Art. 4 BV; separation of powers; emergency ordinance power of a cantonal government. A cantonal executive may not, under the guise of execution or a purported emergency decree, amend or suspend a statutory norm reserved to the legislative authority. Even where an emergency ordinance power is assumed in principle, it presupposes an actual state necessity threatening the existence, security, or vital interests of the community and requiring immediate action unavailable through ordinary legislation. Mere economic hardship or a general political situation does not suffice; the court must review these material preconditions independently.
VII. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 35. Urteil vom 9. Juli 1920 i. S. Ls.ng und Gubser gegen Obergericht Solothurn. Nutverordnungbefugnis des Regierungsrates nach soIothumi- schem Verfassun'gsrecht. Ungültigkeit eines von ihm getrof- fenen Erlasses, wodurch die im 'Virtschaftsgesetz auf Mitter- nacht festgesetzte Polizeistunde q wegen der wirtschaftlichen Krise und der ernsten politischen Lage um eine Stunde vorgerückt wird. A.-DasvomVolk desKantonsSolothurn am 9. Februar 1896 angenonunene Gesetz betreffend das Wirtschafts- wesen und den Handel mit geistigen Getränken bestimmt in 29 Abs. 1: Die Wirtschaften sollen spätestens nachts 12 Uhr von Gästen geräumt und für Nichtange- hörige oder Nichtangestellte des Wirtes geschlossen sein. Uebertretungen sind gegenüber Wirt und Gast strafbar. 50 ebenda setzt -auf Zuwiderhandlungen seitens der Wirte Geldbusse von 3 bis 30 Fr. und seitens des Gastes von 1 bis 3 Fr. Nachdem die Bundesratsbeschlüsse betreffend Mass- nahmen zur Einschränkung des Verbrauchs an Brenn- material und elektrischer Energie vom 12. Oktober 1918 und betreffend Laden-und Wirtschaftsschluss vom 12. April 1918, der erstere infolge Ablaufs seiner Geltungsdauer auf den 1. April 1919 ausser Kraft trat, der zweite vom Bundesrat auf den gleichen Tag durch Verfügung vom 1. Februar 1919 aufgehoben worden war und damit die in diesen beiden Erlassen von Bundns wegen verfügte Festsetzung der Polizeistunde für Wirt- schaften auf 11 Uhr nachts dahinfiel, fasste der Re- Gewaltentrennung. N° 35. gierungsrat des Kantons Solothurn am 26. März 1919 ( in Würdigung des Umstandes, dass angesichts der wirtschaftlichen Krise, welche trotz Einstellung der kriegerischen Aktionen noch besteht, sowie angesichts des Ernstes der politischen Lage überhaupt eine be- scheidene Zurückhaltung in der Aufhebung der wirt- schafts polizeilichen . Beschränkungen angemessen ist und den Bedürfnissen des Grossteils der Bevölkerung zu entsprechen scheint, gestützt auf Art. 38 Ziff. 6 der Staatsverfassung vom 23. Oktober 1887 ) u. a. folgenden, im kantonalen Amtsblatt vom 29. März 1919 belmnnt gemachten Beschluss: Die 'Virtschaften sind von :Nlontag bis und mit Freitag spätestens nachts 11 Uhr, an Samstagen und Sonntagen sowie an Neujahr, Kar- freitag, Auffahrt, Allerheiligen und Weihnachten, ferner an den Vorabenden yorgenannter Feiertage spätestens nachts 12 Uhr zu schliessen. )) Der darin angerufene Art. 38 Ziff. 6 der solothurnischen KV lautet: Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse:..... 6. Er sorgt für die Aufrechter- haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und verfüot über die Wehrkraft des Kantons, soweit dieselbe o nicht dem Bunde übertragen ist. )) Infolgedessen sind die heutigen Rekurrenten Werner Lmig-Bürgi, Virt zum Ratskeller in Olten und Marie Gubser. Virtin zur Kronel1stube ebenda vom Amts- gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen durch Erkenllt- niss vom 24. Januar 1920 zu je ;) Fr. Busse und den Verfahrenskosten verurteilt worden, weil sie in der Nacht vom 8. auf 9. Dezember 1919 bis nachts 11 1/
Uhr gewirtet ') hatten. Eine hiegegen erhobene Kassations- beschwerde wegen unrichtiger Anwendung des Straf- oesetzes im Sinne von 421 ZHr. .) der kantonalen Strafprozessordnung wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 15. April 1920 ab mit der Begründung: die Zuständigkeit des Regierungsrates zuln Beschlusse vom 26. März 1919 werde von den Kassationsklägern
