Art. 59 BV; waiver of the domicile forum in a personal action. A waiver of the constitutionally guaranteed forum is determined by federal, not cantonal, law and presupposes an express or at least unmistakable declaration of submission to the merits before the incompetent court. Mere silence, passive conduct, or failure to request a preliminary ruling is insufficient, unless the party knowingly proceeds to argue the merits. The decisive element is the objectively ascertainable intention to renounce the forum protection; cantonal procedural forfeiture rules cannot replace this federal standard. If no valid waiver exists, the judgment of the incompetent cantonal court must be annulled, together with ancillary cost sanctions based on the assumed duty to appear (consid. 2-3).
V. PRESSFREIHEI;r LIBERTE DE LA PRESSE .. Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34. VI. GERICHTSSTAND FOR 33. Urteil vom 15. Juli 1920 i. S. Eisenring gegen Eisenhut. . Vernicht auf die Gnrantie des Art. 59 BV durch vorbehaltlose mlassung auf dIe Klage. Begriff dieser Einlassung; er wird mcht. dur .das kantonale Prozessrecht, sondern durch das eldgenossIsche Recht bestimmt. A. -Am 22. April 1919 fand vor dem Vermittleramt Anpenzell eine Verhandlung über eine Klage statt, mIt der Joseph Neff in AppenzeH gegen den Rekurrenten ?er in Gossau wohnt, eine Fo.rderung für Holztranspo 1m Betrage von 4492 Fr. a Cts. geltend machte und Zahlung verlangte. Da sich die Parteien nicht verstän- digten, so erhielt der Kläger den Leitschein und reichte ihn dem Bezirksgericht Appenzell ein. In der Folge trat an seine Stelle der Rekursbeklagte als Rechtsnachfolger. Am 20. November 1919 sollte die Verhandlung vor dem Bezirksgericht stattfinden. Da aber der Rekurrent nicht erschienen war, so schrieb ihm die Gerichtskanzlei am 21. November, dass das Gericht beschlossen habe:
überbundene Gerichtsgebtihr von 30.Fr. wird auf 50 Fr. erhöht. 11 Aus der Urteilsbegründung ist folgendes hervorzu- heben:. Nach Art. 40 der Zivilprozessordnung sind Vorfragen, deren Grund bereits vorhanden war, vor erster Instanz anzumelden, und sofern dies unterlassen I) wird, so dürfen dieselben überhaupt nicht mehr. an- gebracht werden... Nach Art. 41 Civ. Proz. geht die Kompetenzfrage des Gerichtes allen übrigen Vorfragen vor und es hat das Gericht sofort über diese Vorfrage zu entscheiden. Auch nach Art. 18 ibidem wird in jenem Falle, wo der Beklagte sich vor dem vom Kläger an- gerufenen Gerichtsstande, den Vermittlungsvorstand )) eingeschlossen, eingelassen hat, angenommen, er habe denselben anerkannt... Das Bezirksgericht hat nun in für das Kantonsgericht verbindlicher Weise festgelegt, ) dass der Beklagte Jaut dem Weisungsschein vor Ver- ) mittleramt die Kompetenzeinrede nicht erhoben habe. Es wäre dem Beklagten unbenommen geblieben, vor ) erster Instanz sich den Beweis für seine gegenteilige Behauptung zu verschaffen, dass er schon vor Vermittler- ) amt gegen den Gerichtsstand protestiert habe; für die Folgen dieser seiner Unterlassung hat er selbst aufzukommen, denn vor II. instanz ist die Vorlage neuer Akten und Beweismittel, die vor erster-Instanz nicht vorgelegen haben, gemäss Art. 61 ZPO nicht mehr )) zulässig ... Nach der FeststeHung der Vorinstanz hat ... der Beklagte den Kläger den ersten Vortrag halten las!':en, ohne dass er diasem vorgreifend die Vorfrage angemeldet hat; damit hat er auch auf das Recht verzichtet, im weitern Verfahren den Gerichtsstand noch anzufechten ... Selbst auch der von ihm angerufene Commentar zur Bundesverfassung spricht gegen ihn, indem dort (Schlussatz der Bemerkungen zu Art. 59 S. 582 BURcKHARDT) gesagt wird, dass, wenn sich die Kompetenzfrage vorab erledigen lasse .. und der Beklagte nicht darauf bestehe, es ihm nichts nüt.ze, wenn er Gerichtsstand. No 33. 