Besteuerung, I . . i Doppelbesteuerung. N° 31.
indem er in die Selbsteinschätzungsformulare für 1919 auf der Rückseite unter der Ueberschrift Vorschriften hetreffend die staatliche Vermögens-Einkommens- und Erwerbssteuer die Bestimmung aufnahm: Die Po- samentstühle in der Heimindustrie sind, auch wenn der Fabrikant ausserhalb des Kantons wohnt, durch den Fabrikanten auf seinen Namen als Fahrhabe einzu- schätzen ), und ein solches Selbsteinschätzungsformular gleich wie den übrigen basel städtischen Fabrikanten, die in Basel-Land Webstühle stehen haben, auch der Rekurrentin zustellen liess. Als der Verein der Seiden- bnndfabrikanten deshalb bei der basellandschaftlichen Finanzdirektion vorstellig wurde, erklärte diese, an der Besteuerung eines Teiles des Einkommens und Vermögens der Fabrikanten, bei welchen jene Voraussetzung zu- treffe, festhalten zu müssen, und setzte denselben neuer- dings Frist zur Einreichung einer entsprechenden Selbst- einschätzung an, unter Androhung der für den Unter- lassungsfall in Art. 57 KV vorgesehenen Folge (Ver- erwirkung des Rekursrechts gegen die amtliche Taxation). Andererseits forderte die Steuerverwaltung des Kan- tons Basel-Stadt durch Verfügung vom 24. Juni 1919 bei der Veranlagung der Rekurrentin zur Kapitalsteuer letztere vom g a n zen Aktienkapital, das noch zu 3 Millionen Franken angenommen wurde Die Rekurrentin zog diese Verfügung an die kantonalen Beschwerde- instanzen weiter, weil der Einschätzung unrichtiger Weise das ursprüngliche und nicht das gegenwärtige Aktien- kapital zu Grunde gelegt worden sei, erklärte aber. auch im letzteren Umfange das ausschliessliche Steuer- recht Basel-Stadts einstweilen nicht anerkennen zu können, sondern zur Abgrenzung der Steuerhoheit der beiden Kantone das Bundesgericht anrufen zu müssen. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. August
hat sie darauf beim Bundesgericht die Anträge gestellt: es sei
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vom 24. Juni 1919, eventuell diejenige des Kantons Basel-Land betreffend die Einschätzung der Rekurren- tin zur basellandschaftIichen Vermögens-und Ein- kommenssteuer wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV aufzuheben. 2. festzustellen, das Vermögen und Einkommen der Rekurrentin in beiden Kantonen der Besteuerung nach vom Bundesgericht zu bestimmendem Verteilungs- masstabe unterliege oder, wenn dem Kanton Basel- Stadt das Recht zur Besteuerung des ganzen Vermögens und Einkomm.ens zugesprochen werde, daneben im Kanton Basellana keine Steuer mehr erhoben werden dürfe. Der Webstuhl, so wird ausgeführt, sei in der Band- fabrikation das wesentliche Produktionsmittel und die darauf vor sich gehende Arbeit der wichtigste Teil des ganzen Fabrikationsprozesses. Da der einzelne Stuhl, einmal aufgestellt, meist jahrzehntelang am gleichen Orte belassen zu werden pflege und zu dessen Aufstellqng oder doch für den Antrieb Vorrichtungen nötig seien, welche eine niet- und nagelfeste Verhindung mit dem Gebälke und Gemäuer des betreffenden Hauses bedingen, erschienen deshalb auch der Rekurrentin die Vorausset- zungen für die Annahme eines Spezialsteuerdomizils im Kanton Basel-Land -ständige körperliche Einrichtun- gen, mitte1st deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Betriebes abspiele -als erfüllt. Die Zahl der in diesem Kanton stehenden Webstühle der Rekurrentin wird dabei auf etwa 400 angegeben, wovon sich im Mai 1919 380 im Betrieb befunden hätten, ihr Wert laut Bilanz per 30. September 1918 auf 160000 Fr., derjenige der auf dem einzelnen Stuhl im Durchschnitt liegenden Ware auf 1097 Fr. und die Summe der nach Basel-Land im Geschäftsjahr 1917/18 bezahlten Weblöhne auf 513,036 Fr. im Vergleich zu einer Gesamtausgabe für Löhne und Gehälter in der gleichen Periode von 891,126 Fr. Die Verteilung der Doppelbesteuerung. N° : 1.
Steuerhoheit auf beide Kantone werde nach der Praxis in der Weise zu geschehen haben, dass jedem eine be- stimmte Quote des Gesamtreinvermögens und Reiner- trages zur Besteuerung zugewiesen werde. Eine im Anschluss an die Urteile in Sachen Dampfschiffahrts- gesellschaft des Vierwaldstättersees und' Industrie- gesellschaft für Schappe (AS 41 I S.432 ff. Erw.2, 36 I S. 15 ff.) auf Grund der Bilanz per 30. September 1918 vorgenommene Berechnung ergebe für Basel-Land einen Anteil am Vermögen von 12,29 % und am Einkommen von 40,7 %. Damit solle indessen knineswegs ein Steuerrecht des einen oder anderen Kan- tons in dieser oder jener Höhe zugestanden sein. Der Rekurrentin sei es !iur um die Abwehr einer Doppelbe- steuerung, ct. h. darum zu tun, dass sie nicht für dieselben Vermögens-und Einkommensteile an bei den Orten zur Steuer herangezogen werde. C. -Am 10. September 1919 hat so dann die Rekur- rentin noch die ihr inzwischen zugegangene Einschät- zungsverfügung der basellandschaftlichen Staatssteuer- taxationkommission vom 19. August 1919 eingereicht, wo- durch sie im Kanton Basel-Land für ein Vermögen von 382000 Fr. (1000 Fr. pro Stuhl mit Vare) und ein Ein- kommen von 76,400 Fr. (200 Fr. pro Stuhl) steuer- pflichtig erklärt wird, und das Beschwerdebegehren 1 auf die Aufhebung dieser Taxation ausgedehnt, sei es, weil überhaupt ein Steuerrecht Basel-Lands nicht ange- nommen werde, sei es, weil jedenfalls die darin liegende Art der Abgrenzung der Steuerhoheit den Grundsätzen des Doppelbesteuerung-o-echts nicht entspreche. D. -Der Regierungsr lt von Basel-Stadt beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Basel-Stadt richtet, und Anerkennung der ausschliesslichen Steue,hoheit des letzteren Kantons. Er beruft sich auf das Urteil de., Bundesgerichts in Sachen der Schweizerischen Lebensversicherungs-und Rentenanstalt Zürich vom 11. Juli 1919 (AS 45 I S.
213 ff.), wo die Annahme eines Steuerdomizils der Ver- sicherungsgesellschaften an den Orten, wo sie General- agenturen oder Agenturen in besonderen Bureaux unterhalten, abgelehnt worden sei. In noch stärkerem Masse als der Versicherungsagent sei der Posamenter nicht blosser Angestellter des Fabrikanten, sondern selbständig Erwerbender, indem er nicht wie jener ver- traglich seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Geschäftsherrn zu stellen habe, sondern daneben auch noch andere Beschäftigungen, wie insbesondere die Landwirtschaft, betreiben könne und tatsächlich fast immer betreibe. Dass er den Webstuhl leihweise gesteHt erhalte und Wegnahme desselben und Entziehung weiterer Aufträge zu gewärtigen habe, wenn er andauernd schlecht arbeite, ändere an der rechtlictell Natur des Verhältnisses, das' nicht dasjenige des Dienst-sondern des Werkvertrages sei, nichts. Eine Anfrage bei den Kantonen der Ostschweiz -Zürich, St. Gallen, Thurgau, Appenzell A.-Rh. - wo ähnliche Verhältnisse in ,der Heimindustrie vorliegen, habe denn auch ergeben, dass überall bisher das Bestehen eines Steuerdomizils des Fabrikanten am Orte der Tätigneit des Heimarbeiters verneint und der Besteuerung hier nur der Erverb des letzteren selbst unterworfen worden seI, Eine andere Lösung müsste bei der Verteilung der Stühle auf eine Menge von Gemeinden und der-ungleichen Arbeitsleistung, die je nach dem Umfang der dem einzelnen Posamenter zugewiesenen Aufträge nicht nur von' Stuhl zu Stuhl, sondern auch beim gleichen Stuhl von Jahr zu .Jahr wechsle, zu einer unerträglichen Steuerzersplitterung und zu praktisch fast unlösbaren Berechnungsschwierigkeiten führen. E. -Die Regierung von Basel-Land schliesst sich in ihrer Vernehmlassung, worin sie Gutheissung des Hauptbegehrens des Rekurses auf Aufhebung dnr baselstädtischen Steuerverfügung und Verteilung der Steuerhoheit unter beide Kantone im Sinne der in der Doppelbesteuerung. N° 31. 