Art. 55 BV; press offences and forum; the constitutional prohibition of a mobile forum excludes prosecution wherever the printed matter happens to circulate, but does not confine venue to the printing place. The competent forum is also the place of appearance or publication, namely where the press product is first made accessible to the public and its dissemination is carried out (consid. 1). The accused's residence is irrelevant once such a place of publication is established; the question whether the accused is prosecuted as author or publisher does not alter the cantonal competence where the publication occurred.
habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts über den Gerichtsstand für Pressdelikte sei danach der Gerichts- stand Lilzern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Am 16. Februar 1920 erklärte die Untersuchungs- und Überweisungsbehörde die Untersuchung als ge- schlossen und überwies den Zai zur Bestrafnng dem Kantonsgericht. In der Verhandlung vor Kantonsgericht vom 20. März erhob der Vertreter des Beklagten neuer- dings die Einrede der Unzuständigkeit der Obwaldner Gerichte. Das Kantonsgericht wies diese Einrede ab, mit folgender Begründung: Wie sich aus den Untersu- cHungsakten ergibt, wurde der Initiant ) von der ersten Nummer an in der Unionsdruckerei in Luzern hergestellt und sodann in Paketen nach Obwalden geschickt, wo die Verteilung des Blattes erfolgte. Auf dem Blatte selbst war bei den in Betracht fallenden Nummern 1 bis 12 als Herausgabeort Alpnach und als Verkaufsstelle Jos. Britschgi zur Sonne in Alpnach angegeben. In Nr.3 des Initiant wurden für sämt- liche Gemeinden Obwaldens Vertriebsstellen angeführt. Einsendungen für den Initiant waren an Fabrikant J. Läubli in Wylen bei Samen zu richten. Das Blatt wurde als Organ der alten Volkspartei Obwaldens de- klariert und als verantwortliche Redaktion zeichnete die (( Redaktionskommission . Weiterhin ist festzustel- len, dass Peter Zai, der als Verfasser der fraglichen Ar- tikel zur Verantwortung gezogen wird, zur Zeit, als die Veröffentlichungen im Initiant)) erschienen sind und zur Zeit der Klagestellung, seinen Wohnsitz in Obwalden hatte. -Dass Peter Zai mit den erwähnten Artikeln des Initiant in Beziehung steht, wird von ihm selber zugegeben; . es geht dies aber auch aus den Depositionen das Jakob Läubli hervor, welcher erklärt, es wäre seines Erachtens dumm zu leugnen, dass Herr Zai der Haupt- verfasseI' der Artikel über das Kernserwerk sei. -Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Initiant)) den Mittelpunkt seines Wirkungskreises in Obwalden hat
252 Staatsrecht. und dass Peter Zai als Verfasser der gegen das Elektrizi- tätswerk Kerns und dessen Verwaltungs organe gerichte- ten Artikelserie in Betracht fällt. -Was nun die Frage des Gerichtsstandes anbetrifft, so kann hier auf die Praxis des Bundesgerichtes inden Fällen Peter Zai gegen Müri und Schulthess verwiesen werden. Demnach kommt für die Verfolgung von Press delikten nicht nur der Druckort in Frage, sondern auch der Ort, VOll dem aus die Veröffentlichung betrieben worden ist. Das Bundesgericht führt aus, dass die Strafverfolgung in erster Linie bundesrechtlich da möglich sein müsse, wo die VeröffeIttlichung des Presserzeugnisses d. h. diejenige Tätigkeit, welche unmittelbar der Bekannt- machung beim Publikum dient, stattgefunden habe. Im vorliegenden Falle ist das Presserzeugnis von Luzern aus in Paketen an die Vertriebsstellen in den Gemeinden Obwaldens versandt und von hier der Öffentlichkeit übergeben worden. Der eigentliche Begehungsort für das eingeklagte Pressdelikt ist daher nach Analogie der zitierten bundesgerichtlichen Entscheide Obwalden. Die Zuständigkeit der herwärtigen Gerichtsbehörden ist daher ohne weiteres gegeben.)l. . . . . . . . . . B. -Gegen diesen Entscheid erhob Peter Zai am 12. Juni beim Bundesgericht Beschwerde mit den Anträgen:
Es sei der Entscheid des Kantonsgerichtes Un- terwalden ob dem Wald vom 20. März 1920 betreffend die Amtsinjuriensache des Bürgergemeinderates Kerns und der Verwaltungskommission des Elektrizitätswerkes Kerns als verfassungswidrig aufzuheben.
Es seien die Behörden und Gerichte des Kantons Obwalden zur Verfolgung und Beurteilung der Amtsinju- rienklage gegen den Rekurrenten als inkompetent und unfähig zu erklären.