245 fortwährend die Kompetenz bestreite und doch wieder zur Hauptsache verhandle ... Auch das h. Bundengericht hat wiederholt entschieden, dass die Praxis dahin ) gehe, die Einlassung insbesondere zu bejahen, wem sieh der Beklagte gegenüber der beim unzuständigen Ge- richte eingereichten Klage derart verhalten habe, dass seine nachträgliche Erhebung der Inkompetenzeinrede aus dem Gesichtspunkte der auch für die Prozess- rechtsverhältnisse massgebenden bona lides des Rechts- verkehrs nicht gebilligt werden könne. Danach ist aber gegebenenfalls klar, dass, nachdem der Beklagte den Gerichtsstand weder vor Vermittleramt angefochten ) noch vor erster Instanz eine bezügliche Vorfrage gestellt hat, damit vorbehaltslos d,en Gerichtsstand J) anerkannt hat. B.-Gegen dieses Urteil hat Eisenring am 18. Februar 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, es sei aufzuheben und die appenzellischen Gerh::hte zur Behandlung der Klage des Rekursbeklagten als unzuständig zu erklären. Der. Rekurrent beruft sich auf die Art. 4 und 59 BV und führt aus: Es handle sicb Um eine persönliche Ansprache,für die er auf Grund der Garantie des Wohn.; sitzgerichtsstandes an seinem Wohnort Gossau zu be- langen sei. Er habe die Zuständigkeit des appenzelli- sehen Richters nicht anerkaIint, sondern sie schon vor Vermittleramt bestritten, wofür er sich auf das diesem eingereichte Rechtsbegehren berufe. Vor der ersten Instanz habe er den Beweis hiefür nicht anbieten können. weil er den Inhalt des Leitscheines nicht gekannt habe. In einem Fall wie dem vorliegenden hätte das Kantons- gericht den Beweis für die Erhebung der Vorfrage vor dem VermittJeramt abnehmen sollen. Zudem habe der Re- kurrent die Inkompetenzeinrede gültig noch vor Be- zirksgericht vorbringen können, und zwar, sobald er überhaupt zum Vortrage zugelassen worden sei. In der Weigerung, auf die Vorfrage einzutreten, liege daher
Staatsrecht WIllkür. Jedenfalls habe sich der Rekurrent nicht auf die Hauptsache einlassen wollen und daher auf die Garanti des Art. 59 BV nicht verzichtet. Es bilde endlich eine Verletzung des Art. 4 BV, dass dem RekUlrenten, weil er' zur Verhandlung vom 20. November nicht er- schif'nensei, eine Busse und Kost.:m auferlegt worden seien; denn er habe zu dieser Verhandlung keina gehörige Vorladung erhalten. C. -Das Kantonsgericht hat Abweisung der Be- schwerde beantrag1. Es macht in erster Linie geltend, dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei, weil der Rekurrent ich nach Art. 102 Ziff. 6 und 103 ZPO noch mit .einer Nichtigkeitsbeschwerde an die Standeskommission habe wenden können. Im übrigen ist seinen Ausführungen folgendes zu entnehmen :, Der Rekurrent habe sich zweifellos auf die Verhandhing zur Hauptsache eingelassen, indem er die Inkompetenz- einrede nicht in demjenigen Prozessstadium, das zur Erledigung von Vorfragen diene, erhoben, sondern den Kläger stillschweigend zur Hauptsache habe reden lassen. Wie Burckhardt im KonUn. z. BV ausführe, nütze es einem Beklagten nichts, fortwährend die Kompetenz zu bestreiten, wenn er trotzdem zur Hauptsache ver- handle. Obwohl nach der Zivilprozessordnung die In- kompetenzeinrede schon vor dem. Vermittleramt erhoben werden müsse, so sei doch der Rekurrent mit seiner Vor frage nicht deshalb abgewiesen worden, weil er den Beweis nicht geleistet habe, dass di geschehen sei, sondern weil er die Vorfrage vor dem Gerichte nicht rechtzeitig aufgeworfen habe. Er habe zu seinem Schaden erfahren müssen, dass Ignorantia juris nocet . D. -Der Rekursbeklagte beantragt, auf die' Be- schwerde sei nicht einzntreten, eventuell sei sie abzu- weisen. Er macht ebenfalls geltend, dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei. E. -Der Instruktionsrichter hat das Vermittleramt Appenzell ersucht, die ihm vom Rekurrenten übergebene Gerichtsstand. No 33.
schriftliche Erklärung über 4e Bestreitung der Kompe-: tenz vorzulegen. Darauf hat der Vermittler mit Brief vom 29. Juni 1920 geantwortet: Ich habe gar keine Papiere oder Akten in Händen. Entweder wurde jenes Rechtsbegehren dem Gerichtspräsidenten übergeben oder Herr Eisenring nahm dasselbe wieder mit. Auf Verlangen stellte ich den Leitsehein aus und es war nicht meine Sache, die Einlassungspflicht zu behandeln, denn über dieses entscheidet der Richter. Nach einem Schreiben der Bezirksgerichtskanzlei Appenzell befindet sich das verlangte Schriftstück auch nicht dort. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ausdrücklich oder stillschweigend, aber unzweideutig - dem Gericht oder der Gegeupartei gegenüber den Willen bekundet haben, vorbehaltlos zm Hauptsache zu ver- handeln, damit angenommen werden kann, es liege ein wirklicher Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV vor (vgl. AS 9 S. 147, 22 S. 941, 33 I S. 91, 34 I S. 267). Eine derartige Willennäusserung des RekUrrenten ist nun -:or den appenzellischen Gerichten nicht erfolgt. Ob SIe dann vorhanden wäre, wenn er es unterJassen hätte, vor dem Vermittleramt die Zuständigkeit der appenzeIlischen Gerichtf zu bestreiten, ist zweifelhaft, weil dem Vermittler eine Befugnis, über die Kompetenz- frage zu entscheiden, wohl nicht zustand (vgl. AS 35 I S. 69). Indessen ist au dem Schreiben des Vermittler- amts vom 29. Juni 1920 zu schliessen, dass d6r Rekurrent diesem tatsächlich eine schriftlicha Erklärung übergeben hat: worin er die Einrede der Inkompetenz. der-appen- zeHIschen Gerichte erhob. An die Annahme des Kan- tonsgerkhtes, dass ein Bewejs hiefür nkbt rechtzeitig angebotm und geleisttt. sei, ist das Bundesgerichi: nicht gebunden, weil es bei Beschwerden aus Art. ;:;9 BV frei von sich l' US den wesentlichefl Tatbestand k;tzustellen hat. Es kann sich also nur noch fragen, ob dei" Vertreter des Rekmrenten in der Verhandlung vor Bezirksgericht am 4. Dezember 1919, indem er es unterliess, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, bevor der Anwalt des Rekursbeklagten di Klage begründete, den Willen bekundete, sich auf die..e vorbehaltlos einzulassen, ul'id. auch das muss verneint werden. Darin, dass er nicht das Wort für eine Vorfrage verlangte, bevor der Rekurs- beklagte die Klage begründet,e. Jiegt ein rein passives Gerichtsstand. N° 33
V:erhalten. Ein solche3 wird in der Praxis ngelmässig DIcht als vorbehaltlose Einlassung betrachtet (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Auf I. 581). S.Wennanzu- nehmen wäre, der Vertreter des Rekurrenten habe gewusst, dass er die Einrede der Inkompetenz nach dem Recht von AppenzeJl I.-Rh. vor der Klagebegründung erheben und hiefür den ersten Vortrag verlangen müsse, so könnte vielleicht darin, dass er es unterliess, eine stillschweigende Erklärung, sich vorbehaltlos auf die Klage einzulassen, gefunden werden; alJein jene Voraus- setzung trifft nicht zu. Selbst wenn der von den kanto- nfilen Instanzen angewendete auserordentliche Forma- lismus in der Behandlung von Vorfrageu' dem kantonalen Rechte entspricht, so kann nach der Sachlage nic!It ver- mutet werden, dass der Vertreter des Rekurrenten diesen Rechtszustand gekannt habe, und das Kantons- gericht gibt denn auch selbst zu, dass er ihm unbekannt gewesen sei. Unter diesen Umständen 1ässt sich auch nicht sagen, der Vertreter des Rekmrenten habe trotz der Bestreitung der Kompetenz zm Hauptsache ver- handelt; es steht fest, dass er sich in der Verhandlung . vom 4. Dezember 1919 über die materielle Begründetheit der Klage nicht ausgesprochen hat. Hat somit der Rekurrent auf die Garantie des Art. 59 BV nicht verzichtet, so muss das Urteil des Kantons- gerichts wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung aufgehoben werden. Auch die Kostenauflagen vom 20. November 1919 müssen dahinfalIen, da der Rekmrent nicht verpflichtet war, vor den appenzellischen Gerichten zu erscheinen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell I.-Rh. vom 16. Januar 1920 mit den den Rekmrenten treffen- den Kosten-und Bussenverfügungen werden die Ge- richte von Appenzell I.-Rh. zur' Beurteilung der Klage des Rekursbeklagten als unzuständig erklärt,