2: 1 Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen, eventuell nach vom Bundesgericht aufzustellenden Grundsätzen verlangt; der Darstellung der Rekurrentin über Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes im Kanton Basel-Llo nd an. Sie charakterisiert die Beziehungen zwischen Fabri- kanten und Posamenter als Dienstvertrag auf Stücklohn nach Art. 319 Abs. 2 OR und macht geltend, dass es sich demnach um nicht anderes als einen grossen Fabrika- tionsbetrieb zur Herstellung von Seidenbändern auf basellansdschaftlichem Boden handle mit dem einzigen Unterschied, das die ungefähr 400 'Webstühle der Re- knrrentin nicht in ein e m Fabrikgebäude untergebracht seien, sondern sich in den Wohn-und Schlafstuben der
Posamenter-in 400 Privathäusern verteilt-befinden. Da für die Begründung eines Steuerdomizils nach der neueren Praxis weder eine eigentliche Zweignieder- lassung, noch unter selbständiger oder doch relativ selbständiger Leitung stehende oder in der konkreten Erscheinungsform für das Unternehmen nnentbehrliche Anlagen erforderlich seien, sondern schon das Vorhanden- sein qnalitativ und quantitativ für den Produktions- prozess wesentlicher ständiger körperlicher Einrichtungen auf dem betreffenden Kantonsgebiet an sich genüge, sei das Steuerrecht Basel-Lands demnach gegeben. Was dessen Umfang betreffe, so halt der Knnton Basel-Land an der Einschätzung vom 19. August 1919 nicht fest; sie sei nur erfolgt, weil die Rekurrentin der Einschätzungs- behörde bisher die Unh'rlagen für eine den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtssprechung entsprechende Veranlagung, insbesondere die letzte Bilanz, nicht zur V erf ügung gestellt gehabthabe. Im übrIgen sei Basel-Land bereit, sich jenen Grundsätzen anzupassen. Eine dem- gemäss berichtigte neue Taxation, welche den Anteil Basel-Lands am Gesamtreinvermögen und Einkommen auf 19,78 % und 41,91 0/
und das hier steuerbare Ver- mögen und Einkomme demnach auf 666,732 Fr. und 86,563 Fr. festsetze, sei der Rekurrentin am 27. Okto-
ber 1919 unter Ansetzung einer Frist zur Weiterziehung an die kau" nnale Rekurskommission zugesteHt worden. F. -Zr' weit ,ren Ahklärung der t.atsä,rhiichen Vc:- hältnisse j "lf d'Il Antrag der ParteIen m dem ba. ei- landschafC1,r'Jl DJrfc Rünenberg, wo die PosameFterei besonders o' k verhreitet ist, durch eine Abordnung des Gerichts C: l Augenschein vorgenommen 'Norden, bei dem ausse r 011 Parteivertretern au::h der StuhUäufer )j der Rekurr",:in und der Präsideat des kantonalen Posa- menterverL:" , es als Auskunftspersonen anwesend waren. DabeiergaL iX:h teils durch den Augenschein, teils durch die übereiE; lhmuenden Erklärungen der Anwesenden, dass der dhLuhl selbst in keiner festen Verbindung mit dem GcL ,-ide steht. Eine solche besteht vielmehr nur für die Einrichtungen zum elektrischen Antrieb des Stuhls und d;:n Elektro-Motor, die indessen vom Po- Sfullcnter Z'.' stellen sind. In einzelnen Häusern befinden sich nebeneimmder Stühle verschiedener Fabrikanten. Der Bote, y,dther die verwobene Vare nach der Stf!dt bringt, steL L:L-::lit im Dienste eines einzelnen Fabrikanten, sondern be (' 's diesen Transport für alle Firmen, velche in dem bet:u:ffcuden Dorfe Stühle stehen haben, und befördert daneben auch noch andere Güter. Endlich wurde festg ;;tdlt, dass z'wischen den verschiedenen Po- samentern, wdelle in einer Gemeinde für den gleichen Fabrikanten arbeiten, irgend ein auf die Ausführung der Arbeit sich beziehender 'technischer od' r organi- satorischer Zusammenhang ausser der Kontrolle durch denselben Stuhlläufer nicht besteht. e -Die 400 Webstühle der Hekurrentin im Kanton Brselland verteilen sich nach einer von ihr .uI Auf- forderuna des Instruktionrichters eingereichten Auf- t' stellung auf 35 Gemeinden. In drei Gemeinden be- findet sich je nur ein Stuhl. Für die Einführung des elektrischen Antriebes und den Bezug des elektriscoon Stromes haben sich die Posamenter nach einer schrift- lich erteilten nachträglichen Auskunft des Präsidenten Doppelbesteuerung. N° 31".
des Posamenterverbandes gemeindeweise oder für grössere Kreise zu Genossenschaften zusammengeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rede, sondern scheint es als stillschweigend vereinbart angesehen zu werden, dass die Verteilung der vorliegenden Aufträge unter die einzelnen Posameriter zur Auf- arbeitung dem Ermessen des Fabrikanten überlassen ist, wobei allerdings gleich tüchtige Weber tatsächlich wohl soweit mäglith gleichmässig berücksichtigt zu werden pflegen dürften. Indessen braucht hierauf nicht näher eingetreten zu werden, weil für die Entscheidung der oben aufgeworfenen Frage vom Standpunkte des Steuer- rechts der Natur der Sache nach überhaupt nicht einfach die formell-juristische zivil rechtliche Betrachtungsweise massgebend sein'kann, sondern entscheidend sein muss, wie sich die Verhältnisse wirtschaftlich betrachtet dar- stenell. Von diesem Standpunkte aus angesehen kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass die Stellung des Posamenters über diejenige eines bIossen Angestellten, Arbeiters des Fabrikanten hinausgeht und dass ihm, trotz unleugbar vorhandener Verknüpfung seiner ökonomischen Existenz mit diesem, doch in einem Masse persönliche Selbständigkeit eignet, welche ihn als einen selbständigen Gewerbetreibenden erscheinen lässt. Nicht nur ist er, unter Voraussetzung der Ein- haltung der gesetzten Lieferfristen, in der Einteilung seiner Zeit durchaus frei und an keine Arbeitsordnung gebunden. Es bildet auch die Posamenterei sozusagen ausnahmslos nicht die einzige .Grundlage seines Erwerbes, sondern geht neben einer anderen, vom Fabrikanten durchaus unabhängigen Tätigkeit, dem Betriebe der Landwirtschaft her, stellt also bloss einen Teil einer umfassenderen Gesamtwirtschaft des Posamenters dar. Dazu kommt, dass zum mindesten so ,vie die Dinge sich seit mehr als einem Jahrzehnt überall gestl:lltet haben, die Stellung des Webstuhls durch den Fabrikanten für die Ausübung der Posamenterei noch nicht genügt, sondern dazu eine Reihe weiterer Installationen für den Antrieb des Stuhls nötig sind, deren Beschaffung gleich den Bezug der für den Antrieb erforderlichen Kraft dem Doppelbesteuerung. N° 31.