ohne Grund bestritten. Zwar ergebe sich aus der Stellung des Regierungsrates als biosseI' Vollziehungsbehörde an sich allerdings, dass er Verordnungen nur insoweit erlassen könne, als sie zur Vollziehung von Gesetzen und Beschlüssen der gesetzgebenden Organe nötig seien. Hier handle es sich nun aber in der Tat nicht um eine solche blosse Vollziehungsvorschrift, sondern um einen besondern gesetzgeberischen Akt. Auch stütze sich der Regierungsrat dafür zu Unrncht auf Art. 38 Ziff. 6 KV, da diese Bestimmung nicht soweit gehe, ihn auch zur Abänderung oder Ausserkraftsetzung gesetzlicher Nor- men zu ermäclitigen. Nach allgemeiner Staatslehre stehe indessen jedem Staate das Notverordnungsrecht zu, das im Selbsterhaltungsrecht und der Selbsterhaltungs- pflicht des Gemeinwesens begründet sei und sich durch den Erlass von Notverordnungen manifestiere. Der angefochtene Beschluss sei aber nach Titel und Ingress nichts anderes als eine solche Notverordnnng. Es solle dadurch das Gesetz nicht dauernd abgeändert, sondern nur vorübergehend bis zum Eintritt besserer Zeiten ausseI' Kraft gesetzt werden. Die Frage der Notwendig- keit und Zweckmässigkeit eines Erlasses dieser Art sei nicht zu prüfen : dafür sei der Regierungsrat allein dem Kantonsrat verantwortlich, dem nach Art. 31 Zift 4 KV die Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung und die Behörden zukomme .. Für den Richter müsse es genügen, dass die Verordnung formell verfassungs- mässig zustandegekommen sei. Dies sei aber der Fall, da das Verordnungsrecht, speziell das Notverordnungs- recht dem obersten Verwaltungs- und Vollzinhungs organe zustehe und der Beschluss auch in gehöriger Fonn publiziert worden sei. E. -Durch Eingabe vom 8. Juni 1920 haben darauf Werner Lang-Bürgi und Marie Gubser die staatsrecht- liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es seien das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 1920 und damit Gewaltentrennung. No :;5. inplicite auch dasjenige des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 24. Januar 1920 aufzuheben. Sie halten daran fest, dass der Regierungsbeschluss vom 26. März 1919 einen Uebergriff der vollziehenden in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt und damit eine Ver- letzung von Art. 4 KV und 4 BV enthalte und deshalb auch die gestützt darauf gegen sie ausgesprochene Strafe verfassungswidrig sei. Die Begründung des Er- lasses mit dem allgemeinen staatlichen Notverordnungs- rechte sei offenbar unhaltbar und eine blosse Ausflucht, da von einem Notstande, wie er Voraussetzung der Ausübung jenes Rechtes wäre, hier nicht die Rede sein könne (was näher ausgeführt wird). . C. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat Ull- tel' Verweisung auf die Erwägungen seines Urteils Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
:!GO
ist. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts kann die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ver- fassungsmässiger Rechte durch einen kantonalen Er- lass allnemein verbindlicher Natur nicht nur diesem Erlasse selbst gegenüber, sondern auch noch bei jeder Anwendung desselben in einem konkreten Falle ergriffen werden. Wenn demnach der erwähnte Beschluss an sich nicht mehr aufgehoben werden kann, so hindert dies die Prüfung seiner Verfassungsmässigkeit nicht, soweit dieselbe einen Präjudizialpunkt für die Rechtsbestän- digkeit des gegen die Rekurrenten ergangenen Straf- urteils bildet. ' 3. -Nun ist der Grundsatz der Trennung der Gewal- ten in der solothurnischen Verfassung im Gegensatz zu manchen anderen. Kantonsverfassungen durch Art. 4 ausdrücklich gewährleistet. Er müsste nach ständiger Praxis überdies auch ohne eine solche besondere Vor- schrift dadurch als anerkannt gelten, dass die Verfassungs- urkunde die verschiedenen Funktionen der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege verschiedenen Organen zuweist. Da als Organe der Gesetzgebung danach un- bestrittenermassen einzig der Kantonsrat und das Volk in Betracht kommen, während dem Regierungsrat grundsätzlich nur die Stellung der obersten verwaltenden und vollziehenden Behörde zufällt, muss daher in' dem angefochtenen Beschlusse, der die i Wir:f;schatsgesetz auf nachts 12 Uhr festgesetzte Polizeistunde um eine Stund vorrückt, mit anderen Worten das Gesetz durch administrativen Erlass abändert, in der Tat eine Ver- fassungs verletzung gesehen und dem Regierungsrate die Kompetenz dazu abgesprochen werden, wenn sich nicht die Massnahme aus dem vom Obergericht heran- gezogenen Gesichtspunkte des Notverordnungsrechts rechtfertigen und halten lässt. Dazu reicht es noch nicht aus, dass sie als bloss vorübergehende, nur für die Dauer eines gewissen Zustandes bestimmte gedacht' ist. Es müsste dazu weiter auth vorliegen, dass die jenen Zustand Gewaltentrennung. No 35. ausmachenden Tatsachen eine Not lag e des Staates, eine bei Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Ordnung eintretende Gefährdung desselben in seinem Bestande, seiner Sicherheit oder in anderen vitalen Interessen begründen würden, der auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung nicht oder doch nicht rechtzeitig hätte begegnet werden können. Danach kann aber offen bleiben ob das geltende solo-t:hurnische Staatsrecht, wie es in der Verfassung von 1887 niedergelegt ist, überhaupt ge- statte, ein solches Notverordnungsrecht des Regierungs- rates, das nicht bloss auf die Ergänzung bestehender gesetzlicher Normen, sondern auf deren zeitweise Ausserkraftsetzung, contra legern gerichtet wäre, anzunehmen. Selbst wenn es der Fall wäre, würden hier jedenfalls die nach allgemein anerkannter Lehre, auf die mangels einer positivrechtlichen Ordnung zurück- gegriffen werden muss, für dessen Ausübung erforder- lichen materiellen Voraussetzungen fehlen. Ob sie vor- liegen, muss aber nachgeprüft werden. können. Würde dazu schon die blosse Behauptung der verordnenden Behörde genügen, so wäre die verfassungsmässige Ge- währleistung des Grundsatzes der Gewaltentrennung illusorisch. Wenn das kantonale Obergericht eine solche Untersuchung als ausserhalb seiner Zuständigkeit liegend abgelehnt hat, so kann dies für das Bundesgericht, dessen Kognition sich selbständig nach den einschlägigen Artikeln des OG und der BV besthnmt, nicht massgebend sein. Dabei braucht wiederum nicht entschieden zu werden, inwiefern sich gegebenenfalls die Nachprüfung auch auf die Feststellung des Tatbestandes, des Zu treffens der tatsächlichen Motive, die für die Ordnung durch Noterlass angeführt werden, erstrecken dürfte. Im vorliegenden Falle liegt die Sache so, dass auch deren Richtigkeit zugegeben von einer Zwangslage des Staates, wie sie Bedingung der Abänderung des Gesetzes durch jenes ausserordentliche Mittel würe, nicht die Rede sein kann. Bei der langen Zeit, welche seit dem Erlass
des Beschlusses bis zur Einleitung des gegenwärtigen Strafverfahrens verflossen ist, müsste sich überdies fragen, ob nicht jenem selbst im entgegengesetzten Falle auch aus dem anderen Grunde die fortdauernde Giltigkeit abgesprochen werden müsste, weil es bis dahin auf alle Fälle möglich gewesen wäre, den Gegenstand auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung zu regeln (vgl. dazu AS 22 S. 1007 Erw. 3, von WALDKIRCH, die Not- verordnungen im schweizerischen Bundesstaatsrecht, Seite 12 und 13). Die dem Beschlusse beigegebene Begründung be- hauptet nicht, dass sich etwa im Kanton. Solothurn be- stimmte politische Umtriebe und Bewegungen geltend gemacht hätten, durch die die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört worden sei und noch in Gefahr gebracht werde. Soweit es sich Um. bestimmt bezeichnete und abgegrenzte Bewegungen dieser Art handelt und für deren Dauer, würde bei dem Einfluss, den erfahrungs- gemäss der Alknholgenuss auf die Verübung von Gewalt- tätigkeiten und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat, für 'das davon betroffene Gebiet sogar gegen weitergehende Einschränkungen als die Verlegung der Polizeistunde. wie z. B. ein gänzliches Alkoholausschankverbot, das grundsätzliche Notver- ordnungsrecht der Regierung angenommen, wohl kaum etwas eingewendet werden können. Die Rückwirkung der ernsten allgemeinen politischen Lage)), auf die allein .verwiesen wird, auf die Schweiz aber. war zwei- fellos und ist auch heute noch nicht derart, dass VOll der gesetzlichen Festsetzung des Wirtschaftsschlusses auf nachts 12 Uhr statt 11 Uhr an fünf Wochentagen eine irgendwie ernstliche Gefährdung der Staatszwecke nach jener Richtung zu befürchten wäre. Gleiches gilt für die weiter angeführte wirtschaftliche Krise H. Die Erwägung, dass sie jedem Einzelnen nicht nur in seinem, sondern im allgemeinen staatlichen Interesse ein ver- mehrtes Haushalten mit seinen Mitteln zur Pflicht.... Gewaltentrennung. ::-';035. macht, mag neben anderen Motiven beachtenswert sein. um eine Einschränkung des freien Wirtschaftsbesuches mitte1st Vorlegung der Polizeistunde durch Gesetz anzustreben. Dass damit in dem Umfange, wie sie der angefochtene Beschluss bringt, ein auch nur einiger- massen erheblicher Einfluss auf die Entwicklung der fraglichen, aus ganz anderen Umständen hervorgegan- genen Krise ausgeübt werden könnte oder die gegen- wärtige Ordnung, welche die Polizeistunde auf 12 Uhr festsetzt, mit als eine wesentliche Ursache derselben anzusprechen wäre, was erforderlich wäre, um von einer Notlage in dieser Beziehung zu sprechen, wird sich offenbar nicht behaupten lassen. Wäre es der Fall, so wäre der Bundesrat wohl kaum dazu gelangt, seine Notverordnungen in diesem Punkte auf den 1. April 1919 ohne Einschränkung aufzuheben. In dem früheren Falle Amold gegen Zug von 191n (AS 42 I S. 118 ff.), wo eine die im Wirtschaftsgesetz nicht vorgesehene Polizeistunde einführende Verfügung des Regierungsrates von Zug geschützt wurde, war die Rechtslage eine wesentlich andere. Einmal handelte es es sich dort um eine nur für die Dauer des K r i e g e s erlassene und geltende Bestimmung. So dann drehte sich der Streit damals einzig darum, ob die Aufstellung einer solchen Norm als ausserordentlicher Massregel durch Administrativverfügung mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltentrennung überhaupt denkbar sei, während die andere Frage, ob die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben, nicht aufgeworfen war und ausdrücklich offen gelassen wurde. Endlich bestand ein Unterschied auch darin, dass der Erlass das Gesetz nur ergänzte, während hier die Abänderung einer positiven Bestimmung desselben in Betracht kommt, an deren Zulässigkeit der Natur der Sache ein strengerer Masstab angelegt werden darf und muss als im ersteren Falle. Erscheint demnach der Regierungsbeschluss, auf den
Staatsrecht sich die gegen die Rekurrenten ausgesprochene Strafe stützt, als verfassungswidrig, so ist es aber auch die letztere selbst. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 1920 aufgehoben. VIII. NULLA POENA SINE LEGE Vgl. Nr. 28. -Voir n° 28. IX. EJDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE DROIT DE TIMBRE FEDERAL 36. Urteil vom 4. Juni 1920 i. S. Ba.nk in Langenthal .A.-G. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Bern. Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2 Stempelgesetz. Um- fang der ihm danach zustehentlen Kognition. Art. 2 Abs. 1 StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebungshoheit nach Inkrafttreten jenes Gesetzes, schliesst dagegen eine doppelte Belastung nicht aus, welche daraus entsteht, tlass das frühm'e kantonale und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht für ein bestimmtes Verhältnis (Aktienemission) zeitlich an zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen. wovon der eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem In- krafttreten des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuer- pflicht auslösende dagegen nachher liegt. A. -Die' Generalversammlung der Bank in Langen- thai, A.-G. mit Sitz in Langenthai vom 25. Februar 1918 Eidgenössische StempeJabgabe. N° 36 26;) beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission, in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal- tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein- tragung der darin liegenden Statutenänderung im Han- delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels- amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungs rat 1000 neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also 500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte sich die Bank in Langenthai an die bernische Stempelverwaltung mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme von 500 Fr. (50 Hp. pro Titel) am folgenden Tage der Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des Staates be- zahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurück- erhalten. Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919 vom 24. Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der 1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive Erhöhung des Aktienkapitals auf2,500,OOOFr. fest und es wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische Steuerverwaltung hievon erfahren hatte, forderte sie von der Bank in Langenthal auf den neuen Titeln die in Art. 18 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel- abgaben (StG) -in Kraft getreten nach Art. 69 desselben und Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe- bruar 1918 am 1. A P ri 1 191 8 -vorgesehene eidgenössi- sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000 Fr.), indem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben)) und daher im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe- stens 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nur dann angesehen werden können. wenn nicht nur der die neue