Art. 46 and the settled rules on inter-cantonal double taxation; income from immovable property: the canton of situs has exclusive tax sovereignty over both the land value and the income derived from it. The domicile canton cannot tax the yield of parcels situated in another canton merely because the owner resides there. Even where agricultural exploitation involves personal work and entrepreneurial effort, any possible division into ground rent and labour profit does not justify a departure from the simple situs principle; the practical and conceptual complexity of a split allocation does not warrant abandoning the established rule (consid. 1). Persistent disregard of clear federal case law may justify shifting costs under Art. 221 para. 2 OG (consid. 2).
SI a 11 tsrech t. vom Fabrikanten übernommenen Arbeiten selbst be- trifft, trotz der getrennten Arbeitsstellen doch ein be- stimmter technischer und organisatorischer Zusammen- hang bestünde, der sie als Glieder eines umfassenderen Organismus erscheinen liesse. Dies ist aber unbestrittener- massen nicht der Fall. Vielmehr arbeitet jeder durchaus für sich und unabhängig vom anderen. Bilden demnach die Webstühle in den Wohnungen der Posamenter mit den dazu gehörenden Vorrichtun- gen für den Antrieb Betriebsstättell nicht des Fabrikanten sondern des Posamenters als selbständigen Gewerbe- treibenden, so ist aber die Steuerhoheit des Kantons Basel-Land gegenüber der Rekurrentin schon aus diesem Grunde zu verneinen. Die weitere Frage, ob unter der entgegengesetzten Voraussetzung die Arbeitsleistung des einzelnen Stuhls als ein nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ wesentlicher Teil des Gesamtbetriebes der Rekurrentin betrachtet werden köimte, braucht, deshalb nicht erörtet zu werden. 2. - Da die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegehren auf Verteilung der Steuerhoheit unter beide Kantone unterliegt, sind die Kosten zu einer Hälfte ihr, zur anderen aus dem gleichen Grunde dem Kanton Basel-Land aufzu- legen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrcl1s gutgeheissell und festgestellt, dass der Kantop Basel- Landschaft nicht berechtigt ist, die Rekurrentill der Vermögens-oder EinkommenshesLeuerung zu unter- werfen. Doppelbesteuerung. o 32. 32. Urteil vom 24. April 1920 i. S. Gaaser gegen Solothurn, eventuell Basel-Land.
Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inIJezug auf Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens- wert wie für das daraus fliessende Einkommen ausschliesslich dem Kanton zusteht, in dem sie gelegen sind. .'1 . -Der Rekurrent Gasser betreibt ail seinem Wohn- sitze Dornachbrugg, Kanton Solothurn, eine Metzgerei und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die ihm gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke liegen teils auf solothurnischem Gebiet in der Gemeinde Dornach, teils in der angrenzenden basellandschaftlichen Gemeinde Aesch. Der Grundbesitz in Dornach, auf dem auch Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den Angaben des Regierungsrates von Solothurn im heutigen Verfahren eine Flä he von etwa 20 Jucharten mit einer Katastersehatzung von 21,400 Fr., derjenige in Aesch eine solche von etwa 7 Jucharten mit einer Kataster- schatzung von 23,240Fr. Die höhere Schatzung in Basel- Land soll darauf zurückgehen, dasS dabei auch die Eig- nung des Bodens als Bauland in Anschlag gebracht ist. Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks- steuerkommission Dorneck-Thierstein mit einem Grund- stückertrag von 3765 Fr. zur solothurnischen Ein- kommenssteuer eingeschätzt worden, wüvon 1200 Fr. ( 12 % eines für die Besteuerun angenommenen Kapit lwertes von 10,000 Fr.) auf die Grundstücke in Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte von den letz- teren auch der KantonBasel-Land die Einkommenssteuer für den zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen die Besteuerung in Solothurn gerichteten Rekurs wies der solothurniSche Regierungsrat am 24. Februar 1920 mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche Einkommen am Wohnorte des Erwerbenden zu versteuern sei, soweit es sich nicht um einen ausserhalb des Wohn- '(