Posamenter obliegt. Diese Tatsache und der weitere Um- stand, dass die Posamenter sich um den fraglichen An- forderungen gewachsen zu sein, genossenschaftlich für die gemeinsame Vornahme jener Anschaffungen orga- nisiert haben, ist aber mit dem Begriffe eines bIossen Arbeiters offenbar nicht vereinbar. Es liegt darin eine verhältnismässig so erhebliche Investierung eigenen Kapitals des Posamenters, dass die leihweise Hergabe des Stuhls durch den Fabrikanten daneben nicht ent- scheidend ins Gewicht fallen kann. Dass auch die perio- dische Ueberwachung des Standes der Arbeit durch einen Angestellten des Fabrikanten, den Stuhl1äufer, nicht geeignet ist, das Verhältnis zu verschieben, be- darf keiner weiteren Ausführungen: eine gleiche Kontrolle kann zweifellos auch bei der Vergebung eines einzelnen Werkes an einen durchaus selbständigen Unter- nehmer vorbehalten werden und wird je nach der Art des Werkes, sehon wegen der Rechte des Bestellers nach Art. 366 OR zweckmässiger Weise sogar vorbehalten werden müssen. Die vom Kanton Basel-Stadt beigebrach- ten Berichte der Finanzdirektionen anderer Kantone, wo in der Textilindustrie teilweise ähnliche Betriebs- weisen bestehen, zeigen denn auch, dass überall die Sache bisher so aufgefasst worden und eine Besteuerung des Fabrikanten am Tätigkeitsorte des Webers hezw. Stickers nirgends versucht worden ist, auch da nicht, wo der Stuhl dem Fabrikanten gehört. Da die neuere Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf das sekundäre Steuerdomizir interkantonaler Geschäftsbetriebe, auf welche sich die Rekurrentin und der Kanton Basel-Land für das Steuerrecht des letzteren berufen, schon geraume Zeit zurückliegt, darf immerhin auch hierin ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung erblickt werden. Anders könnte die Sache höchstens dann liegen, wenn zwischen den einzelnen Posamentern nicht nur, was die oben erwähnte, ihnen obliegende Beschaffung der Antriebsmittel, sondern auch W9S die Ausführung der
vom Fabrikanten übernommenen Arbeiten selbst be- trifft, trotz der getrennten Arbeitsstellen doch ein be- stimmter technischer und organisatorischer Zusammen- hang bestünde, der sie als Glieder eines umfassenderen Organismus erscheinen liesse. Dies ist aber unbestrittener- massen nicht der Fall. Vielmehr arbeitet jeder durchaus für sich und unabhängig vom anderen. Bilden demnach die Webstühle in den Wohnungen der Posamenter mit den dazu gehörenden Vorrichtun- gen für den Antrieb Betriebsstättell nicht des Fabrikanten sondern des Posamenters als selbständigen Gewerbe- treibenden, so ist aber die Steuerhoheit des Kantons Basel-Land gegenüber der Rekurrentin schon aus diesem Grunde zu verneinen. Die weitere Frage, ob unter der entgegengesetzten Voraussetzung die Arbeitsleistung des einzelnen Stuhls als ein nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ wesentlicher Teil des Gesamtbetriebes der Rekurrentin betrachtet werden köimte, braucht deshalb nicht erörtet zu werden. 2. - Da die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegeliren aui' Verteilung der Steuerhoheit unter beide Kantone unterliegt, sind die Kosten zu einer Hälfte ihr, zur anderen aus dem gleichen Grunde dem Kanton Basel-Land aufzu- legen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrens gutgeheissen und festgestellt, dass der Kantop Basel- Landschaft nicht berechtigt ist, die Rekurrentin der Vermögens-oder Einkommensbesleuerung zu unter- werfen. Doppelbesteuerung. N° 32. 32. Urteil vom 24. April 1920 i. S. GaBBer gegen Solothurn, eventuell Basel-Land.
Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inIJezug auf Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens- wert wie für das daraus messende Einkommen ausschliesslich dem Kanton zusteht, in dem sie gelegen sind. A .. -Der Rekurrent Gasser betreibt all seinem 'Vohn- sitze Dornachbrugg, Kanton Solothurn, eine Metzgerei und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die ihm gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke liegen teils auf solothurnischem Gebiet in der Gemeinde Dornach, teils in der angrenzenden basellandschaftlichen Gemeinde Aesch. Der Grundbesitz in Dornach, auf dem auch Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den Angaben des Regierungsrates von Solothurn im heutigen Verfahren eine Flä he von etwa 20 Jucharten mit einer Katasterschatzung von 21,400 Fr., derjenige in Aesch eine solche von etwa 7 Jucharten mit einer Kataster- schatzung von 23,240 Fr. Die höhere Schatzung in Basel- Land soll darauf zurückgehen, dass dabei auch die Eig- nung des Bodens als Bauland in Anschlag gebracht ist. Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks- steuerkommission Dorneck-Thierstein mit einem Grund- stückertrag von 376fi Fr. zur solothurnischen Ein- kommenssteuer eingescbätzt worden, wovon 1200 Fr. ( 12 % eines für die Besteuerun angenommenen Kapit lwertes von 10,000 Fr.) auf die Grundstücke in Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte von den letz- teren aucb der KantonBasel-Land die Einkommenssteuer für den zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen die Besteuerung in Solothurn gerichteten Rekurs wies der solothurnische Regierungsrat am 24. Februar 1920 mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche Einkommen am Wohnorte des Erwerbenden zu versteuern sei, soweit es sich nicht um einen ausserhalb des 'Vohn-