Es sei demnach das ganze von den Behörden des Kantons Obwalden durchgeführte Untersuchung,:;- und Gerichtsverfahrens als verfassungswidrig aufzu- heben. )) Gerichtsstand. N° 34
Zur Begründung wird geltend gemacht: 1. Der Ent- scheid verstosse gegen die in Art. 55 BV garantierte Pressfreiheit und gegen die durch die bundesgerichtliche Praxis festgesetzte Normierung des Gerichtsstandes der Presse. Daraus resultiere eine Verletzung der Art. 4 und
BV. Für alle für ein Presserzeugnis verantwortlichen Personen komme als Gerichtsstand nur der Druck-und Erscheinungsort, eventuell der Wohnort des Beklagten in Betracht. Der Initiant ) sei aber in Luzern gedruckt und herausgegeben worden. Dass sich in Alpnach eine Verkaufsstelle, in andern Gemeinden von Obwalden BHriebsstellen befinden, sei unerheblich, da der Gerichts- stand ein einheitlicher sei. Die Auffassung des Kantons- gerichts bedeute die Anerkennung des fliegenden Ge- richtsstandes, der bundesrechtlich verpönt sei. Es wird auf die bundesgerichtlichen Entscheide AS 27 I S.441 ff., S. 32 ff., 3S I S. 337 ff., Praxis 1919 Nr.35 verwiesen,. ferner auf den Entscheid AS 3S I S. 478 (soll heissen 452). Der Gerichtsstand des Wohnorts aber komme nm' subsidiär zur Anwendung. -2.. . . . . . . . . . . C. -Die Staatsanwaltschaf von Obwalden schliesst namens der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Als Begehungsort habe nicht der Druckort, sondern der Herausgabeort zu gelten, und das sei Alpnach. Zudem sei der Beklagte Zai, der als Verfasser belangt werde im Kanton Obwalden domiziliert. Er habe dort bis Mitte November 1919 gewohnt, sei dann allerdings nach Luzern verzogen, aber seine Familie befinde sich seit Monaten wieder in Kerns.. . . . . . . . . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
bIitiant l) wurde zwar in Luzern gedruckt, gelangte aber in Paketen nach Obwalden und erst hier zur Ver- breitung im Publikum. In den in Betracht fallenden Nummern 1 bis 12 ist darauf Alpnach als Herausgabeort angegeben und als Verkaufsstelle eine Adresse in Alpnach. Das Blatt war auch seinem Zwecke llach für die Bevölke- rung von Obwalden bestimmt. Rechtlich sodann ver- stösst der Entscheid in keiner Weise gegen die durch die BV gewährleistete Pressfreiheit. Aus dieser ist nur, was den Gerichtsstand betrifft, hergeleitet worden, dass derjenige, welcher für ein durch das Mittel der Presse begangenes Delint verantwortlich ist, nicht überall, wo das Presserzeugnis hiugelangt, verfolgt werden darf, sondern nur an ein e m Orte, d. h. es wurde der sog. fliegende Gerichtsstand usgeschlossen. Dass dies nun aber nur der Druckort sei, oder dass dieser auch nur jedem andern in Betracht fallenden Ort vorgehe, ist niemals ausgesprochen worden. Es handelt sich dabei einfach um die Bestimmung des Ortes der Begehung bei Pressdelikten. Da erscheint denn als die natürliche Lösung, dass das Vergehen da verfolgt wird, von wo aus das Presserzeugnis in die Öffentlichkeit gelangt, d. h. am Orte des Erscheinens oder der Herausgabe, der freilich oft mit dem Druckort übereinstimmen wird. So hat es das Bundesgericht zwar in dem Falle Zai gegen . Schulthess (AS 27 I S. (49), nachdem es ausgeführt hatte, dass das Delikt mit dei Herstellung und Heraus- gabe der Druckschrift begangen und vollendet sei, als unzulässig erklärt, dass eine Pressinjurie ausser am Ort der Herausgabe oder des Druckes auch noch an jedem beliebigen Orte der Vertreibung verfolgt werde. Und gleich ist entschieden worden im Falle Richter gegen Luzern (AS 35 I S. 347). Dagegen hat es im Fall Zai gegen Müri (AS 27 I S. 459) ausdrücklich erklärt, es lasse sich keineswegs als bundesrechtJiche Norm ansehen, dassrue Verfolgung eines Pressdeliktes nur am Druckorte statt- finden könne, namentlich dann nicht, wenn das Press- Gerichtsstand. N° 34. 255 erzeugnis eine Angabe des Druckortes gar nicht enthalte ; lind im Ans hluss daran ist gesagt, als zulässiger Gerichts- stand müsse, weil eigentlicher Begehungsort, der Ort angesehen werden, wo die Druckschrift herausgekommen, von wo aus ihre Veröffentlichung betrieben worden ist, Auf demselben Boden stehen die Urteile Brun gegen Stu- der (AS 27 I S. 37) und Meyer gegen Bretscher (AS 44 I S.223, Praxis 1919 Nr. 35). Und die letzten Entwürfe zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch geben dem Ortedes Erscheinens dem Druckort gegenüber allgemein den Vor- rang, wobei sie ihn freilich von dem Orte der Verbreitung utlterscheiden (vgl. Art. 373 des Vorentwurfes von 1916 und Art. 366 des bundesrätlichen Entwurfs, BBl 1918 IV S. 214). Wenn daher der Rekurrent wegen der einge- klagten Artikel in Obwalden strafrechtlich verfolgt wird, so vermag ihn davor die Berufung auf Art. 55 BV nicht zu schützen, da der Initiant , der die Artikel enthielt, dort erschienen ist. Ob daneben Obwalden nicht auch als Wohnort deS Rekurrenten für die Begründung des dortigen Gerichtsstandes in Betracht falle, braucht bei dieser Sachlage nicht geprüft zu werden. Ebenso ist . unerheblich, ob der Rekurrent als Verfasser oder als Herausgeber belangt wird, worüber nicht volle Klarheit herrscht. In beiden Eigenschaften untersteht er der Strafhoheit von Obwalden, und die Art und das Mass seiner Verantwortlichkeit sind einlässlich zu prüfen. Dass in diesem Zusammenhang Art. 4 und 58 BV ebenfalls als verletzt bezeichnet worden sind, hat neben der Be- rufung auf Art. 55 keine selbständige Bedeutung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 55 BV wird abgewiesen .. AS 46 I -1920