sitzes stattfindenden selbständigen Geschäftstetrieb handle. Dies könne aber von der Arbeit, welche Gasser auf seinem Lande in Aesch leiste, nicht gesagt werden. B. -Gegen diesen Entscheid hat Gasser die staats- rechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei fest- zustellen, dass der Kanton Solothurn die Einkommens- steuer nur vom Ertrage der auf seinem Gebiete gelegenen Grundstücke des Rekurrenten, also von einer Summe von 2568 Fr. (12 % der Katw,terschatzung von 21,400 Fr.) erheben dürfe. C. -Der Reg!.erungsrat von Basel-Land hat sich den Ausführungen und dem Antrage der Beschwerde ange- schlossen. Der Regierungsrat von Solothurn trägt auf deren Abweisung an. Er gibt zu, dass nach der bundes- gerichtlichen Praxis der Ertrag der Grundstücke in Aesch dort zu versteuern wäre, glaubt aber, dass diese Praxis zu Gunsten des Steuerrechts des Wohnsitzkantons ver- lassen werden sollte. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass das Erträgnis der Landwirtschaft nur zum Teil Grundrente, zum anderen 'das Ergebnis der persönlichen Arbeit des Eigentümers darstelle. Es müsste daher even- tuell mindestens eine Teilung der Steuerhobeit in dem . Sinne eintreten, dass nur die erstere Quote dem Grund- stückkanton, die letztere dagegen dem Wohnsitzkanton zur Besteuerung zugewiesen würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Staatsrecht der erste Be::.tandteil den besonderen Regeln der Grund- stücksbesteuerung, der zweite dagegen den allgemeinen Regeln über die Steuerhoheit für bewegliches Einkommen zu untnrstellen sei. Indessen könnte auch diese Ordnung nicht einfach zu der von Solothurn erwarteten Folge, nämlich der Zuweisung der als Arbeitslohn und Unter- nehmergewinn zu betrachtenden Quote des Gesamt- ertrages an den Wohnsitzkanton führen. Wollte man in der gedachten Weise den gewerblichen Charakter des Landwirtschaftsbetriebes betonen und steuerrechtIich verwerten, so müssten folgerichtig auch für die inter- kantonale Abgrenzung des Besteuerungsrechts hinsicht lieh jenes Einkömmensteiles die für die Besteuerung von Einkommen aus einem vom Pflichtigen betriebenen ge- werblichen Unternehmen geltenden Grundsätze Anwen- dung finden, wonach bei völlig ausserhalb des Wohnsitz- kantons sich abspielendem Geschäftsbetriebe die Steuer- hoheit ausschliessJich dem Kanton der Geschäftsnieder- lassung, da, wo das Unternehmen als einheitlicher Orga- nismus mit ständigen, für den Betrieb qualitativ und quantitativ wesentlichen körperlichen Anlagen und Ein- richtungen auf mehrere Kantone übergreift, dagegen anteilmässig all diesen Kantonnn nach der Bedeutung der in ihrem Gebiet lokalisierten und wirksamen Erwerbs- faktoren zusteht. Der erstere Tatbestand wäre gegeben. wenn die Grundstücke ausserhalb des Wohnsitzkantons selbständig, für sich beworben würden, der zweite, wenn sie zusammen mit den im Wohnsitzkanton gelegenen Teile eines einheitlichen landwirtschaftlichen Gewerbes bilden. Das praktische Ergebnis wäre demgemäss un- gefähr dasselbe wie nach der bisher befolgten, Recht- sprechung. Eine fühlbare Verschiebung würde nur bei denjenigen Fällen der zweiten Kategorie eintreten, wo die ausser des Wohnsitzkantons gelegenen Teile des ein- heitlichen Heimwesens zu geringfügig sein sollten, um noch als quantitativ wesentlicher Betriebsfaktor gelten und ein sekundäres Steuerdomizil begründen zu können. Doppelbesteuerung. N° 32.
Wegen dieser seltenen Fälle rechtfertigt es sich aber nicht, das bisherige einfache Prinzip, welches den Grund- stücksertrag in seiner Gesamtheit dem Kanton der ge- legenen Sache zur Besteuerung zuweist, zu Gunsten einer Ordnung aufzugeben, die, wie auch der Regierungsrat von Solothurn zugesteht, in der Anwendung notwendiger- weise erheblichen Verwicklungen und Schwierigkeiten rufen müsste. 2. - Der Umstand, dass die solothurnischen Behörden trotz des ihnen aus dem Fal1e Spring bekannten und damals ihnen gegenüber erneut eingehend dargelegten Standpunktes des Bundesgerichts beharrlich an ihrem abweichenden Vorgehen festhalten und damit den Pflich- tigen zur Wahrung seiner verfassungsmässigen Rechte auf den Beschwerdeweg drängen, lässt es am Platze er- scheinen, von der Bestimmung des Art. 221, Abs. 2 OG Gebrauch zu machen. Demnach erkennt das Bundesgericht: